Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0430-W/04
Liebhaberei bei Vortragstätigkeit - Beurteilungseinheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-W/04vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ABC-
Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1080 Wien, Skodagasse 9, vom
29. September 1995 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. 14. und 23. Bezirk (neu ab 1.1.2000: FA für den 23. Bezirk) vom
12. Juni 1995 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1990 bis 1992 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 wird
stattgegeben.
Diese Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde und hält seit dem Jahr 1986 zusätzlich
fachliche Vorträge, die zur Weiterbildung für andere Zahnärzte
veranstaltet werden. Das Finanzamt führte beim Bw. eine abgabenrechtliche
Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1992 durch, bei der
festgestellt wurde, dass die Einkünfte aus der Zahnarztpraxis und der
Vortragstätigkeit getrennt aufzuzeichnen und zu erklären sind, wobei
die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit zur Liebhaberei erklärt
wurden.
Die Seminare fanden nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung auf einem selbstgebauten Katamaran ("Sommerakademie") im
Mittelmeer statt. Der vom Bw. selbst geplante Katamaran sollte nach seiner
Fertigstellung für die Sommerakademie eingesetzt werden. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung könnte einer weiteren Aufteilung in eine dritte
Einkunftsquelle (Seminarschiff), wie sie für das Jahr 1992 erklärt
worden war, nicht zugestimmt werden, weil der geplante Ankauf und die damit
verbundenen Vorleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Vortragstätigkeit stünden. Daher seien die Verluste aus dem
Seminarschiff bei der Vortragstätigkeit zu erfassen.
Weiters führt der Bw. axiographische Vermessungen des
Unter- und Oberkiefers durch, um anschließend Zahnersätze durch ein
Labor anfertigen zu lassen.
Aufgrund dieser Feststellungen erließ die
Betriebsprüfung entsprechende Bescheide, gegen die der Bw. das Rechtsmittel
der Berufung erhob.
Über diese Berufung hat die Finanzlandesdirektion mit
Berufungsentscheidung RV/336-15/15/96 vom 30. März 2000 entschieden. Die
Berufungsentscheidung wurde mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof
bekämpft.
In der Beschwerde führte der Bw. zunächst
begründend aus, dass es sich bei der Vortragstätigkeit um eine
Nebentätigkeit im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes (im
gegenständlichen Verfahren Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde) handle, die gemeinsam zu erfassen seien.
Zu dieser Frage, ob der Bw. verschiedene Tätigkeiten
in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfalte,
führt der VwGH in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zur
Beantwortung dieser Frage objektive Grundsätze heranzuziehen
sind. "Bei der Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit und der Durchführung von Seminaren und
Vortragsreihen handelt es sich um Betätigungen, die nach der
Verkehrsauffassung nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden. Angesichts
der Unterschiedlichkeit der organisatorischen Voraussetzungen zur
Durchführung von Seminaren einerseits und zum Betrieb einer Facharztpraxis
andererseits ist nicht zweifelhaft, dass die Vortragstätigkeit des Bw. in
Gegenüberstellung mit seiner fachärztlichen Tätigkeit als
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit anzusehen ist."
Weiters führt der Bw. in seiner Begründung in der
Beschwerde aus, selbst wenn die Vortragstätigkeit als selbständige
Einkunftsquelle anzusehen wäre, könne daraus nicht auf das Vorliegen
einer Liebhabereiquelle geschlossen werden, da Feiberuflern generell nur
eingeschränkte Möglichkeiten zur Werbung zur Verfügung
stünden, deshalb sei die Vortragstätigkeit für Freiberufler eine
der wenigen Möglichkeiten zur Werbung. Die Aufrechterhaltung einer
verlustbringenden Werbetätigkeit wäre eine Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 3 LVO, die aus Gründen der Gesamtrentabilität, der
Marktpräsenz und der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten
werde.
Die Verluste ergäben sich aus Anlaufinvestitionen, die
zur Herstellung entsprechender Vortragsunterlagen notwendig gewesen
seien.
Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2000/13/0092 hat
der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Beschwerde betreffend die
angefochtenen Bescheide über Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1989 wurde als unbegründet abgewiesen.
Da der VwGH mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004 die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis
1992 aufgehoben hat, war hinsichtlich dieser Jahre neuerlich zu
entscheiden.
Gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück,
in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide befunden
hat.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahren wurde der Bw. in einem
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. September 2004
ersucht, einerseits zu widersprüchlichen Aussagen Stellung zu nehmen und
andererseits - um den Sachverhalt feststellen und entsprechend würdigen zu
können - folgende Fragen zu beantworten.
Zunächst stellte die Betriebsprüfung im
Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 1995 /Tz 28 fest, dass "die
Seminare auf einem Katamaran im Mittelmeer abgehalten werden, und ein
selbstgeplanter Katamaran nach seiner Fertigstellung für diese
Sommerakademie eingesetzt werden soll".
Diesen Begriff (Sommerakademie) verwendet der Bw. bereits
in seinen Aufzeichnungen, z.B. Einnahmen - Ausgaben - Rechnung
für das Jahr 1988.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der Bw.
niederschriftlich zu Protokoll, dass seine Vortragstätigkeit international
sei und auch auf einem Katamaran bis zum Jahr 1990 stattgefunden habe. Bis April
1992 war der Bw. Eigentümer dieses Schiffes.
Nach den Ausführungen des Bw. in dieser Niederschrift
war aufgrund des großen Erfolges der Kurse Ziel des Bw. einen Katamaran
mit einem Behandlungsstuhl und entsprechender Zahntechnik zu bauen. Damit konnte
der Bw. auch seinem Hobby Katamarane zu entwickeln und zu bauen nachgehen. Er
ist als Prokurist einer GmbH und als Obmann eines Vereines auch mit der
Entwicklung und dem Bau von Katamaranen beschäftigt.
In der Berufung vom 29. September 1995 schrieb der
Bw., dass "die Seminare teilweise auf einem Schiff stattfanden".
In der Berufung vom 2. Oktober 1995 führte der
damalige steuerliche Vertreter in seiner Begründung aus, dass der
Abgabepflichtige eine Urlaubsatmosphäre für seine Fortbildungskurse
gewählt habe, da dies in allen Branchen üblich sei. Die
Werbewirksamkeit dieses Vortragsortes sei enorm und habe bei den international
besuchten Vorträgen einen großen Vorteil, da sich freiberuflich
Tätige gleichzeitig auch erholen könnten."
Diesen Ausführungen wurde von einem anderen
steuerlichen Vertreter in einem Telefax vom 30. April 1996
(Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung)
widersprochen, nämlich "insbesondere habe die Betriebsprüfung
irrtümlich angenommen, dass die Vortragstätigkeit des Bw. auf einem
der mehreren, von der K-GmbH erbauten und vercharterten Schiffe stattfinde.
Diese Annahme entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Diese Vorträge
würden an Universitäten (z.B. Kanada) oder in Veranstaltungszentren
gehalten werden".
In dem o.a. Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates
wurde der Bw. weiters aufgefordert folgende Fragen, für die Jahre 1990,
1991 und 1992 getrennt zu beantworten:
1. Liste der abgehaltenen Seminare, Veranstaltungsort,
Dauer, Teilnahmerkreis und Seminarprogramm
2. Wie wurden die Seminare beworben
(Prospekte)?
3. In welcher Weise wurden die Teilnehmer
akquiriert?
4. Darlegung, wie der Bw. durch entsprechenden Einsatz
werbend nach außen hin für die breite Öffentlichkeit in
Erscheinung getreten ist.
5. Darlegung, dass die Betätigung objektiv
ertragsfähig ist.
6. Wurde ein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung gesetzt?
7. Wurden Bemühungen - wenn ja, welche -
zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
unternommen?
Weiters wurde der Bw. ersucht bekannt zu geben, ob er in
den Folgejahren Vorträge gehalten und daraus Einnahmen erzielt hat, und in
welcher Höhe ein Gewinn (bzw. Verlust) erzielt wurde, da seit dem Jahr 1998
keine Erklärungen mehr abgegeben wurden.
Dieses Schreiben wurde vom Bw. nicht
beantwortet.
Für die Jahre 1993 bis 1997 wurde wieder eine
abgabenrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt, die aus der
Vortragstätigkeit folgende Ergebnisse festgestellt hat:
|
|
Verlust/Überschuss
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
1986
|
87.674 S
|
110.602 S
|
22.928 S
|
1987
|
- 169.370 S
|
390.820 S
|
560.190 S
|
1988
|
-159.037 S
|
346.591 S
|
505.628 S
|
1989
|
- 728.844 S
|
292.620 S
|
1.021.464 S
|
1990
|
- 613.885 S
|
542.300 S
|
1.156.185 S
|
1991
|
- 190.538 S
|
824.222 S
|
1.014.760 S
|
1992
|
- 712.210 S
|
321.306 S
|
1.033.516 S
|
1993
|
122.337 S
|
708.854 S
|
586.517 S
|
1994
|
120.024 S
|
566.634 S
|
446.610 S
|
1995
|
- 117.927 S
|
329.000 S
|
446.927 S
|
1996
|
- 496.309 S
|
98.100 S
|
594.409 S
|
1997
|
- 450.819 S
|
0 S
|
450.819 S
|
|
-
3.308.904 S
|
4.531.049 S
|
7.839.953 S
|
1998
|
|
45.000 S
|
|
1999
|
|
90.000 S
|
|
2000
|
|
0 S
|
|
2001
|
|
0 S
|
Zu der Vortragstätigkeit hat der Betriebsprüfer
folgende Feststellungen getroffen:
In den Jahren 1989 bis 1997 betragen die Einnahmen
insgesamt 4.531.049 S und die Verluste 3.308.904 S. Nur in den Jahren
1986, 1993 und 1994 sind Gewinne erzielt worden, die im Vergleich zu den
Verlusten eher geringfügig erscheinen. Die Verluste übersteigen zum
Teil die erzielten Einnahmen in erheblichem Ausmaß. Die hohen Ausgaben
resultieren vor allem aus den hohen Investitions- und Betriebskosten der
für die Vortragstätigkeit benutzten Anlagen (u.a. Abschreibung, Miete
und Betrieb des Farbkopierers).
Wirtschaftlich sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen, die
zu einer wesentlichen Verbesserung der Ertragslage geführt hätten,
wurden vom Bw. nicht getroffen. Weder wurde die Vortragstätigkeit
intensiviert, noch die Ausgaben reduziert, um die Bewirtschaftung objektiv
ertragsfähiger zu machen. Durch die Reduzierung der Vortragstätigkeit
bei annähernd gleich bleibenden Ausgaben wurde eher eine entgegengesetzte
Wirkung erzielt.
Für die auf die Betriebsprüfung folgenden Jahre
1998 bis 2000 wurden trotz Erinnerungen und Nachfristen beim Finanzamt keine
Erklärungen und Unterlagen eingereicht.
Nach Angaben des Bw. wurden aufgrund der steuerlichen
Nichtanerkennung ab dem Jahr 1996 nur mehr wenige Kurse abgehalten, und ab dem
Jahr 1997 wurden keine Seminare gehalten. Erst im Jahr 1998 wurden wieder zwei
Kurse und im Jahr 1999 vier Kurse veranstaltet. Die zum Prüfungsabschluss
offenen Honorare für die Kurse ab dem Jahr 1998 wurden mit
Zahnmaterialkosten gegenverrechnet.
Das Honorar pro Kurs beträgt nach den Angaben der Fa.
W. 22.500 S. Die fiktiven Einnahmen für das Jahr 1998 betragen
für beide Kurse 45.000 S, für das Jahr 1999 für die vier
Kurse 90.000 S.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass im
Zeitraum 1998 bis 2001 die Ausgaben aufgrund der auslaufenden Abschreibungen
zwar geringer wurden, aber auch nur geringfügige Einnahmen aus den
Vorträgen erzielt werden, daher ist in den Jahren 1998 bis 2001 ebenfalls
wieder mit Verlusten zu rechnen.
Da der Bw. nach seinen eigenen Angaben die
Vortragstätigkeit eingestellt hat, sei mit keinen weiteren Einnahmen zu
rechnen.
Aufgrund der Summe der Verluste und der vom Bw.
gewählten Art der Wirtschaftsführung (die getätigten
Investitionen und übrigen Betriebsausgaben stehen in keinem ausgewogenen
Verhältnis zu den erzielten Einnahmen) erblickt die Betriebsprüfung
keine geeignete Art, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu erzielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nun im vorliegenden Berufungsfall, ob es sich
bei der Vortragstätigkeit um Liebhaberei handelt.
Die Frage der Liebhaberei ist für die
streitgegenständlichen Jahre nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl.
1990/322) zu beurteilen. Die Anwendung dieser Verordnung wird durch das
Vorliegen eines nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Jahresverlustes
ausgelöst. Als Beurteilungseinheit für diesen Jahresverlust ist im
Rahmen der betrieblichen Einkünfte der Betrieb, Teilbetrieb oder
Nebenbetrieb heranzuziehen.
Angesichts der vom VwGH in seinem aufhebendem Erkenntnis
zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, dass es sich bei der Ausübung
ärztlicher Tätigkeit und der Durchführung von Seminaren und
Vortragsreihen durch einen Zahnarzt um Betätigungen handelt, die nach der
Verkehrsauffassung nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden, ist im
gegenständlichen Verfahren als Beurteilungseinheit die
Vortragstätigkeit des Bw. als eigene Beurteilungseinheit
heranzuziehen.
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet Betätigungen
mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1),
Betätigungen mit widerlegbarer Liebhaberei (§ 1 Abs. 2) und
Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1
Abs. 3).
Das Vorliegen von
Einkünften wird nach § 1
Abs. 1 LVO vermutet bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar
ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in
sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete
Einheit gesondert zu beurteilen.
Liebhaberei ist
nach § 1 Abs. 2 LVO zu
vermuten bei einer Betätigung, wenn
Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind.
Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
LVO widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst die Frage
zu klären, ob die Vortragstätigkeit des Bw. unter § 1 Abs. 1 LVO
oder § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fällt.
Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis
pflegen Vortagstätigkeiten nach der Lebenserfahrung grundsätzlich
schon durch die Absicht veranlasst zu sein, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil
das Halten von Vorträgen im allgemeinen nicht typischerweise auf einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung zu beruhen pflegt.
Eine in Gewinnabsicht unternommene Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO führt
rechtlich nur zu einer Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle, die nach
Maßgabe des § 2 Abs. 1 LVO widerlegt werden kann. Für diese
Betätigungen wird widerlegbar vermutet, dass die Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, vorliegt.
Da das tatsächliche subjektive Wollen einer Person ein
rein innerer Vorgang ist, der von anderen - auch von Abgabenbehörden
- nicht erkannt werden kann, muss diese Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3
LVO) zu erzielen, insbesondere an Hand objektiver im Gesetz aufgezählten
Umstände (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO) nachvollziehbar und
zu beurteilen sein (Kriterienprüfung):
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Die in § 2 Abs. 1 der LVO angeführten Kriterien
sind so gewählt, dass sie gerechtfertigte Rückschlüsse auf das
subjektive Wollen ermöglichen.
Da der Bw. im Jahr 2000 seine Vortragstätigkeit
eingestellt hat, liegt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor. Der Bw.
begann seine Tätigkeit im Jahr 1986, ab dem Jahr 1990 hielt er
zusätzlich im Ausland Vorträge (Kanada), und ab dem Jahr 1993 hielt
der Bw. seine Seminare ausschließlich im Inland (Fa. W. ).
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
Bei Betrachtung der Entwicklung der Verluste heben sich die
Jahre 1989 bis 1992 deutlich ab, da in diesen Jahren deutlich höhere
Ausgaben entstanden sind, und zwar immer im Ausmaß von über 1 Million
Schilling. Ansonsten bewegen sich die Verluste immer um die 500.000 S, nur
in den Jahren 1986, 1993 und 1994 sind relativ geringe Gewinne erzielt
worden.
Bei Betrachtung der Ausgaben ist folgendes
festzustellen:
|
Ausgaben
|
1990
|
1991
|
1992
|
Gehälter
|
36.936 S
|
0 S
|
31.085 S
|
Abschreibung
|
216.776 S
|
123.407 S
|
|
Telefon Seminare
|
49.798 S
|
72.105 S
|
|
sonstiger Aufwand
|
573.444 S
|
241.230 S
|
|
Miete Kopierer
|
26.000 S
|
84.296 S
|
|
Miete Filmprojektor
|
60.995 S
|
|
|
Wareneinsatz
|
|
329.773 S
|
Der sonstige Aufwand im
Jahr 1990, der bereits höher ist als die Einnahmen, beinhaltet
Aufwendungen für Systemwartung (114.097 S), Filmmaterial
(50.247 S), Instandhaltungsmaterial (44.928 S), Fremdbearbeitung
(43.240 S), Kopierer (53.032 S), Reisekosten (68.664 S) und den
Aufwand für eigene Vorträge (101.123 S).
Der Wareneinsatz im Jahr 1991 beinhaltet die Aufwendungen
für Sommerakademie (6.750 S), Filmmaterial (30.403 S) und
Fremdbearbeitung (292.620 S):
|
sonstige
Aufwand 1990
|
sonstige
Aufwand 1991
|
Systemwartung
|
114.097 S
|
|
|
Filmmaterial
|
50.247 S
|
|
30.403 S
|
Instandhaltungsmaterial
|
44.928 S
|
|
9.520 S
|
Fremdbearbeitung
|
43.240 S
|
|
|
Kopierer
|
53.032 S
|
|
35.645 S
|
Reisekosten
|
68.664 S
|
|
138.813 S
|
Aufwand eigene Vorträge
|
101.123 S
|
|
19.842 S
Schon die Aufwendungen hinsichtlich des sonstigen
Aufwandes betreffend Filmmaterial, Reisekosten, Systemwartung im Jahr 1990
zeigen deutlich, dass in dieser Art wie der Bw. seine Vortragstätigkeit
durchführt, zu keinem Gewinn gelangen kann.
Denn wenn der Bw. bereit ist, dermaßen hohe Kosten
aufzuwenden, um damit nur (relativ) geringe Einnahmen zu erzielen, dokumentiert
er bereits, dass er die Vortragstätigkeit in einer Art und Weise
ausübt, die eine Gewinnerzielungsabsicht nicht objektiv nachvollziehen
lässt.
Wenn das Verhältnis Verluste zu den Umsätzen
betrachtet wird, kann bei dieser Betätigung von gravierenden Verlusten
ausgegangen werden, da die Verluste die Umsätze teilweise um ein Vielfaches
(z.B. im Jahr 1989 und 1992 übersteigen die Ausgaben die Einnahmen um das
Dreifache!) übersteigen.
Obwohl der Bw. in drei Jahren einen Gewinn erzielte,
überstiegen die Ausgaben letztendlich die Einnahmen. Im Zeitraum zwischen
1986 und 1997 kam es zu einem Gesamtverlust in Höhe von 3.308.904 S.
Eine Tendenz zu einer Verringerung der Verluste ist nicht
feststellbar.
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass jedenfalls ab dem
Jahr 1993 - bei annähernd gleich bleibenden Ausgaben - die Anzahl die
Einnahmen aus der Vortragstätigkeit immer geringer werden. Ab dem Jahr 2000
werden überhaupt keine Einnahmen aus der Vortragstätigkeit mehr
erzielt. Außerdem wurden ab dem Jahr 1998 keine Erklärungen mehr
abgegeben. In dem Zeitraum der Ausübung der Vortragstätigkeit (1986
bis 1997) wurde insgesamt ein Verlust von 3.308.904 S erwirtschaftet,
lediglich in den Jahren 1993 und 1994 hat der Bw. einen Gewinn erwirtschaftet.
Ab dem Jahr 1993 hat der Bw. (zwei) Vorträge in Kanada bzw. in den
Seminarräumen der Fa. W. gehalten. Die Kurse wurden zum Teil vom Bw. selbst
veranstaltet bzw. wurden die Kurse von der Fa. W. veranstaltet und der Bw.
fungierte lediglich als Vortragender. Bei den gleichen Ausgaben (im Vergleich
mit den anderen Jahren, ausgenommen die Jahre 1989 bis 1992) und bei einer
größeren Anzahl von Kursen (= höhere Einnahmen) kam es zu einem
Gewinn.
Da der Bw. die erzielten Umsätze selbst steuern
konnte, indem er die Anzahl der Seminare erhöhte bzw. reduzierte, lag es am
Verhalten des Bw., ob es bei etwa gleich bleibenden Ausgaben zu einem Gewinn
oder Verlust kommt.
3. Verlustursachen
Zu prüfen ist bei diesem Kriterium einerseits, aus
welchem Grund gegenüber vergleichbaren Betätigungen, die Gewinne
abwerfen, Verluste entstehen, andererseits, ob die Ursache in von außen
einwirkenden Umständen liegen oder "innerbetriebliche Gründe"
vorliegen.
Eine Ursache ist sicher in der Tatsache zu sehen, dass der
Bw. für seine Tätigkeit einen Kopierer kaufte bzw. mietete, um
perfekte Kopien bzw. Unterlagen selbst produzieren zu können, der
unverhältnismäßig hohe Ausgaben verursachte. Auf diese internen
Ursachen hätte der Bw. reagieren können, indem er die Unterlagen
auswärts in dem Ausmaß, in dem er sie benötigte anfertigen
hätte lassen können. Diese Ausgaben stehen in einem krassen
Missverhältnis zu der Anzahl der Personen, für die diese Unterlagen
erzeugt werden sollten.
Der Bw. hat diese Art der Betriebsführung nicht
dadurch geändert, indem er eine betriebswirtschaftlich sinnvolle
Gegensteuerungsmaßnahme gesetzt hat, sondern hat insofern reagiert, indem
er bei gleich bleibenden Ausgaben die Anzahl der Seminare (folglich auch die
Einnahmen/Umsätze) reduziert hat. Betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre
eine Erhöhung der Seminare gewesen.
Die hohen Verluste resultieren aus den hohen Investitions-
und Betriebskosten der für die Vortragstätigkeit benutzten Anlagen
(z.B. Abschreibung und Miete der Farbkopierer).
In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass
der Bw. die hohen Ausgaben hinsichtlich der technischen Ausrüstung für
die Vortragstätigkeit trotz des Wissens tätigte, dass er diese
Maschinen (z.B. Kopierer) nur für eine beschränkte Anzahl von Personen
benötigte, da er diese Tätigkeit nur nebenberuflich und nicht
hauptberuflich ausübte, und folglich nicht soviel Zeit dafür
aufbríngen konnte, wie es den Investitionen entsprechen
würde.
4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotene
Leistungen
Da der Bw. keine Stellungnahme abgegeben hat und es nach
der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, kann nicht überprüft werden,
ob der Bw. sich marktgerecht verhalten hat.
5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung
Ein einwöchiger Kurs in der Sommerakademie auf dem
Schiff kostete 24.000 S. Anhaltspunkte dafür, dass die Preisgestaltung
nicht marktgerecht sein soll oder das am Markt mögliche Preispotential
nicht ausgeschöpft haben oder von ihm stark überhöhte Preise
verlangt wurden, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
(Rationalisierungsmaßnahmen)
Wirtschaftlich sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen, die
zu einer Verbesserung der Ertragslage geführt hätten, hat der Bw.
nicht getroffen. Es wurde weder die Vortragstätigkeit intensiviert, noch
wurden die Kosten für die Seminare gesenkt (z.B. der Bw. hätte die
Seminarunterlagen extern erstellen lassen können), um die Bewirtschaftung
objektiv ertragsfähiger zu machen.
Ebenso kontraproduktiv war die Reduzierung der
Vorträge bei gleich bleibend hohen Ausgaben.
Bei Betrachtung der Einnahmen ist es augenscheinlich, dass
der Bw. bei gleich bleibend hohen Ausgaben die Anzahl der Kurse bzw. Teilnehmer
verringert hat. Diese Maßnahme führte zum gegenteiligen Effekt,
nämlich die Verluste wurden dadurch größer.
Den Ausführungen des Bw. in seiner Beschwerde, dass es
sich um "Anlaufinvestitionen, die zur Herstellung entsprechender
Vortragsunterlagen notwendig gewesen seien", konnte nach der Aktenlage nicht
gefolgt werden.
Die Kriterienprüfung ergibt, dass die Absicht, einen
Gewinn zu erzielen, nach den obigen Ausführungen widerlegt wurde.
Zusätzlich wurde die Betätigung, für die ein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erwarten war, vor Erzielen dieses
Gesamterfolges beendet, daher liegt für einen abgeschlossenen Zeitraum
Liebhaberei vor, da die Betätigung aus privaten Motiven beendet
wurde.
Nach § 1 Abs. 3 Z 2 LVO liegt Liebhaberei nicht vor,
wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinne des Abs. 1
vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten
steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder
der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten wird.
In diesem Zusammenhang führt der Bw. begründend
aus, dass die Vortragstätigkeit für einen Freiberufler die einzige
berufsrechtlich zulässige Form der Werbung sei. Über die
Vortragstätigkeit habe er sich über die nationalen Fachkreise hinweg
einen Namen gemacht und folglich den Praxiswert seines zahnärztlichen
Betriebes ausgebaut.
Diese Argumentation erscheint nicht schlüssig. Das
Aufrechterhalten einer verlustbringenden Betätigung aus Gründen der
Gesamtrentabilität ist dann gegeben, wenn sich aus der verlustbringenden
Betätigung eine erhöhte Rentabilität für den Gesamtgewinn
ergibt. Mit dieser Argumentation vermag der Bw. nichts gewinnen, weil in der
Zwischenzeit sogar ein Konkursantrag über das Vermögen des Bw. beim
Handelsgericht eingereicht wurde, obwohl die Erlöse aus der Ordination
- unabhängig von dem Umstand, ob der Bw. seiner
Vortragstätigkeit nachging - gestiegen sind.
Es ergibt sich die Vermutung, dass die Teilnehmer der
Vorträge einerseits aus den Studentenkreisen akquiriert werden, die keine
Patienten behandeln dürfen bzw. das Handwerk erst lernen wollen, bzw. aus
der Kollegenschaft, die ihr bereits erlerntes Handwerk weiterentwickeln wollen,
damit sie in Zukunft Patienten mit entsprechenden Komplikationen selbst
behandeln können, um diese Patienten nicht an einen Kollegen (z.B. an den
Bw.) zuweisen zu müssen, und folglich ihren eigenen Umsatz erhöhen zu
können. Für den zahnärztlichen Betrieb des Bw. wird seine
Vortragstätigkeit nicht rentabel, sondern sogar kontraproduktiv, da er
seine vermutlich zukünftigen Konkurrenten selbst ausbildet, und folglich
seine Umsätze in der zahnärztlichen Ordination geringer werden, da die
ehemaligen Teilnehmer wahrscheinlich keine Patienten mit entsprechenden
Komplikationen an den Bw. zuweisen werden, sondern diese selbst behandeln
können. Dass sich eine Gesamtrentabilität für den
zahnärztlichen Betrieb ergeben hat, ist nach der Aktenlage nicht
ersichtlich.
Der Unabhängige Finanzsenat geht folglich vom
Vorliegen von Einkünften (Vermutung) gemäß
§ 1 Abs. 1
LVO aus, da es sich bei der Vortragstätigkeit um eine typische
erwerbswirtschaftliche Betätigung handelt, die nicht unter § 1 Abs. 3
LVO fällt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für
diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufverluste). Wie der
Bw. bereits in seiner Berufung ausführt, wurde mit der
Vortragstätigkeit im Jahr 1986 begonnen. Dass der Bw. ab dem Jahr 1989
Vorträge auch im Ausland (Kanada) hielt, bewirkt keine Änderung der
Bewirtschaftung. Ebenso rechtfertigt die Anfertigung neuer Unterlagen
keinesfalls eine Änderung der Bewirtschaftung, daher beginnt der
Anlaufzeitraum nicht im Jahr 1989, sondern bereits im Jahr 1986 und kommt
für die streitgegenständlichen Jahre nicht zum Tragen.
Da der Bw. nicht mitgewirkt hat, konnte der
Unabhängige Finanzsenat nur nach der Aktenlage entscheiden. Zur
Mitwirkungspflicht eines Abgabepflichtigen ist jedoch Folgendes
hinzuzufügen.
Gemäß
§ 115 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte
und rechtlichen Interessen zu geben.
Der solcherart definierten amtswegigen Ermittlungspflicht
(beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen
Wahrheit) steht aber als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des
Abgabepflichtigen gegenüber (Stoll, BAO-Kommentar, 1271).
Gemäß
§ 119 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen.
Die beiden Grundsätze sind nicht als Gegensatz
konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen Fall als Wechselspiel
funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach Abweichen vom
Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren ist.
Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales
Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als
auch bezüglich der Mitwirkung. Das heißt, dass mit der Verletzung
oder unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht auf der einen Seite nicht die
Wirkung verbunden ist, dass das von der anderen Seite Behauptete als gegeben
anzunehmen wäre (Stoll, BAO-Kommentar, 1756).
Eine erhöhe Mitwirkungspflicht trifft den
Abgabepflichtigen ungeachtet des Amtswegigkeitsprinzips jedenfalls dann, wenn
ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung und seinem Verlauf
nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist,
sowie von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen. Diesfalls
ist es Sache des Abgabepflichtigen, nicht die der Behörde, entsprechende
Nachweise zu bringen (Stoll, BAO-Kommentar, 1273 und die dort angeführte
Judikatur).
Der VwGH hat in seinen Entscheidungsgründen ebenfalls
ausgeführt, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, der
Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich
eine zuverlässige Beurteilung der Betätigung ableiten
lässt.
Den Ausführungen des
Prüfungsberichtes hatte der Bw. entnehmen können, dass der Prüfer
die Auffassung geäußert hatte, dass auch in den Folgejahren mit
Verlusten gerechnet werden müsse. "In dieser Situation wäre es am Bf.
gelegen gewesen, in der Berufung ein konkretes, mit Daten, Fakten und Zahlen
nachvollziehbar gestaltetes Vorbringen zu erstatten, dem sich hätte
entnehmen lassen können, innerhalb welchen Zeitraumes aus der betrieblichen
Vortragstätigkeit ein positives steuerliches Gesamtergebnisses erwartet
werden könne."
Der Bw. hat gemäß
§ 119 BAO den Sachverhalt
der Behörde gegenüber in der Art offen zu legen, dass es der
Behörde möglich ist, nicht nur ein richtiges und vollständiges,
sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung bedeutsamen
Umstände zu verschaffen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die
Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des
Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die
Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unnötigkeit der
Sachverhaltsermittlung.
Diesbezüglich ist hinzuzufügen, dass der Bw. seit
dem Jahr 1998 keine Erklärungen mehr abgegeben hat, und dass er den o.a.
Vorhalt weder beantwortet noch in anderer Art mitgewirkt hat. Der
Unabhängige Finanzsenat geht folglich von den Fakten bzw. Zahlen aus, die
im streitgegenständlichen Akt vorliegen, der der Entscheidung zu Grunde
gelegt wurden.
Betreffend die Einkommensteuer sind die negativen
Einkünfte der Jahre 1990, 1991 und 1992 nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen und die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als
gewerblich oder beruflich. Diese Bestimmung ist nur für den engeren
Liebhabereibegriff (typischen Hobbytätigkeiten) anzuwenden. Dies ist auch
daraus ersichtlich, dass die zu § 2 Abs. 5 ergangenen LVO 1993/33
dieser Auffassung folgt. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kommt danach nur
bei Tätigkeiten in Betracht, die einer persönlichen Neigung
entsprechen oder in der Bewirtschaftung von Luxusgegenständen bestehen
(§ 1 Abs. 2 LVO). Nach der LVO 1993 gilt § 2 Abs. 5 UStG
somit nur für Liebhabereibetriebe im engeren Sinn, nicht hingegen für
sonstige verlustbringende Tätigkeiten. § 6 L-VO 1993 ist ein
systembedingter Grundsatz des Steuerrechtes.
Die hier anzuwendende Liebhabereiverordnung 1990, BGBl.
322, enthält eine derartige Regelung nicht, da die Betätigung
umsatzsteuerlich jedoch unternehmerisch ist, sind die Umsatzsteuer und
Vorsteuern trotz ertragsteuerlicher Liebhaberei steuerlich zu
berücksichtigen.
Betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis
1992 ist der Berufung stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1990:
Die Umsätze laut Erklärung wurden von der
Betriebsprüfung um die Umsätze resultierend aus der
Vortragstätigkeit (= 223.233,67 S) vermindert, zugeschlagen wurde ein
Gefährdungszuschlag in Höhe von 200.000 S. Die Vorsteuer wurde um
182.445 S, resultierend aus den Aufwendungen betreffend die
Vortragstätigkeit von der Betriebsprüfung berichtigt.
|
Umsatz (netto) laut Bp.
|
3.504.486,57 S
|
|
Voluptartätigkeit laut Bp.
|
+
223.233,67 S
|
|
Umsatz (netto) laut BE
|
3.727.720,10 S
|
|
davon 0%
|
22.973,06 S
|
|
davon 20%
|
3.704.747,18 S
|
740.949,42 S
|
Vorsteuer laut Bp.
|
|
-
391.198,88 S
|
Vorsteuer laut BE
|
|
-
182.445,45 S
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-
9.574,00 S
|
Zahllast laut BE
|
|
157.731 S
(11.462,76 €)
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1991:
Die Umsätze laut Erklärung wurden von der
Betriebsprüfung um die Umsätze resultierend aus der
Vortragstätigkeit (= 66.400 S) vermindert, zugeschlagen wurde ein
Gefährdungszuschlag in Höhe von 200.000 S. Die Vorsteuer wurde um
181.400,40 S, resultierend aus den Aufwendungen betreffend die
Vortragstätigkeit von der Betriebsprüfung berichtigt.
|
Umsatz (netto) laut Bp.
|
3.882.154,71 S
|
|
Voluptartätigkeit laut Bp.
|
+
66.400,00 S
|
|
Umsatz
|
3.948.554,71 S
|
|
davon 0%
|
|
|
davon 20%
|
3.948.554,71 S
|
789.710,80 S
|
Vorsteuer laut Bp.
|
|
-
208.956,78 S
|
Vorsteuer laut BE
|
|
-
181.400,40 S
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-
40.170,00 S
|
Zahllast laut BE
|
|
359.183,62 S
(26.102,89 €)
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1992:
Die Umsätze laut Erklärung wurden von der
Betriebsprüfung um die Umsätze resultierend aus der
Vortragstätigkeit (= 82.850 S) vermindert. Die Vorsteuer wurde um
76.508,52 S, resultierend aus den Aufwendungen betreffend die
Vortragstätigkeit von der Betriebsprüfung berichtigt.
|
Umsatz (netto) laut Bp.
|
4.667.490,07 S
|
|
Voluptartätigkeit laut Bp.
|
+
82.850,00 S
|
|
Umsatz
|
4.750.340,00 S
|
|
davon 0%
|
317.00 S
|
|
davon 20%
|
4.750.023,00 S
|
950.004,60 S S
|
Vorsteuer laut Bp.
|
|
-
255.525,89 S
|
Vorsteuer laut BE
|
|
-
76.508,52 S
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
- 890,00 S
|
Zahllast laut BE
|
|
617.080,19 S
(44.844,96 €)
Diese Berechnungen dienen als Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992, die unter der
Steuernummer xxx im Finanzamt für den 23. Bezirk festgesetzt
wird.
Wien, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-W/04
- Stammnummer
- 12955
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF