Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100044/2018
Stellt der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" Berufsausbildung iSv § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100044/2018vom 05.10.2018Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des Gerichts erübrigen sich Ausführungen darüber, ob eine Ausbildung, die sich über 3, 4 oder 5 Jahre (Details stehen derzeit noch nicht fest) mit 30 bis 43 Semesterwochenstunden (Details stehen auch hier noch nicht fest) erstreckt und damit gleich lang oder länger als etwa ein Bachelorstudium ist, quantitativ weit über in der Lebensführung und nicht in der Berufsausbildung motivierte Veranstaltungsbesuche hinausgeht.
Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Studienplan beinhaltet Fächer, die zentral für eine fundierte islamisch-theologische Ausbildung sind. Gleiches gilt das das Curriculum.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Das vom Finanzamt geforderte Motiv, der Beweggrund für eine Berufsausbildung, ist nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg (vgl. etwa VwGH 8.6.2009, 2009/15/0089; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157; VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042) zu verwechseln (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128).
Geregeltes Ausbildungsverfahren
Ob die Annahme des Finanzamts, "ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren" sei nicht vorhanden, zutreffend ist, kann auf Grund der Unterschiede in den Angaben in den Bestätigungen sowie in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studienplan und im Curriculum vorerst nicht beurteilt werden. Dazu sind noch Ermittlungen erforderlich.
Eine Zuständigkeit der Schulbehörde zu auf das Privatschulgesetz gegründeten Genehmigungsakten besteht hinsichtlich Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nämlich der Organisation und inhaltlichen Regelung der Ausbildung der Seelsorgeorgane, im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind, nicht. Die Ausbildung zu seelsorgerischen Tätigkeiten zählt zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft (vgl. VwGH 31.1.2005, 2002/10/0015).
Sollte es sich bei der gegenständlichen Ausbildung um den "lmam-Hatip-Lehrgang", in dem in der Stellungnahme des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 19.4.2018 gesprochen wird, handeln, bestand daher keine Zuständigkeit des (damaligen) Stadtschulrates für Wien zur Genehmigung dieses Lehrganges.
Ablegen von Prüfungen
Essentiell für eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, dass die jeweilige Ausbildungsordnung das Ablegen von Prüfungen vorsieht und der Auszubildende auch zu diesen Prüfungen antritt.
Laut Bestätigung der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich endet die verfahrensgegenständliche Ausbildung mit einer Abschlussprüfung. Nach dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Curriculum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung die "positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen". Die Diplomprüfung selbst besteht aus einer kommissionellen Gesamtprüfung.
Offenbar sieht die Ausbildungsordnung vor, dass während der Ausbildung regelmäßig der Ausbildungsfortschritt durch Prüfungen kontrolliert wird. Ob diese Regelungen auch auf die vom Sohn des Bf tatsächlich besuchte Ausbildung zutreffen, steht bisher aber auf Grund der unterschiedlichen Angaben im Verfahren nicht fest.
Bisher steht auch nicht fest, ob der Sohn des Bf erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen hat. Das (offenbar zum Beweis, dass der Absolvent dieses Ausbildungslehrgangs berechtigt ist, als islamischer Seelsorger, Prediger in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein) vorgelegte Abschlusszeugnis betrifft nicht den Sohn des Bf, der die Ausbildung erst im September 2015 begonnen hat. Zeugnisse über abgelegte Prüfungen wurden im Verfahren bisher nicht vorgelegt.
Ausbildungspflichtgesetz
Zur zuletzt erfolgten Argumentation der belangten Behörde, die gegenständliche Ausbildung sei keine Ausbildung im Sinne des (erst nach Beginn der Ausbildung in Kraft getretenen) Ausbildungspflichtgesetzes ist festzuhalten:
Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft nur Jugendliche, also Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 APflG). Demzufolge regelt das Ausbildungspflichtgesetz auch nur jene Ausbildungen, die für Jugendliche typischerweise in Betracht kommen.
Daher sind beispielsweise Studien an in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtungen in der Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, klarerweise nicht enthalten, da solche Studien in der Regel nicht von Jugendlichen betrieben werden.
Der Sohn des Bf war zum Zeitpunkt des Beginns der verfahrensgegenständlichen Ausbildung bereits volljährig.
Die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes betreffend jene Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, sind zur Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung" in § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 nicht heranzuziehen. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrifft volljährige Kinder, also Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für minderjährige Kinder, also Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe unabhängig von einer Berufsausbildung zu leisten.
Die zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher auch nach Inkrafttreten des Ausbildungspflichtgesetzes uneingeschränkt anwendbar. Das Ausbildungspflichtgesetz ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ohne Bedeutung.
