Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100044/2018
Stellt der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" Berufsausbildung iSv § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100044/2018vom 05.10.2018Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 19 Abs. 1 sind die Kultusgemeinden Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öflfentlchen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.
Zu den Seelsorgeorganen gehören nach Art. 23 Abs. 2
1. die Ersten Imame
2. Imame (Vorbeter)
3. Vaez (Prediger)
4. Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.
Zur Besorgung der religiösen Betreuung in besonderen Hinrichtungen gemäß § 11 Islamgesetz kommen nach Art. 24 Abs. 1 nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. "Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 Islamgesetz oder eine gleichwertige Oualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Darüber hinaus ist ein unbescholtener Lebenswandel nachzuweisen."
Vorlage
Mit Bericht vom 5.1.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 27.08.2017
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2015-08.2017) 08.08.2017
Zusatzdokumente Bescheide
3 Zusatzdokumente Schreiben BMFJ 03.01.2018
Antrag / Anzeige an die Behörde
4 Antrag 03.01.2018
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung 03.01.2018
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 14.11.2017
Vorgelegte Aktenteile
7 Verfahrensverlauf Zusammenstellung durch die Sachbearbeiterin 03.01.2018
Sachverhalt:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe hat sich herausgestellt, dass das Kind C den Besuch der HTL am 07.09.2015 abgebrochen hat. Es folgte der private Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie für den Zeitraum 07.09.2015 – 06/2018. Dieser Lehrgang wird von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angeboten. Da nach Ansicht des Finanzamtes keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, erging für für den Zeitraum ab Abbruch der HTL 10/2015 bis 8/2017 ein Rückforderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes wurde eine Beschwerde eingebracht, da der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Berufsausbildung vorliegt.
Beweismittel:
S. Beilagen
Stellungnahme:
Nach Ansicht des Finanzamtes werden bei einem Besuch des Ausbildungslehrgangs islamische Theologie in erster Linie private und religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen. Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Unter "Verfahrensverlauf Zusammenstellung durch die Sachbearbeiterin" findet sich folgende Information:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.05.2017, eingelangt am 16.06.2017, hat sich herausgestellt, dass das Kind C den Besuch der HTL am 07.09.2015 abgebrochen hat. Es folgte der private Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie für den Zeitraum 07.09.2015 - 06/2018. Dieser Lehrgang wird von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angeboten.
Gemäß Info des BMFJ (Plattform BMFJ) handelt es sich bei dieser Ausbildung jedoch nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG (siehe Begründung der BVE).
Die Familienbeihilfe wurde daher am 09.08.2017 ab dem Abbruch der HTL, für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 rückgefordert.
Am 05.09.2017 wurde eine Beschwerde eingebracht.
Diese wurde am 17.10.2017 gemäß Info des BMFJ abgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde danach am 14.11.2017 eingebracht.
Nachreichung zur Vorlage
Nach der Vorlage legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen vor:
E-Mail vom 1.7.2018
Mit E-Mail vom 1.7.2018 übermittelte das Bundeskanzleramt unter anderem der Sachbearbeiterin des Finanzamts eine Stellungnahme des Kultusamtes des BKA betreffend rechtliche Beurteilungen von Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen und Seelsorgerlnnen und führte dazu aus:
Sehr geehrte Kolleglnnen,
in unserem FLAG Seminar vergangene Woche haben Sie sich mit Fragen betreffend die rechtliche Beurteilung von Ausbildungen zu islamischen Predigerlnnen und Seelsorgerlnnen an mich bzw. meine Kolleglnnen gewendet. Wie bereits ausführlich im Seminar besprochen, stellt die Absolvierung von Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen, Imamen und Seelsorgerlnnen sowie sonstigen religiosen Tatigkeiten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Das für die Beurteilung solcher Fragen zuständige Kultusamt hat uns eine ausführliche Stellungnahme übermittelt (siehe Beilage). Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass diese Ausbildungen an Islamisch religiosen Vereinen und Einrichtungen eine innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft darstellen, die von Art. 15 StGG (Staatsgrundgesetz) geschützt werden. Dies bedeutet einerseits, dass es keine staatliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bezüglich dieser Ausbildungen geben darf (auch nicht von unserer Seite, d.h. wir dürfen die Qualität dieser Ausbildungen nicht prüfen). Dies ware ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft. Umgekehrt können diese Ausbildungen jedoch niemals anerkannte Ausbildungen im Sinne eines staatlichen Gesetzes (wie dem FLAG) sein. Es handelt sich auch nicht um eine Ausbildung, die gemäß § 24 IslamG 2015 und auch nicht nach den Bestimmungen des Ausbildungspflichtgesetz anerkannt ist.
Ich darf Sie ersuchen, einschlägige Antrage unter Hinweis auf diese vorliegende Stellungnahme des Kultusamtes vom 19.4.2018 abzuweisen. Sollte eine Vorlage an das BFG bereits erfolgt sein, bitte falls möglich um Kontaktaufnahme mit dem BFG und Nachreichung dieser Stellungnahme sowie einer kurzen schriftlichen Information.
Ich darf Sie auch bitten, mich über den Ausgang dieser Verfahren zu informieren.
Sollte das BFG unserer Ansicht nicht folgen, müsste eine Revision an den VwGH erfolgen.
Stellungnahme vom 19.4.2018
Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien (Kultusamt) gab am 19.4.2018 folgende Stellungnahme ab:
1. Die Bestimmung des Art. 15 StGG schützt die inneren Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgesellschaften. Das Wesen der inneren Angelegenheiten bestimmt sich nach Judikatur und Lehre nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.
2. Die Ausbildung von Imamen und Predigern ist eine innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft, sofern durch besondere gesetzliche Regelungen keine anderen Anordnungen getroffen sind.
3. Besondere gesetzliche Regelungen sind die Anordnung des § 24 IslamG, der dem Bund aufträgt an der Universität Wien zum Zwecke der wissenschaftlichen Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften eine theologische Ausbildung vorzusehen und die Regelungen zur Ausbildung von Religionslehrkräften im Hochschulgesetz 2005. Bildungsgänge, die ihre Grundlage in diesen Rechtsnormen haben sind daher trotz des Zusammenhanges zur Lehre einer Kirche oder Religionsgesellschaft „Ausbildung“ im Sinne staatlicher Rechtsnormen.
4. Seelsorgerische Tätigkeiten erfordern nach staatlichem Recht Berufsausbildung.
5. Ausbildungsgänge für seelsorgerische Tätigkeiten, die von einer Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Rechtspersonen geführt werden, fallen unter die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft. Eine solche Ausbildung kann und darf keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, da ein solches Verfahren einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft darstellte.
6. Ein Angebot an Jugendliche, die in den Anwendungsbereich des APfIG fallen, das die Jugendlichen an der Erfüllung der Ausbildungspflicht hindert, stellt eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten dar. Eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten steht im Widerspruch zum Gebot rechtstreuen Verhaltens für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen. Dies wäre sowohl eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung als auch ein Ausdruck einer negativen Einstellung gegenüber Staat und Gesellschaft, ,was religionsrechtliche Folgen, bis hin zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit, haben kann.
7. Art. 23 Verf.-IGGÖ sieht als Seelsorger erste Imame, Imame, Vaez und Religionsdiener fur spezielle Aufgaben vor.
8. In Wien besteht ein Fachverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGO) mit dem Namen „lmam-Hatip“. Dieser Fachverein besitzt gemäß § 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse Islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBI. I Nr. 39/2015, Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich.
9. Der Fachverein führt an der Adresse ..., einen „lmam-Hatip-Lehrgang". Dieser Fachverein hat dem Stadtschulrat für Wien ein Curriculum für diesen „lmam-Hatip-Lehrgang“ vorgelegt (Beilage). Der Stadtschulrat für Wien gelangte bei seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass dieser Lehrgang nicht die Qualität für eine Privatschule erreicht. Es handelt sich nach dessen Auffassung vielmehr um eine innerkonfessionelle Schulung mit ausschließlich religiösem Inhalt.
Zu den Fragen im Einzelnen:
10. Handelt es sich bei diesen Ausbildungen urn Berufsausbildungen, die nach dem IslamG 2015 anerkannt sind?
Das IslamG 2015 sieht mit Ausnahme des § 24 „theologische Studien“ keine Bildungsgänge, Ausbildungen oder ähnliches vor. Da innerkonfessionelle Lehrgänge keine staatlichen Genehmigungen erteilt werden kann, liegt auch keine Ausbildung im Sinne staatlicher Gesetze vor.
Die „Bestätigung“ des Vereins zur Förderung der islamischen Religion, Ethik, Kultur und Wissenschaft ist nicht bekannt. Es findet sich kein solcher Verein im Vereinsregister und es gibt weder einen Fachverein noch eine Moscheegemeinde dieser Bezeichnung. Bei einem Lokalaugenschein an der angegebenen Adresse ... war an dieser Adresse kein Vereinslokal zu finden. Von der anfragenden Behörde wäre daher nach der für diesen Fall dort vorgesehenen Vorgangsweise vorzugehen.
11. Darf eine Person, die eine solche Ausbildung absolviert in einer öffentlichen Schule als Religionslehrer/in tatig sein?
Bei Religionslehrkräften ist nach § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) zwischen Religionslehrern, die von den Gebietskörperschaften beschaftigt werden und solchen, die Dienstnehmer der Religionsgesellschaft, hier der Islamischem Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) sind, zu unterscheiden.
Absolventen der gegenständlichen „Lehrgänge" erfüllen, vorbehaltlich der Beurteilung durch das dafür zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nicht die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrkraft durch eine Gebietskörperschaft. Die Personen konnen daher nicht an einer öffentlichen Schule als Religionslehrkraft unterrichten.
Die Religionsgesellschaft kann sie aber als religionsgesellschaftlich bestellte Religionslehrkraft anstellen und gemäß § 3 Abs. 1 lit. b RelUG einsetzen.
12. Laut einer Stellungnahme Ihrer Behörde vom 14.12.2017 wurde für den Imam Hatip Lehrgang ein Curriculum vorgelegt. Wie sieht dieses aus? Gibt es eine Prüfungsordnung?
Das Curriculum wurde dem Stadtschulrat für Wien vorgelegt, das dieses mit dessen privatschulrechtlicher Beurteilung dem Kultusamt zur Beurteilung auf religionsrechtliche Relevanz übermittelte.
Eine Prüfungsordnung ist nicht bekannt. Nach Aussagen des Betreibers des Lehrganges werden die Jugendlichen aber zur Aufnahmeprüfung für türkische Universitäten zugelassen, obwohl sie an diesem Lehrgang keinen dem österreichischen Reifeprüfungszeugnis vergleichbaren Abschluss erwerben konnen. Die, noch nicht nachgeprüfte, Behauptung lautet, es handle sich um eine Art „Studienberechtigungsprüfung“.
13. Welche Personen unterrichten in diesen Schulen? Haben diese eine entsprechende Pädagogische Ausbildung? Über welche Qualifikationen verfügt dieses Lehrpersonal?
Die an diesem Lehrgang, es handelt sich um keine Schule, unterrichtenden Personen sind aus Erhebungen namentlich bekannt. Da es für die im Curriculum vorgesehenen Fächer keine Ausbildungen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union gibt, kann es auch keine fachlich einschlägige Ausbildung geben. In wie weit vergleichbare Ausbildungen aus anderen Staaten der Welt vorliegen kann ho. nicht beurteilt werden.
14. Entsprechend der Stellungnahme vom 14.12.2017 werden durch den Besuch dieser „Schulen“ bzw. dieser Ausbildung die Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes nicht erfüllt. Ist dies zutreffend?
Eine innerkonfessionelle Ausbildung ist aus kultusamtlicher Sicht grundsätzlich durch staatliche Behorden nicht genehmigungsfähig, weil sie keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürfen. Aus kultusamtlicher Sicht ergibt sich daraus ein Spannungsverhaltnis zur Ausbildungspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) BGBI. I Nr. 62/2016, verpflichtet die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Eine für Lehrgange und ähnliches erforderliche Genehmigung durch eine staatliche Stelle kann und darf aber mangels staatlicher Zustandigkeit, siehe oben, für die gegenständlichen Lehrgange nicht erteilt werden. Durch den Besuch eines solchen Lehrganges konnen die Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes daher nicht erfüllt werden.
15. Wo können Absolvententlnnen dieser Ausbildungen ihren Beruf ausüben? Gibt es dazu Erfahrungen?
Als Arbeitgeber kämen allenfalls Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden oder Fachvereine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Betracht. Diese verfügen aber zumeist über keine finanziellen Mittel für die Beschäftigung eines hauptamtlichen Mitarbeiters.
Weiters stehen für die religiosen Funktionen in Zukunft insbesondere Absolventen der islamischen-theologischen Studien der Universität Wien, somit formal und qualitativ weit höherwertige Personen, zur Verfügung. Erfahrungen dazu bestehen aber in Österreich bisher nicht.
İmam Hatip Lehrgang
Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/%C4%B0mam-Hatip-Schule) sind İmam-Hatip-Schulen (türkisch imam hatip liseleri) staatliche Berufsfachgymnasien für die Ausbildung zum Imam (Vorbeter) und Prediger in der Türkei.
Im Internet ist unter "İmam Hatip Lehrgang" (http://viyanaihl.at/index.php/basinda-viyana-ihl/) folgende Darstellung des Obmanns des Imam Hatip Fachvereins der IGGÖ zu ersehen:
"Als Fachverein der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich möchten wir zu den medialen Berichten im Zusammenhang mit unserem Imam-Hatip Lehrgang wie folgt Stellung nehmen:
Unser Fachverein bezweckt im allgemeinen die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse unserer Mitglieder. Unser Hauptaugenmerk ist die Bildung. Um unserem Zweck nachzukommen möchten wir etwa im Rahmen eines vierjährigen Lehrganges SeelsorgerInnen und Imame ausbilden. Denn die Zeiten, aus dem Ausland Imame zu importieren sind vorbei.
Unser Lehrgang (für Jugendliche, welche die neunjährige Schulpflicht bereits absolviert haben) findet seinen Abschluss mit der Verleihung eines von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich – ihrer Zuständigkeit im Rahmen ihres inneren Wirkungsbereiches gemäß Art. 15 StGG 1867 und Art. 9 EMRK – anerkannten Zeugnisses. Der Lehrgang versteht sich auch als Vorbereitungslehrgang für die ab dem Wintersemester 2017/2018 an der Universität Wien gemäß Par. 24 Abs. 1 des Islam Gesetzes 2015, 15 BGBl.l Nr.39/2015 beginnende “theologische wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften” und unterliegt der Aufsicht der IGGÖ. Den Vorwurf, dass wir illegal eine Schule betreiben würden, weisen wir vor diesen Hintergrund zurück. Gemäß den uns mitgeteilten Information unterliegt unser Lehrgang nicht dem Privatschulgesetz. Die Ausbildung von Imamen und Seelsorgern gehört vielmehr zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft.
Unser Fachverein hält sich auch an das Auslandsfinanzierungsverbot im Islamgesetz. Wir finanzieren unseren laufenden Betrieb ausschließlich aus den Einnahmen aus dem Inland und sind selbsterhaltungsfähig.
..."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bisher feststehender Sachverhalt
Der Sohn des Bf A B, C B, ist im Jänner 1996 geboren, er vollendete des 18. Lebensjahr im Jänner 2014. Bis zum 7.9.2015 war C B ordentlicher Schüler einer Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt.
Ab 7.9.2015 meldete sich C B für den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) an. Die Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren ist gemäß § 8 Abs. 1 Islamgesetz 2015 eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ihre Statuten wurden gemäß § 23 Abs. 1 Islamgesetz 2015 mit Bescheid vom 27.5.2016 genehmigt. Der Studienplan ist der obigen Darstellung des Verfahrensgangs, "Anmeldebestätigung", zu entnehmen.
Anmeldebestätigungen für die Schuljahre 2015/2016 (vom 28.9.2015) und 2016/2017 (vom 26.7.2017) sind aktenkundig, allerdings mit unterschiedlichen Angaben über die voraussichtliche Ausbildungsdauer (28.9.2015: Ende Juni 2020, 14.6.2017: Ende Juni 2018, 26.7.2017: Ende Juni 2018) und alle ohne Unterschrift.
Wie lange die Ausbildung tatsächlich dauert (September 2015 bis Juni 2018, also 3 Jahre, laut Bestätigungen vom 14.6.2017 und 26.7.2017, 4 Jahre laut am 4.8.2017 vorgelegtem Studienplan oder September 2015 bis Juni 2020, also 5 Jahre, laut Bestätigung vom 28.9.2015 und am 13.11.2017 vorgelegtem Curriculum) und nach welchem Ausbildungsplan tatsächlich erfolgt ("Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am 4.8.2017 oder "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am 13.11.2017) steht bisher nicht fest (in der Bestätigung vom 26.7.2017 ist von einem 5 x in der Woche stattfindenden Unterricht von 42 Stunden pro Woche die Rede, in dem am 4.8.2017 vorgelegtem Studienplan varieren die Semesterwochenstundenzahlen von 30 bis 43, der Vorlageantrag spricht von 40 Wochenstunden).
Ob der İmam Hatip-Lehrgang, von dem in den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen wiederholt gesprochen wird, mit dem gegenständlichen privaten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie ident oder vergleichbar ist, kann durch das Gericht nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden, was aber für das gegenständliche Verfahren auch nicht von Bedeutung ist.
Rechtsgrundlagen
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, lautet auszugsweise:
Artikel 14.
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Artikel 15.
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Artikel 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Artikel 18.
Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, lautet auszugsweise:
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Islamgesetz 2015
Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, lautet auszugsweise:
§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
(2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.
§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
2. Sitz der Religionsgesellschaft;
3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.
(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.
§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts enthalten muss.
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.
§ 11. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
1. Angehörige des Bundesheeres sind oder
2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
in religiöser Hinsicht zu betreuen.
(2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.
(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
(4) Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
§ 24. (1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen.
(2) Für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz ist ein eigener Zweig im Studium vorzusehen.
(3) Als Lehrpersonal gemäß Abs. 1 kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz in Betracht.
(4) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.
§ 26. (1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
Familienlastenausgleichsgesetz
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Religionsunterrichtsgesetz
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), BGBl. Nr. 190/1949, lauet auszugsweise:
§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
§ 3. (1) Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder
a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(2) Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer und vor Verleihung einer schulfesten Stelle an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.
(3) Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
(4) Bei einem als Vertragsbediensteten angestellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht nach den Vorschriften des Vertragsbedienstetenrechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.
(5) Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter wäre (Abs. 4); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und – außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes – hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, lautet auszugsweise:
§ 38. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, und
2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,
3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die erforderliche Lehrpraxis.
(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende erforderliche Berufspraxis.
(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durch
1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder
b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie
3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
- Art. 15 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 2 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
- § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100044/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100044.2018
- Stammnummer
- 121067
- Gültig
- 05.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF