Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1326-L/08
Kirchenbeiträge und Spenden als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1326-L/08vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. R H, G,R, vom
29. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 20. Oktober
2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2007
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Einkommen
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29.497,71 €
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Einkommensteuer
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7.640,40 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-7.345,70 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
294,70 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im berufungsgegenständlichen
Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als technischer
Angestellter und Gemeinderat.
Im Rahmen seiner auf elektronischem Wege abgegebenen
Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2007 machte er unter anderem
Sonderausgaben aus dem Titel der Wohnraumschaffung
(Darlehensrückzahlungen/Hausbau in Höhe von 3.415 €),
Spenden an "O Deutschland e.V." (250 €) und von Kirchenbeiträgen
an die freie Christengemeinde W (250 €; nachgewiesen laut
Bestätigung 450 €) geltend.
Im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2007 vom 20. Oktober 2008 anerkannte das Finanzamt nach Anforderung
der entsprechenden Bestätigungen ein Viertel der Aufwendungen für
Wohnraumschaffung im Ausmaß von 2.488,97 €, da der
Berufungswerber für die Darlehensrückzahlungen laut vorgelegter
Bestätigung der Raiffeisenbank Region G einen Zuschuss von
926,92 € erhalten hatte. Die aus dem Titel der Spenden bzw.
Kirchenbeiträge geltend gemachten Beträge wurden nicht als
Sonderausgaben anerkannt, wobei hinsichtlich des Beitrages an die freie
Christengemeinde W in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen wurde, dass
als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichische Gesetzen
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden
dürften.
Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom
29. Oktober 2008 Berufung und
begehrte die (zusätzliche)
Berücksichtigung folgender Aufwendungen
als Sonderausgaben:
1)
Darlehensrückzahlungen in Höhe von 6.496,92 € für ein
Bauspardarlehen
zusätzlich zu der von ihm anfangs
angegebenen Summe als Sonderausgaben aus dem Titel der Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von
Wohnraum.
2)
Die "O " sei, wie der
Spendenbestätigung entnommen werden könne, in Deutschland eine
anerkannte mildtätige Organisation und die
Spenden
seien dort absetzbar. Der Berufungswerber ersuchte daher auch um Aufnahme dieser
Organisation in Österreich in den begünstigten Empfängerkreis
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988.
3)
Weiters begehrte er unter Berufung auf die Religionsfreiheit die Anerkennung des
Beitrages an die
freie
Christengemeinde W als Sonderausgaben
und begründete dies im Detail folgendermaßen:
Im
Staatsvertrag von St. Germain 1919 habe Österreich sich verpflichten
müssen, allen Einwohnern ohne Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht
anerkannten Religionsgemeinschaften die freie öffentliche und private
Übung jeder Art von Glauben, Religion und Bekenntnis zu gewähren und
darüber hinaus allen österreichischen Staatsangehörigen ohne
Unterschied der Religion
gleiche Rechte
zu gewähren, insbesondere gleiche
Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden usw..
Ähnliche Bestimmungen fänden sich dann im Staatsvertrag von Wien aus
dem Jahre
1955.
In
den letzten Jahren sei die Behandlung religiöser Minderheiten in
Österreich von den Menschenrechtsorganen der Vereinten Nationen, dem
Amerikanischen State-Departement sowie einigen nicht staatlichen
Menschenrechtsorganisationen kritisiert worden.
Angehörigen
einer nicht anerkannten Religionsgemeinschaft würden in Österreich
eine ganze
Reihe von
Rechten vorenthalten,
welche auf
Angehörige anerkannter Religionsgemeinschaften beschränkt seien. Dies
betreffe nicht nur die
Möglichkeit der
steuerlichen Berücksichtigung der Kirchenbeiträge,
sondern Diskriminierungen im Arbeits-
und Schulrecht, bei der Laienbeteiligung an der Strafgerichtsbarkeit, im Wehr-
und Zivildienstrecht etc.. Bezeichnend hierfür sei auch eine Weisung des
Justizministeriums an alle Gefangenenanstalten in Österreich, mit welcher
Angehörigen nicht anerkannter Religionsbekenntnisse generell die
Gefangenenseelsorge verweigert werde. Es bleibe abzuwarten, ob das
Justizministerium in einem derzeit anhängigen Verfahren seinen Standpunkt
überdenken werde.
Die
zuletzt erwähnte Unterscheidung zwischen Angehörigen anerkannter
Religionsgemeinschaften und nicht anerkannter Bekenntnisse weise auf das
eigentliche Ziel der internationalen Kritik an der österreichischen Praxis
hin, nämlich die Behandlung religiöser Gemeinschaften als
solcher.
1997
habe das Kultusministerium den Entwurf eines
Gesetzes über
die Rechtspersönlichkeit
von
religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Begutachtung
versendet.
Vordergründig
solle durch dieses geplante Gesetz für nicht anerkannte
Religionsgemeinschaften die Möglichkeit einer rechtlichen Konstituierung
geschaffen werden. Bei genauerem Hinsehen entpuppe sich der Gesetzesentwurf
allerdings als ein Versuch, die bisherige jahrzehntelange verfassungswidrige
Praxis zu legalisieren und
fortzusetzen:
In dieses Gesetz
seien - völlig systemfremd - weitere Anerkennungsvoraussetzungen
aufgenommen worden, was in den nächsten Jahrzehnten weitere Anerkennungen
von Religionsgemeinschaften ausschließen würde. In Hinkunft solle die
Anerkennung einer Religionsgemeinschaft nur mehr möglich sein, wenn diese
zumindest 15 Jahre lang als religiöse Bekenntnisgemeinschaft
Rechtspersönlichkeit gehabt habe, wobei zugleich sämtliche derzeit
laufenden Anerkennungsverfahren ex lege in andere Verfahren umgedeutet
würden. Zusammen mit der Möglichkeit, die Konstituierung als
religiöse Bekenntnisgemeinschaft beliebig zu verzögern, führe
dies zu einer jahrzehntelangen faktischen Sistierung des AnerkennungsG, weil es
nicht vollzogen werden könne. Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf hätte
daher die gleiche Wirkung wie ein Gesetz, welches ausspreche, dass die
Vereinsbehörden in den nächsten 20 Jahren Vereinsbildungsanzeigen
nicht entgegennehmen würden, ohne allerdings das Vereinsgesetz als solches
aufzuheben. Dass eine derartige Vorgangsweise nur ein Trick sei,
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie etwa die
Vereinigungsfreiheit zu umgehen, liege auf der Hand.
Da
das Gesetz darüber hinaus eine Mindestmitgliederzahl vorschreibe, komme,
soweit ersichtlich, nur eine einzige in Österreich derzeit nicht anerkannte
Religionsgemeinschaft von ihrer Größe her in Frage, in Hinkunft
anerkannt zu werden, nämlich die Zeugen Jehovas. Alle anderen
österreichweit tätigen Religionsgemeinschaften würden schon an
der erforderlichen Mitgliederzahl scheitern.
In
den Erläuterungen des Kultusamtes zu dem von ihm vorgeschlagenen Gesetz
finde sich eine erstaunliche Passage. Die Behörde versuche zu
begründen, weshalb das AnerkennungsG beträchtlich verschärft
werden müsse, um - wie ausgeführt - in Hinkunft weitere Anerkennungen
unmöglich zu machen. Es heiße
dort:
"An die gesetzliche
Anerkennung knüpft auch eine Reihe von Rechtsvorschriften an, was im
Hinblick auf die bisherige restriktive Vorgangsweise bei der Anerkennung
gerechtfertigt war. Eine derartige Vorgangsweise, die auch über die in
§ 1 des Anerkennungsgesetzes hinausgehende Umstände
berücksichtigt hat, ist nunmehr aufgrund der Rechtsprechung der
Höchstgerichte nicht mehr möglich; es wären die genannten
Voraussetzungen zu ergänzen."
Dies
sei nicht nur ein Zugeständnis der bisherigen Aufrechterhaltung des
Staatskirchentums gegen die Verfassungsordnung, sondern auch ein
Zugeständnis, dass die Vollziehung des Gesetzes durch die
Kultusbehörde in bewusst gesetzwidriger Weise erfolgt sei, weil die
Behörde bisher Umstände berücksichtigt habe, welche im Gesetz gar
nicht als Voraussetzung für die Anerkennung genannt seien. Bedenke man,
dass zugleich jede Überprüfungsmöglichkeit dieser Praxis
ausgeschlossen gewesen sei, sei es nicht übertrieben, von einer für
einen modernen Rechtsstaat wohl einmaligen Behördenwillkür zu
sprechen. Der Gesetzesentwurf enthalte noch eine Reihe weiterer
verfassungsrechtlich bedenklicher und in einigen Fällen glatt
verfassungswidriger Bestimmungen.
Insgesamt
stelle sich die
rechtliche
Behandlung religiöser Minderheiten in Österreich als grob
verfassungswidrig
dar. Es sei zu
hoffen, dass der bisher von den Höchstgerichten eingeschlagene Weg
konsequent weiter fortgesetzt werde, die verfassungsrechtliche Grundordnung
endlich durchgesetzt und dadurch die für Österreich auch international
blamable Situation bereinigt werde.
Zusammenfassend
hielt der Berufungswerber am Ende
seiner Berufungsschrift folgende Punkte fest:
"1.
Österreich ist weit davon entfernt, allen religiösen Gruppen gleiche
Rechte einzuräumen. Die bisherige Praxis der Anerkennung führte de
facto zu einer Prolongierung eines Staatskirchentums bis in unsere Zeit. Die
durch die Judikatur der Höchstgerichte zuletzt erzwungene Durchsetzbarkeit
der Grundrechte auf diesem Gebiet soll durch ein geplantes Gesetz wieder
ausgeschaltet werden.
2.
Einzelne Angehörige religiöser Minderheiten sind in vielfacher
Hinsicht rechtlich benachteiligt. Darüber hinaus führt die durchaus
intensive Propaganda der Antikultbewegungen nicht nur zu Diskriminierungen und
Ausgrenzungen im täglichen Leben, sondern zur unreflektierten
Übernahme derartiger Auffassungen durch politische
Entscheidungsträger, was wiederum zu Versuchen führt, in vielen
einzelnen Teilbereichen der Rechtsordnung eine überaus bedenkliche und
verfassungswidrige Ausgrenzung dieser Menschen
herbeizuführen.
3.
Es ist zu hoffen, dass die öffentliche Diskussion nicht so wie bisher von
selbsternannten Sektenbekämpfern und Einrichtungen religiöser
Organisationen beherrscht wird, sondern die bereits längst vorliegenden
Ergebnisse wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem Phänomen des
Auftretens neuer religiöser Gruppen und der soziologischen Stellung
religiöser Minderheiten zu einer Versachlichung der Diskussion führen.
Das Feld der Diskussion sollte nicht so wie bisher ausschließlich der
Anti-Sekten-Bewegung sowie einigen, auf dieses Thema aufspringenden Politikern
überlassen werden. Verantwortungsbewusste Entscheidungsträger sind
aufgefordert, sich mehr als bisher zu Wort zu melden und damit mehr Stimmen der
Vernunft und der Ausgewogenheit in die Diskussion einfließen zu
lassen.
4.
Die in Jahrhunderten erkämpfte Religionsfreiheit gehört nicht nur zu
den elementarsten Freiheitsrechten, sondern ist zu Recht von dem großen
österreichischen Staatsrechtslehrer Jelinek als der Ursprung und die
Urmotivation für alle Grundrechtskataloge der Gegenwart bezeichnet worden.
Dieses Recht hat am Anfang des 21. Jhdt. nicht an Wert verloren, sondern ist -
im Gegenteil - in seiner Bedeutung für ein friedliches Zusammenleben der
Menschen noch gestiegen."
Angesichts dieser
Situation bat der Berufungswerber, die Aufwendungen für die freie
Christengemeinde anzuerkennen, und somit nach dem Grundrecht der
Religionsfreiheit und nicht nach verfassungswidrigen Paragraphen zu
entscheiden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. November
2008 wurde dem Berufungsbegehren seitens des Finanzamtes insofern
entsprochen, als die zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen für
Wohnraumschaffung innerhalb des Sonderausgaben-Höchstbetrages
berücksichtigt und somit mit einem Viertel (insgesamt 730 €) in
Ansatz gebracht wurden. Die beantragten Spenden sowie der Kirchenbeitrag
wurden jedoch nicht als Sonderausgaben anerkannt. Begründend wurde
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und Z 6 EStG 1988 nur insoweit als
Sonderausgaben abzugsfähig seien, als die in Betracht kommenden
Zuwendungsempfänger im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
als begünstigt veröffentlicht worden seien. Die beantragten Spenden
hätten daher nicht anerkannt werden
können.
Als Sonderausgaben
könnten nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an
religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit
religiösen Zielsetzungen und Sekten seien nicht absetzbar. Die strittigen
Beiträge entsprächen demnach nicht der in § 18 Abs. 1
EStG 1988 angeführten Bestimmung.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 erhob der
Berufungswerber abermals Berufung gegen die angeführte
Berufungsvorentscheidung, wobei diese neuerliche Berufung nunmehr als
Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wurde.
In diesem Vorlageantrag zitierte der Berufungswerber
zunächst Teil I, Artikel 6 Menschenrechte
Punkt 2 des Staatsvertrages folgendermaßen:
"2.
Österreich verpflichtet sich weiters dazu, dass die in Österreich
geltenden Gesetze
weder in ihrem
Inhalt
noch in ihrer
Anwendung
zwischen Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer
Sprache oder
ihrer
Religion,
sei es in Bezug auf ihre
Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder
finanziellen Interessen, ihre
Rechtsstellung,
ihre politischen oder bürgerlichen
Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete,
diskriminieren oder
Diskriminierungen zur Folge haben werden."
Weiters zitierte der Berufungswerber
Artikel 7 des Österreichischen
Bundesverfassungsgesetzes/Allgemeine Bestimmungen:
"(1)
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Vorrechte
der Geburt, des Geschlechtes, des
Standes, der Klasse und
des Bekenntnisses
sind ausgeschlossen.
Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten."
In
der Folge zog der Berufungswerber den Schluss, dass
§ 18 (1)
EStG
dem Staatsvertrag
und dem österreichischen
Bundesverfassungsgesetz
, wonach
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
Vorrechte,
nämlich Absetzbarkeit ihrer
Beiträge als Sonderausgaben, gegenüber nicht in diesem Paragraphen
angeführten religiösen Gemeinschaften oder so genannten
Bekenntnisgemeinschaften genießen würden,
widersprechen
würde.
Die Freien
Christengemeinden Österreichs seien eine gesetzlich anerkannte
Bekenntnisgemeinschaft.
Demnach
sei die Entscheidung, Beiträge an die Freie Christengemeinde
W nicht als Sonderausgaben abzuziehen,
verfassungswidrig.
In der Folge wiederholte
der Berufungswerber seine bereits in seiner Berufungsschrift gemachten
Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 18 EStG
1988 bezüglich Kirchenbeiträge (siehe oben).
Abschließend
ersuchte er wiederum um
Anerkennung der
Aufwendungen für die freie
Christengemeinde
W und um
Entscheidung nach
dem Grundrecht der Religionsfreiheit und nicht nach verfassungswidrigen
Paragraphen.
Mit Vorlagebericht vom
27. November 2008 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Zur Wertung des zweiten
Berufungsschreibens vom 24. November 2008 als
"Vorlageantrag":
Gemäß
§
276 Abs. 1 BAO
kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen.
Nach Abs. 2
der zitierten Gesetzesstelle kann gegen
einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt,
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag).
Wird ein
Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass
die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird,
die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt
(
Abs. 3). Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen
(
Abs. 6).