Fehlende staatliche Kontrolle
Dass eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einer staatlichen Kontrolle unterliegen muss, (davon geht das Finanzamt zuletzt aus) ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 "ABC der Berufsausbildung" genannten zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass unabhängig von der Ablegung einer staatlich anerkannten Prüfung oder einer staatlichen Kontrolle der Ausbildung eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Ausbildungen, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten gemäß Art. 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durchgeführt werden, dem Grunde nach als Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen und nicht das Vorliegen von Berufsausbildung unter Hinweis auf eine fehlende staatliche Aufsicht verneint (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128 m.w.N.). Erweise sich eine Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und bestehe die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liege eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor (vgl. VwGH 27.3.2003, 99/15/0080)
Für Religionslehrer sei betreffend § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entscheidend auf die kircheninternen (religionsgesellschaftsinternen) Normen abzustellen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021).
Die Ausbildung zu Seelsorgern erfolgt im Rahmen der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften i.S.d. Art. 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (siehe auch die Stellungnahme des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 19.4.2018). In den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist den staatlichen Organen jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (vgl. VfGH 19.12.1955, G 9/55; G 17/55).
Daher ist eine staatliche Anerkennung theologischer Ausbildungen von Religionsdienern, soweit diese nur innerhalb der Kirchen und Religionsgesellschaften, die sie ausbilden, tätig werden, nicht vorgesehen.
Eine Differenzierung in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zwischen einer staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausbildungen und Ausbildungen, die zu den grundrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, würde der Berufsausbildungsfreiheit nach Art. 18 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG widersprechen. Das durch Art. 18 StGG geschützte Recht umfasst die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch gesetzliche Vorschriften einen Beruf zu wählen und die zur Erlernung des gewählten Berufes notwendige Ausbildung durchzumachen (vgl. VfGH 12.10.1956, B 125/56). Die freie Betätigung (Ausübung) in dem selbstgewählten Beruf wird dagegen durch diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleistet (vgl. VfGH 13.12.1958, B 123/58).
Beruf "Seelsorger"
Laut ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts übt der Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einen Beruf aus. Befindet er sich in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, ist er Arbeitnehmer (vgl. VfGH 10.10.2003, B 1768/02 u.a.; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0149; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; VwGH 10.12.2013, 2011/22/0289; VwGH 21.3.2013, 2011/09/0186). Auch das Arbeitsmarktservice nennt Seelsorger (konkret werden offene Stellen für Geistliche christlicher Kirchen zur Vermittlung angeboten) in seinem Berufslexikon (www.berufslexikon.at) als einen Beruf (von derzeit insgesamt 1.817 Berufen).
Eine Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Seelsorger nicht von der Kirche oder Religionsgesellschaft Bezüge erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird (vgl. EuGH 23.10.1986, C-300/84, A.J.N. van Roosmalen C 300/84; VfGH 10.10.2003, B 1768/02 u.a.).
Das Berufsbild des Seelsorgers einer islamischen Religionsgesellschaft ist in Art. 23 der Verfassung der IGGÖ festgeschrieben. Es gehören zu den Seelsorgeorganen "die Ersten Imame, Imame (Vorbeter), Vaez (Prediger) und Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc."
Ausbildung für den Beruf "islamischer Seelsorger"
Nach den aktenkundigen Bestätigungen haben die Absolventen des verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrganges das Recht als "islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein". Der verfahrensgegenständliche Lehrgang soll nach dem von der belangten Behörde unbestrittenen Vorbringen die nach den innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft erforderliche Qualifikation vermitteln, um als islamischer Seelsorger in der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich berufstätig zu werden.
Es läge daher grundsätzlich eine Berufsausbildung vor.
"Beruf"
Unter "Beruf" wird jede auf Dauer angelegte, der Einkommenserzielung dienende menschliche Betätigung verstanden (vgl. BVerfG 11.6.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377). Eine tatsächliche spätere Ausübung des Berufes, zu welchem das Kind i.S.d. § 2 FLAG 1967 ausgebildet wird, fordert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts muss aber die Möglichkeit bestehen, dass die Tätigkeit, für die das Kind ausgebildet wird, tatsächlich als Beruf ausgeübt werden kann. Könnte eine Tätigkeit nur ehrenamtlich, also ohne ein Einkommen zu erzielen, ausgeübt werden, läge keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
Beruf "Religionslehrer"
Es erübrigen sich Ausführungen dazu, dass ein Religionslehrer einen Beruf wie jeder andere Lehrer ausübt.
Nach dem Vorbringen des Bf sei sein Sohn als Absolvent des verfahrensgegenständlichen Lehrganges in der Lage, als Religionslehrer berufstätig zu werden.
Ergänzende Ermittlungen
Um die Sache entscheiden zu können, sind ergänzende Ermittlungen notwendig.
Das Finanzamt hat zwar in Bezug auf die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Erhebungen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Erhebungen (Schulbesuchsbestätigung, Darstellung der Ausbildung) bestätigt den angefochtenen Bescheid allerdings nicht. Das Finanzamt hat die vom Bf beantragten Beweisaufnahmen nicht durchgeführt.
Im weiteren Verfahren hat sich das Finanzamt auf unterschiedliche allgemeine Überlegungen und Überlegungen zu einzelnen Ausbildungen, von denen nicht klar ist, inwieweit sie mit der verfahrensgegenständlichen Ausbildung ident oder vergleichbar sind, gestützt. Das Finanzamt hat es aber unterlassen, den konkreten hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei die oben aufgezeigten widersprüchlichen Angaben über die hier verfahrensgegenständliche Ausbildung aufzuklären.
Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034 oder VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039).
Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031 oder VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern, vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.
Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Sollte das Finanzamt nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungen zu der Ansicht gelangen, es läge eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor, wäre damit das Verfahren ohne weitere Bescheiderlassung beendet.
Im einzelnen wird das Finanzamt jedenfalls folgende Ermittlungen noch durchzuführen haben:
Dem Beweisantrag auf Einvernahme von informierten Vertretern der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Zeugen gemäß §§ 169 ff. BAO zum Beweis des Vorbringens des Bf ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO nachzukommen.
Dann ist der Sohn des Bf, C B, als Zeuge zu vernehmen.
Insbesondere wird dabei zu ermitteln sein,
ob der Sohn des Bf, CB, den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" tatsächlich besucht hat,
wie lange diese Ausbildung nach dem Ausbildungsplan tatsächlich dauert (3, 4 oder 5 Jahre oder eine andere Dauer),
nach welchem Ausbildungsplan diese Ausbildung tatsächlich erfolgt ("Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am 4.8.2017 oder "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am 13.11.2017, oder anderer Ausbildungsplan),
ob tatsächlich während der Ausbildung eine Leistungskontrolle stattfindet (Prüfungen),
ob tatsächlich eine Abschlussprüfung vorgesehen ist,
ob der "Private Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) als religionsgesellschaftsinterne Ausbildung anerkannt ist,
ob den Absolventen des Ausbildungslehrganges für islamische Theologie jene Qualifikation, die notwendig ist, um als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener beruflich tätig zu werden, vermittelt wird, wenn dies zutrifft,
ob die Ausbildung nur innerhalb der Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich,
nur innerhalb der der Kultusgemeinden Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Bündnis Islamischer Kulturzentren in Österreich, Organisation Islamischer Kulturzentren in Österreich, Vereinigung Islamischer Kulturzentren in Österreich und Verband Islamischer Kulturzentren in Österreich,
nur innerhalb der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich oder auch
außerhalb Österreichs zur Berufsausübung als islamischer Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener berechtigt,
ob die spätere Tätigkeit als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener, die auf diesem Ausbildungslehrgang basiert, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt,
ob die Tätigkeit als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener, die auf diesem Ausbildungslehrgang basiert, tatsächlich später beruflich ausgeübt werden kann,
ob die Absolvierung des vom Sohn des Bf besuchten "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" zu einer Befähigungserklärung gemäß § 4 Abs. 2 Religíonsunterrichtsgesetz führt,
ob mit der Absolvierung des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe L 3 für Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, gemäß der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz i.V.m. Art. I Abs. 4 dieser Anlage (die religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden religionsgesellschaftlichen Vorschriften) erfüllt ist,
über welche Ausbildung islamische Religionslehrer derzeit verfügen,
ob Personen, die nur den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" absolviert haben, als islamische Religionslehrer beschäftigt werden.
Ausgehend von den Ergebnissen dieser Zeugenaussagen werden gemäß § 158 BAO das Arbeitsmarktservice und die zuständigen Bildungsdirektionen zur Stellungnahme in Bezug auf die Berufsausübung von Absolventen dieses Ausbildungslehrganges als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener einerseits und als Religionslehrer andererseits zu ersuchen sein.
Der Bf wird zur Vorlage von Nachweisen über den bisherigen Ausbildungserfolg i.S.v. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089 und zur Vorlage unterfertigter Ausbildungsbesuchsbestätigungen aufzufordern sein.
Parteiengehör
Es ist nicht ersichtlich, ob das Finanzamt dem Bf Parteiengehör zu dem vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen gewährt hat. Da die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen wird, steht des dem Bf frei, sich im fortgesetzten Verfahren gegenüber dem Finanzamt zu diesen oben wiedergegebenen Unterlagen zu äußern.
Mündliche Verhandlung
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO entfallen.
Revisionszulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei der Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 seit seinem Inkrafttreten auf das Ausbildungspflichtgesetz Bedacht zu nehmen ist, nicht ersichtlich ist. Im übrigen folgt der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 5. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
- Art. 15 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 2 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
- § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100044/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100044.2018
- Stammnummer
- 121067
- Gültig
- 05.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF