…seit dem Jahr 1999 wegen der zusätzlich übernommenen Tankstelle zeitlich nur eingeschränkt der Verlagstätigkeit widmen konnte. Der Einwand der Bw, sie hätte bei entsprechendem Erfolg ihr Dienstverhältnis beendet, ist nicht zielführend, weil diese Absicht daran, dass sie im Berufungszeitraum die Verlagstätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt hat…
…Jänner 1999, 98/14/0041). Dies ist bei einer im übrigen nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches, die erst auf Grund der hobbymäßigen Beschäftigung mit jener Materie, die im Sachbuch behandelt wird, ausgeübt werden kann, zu bejahen. Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch…
…wiederholt nachweislich aufgefordert worden, einen Nachweis zu erbringen, dass er die Verlagstätigkeit tatsächlich ausgeübt habe. Im Hinblick auf die äußerst ungewöhnliche Form der Geschäftsgebarung einerseits und der behaupteten Auslandsbeziehungen andererseits sei der Bw auf die ihn diesfalls treffende erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Der Bw habe…
…war, insofern als der Verleger die Notwendigkeit des Verkaufs und Vertriebs, ja das Risiko übernahm. Vielmehr scheint es Usus gewesen zu sein, dass nebenberufliche Autoren an den Verlag herangetreten sind, mit dem sehnlichen Wunsch, ihr Geisteswerk als gedrucktes Buch zu sehen. AP kann ihnen entgegen…
…der Berufungsentscheidung der FLD Steiermark; 5.) Was ist bzw. war der Gegenstand des in Wien geleiteten Unternehmens? 6.) Welcher Beruf wird in Deutschland ausgeübt; zutreffendenfalls Nachweis der Unternehmereigenschaft in Deutschland und Bekanntgabe des Unternehmergegenstandes; 7.) Nachweis der Gegenleistung (Nachweis des Geldflusses, zB mit einem Kontoauszug…
…des Wissens tätigte, dass er diese Maschinen (z.B. Kopierer) nur für eine beschränkte Anzahl von Personen benötigte, da er diese Tätigkeit nur nebenberuflich und nicht hauptberuflich ausübte, und folglich nicht soviel Zeit dafür aufbríngen konnte, wie es den Investitionen entsprechen würde. 4. Marktgerechtes Verhalten…
…154,11 und von € 187,25, sowie einen „Gewinn per 31.8.2012“ in Höhe von € 686,22 aus. In den sodann erlassenen endgültigen Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2011 qualifizierte das Finanzamt die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Liebhaberei. Das objektiv erkennbare Ertragsstreben müsse darauf…
…die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt würden. Bei der vom Bw. nebenberuflich betriebenen selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut handle es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz um eine typischerweise auf…
…Z 2 LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach der Rechtsprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116…
…Jahre 2003 bis 2006 jeweils datiert vom 25. Juli 2008 wurden die Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anerkannt. Begründend wurde jeweils ausgeführt: "Ihre Tätigkeit als Warenpräsentator, welche nebenberuflich ausgeübt wurde, ist aufgrund der Strukturierung des Vertriebssystems objektiv nicht dazu geeignet, auf Dauer Gewinne zu erzielen (siehe…
…späteren Einkünfte als Psychotherapeut voraussichtlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden nicht mehr als die Hälfte der Gesamteinkünfte ausmachen. Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Ausbildung für eine später nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit keine Umschulungsmaßnahme. Der Bw. wird sicher versuchen…
…in der Berufung zum Ausdruck kommt und seitens des unabhängigen Finanzsenates auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der im Jahr 2001 begonnenen und von der Bw. nebenberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit um eine Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen…
…LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach der Rechtsprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (VwGH 30.07.2002, 96/14/0116). Ob eine…
…die Absicht geäußert, die Tätigkeit zukünftig hauptberuflich auszuüben. Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Die von der Bw. im Jahr 2003 begonnene und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit…
…Z 2 LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach der Rechtsprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116…
…unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Beamter. Strittig ist die Frage der Liebhaberei seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Warenrepräsentant in den Jahren 1999 bis 2006. Der Bw. hatte folgende Gewerbeberechtigungen: | von | bis | Gewerbe: | 03.04.1992 | | Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs…
…12.2007, Stellungnahme des Berufungswerbers vom 4.1.2008) ergingen am 11.2.2008 endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004, in denen die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Schilehrer als Liebhaberei qualifiziert wurde. Die geltend gemachten Verluste wurden daher steuerlich nicht anerkannt. Daraus ergaben…
…Verluste auf, so ist Liebhaberei anzunehmen. Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit (Segwayverleih) ergibt im Zeitraum 2013-2017 bei einem Gesamtumsatz iHv € 5.190 insgesamt einen Verlust iHv € 33.016. Allein die Anschaffung der Geräte im Jahr 2013 kostete EUR 25.000,-. Im Jahr 2018…
…Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit stelle ab dem Jahr 2009 einkommensteuerrechtlich Liebhaberei dar. In den Jahren 2006 bis 2009 hätten sich ständig Verluste im Gesamtausmaß von EUR 36.864,22 ergeben und es sei keine Prognoserechnung vorgelegt worden…
…jedenfalls nicht als beschwert erachten. Dabei wurde auch im Ergebnis bereits hinreichend berücksichtigt, dass der Bw einen PC auch zur Vorbereitung für die von ihm nebenberuflich ausgeübte Kurstätigkeit genutzt hat. Denn dieser Umstand vermag ohne entsprechende Nachweise nicht dazu führen, dass der ohnedies gering bemessene…