…Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze (zB Garconniere zum Schlafen am Arbeitsort) kommt es auf die Fahrt- bzw. Wegstrecke zwischen nächstgelegenem Wohnsitz und Arbeitsort an (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Da sowohl der Arbeitsort als auch der nächstgelegene Wohnsitz des Berufungswerbers in Leoben gelegen sind…
…aus einer doppelten Haushaltsführung werden seit August 1997 geltend gemacht. In den Vorjahren wurde zur auswärtigen Berufsausübung stets ausgeführt, dass der Wohnsitz in W beibehalten worden sei, da die lediglich vorübergehende Dauer des Dienstverhältnisses gewiss war. Der Turnus wird von der Bw in verschiedenen Krankenhäusern…
…in G tätig. In der an den Arbeitgeber gerichteten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales hat die Bw als Anschrift ihrer der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung mit L, B-Gasse, angegeben. Nach dem Ermittlungsergebnis wurde dieser Wohnsitz Mitte August 2002 aufgegeben und die Wohnung in A bezogen…
…vom 07.02.2025 wurde das Pendlerpauschale zur Gänze aberkannt, da nach Ansicht der Abgabenbehörde zwei (Familien)wohnsitze vorlägen und die Berechnung des Pendlerpauschales daher von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz (Wohnung) zu berechnen sei. Mit Vorlageantrag vom 03.03.2025 brachte die Bf. vor…
…zum nächstgelegenen Wohnsitz mehr als 40 Kilometer betrage und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Da der Bw. nach der Aktenlage (laut Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister) seit 29. August 1996 in Wien gemeldet sei und sein nächstgelegener Wohnsitz im…
…ob letztgenannter Wohnsitz in melderechtlicher Hinsicht einen Haupt - oder Nebenwohnsitz darstelle. Im Falle des Bestehens einer Schlafstelle sei - bezüglich des Pendelns - der Arbeitsweg von dieser aus zu rechnen. Zusammenfassend komme als der der Arbeitsstätte nächstgelegener Wohnsitz nur die Wohnung in Wien in Betracht und sei…
…vier Tagen ..., steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, ... (siehe vorheriger Teilstrich). f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e) maßgeblich. …
…konnte das Pendlerpauschale von (Schlafstelle) zum Dienstort nicht berücksichtigt werden." Die Berufung richtet sich mit nachstehender Begründung gegen die Nichtberücksichtigung des großen Pendlerpauschales: Da ich an mehr als 11 Tagen pro Monat von meinem nächstgelegenen Wohnsitz (Schlafstelle in …) zu meiner Arbeit im Landesklinikum A…
…Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr war. Die Arbeitsstätte lag unstrittig in ST bei der Firma SY. Das Finanzamt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass maßgeblicher (nächstgelegener) Wohnsitz jener in STG im Attergau, LO 3 ist, wo der Bw. auch gemeldet ist. Dem Vorbringen des Bw.…
…1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) (gilt ab 2013) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs…
…mit handwerklichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die Beurteilung der Wegstrecke für ein Pendlerpauschale sei die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz heranzuziehen. Der Bf sei zwar seit 14. Oktober 2010 mit Hauptwohnsitz in Wohnort gemeldet…
…und nächstgelegener Wohnung zu berücksichtigen sind. Befinde sich der ständige Wohnort außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Arbeitsplatz, habe die Entfernungsberechnung von der Wohnung am Arbeitsplatz aus zu erfolgen. In der vom Bw. zitierten Rz. 128 wird dagegen von einer nach Verlegung des Wohnsitzes…
…476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. (…) f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (…
…476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. (…) f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (…
…in der RS als Wohnsitz der Bw. zu qualifizieren und unter Beachtung des zuletzt genannten VwGH-Judikats, in dem der VwGH ausspricht, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze (als solcher ist auch eine Garconniere anzusehen) nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort…
…auf das VwGH-Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0227 - im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend sei. Verfüge der Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, so sei der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen. Die Naturalwohnung des Bw…
…Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. | | Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. | f) | Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs…
…Lebenserfahrung ein Steuerpflichtiger, der über eine am Arbeitsort befindliche Wohnung und über eine weit vom Arbeitsort entfernte Wohnung verfügt, üblicher Weise überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeit pendelt. Die Richtigkeit dieses Anscheinsbeweises wird gegenständlich noch durch die Umstände, dass nicht nur der Bw. sondern auch…
…Unterlagen und in freier Beweiswürdigung hat die Beurteilung der Frage eines Pendlerpauschales samt Pendlereuros somit aus Sicht des Gerichts zwingend unter Ausschluss des Wohnsitzes in Ort zu erfolgen. Für die Frage bzw. Bemessung eines Pendlerpauschales kommt deshalb nur der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz in Wien…
…abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen Familienwohnsitz verfügen würde. Daher sei für das Pendlerpauschale der nächstgelegene Wohnsitz relevant. Ein Grund für Familienheimfahrten würde nicht vorliegen, weshalb es sich um nichtabzugsfähige Besuchsfahrten zu den Eltern handeln würde. Diesfalls würden weder Kosten für die…