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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100044/2018

Stellt der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" Berufsausbildung iSv § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100044/2018vom 05.10.2018Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden. (6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann. (7) Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. (8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften. (9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. (10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung. (11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden. (12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, lautet auszugsweise: § 4b. (1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. (2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen. (3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen. (5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Anlage Ernennungserfordernisse Artikel I (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist. (2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt. (3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. (4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. (5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. (6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11c. (7) Landeslehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. (8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind: 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002). (9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden, 1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. (10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen. (11a) 1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt, b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt. 2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist. 3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 7 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind. (11b) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 7 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 9 gesondert abzusprechen. (11c) 1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. 2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. 3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten. (12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Neuen Mittelschule sowie an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz. (13) Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt. (14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt. (15) Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt an einer der gemeinsam geleiteten Schulen als erfüllt. 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. | Verwendung | Erfordernis | 1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie. Dieses Erfordernis wird ersetzt: 1. Bei Religionslehrern durch a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder b) den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium; 2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie. | 2. Lehrer an Volksschulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie. | 3. Lehrer an Berufsschulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie. Dieses Erfordernis wird ersetzt: 1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium; 2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen. | 4. Religionslehrer an Volksschulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium. 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. | Verwendung | Erfordernis | 1. Religionslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen | Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. | 2. Lehrer für Werkerziehung | Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche 1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), 2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie 3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung. 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. | Verwendung | Erfordernis | 1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden | Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung). | 2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen | Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. | 3. Lehrer für Bewegung und Sport | Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern. 5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. | Verwendung | Erfordernis | Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen | Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht. Ausbildungspflichtgesetz Das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, lautet auszugsweise: § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht). (2) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften. § 4. (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. (2) Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch 1. einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG, 2. eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften, 3. den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, 4. den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen, 5. die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, 6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert, 7. eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung. (3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören. (4) Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen oder Teilnahme am Verfahren gemäß § 14 keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. § 7. Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche 1. Kinderbetreuungsgeld beziehen; 2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen; 3. an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50, teilnehmen; 4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder 5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können. § 8. (1) Das SMS hat die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen. (2) Das SMS kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen. (3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet eine Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 kundzumachen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen. (4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann. (5) Das SMS hat Hinweisen auf Verletzungen der Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. § 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4, 13 und 17, mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden. (2) § 4 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. (3) § 13 tritt mit 1. Juli 2017, hinsichtlich der Pflichtschulen mit 1. Juli 2018, in Kraft. (4) § 17 tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (§ 14) bereit gestellt werden kann, mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignet haben. (5) § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen Auf der Homepage des Sozialministeriumservice (SMS) im Internet ist folgende aktuelle Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, ersichtlich (https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments/8/1/1/CH0053/CMS1485162669178/ausbildung_bis_18_angebotsliste_mai2018.docx.pdf): Stand 31.5.2018 Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Allgemeines zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Ziel der AusBildung bis 18 ist, alle Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation hinzuführen und einem frühzeitigen Ausbildungsabbruch entgegenzuwirken. Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für eine gesicherte Zukunft junger Menschen. Die Ausbildungspflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und wird erfüllt durch: den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art die Absolvierung einer Lehrausbildung die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vor bereitenden Maßnahme Ziel ist der Erwerb einer formalen Qualifikation. Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie kann auch schon früher enden, wenn nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht: eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach BAG oder LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung nach § 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend für eine vorzeitige Erfüllung der Ausbildungspflicht ist dagegen der Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nur im 9. Schuljahr. Auch das bloße Nachholen des Pflichtschulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht. Durch den Besuch oder die Teilnahme folgender Bildungs- und Ausbildungsangebote wird die Ausbildungspflicht erfüllt: Weiterführende Schulen allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS) Sonderformen (SchOG – BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.F.) und Privatschulen (PrivSchG – BGBL. Nr. 244/1964 i.d.g.F. und § 8 SchOG Begriffsbestimmungen) Schulen für Land- und Forstwirtschaft Lehrausbildung (duale Berufsausbildung), Lehrberufe lt. BAG und LFBAG Lehre Überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA) Verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG) Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG) Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung) Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz) Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin) Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der individuell notwendigen Sprachkenntnisse (befristet zulässig). Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese mindestens gleichwertig mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist. Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer. Besuch von auf schulische ExternistInnenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht der Teilnehmer/innen und Unterrichtsplänen für alle. Andere (individuelle) Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen, sofern sie eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben und im Rahmen eines individuell vereinbarten Perspektiven- und Betreuungsplanes (durch AMS oder SMS, z.B. vom Jugendcoaching) verankert sind. Die zum 2.12.2016 veröffentliche Liste (https://www.ausbildungbis18.at/downloads/AusBildung_bis_18_Angebotsliste_barrierefrei_20170117_Tabelle.pdf) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der derzeit geltenden Liste. Bundesabgabenordnung Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Rückforderung Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080). Auch ob der Bezieher im guten Glauben war, ihm stehe Familienbeihilfe zu, ist im Rückforderungsverfahren nicht von Bedeutung. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern. Bescheidbegründung Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa VwGH 4.6.2008, 2003/13/0049 oder VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Bescheid nicht. Die Begründung besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz werden die Anspruchstatbestände betreffend Familienbeihilfe für volljähriger Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 zusammengefasst darstellt. Im zweiten Satz wird ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für C deswegen für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 zurückgefordert werden müsse, "da es sich bei dieser Ausbildung um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetztes handelt." Von welcher Ausbildung die belangte Behörde ausgegangen ist und auf Grund welcher Feststellungen diese Ausbildung keine Ausbildung i.S.d. FLAG 1967 sein soll, lässt der Bescheid offen. Der im elektronischen Akt des Finanzamts unter "Bescheide" als "Zusatzdokumente Schreiben BMFJ" vorgelegte Ausdruck einer Website, der erst nach Bescheiderlassung erfolgt ist, ergänzt die Bescheidbegründung schon deshalb nicht, da nicht ersichtlich ist, dass dieser Ausdruck dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde. Auch ersetzt ein derartiger Ausdruck nicht Tatsachenfeststellungen und die Würdigung dieser Feststellungen im konkreten Einzelfall. Berufsausbildung Es steht fest, dass der Sohn des Bf im Rückforderungszeitraum volljährig war und keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht hat. Die Bestimmungen des Satzes 2 und Folgesätze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind daher für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen. Strittig ist, ob der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich durch den Sohn des Bf "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 ist. Wie der Bf im Vorlageantrag zu Recht ausführt, fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.1.1999, 87/14/0031; VwGH 18.11.1987, 87/13/0135 u.v.a.). Ziel einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013) Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Die belangte Behörde begründete die Rückforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung damit, dass die Ausbildung eine "Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild" nicht vermittle, sondern "undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie Seelsorgerin, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen)" erworben werde. Darüber hinaus würden durch "den Besuch dieses Kurses" "in erster Linie private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen". Schließlich sei "ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren" nicht vorhanden. Die belangte Behörde stützt ihre Rückforderung zuletzt darauf (nachgereichte E-Mail vom 1.7.2018 samt Stellungnahme vom 19.4.2018, dass diese Unterlagen auch dem Bf zur Kenntnis gebracht wurden, geht aus der Nachreichung des Finanzamts nicht hervor), dass "Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen, Imamen und Seelsorgerlnnen sowie sonstigen religiösen Tatigkeiten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967" darstellten, da es sich hierbei um eine "innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft" handle, für die es "keine staatliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren" geben könne und diese Ausbildungen daher "niemals anerkannte Ausbildungen im Sinne eines staatlichen Gesetzes (wie dem FLAG) sein" könnten. Diese Ausbildung sei auch nicht "nach den Bestimmungen des Ausbildungspflichtgesetz anerkannt". Hinzuweisen ist darauf, dass das Ausbildungspflichtgesetz erst nach Beginn der gegenständlichen Ausbildung in Kraft getreten ist. Gleiches gilt für die Verpflichtung des Bundes gemäß § 24 Abs. 1 Islamgesetz 2015, "zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten." Ausbildung für mehrere Berufe Dass nur die Ausbildung für einen einzigen oder für mehrere eng zusammenhängende Berufe Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre, lässt sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in keiner Weise entnehmen. Der Vorlageantrag weist auch zu Recht auf den Umstand hin, dass es für jedes Studium typisch ist, dass mit einem solchen die Qualifikation für eine Vielzahl an Berufen erworben wird. Beispielsweise bietet das Diplomstudium Katholische Fachtheologie an der Universität Wien "eine breite Auseinandersetzung mit der Bibel, Kirchengeschichte, philosophischen Traditionen - aber auch mit der Gegenwart, mit ethischen und soziologischen Fragen. Das Studium führt ein in die Entfaltung des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens im Horizont der geistigen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Rahmenbedingungen in Geschichte und Gegenwart. Studierende erlangen die Fähigkeit zur wissenschaftlich fundierten theologischen Urteilsbildung und sind für zahlreiche Berufsfelder qualifiziert: Für das Priesteramt und andere Berufe im kirchlichen Dienst, als theologische Fachkräfte in kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen sowie im wissenschaftlichen Bereich." (https://ssc-kaththeologie.univie.ac.at/katholische-theologie/diplomstudium-katholische-fachtheologie/). Diese Ausführungen gelten gleichfalls für das Bachelorstudium "Islamisch-Theologische Studien" an der Universität Wien: "Das Ziel des Bachelorstudiums „Islamisch-Theologische Studien“ an der Universität Wien ist in erster Linie die wissenschaftliche Aus- und Heranbildung von TheologInnen, SeelsorgerInnen und ReligionspädagogInnen für islamische Religionsgesellschaften in Österreich. Die Islamisch-Theologischen Studien befassen sich mit den verschiedenen innerislamischen Lehrmeinungen und Strömungen in ihrer Pluralität und Heterogenität. Dabei soll eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem aktuellen globalen Diskurs im Bereich der Islamischen Theologie stattfinden.... Ausgehend von den erworbenen Kompetenzen können die AbsolventInnen einen wichtigen Beitrag für die Vermittlung zwischen Religion und Gesellschaft leisten. Es öffnen sich unterschiedliche mögliche Berufsfelder in den Gebieten der Gemeinde-, der Seelsorge- und Sozialarbeit sowie in verschiedenen Kultur- und Bildungseinrichtungen." (https://slw.univie.ac.at/studieren/bachelor-und-diplomstudien/islamisch-theologische-studien-bachelor/). Wenn der gegenständliche private "Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie" die Qualifikation vermittelt, "als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen" in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ oder als Religionslehrer beruflich tätig zu werden, unterscheidet sich dieser hinsichtlich der späteren Berufsausübung nicht von anderen theologischen Berufsausbildungen. Der Umstand, dass mehrere religiöse Berufe mit der erworbenen Ausbildung ausgeübt werden können, steht der Annahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht entgegen. Erwähnt wird, dass zum Beispiel auch der Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender Art und etwa die Vorbereitung auf die Ablegung der AHS-Reifeprüfung Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist und diese Ausbildung Grundlage für eine Vielzahl unterschiedlichster Berufe ist. Verfolgung privater Interessen Im Regelfall sollte ein Student eine Berufsausbildung wählen, die ihn auch interessiert. Dass mit einer Ausbildung "private Interessen" verfolgt werden, steht dem Vorliegen einer Berufsausbildung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung kommt es zur Abgrenzung zu nicht durch eine spätere Berufsausübung motivierten Ausbildungen darauf an, ob sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100044/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100044.2018
Stammnummer
121067
Gültig
05.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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