Im gegenständlichen Fall erließ das Finanzamt X
auf Grund der Berufung vom 29. Oktober 2008 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 am 13. November 2008 eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung. Bezugnehmend auf diese
Berufungs(vor)entscheidung und den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid
vom 20. Oktober 2008 erhob der Berufungswerber am 24. November 2008
abermals "Berufung".
Da eine abermalige Berufung gegen eine
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gesetzlich nicht möglich bzw.
vorgesehen ist, war dieses Schreiben als
Vorlageantrag im Sinne des
§ 276 Abs. 2 BAO zu werten, zumal es sich beim Vorlageantrag um
ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85
Abs. 1 BAO handelt. Für die Beurteilung derartiger Anbringen,
die - wie im gegenständlichen Fall auch geschehen - schriftlich
einzureichen sind, kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt,
das erkennbare Ziel des Parteienschrittes an (siehe Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 25 zu § 276;
Tz 1 zu § 85 u. die dort zit. Jud.). Dieses Ziel war im
gegenständlichen Fall eindeutig erkennbar. Das Begehren war nach wie
vor auf eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2007 insofern gerichtet, als der aus dem Titel der "Kirchenbeiträge"
geltend gemachte Betrag als Sonderausgaben anerkannt werden sollte. Diesem
Antrag war im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nicht Rechnung getragen
worden.
Das "Berufungsschreiben" vom 24. November 2008 war
daher als (rechtzeitig eingebrachter) Vorlageantrag zu werten.
II) Zu den einzelnen
Berufungspunkten:
Der Berufungswerber beantragte in seinem
ursprünglichen Berufungsbegehren die Berücksichtigung der folgenden -
im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 nicht in Ansatz
gebrachten - Beträge:
1) Sonderausgaben
(6.496,92 €) aus dem Titel der Schaffung und Errichtung oder Sanierung
von Wohnraum;
2) Sonderausgaben
(250,00 €) aus dem Titel der
Spenden;
3) Sonderausgaben (laut
Erklärung 250,00 €; laut Bestätigung 450,00 €) aus
dem Titel der Kirchenbeiträge.
Hiezu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Ad 1):
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
sind bei
der Ermittlung des Einkommens unter anderem Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die
Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
In § 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1
bestimmt:
"Für
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920 Euro
jährlich.
Dieser Betrag
erhöht sich
- um 2.920
Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und/oder
- um 1.460 Euro bei
mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der
Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die
selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen,
zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden
Kinder.
Sind diese Ausgaben
insgesamt
- niedriger als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben,
mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen,
- gleich hoch oder
höher als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt
der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig
in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr
ergibt."
Im Zuge des Berufungsverfahrens
machte der Berufungswerber in Ergänzung der bereits beantragten
zusätzliche
Darlehensrückzahlungen für ein Bauspardarlehen in Höhe von
6.496,92 € aus dem Titel der Wohnraumschaffung bzw. -sanierung geltend
und legte diesbezüglich einen entsprechenden Beleg vor.
Seitens des Finanzamtes bestanden keine Bedenken gegen die
Berücksichtigung dieses zusätzlichen Betrages und wurden
dementsprechend im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die Sonderausgaben aus
diesem Titel um ein Viertel des betreffenden Betrages erhöht, sodass der
Berufungswerber die entsprechenden Sonderausgaben innerhalb seines
Höchstbetrages im Rahmen des Sonderausgabenviertels (730 € = 1/4
von 2.920 €) ausschöpfen konnte.
Dieser Berufungspunkt stand insofern nicht mehr in Streit
und wurden auch im Vorlageantrag vom Berufungswerber diesbezüglich keine
weiteren Ausführungen mehr gemacht.
Da auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates auf
Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage gegen eine Anerkennung der
zusätzlich nachgewiesenen Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben
innerhalb eines Viertels des zustehenden Höchstbetrages keine Bedenken
bestanden, konnte dem Berufungsbegehren - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - in diesem Punkte entsprochen werden.
Ad 2)
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 7 EStG 1988
sind bei
der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben auch Ausgaben zur Leistung von
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6, soweit diese
nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, abzuziehen, sofern sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Zuwendungen
nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG
1988 sind nach dieser Bestimmung solche
zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung
dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische
Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie die
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an
folgende Einrichtungen:
a)
Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste,
deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen.
b) Durch Bundes-
oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der
Forschungsförderung betraut
sind.
c) Die
Österreichische Akademie der
Wissenschaften.
d) Juristisch
unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im
Wesentlichen mit Forschungs- und Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst
sind.
e) Juristische Personen,
die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für
die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere
Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine
Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die
juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34ff der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke
verfolgt.
Die
Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die
ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt
der Österreichischen Finanzverwaltung zu
veröffentlichen.
Zuwendungen
nach § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 sind
nach dieser Bestimmung solche an
a) die Österreichische
Nationalbank, die Diplomatische Akademie, das Österreichische
Archäologische Institut und das Institut für Österreichische
Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich
obliegenden Aufgaben,
b)
Museen
- von Körperschaften
des öffentlichen Rechts
-
von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren
öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen,
die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht
von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der
Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte
Bescheinigung nachzuweisen,
c)
das Bundesdenkmalamt,
d)
Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34ff der
Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die
Förderung des Behindertensportes
ist.
Die letzten vier Sätze
der Z 5 sind anzuwenden.
Im gegenständlichen
Verfahren beantragte der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufungsschrift die
Berücksichtigung von Spenden
(250 €) aus dem Titel einer Zuwendung an die "O Deutschland
e.V.", wobei er darauf hinwies, dass diese - wie sich aus der
Spendenbestätigung entnehmen lasse - in Deutschland eine anerkannte
mildtätige Organisation sei und die Spenden deshalb dort absetzbar seien.
Deswegen ersuchte er darum, diese Organisation auch in Österreich in den
begünstigten Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6
EStG 1988 aufzunehmen.
Fest steht und wurde dies auch vom Berufungswerber nicht
behauptet, dass die gegenständliche Organisation weder eine Einrichtung
gemäß den zitierten Bestimmungen darstellte noch im begünstigten
Empfängerkreis laut Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
(siehe auch Homepage des BMF www.bmf.gv.at)
aufschien.
Der Berufungswerber ersuchte vielmehr um Aufnahme in den
begünstigten Empfängerkreis, was allerdings dem Berufungsbegehren
für den streitgegenständlichen Zeitraum 2007 nicht zum Erfolg
verhelfen hätte können, da der entsprechende Bescheid, um eine
steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende bewirken zu können, schon vor
Hingabe der Spende ausgestellt worden sein muss (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 319 zu § 4).
Auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 4
Abs. 4 Z 5 EStG 1988 ergibt sich nämlich zwingend, dass das
Finanzamt in einem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer eines
Zuwendungsgebers eine Spende nur dann als Sonderausgabe anzuerkennen hat, wenn
dem Zuwendungsempfänger ein Bescheid gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 5 EStG 1988 erteilt wurde. Ist dies - wie bei der
gegenständlichen Organisation - nicht der Fall, so hat das Finanzamt die
Spende nicht als Sonderausgabe anzuerkennen. Entsprechend der
dargestellten Rechtslage hat die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung zum
Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger gehört, überdies
nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos in einem
vom Zuwendungsempfänger zu initiierenden
Verfahren zur Erlangung eines Bescheides gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 5 EStG 1988 zu erfolgen.
Eine Anerkennung der entsprechenden Spende als
Sonderausgaben war daher - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes ausgeführt - nicht möglich.
Der Berufungswerber erhob im Zusammenhang mit diesem
Berufungspunkt in seinem Vorlageantrag auch keine weiteren Einwendungen
mehr.
Er wehrte sich darin vielmehr nur noch gegen die
Nichtanerkennung seines Beitrages an die
freie Christengemeinde W als
Sonderausgaben aus dem Titel der
Kirchenbeiträge.
Hiezu ist Folgendes
auszuführen - ad 3):
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 5 EStG 1988
sind bei
der Ermittlung des Einkommens unter anderem Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch
100 Euro jährlich abzuziehen.
Nach dem zitierten Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 können als Sonderausgaben aus dem
Titel der Kirchenbeiträge nur Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften und dies nur im
Höchstausmaß bis zu 100 €
jährlich abgezogen werden.
Der Berufungswerber begehrte nun im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 die Anerkennung eines an
die freie Christengemeinde W geleisteten Beitrages in Höhe von
250 €. Laut Bestätigung hatte er tatsächlich einen Beitrag
von 450 € geleistet.
Hätte es sich bei der freien Christengemeinde W um
eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft gehandelt,
hätte er hievon 100 € an Sonderausgaben aus dem Titel der
Leistung von Kirchenbeiträgen geltend machen können.
Dass es sich bei der freien Christengemeinde W um eine
gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handeln würde,
behauptet aber selbst der Berufungswerber nicht. Vielmehr sind die freien
Christengemeinden Österreichs - wie von ihm selbst bestätigt - eine
gesetzlich anerkannte Bekenntnisgemeinschaft
(Erwerb der Rechtspersönlichkeit mit Wirksamkeit vom 11. Juli
1998 mit Feststellungsbescheid GZ 7836/18-9c/98 vom 20. Juli 1998
gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr.
19/1998). Zahlungen an
religiöse Bekenntnisgemeinschaften sowie gemeinnützige Vereine mit
religiöser Zielsetzung sind jedoch nach dem Wortlaut des § 18
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (siehe
hiezu auch Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 236 zu
§ 18).
Wie den umfangreichen Ausführungen des
Berufungswerbers in seinen Schriftsätzen zu entnehmen ist, bemängelt
er auf Grund deren eindeutigen Wortlautes nicht eine unrichtige Anwendung der
Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, sondern
beruft sich auf deren
Verfassungswidrigkeit im Vergleich mit
den geltenden verfassungsgesetzlichen Bestimmungen bzw. den daraus
resultierenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten auf
Gleichheit (Gleichheitsgrundsatz!) und Religionsfreiheit.
Hiezu muss jedoch angemerkt werden, dass die
Überprüfung von Gesetzen bzw. gesetzlichen Bestimmungen auf ihre
Verfassungskonformität dem Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des in
Art. 18 B-VG verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nicht
zusteht.
Nach Art. 18 Abs. 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur
auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
(Legalitätsprinzip).
Die Verwaltungsbehörden sind demnach verpflichtet,
ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu
treffen. Die Finanzämter und der Unabhängige Finanzsenat haben als
Abgabenbehörden des Bundes die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in
der geltenden Fassung solange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand
angehören.
Das alleinige Recht auf
die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität
obliegt unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem
Verfassungsgerichtshof, wobei die Beschwerde darüber jedoch erst
nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (siehe
Rechtsbelehrung).
Da der Unabhängige Finanzsenat bei der Beurteilung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes somit auf Grund des beschriebenen
Legalitätsprinzips an die Bestimmung des § 18 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden
Fassung gebunden war, konnte er dem Berufungsbegehren in diesem Punkte nicht
beitreten.
Insgesamt war der gegenständlichen Berufung also
insofern stattzugeben, als die Sonderausgaben aus dem Titel der
Wohnraumschaffung bzw. -sanierung - wie unter Punkt 1 beschrieben - zu
erhöhen waren; hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung von Sonderausgaben
aus dem Titel der Spenden bzw. Kirchenbeiträge musste sie jedoch aus den
dargelegten Gründen (siehe Punkte 2 und 3) abgewiesen werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
SonderausgabenSpendenbegünstigter EmpfängerkreisKirchenbeiträgegesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaftengesetzlich anerkannte BekenntnisgemeinschaftVerfassungswidrigkeitGleichheitsgrundsatzReligionsfreiheitLegalitätsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1326-L/08
- Stammnummer
- 39052
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF