Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100200/2023
Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit iSd § 34 ff BAO - abgabenrechtliche Begünstigungen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100200/2023vom 07.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 31. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach § 9 bzw. § 16 dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden.
(3) Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben."
Auszugsweise aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Islamgesetz 2015, 446 BlgNR 25. GP 3, zu §§ 3 bis 5 IslamG:
"Zu §§ 3 bis 5: (…) Durch § 3 Abs. 4 soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch anlässlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig auflösen."
Gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben unbeschränkt steuerpflichtig. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
3.Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Nach § 5 Z 6 KStG 1988 sind von der Körperschaftsteuerpflicht Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, befreit.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Das Bundesfinanzgericht hat schon mehrfach in vergleichbaren Beschwerdefällen das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit iSd § 34 ff BAO und folglich die Gewährung diesbezüglicher abgabenrechtlicher Begünstigungen (rechtskräftig) verneint (vgl. zB BFG 12.12.2023, RV/5100521/2023; BFG 22.3.2024, RV/7100775/2024; BFG 7.4.2025, RV/6100193/2023; BFG 3.6.2025, RV/3100338/2022).
Dazu hat das Finanzgericht etwa mit abweisender Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2024, RV/7100775/2024, Folgendes (wörtlich) festgehalten:
""In den Statuten angeführter Zweck des beschwerdeführenden Vereins
§ 34 Abs. 1 BAO schreibt für die Inanspruchnahme von Begünstigungen, die bei der Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, vor, dass die Körperschaft (der Verein) nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Gemeinnützig sind nach § 35 Abs. 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Ein solche Förderung liegt nach Abs 2 nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt etwa für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder der Schulbildung.
Gemäß § 37 BAO sind mildtätig (humanitär, wohltätig) solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Nach § 38 BAO sind kirchliche Zwecke solche, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften gefördert werden. Nach § 38 Abs. 2 BAO gehören dazu unter anderem die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen sowie die Erteilung von Religionsunterricht. § 38 BAO begünstigt nicht die anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, sondern Vereine, die der anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen.
Nach § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.
Für den vorliegenden Fall ist eingangs klarzulegen, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum die (in den obigen Feststellungen auszugsweise zitierten) Statuten in der Fassung 6.4.2016 in Geltung standen. Zwar wurden von Seiten des beschwerdeführenden Vereins mittlerweile neue Statuten erlassen, der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung sind dennoch nur die Statuten vom 6.4.2016 zugrunde zu legen, zumal Statutenänderungen grundsätzlich steuerlich keine Rückwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0039; VwGH 19.9.2013, 2010/15/0117; VwGH 25.7.2013, 2010/15/0082).
Die im beschwerderelevanten Zeitraum in Geltung stehenden Statuten führten als einzigen Zweck "die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen" an. Entsprechend obiger Ausführungen stellt die angeführte (bloße) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten weder einen kirchlichen noch einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck dar.
Insoweit zum Ausdruck gebracht wird, dass eigentlich, zumal sich der beschwerdeführende Verein als "Hilfsverein" der Kultusgemeinde sieht, die Moscheeerhaltung bezweckt gewesen, und damit ein kirchlicher Zweck iSd § 38 BAO gefördert worden sei, ist dem zu entgegnen, dass sich ein derartiger Zweck dem Wortlaut der betreffenden Statuten in keiner Weise entnehmen lässt.
Es sind somit die für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigung statuierten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BAO, dass sowohl die Rechtsgrundlage und die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der genannten Zwecke gerichtet sind, nicht erfüllt. Bereits dieser vorliegende Satzungsmangel führt gegenständlich zur Versagung der abgabenrechtlichen Begünstigungen. Zumal schon die Rechtsgrundlage nicht den Formerfordernissen der BAO entspricht, erübrigt sich die weitere Befassung mit der Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf begünstigte Zwecke ausgerichtet war (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0078).
Verweis auf die Statuten der Kultusgemeinde und auf das Islamgesetz
Der beschwerdeführende Verein bringt im Vorlageantrag zum Ausdruck, dass ein Abstellen lediglich auf die Vereinsstatuten im gegenständlichen Fall unzureichend sei. Unter Verweis auf § 8 IslamG führt er aus, dass Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft seien, die zugleich selbständige Körperschaften kirchlichen Rechts seien. Der beschwerdeführende Verein sei eine Einrichtung einer Kultusgemeinde nach dem IslamG. Das Statut der konkreten Kultusgemeinde sei mittels Bescheids vom Bundeskanzleramt genehmigt worden, weshalb sie innerhalb der Rechtsordnung Rechtsverbindlichkeit genieße. Gemäß § IX des Statuts der Kultusgemeinde seien Einrichtungen Teile der Kultusgemeinde und zugleich selbstständige Körperschaften. Einrichtungen hätten den Zweck der Kultusgemeinde bzw. gemeinnützigen, mildtätigen oder sozialen Zwecken zu dienen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 34 ff BAO vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann den dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob das Statut der Kultusgemeinde tatsächlich vom Bundeskanzleramt genehmigt wurde und nach diesen Statuten "Einrichtungen" den Zweck verfolgten, der Kultusgemeinde zu dienen, existieren für den beschwerdeführenden Verein unstrittig eigene Statuten und lediglich diese können als Rechtsgrundlage iSd §§ 34 ff BAO herangezogen werden.
Der Umstand, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 1 BAO davon spricht, dass als Satzung auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft in Betracht kommt, ist darauf zurückzuführen, dass nicht nur Vereine abgabenrechtlich begünstigt sein können, sondern auch andere Körperschaften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für die Beurteilung der Begünstigung von Vereinen iSd Vereinsgesetzes 2002 jedoch ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 2.9.2009, 2005/15/0024; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209). Eine Ergänzung der Statuten des beschwerdeführenden Vereins etwa um Bestimmungen aus den Statuten der Kultusgemeinde kann somit nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus lässt sich den betreffenden Statuten des beschwerdeführenden Vereins auch kein diesbezüglicher Verweis auf die Statuten der Kultusgemeinde entnehmen.
Was generell die Regelung des § 8 Abs. 1 IslamG betrifft, kann diese bereits aus dem Grund nicht als Ergänzung für die Satzung des beschwerdeführenden Vereins herangezogen werden, weil die Regelung ausschließlich die Kultusgemeinden adressiert. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 3 Abs. 3 IslamG zu verweisen, wonach mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der islamischen Religionsgesellschaften und der dementsprechenden Bescheiderlassung jene Vereine aufzulösen sind, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht. Nach § 31 Abs. 3 IslamG waren solche Vereine bis zum 1.3.2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse des IslamG angepasst wurde.
Keine Deckung der tatsächlichen Geschäftsführung in den Statuten des Vereins
Wie ausgeführt, ergibt sich, dass der beschwerdeführende Verein eigentlich die Moschee erhielt und sie für kirchliche Zwecke verwendete - was aus den Vereinsstatuten jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gelangt. Generell förderte der beschwerdeführende Verein, wie oben festgestellt, im Wesentlichen die islamische Glaubenslehre und führte derart etwa Religionsunterricht, Gottesdienste, etc. durch und hatte für diese Zwecke einen Imam angestellt.
Den betreffenden Statuten lässt sich jedoch keinerlei Bezug zur Glaubenslehre des Islams, zur Erhaltung einer Moschee oder zur Tätigkeit eines Imams bzw. Seelsorgers entnehmen.
Nach § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen entsprechen, die die Rechtsgrundlage aufstellt. Selbst wenn ein Verein tatsächlich begünstigte Zwecke verfolgt, diese in der Satzung des Vereins jedoch nicht verankert sind, liegt ein begünstigungsschädliches Auseinanderklaffen zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung vor (vgl. VwGH 30.11.1993, 90/14/0094). Die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen zudem nach § 43 Abs. 1 BAO während des gesamten Veranlagungszeitraums den in §§ 34 ff BAO statuierten Erfordernissen entsprechen.
Da im gegenständlichen Fall die tatsächliche Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die als Zweck lediglich die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen vorsah, nicht übereinstimmte, kann die abgabenrechtliche Begünstigung iSd §§ 34 ff BAO nicht zustehen (vgl. dazu auch VwGH 30.11.1993, 90/14/0094, wonach die Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke die Begünstigungsschädlichkeit nach sich zieht).
Neuregelungen durch das GemRefG 2023
Darauf hinzuweisen bleibt, dass nach den Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023; BGBl. I Nr. 188/2023) die grundsätzliche Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung eingeführt wurde. Nach § 41 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 188/2023 gilt eine Satzungsänderung nunmehr auch rückwirkend für Zeiträume davor, wenn (1.) aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und (2.) die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Satzung entsprochen hat. Nach § 323 Abs. 80 BAO treten die entsprechenden Bestimmungen mit 1.1.2024 in Kraft. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Rückwirkung auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung gelten (ErläutRV 2319 BlgNR 27. GP 15; s dazu auch Hammerl, Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 - Teil II: Begleitende Maßnahmen zur Reform der steuerlichen Spendenbegünstigung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, RdW 2024/50).
Es ergibt sich, dass eine rückwirkende Satzungsänderung - wie dies auch in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird - nicht in Betracht kommen kann, wenn ua. der Zweck einer Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür sie errichtet wurde.
Aus diesem Grund muss eine rückwirkende Satzungssanierung iSd § 41 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 188/2023 im gegenständlichen Fall scheitern, zumal sich aus der Satzung des beschwerdeführenden Vereins in keiner Weise ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ergab.""
Angesichts der oben dargestellten Überlegungen und Einschätzungen des Bundesfinanzgerichtes, welchen sich der erkennende Richter vollinhaltlich anschließt, kann auch dem gegenständlichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht der konkrete Beschwerdefall im Wesentlichen mit dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten Fall deckt.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall war der Abgabenbehörde zuzustimmen (an dieser Stelle wird auf die umfangreichen Ausführungen im Prüfungsbericht wie auch in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen), wenn es zum Schluss gelangte, dass die in den für den Beschwerdezeitraum relevanten "neuen" Statuten als einziger Zweck angeführte (bloße) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten weder einen kirchlichen noch einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck, sondern nur ein ideelles Mittel zur Erreichung eines Vereinszweckes darstellte. Diese (ausschließlich heranzuziehende) Rechtsgrundlage (die neuen Statuten des Bf.) war iSd §§ 34 Abs. 1 iVm 41 Abs. 1 BAO nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der genannten begünstigten Zwecke gerichtet und führte allein dieser Statutenmangel (Verstoß gegen die formelle Satzungsmäßigkeit) zur Versagung diesbezüglicher abgabenrechtlicher Begünstigungen.
Wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Bf. auch kirchlich iSd § 38 BAO war, er sich tatsächlich durch Beschäftigung eines Imams in der Glaubenslehre bzw. Förderung der islamischen Tradition betätigte, wurde diese Tätigkeit eines Imams sowie der Betrieb einer Moschee bzw. die Pflege und Verbreitung des Islamischen Glaubens doch in den streitgegenständlichen "neuen" Statuten nicht ausdrücklich genannt. Die tatsächliche Geschäftsführung stimmte mit der im Beschwerdezeitraum relevanten Rechtsgrundlage, den "neuen" Statuten des bf. Vereins, die als Zweck lediglich die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen vorsahen, nicht überein, was nach § 42 Abs. 1 BAO einen der Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen iSd §§ 34 ff BAO entgegenstehenden schweren Mangel (Verstoß gegen die materielle Satzungsmäßigkeit) darstellte, welcher für die gegenständlichen Veranlagungsjahre nicht rückwirkend saniert werden konnte.
Der beschwerdeführende Verein hat damit auf Grund der in den Streitjahren geltenden Statuten die Anforderungen für die Gemeinnützigkeit iSd § 34 ff BAO jedenfalls nicht erfüllt und konnten folglich die fraglichen körperschaft- und umsatzsteuerlichen Befreiungen für den gegenständlichen Zeitraum zu Recht nicht gewährt werden.
Abschließend wird im Hinblick auf die in den Beschwerden gestellten Anträge, dass für den Fall, dass den Beschwerden nicht stattgegeben wird, gemäß § 44 Abs. 2 BAO beantragt wird, von der Abgabepflicht gänzlich abzusehen, darauf hingewiesen, dass über solche Anträge die Abgabenbehörde abzusprechen hat. Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, erstmals über derartige Anträge zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt; Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 7. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015
- § 8 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 31 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100200/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100200.2023
- Stammnummer
- 151433
- Gültig
- 07.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF