Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1741-L/02
Reisekosten zu Forbildungsveranstaltungen, Verkehrsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1741-L/02vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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13.335,47
€
(183.500 S)
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Einkommensteuer
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1.612,65
€
22.190,52 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-3.462,41 €
(-
47.643,70 S)
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 1.849,75
€
(25.453,00 S)
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
für seine Tätigkeit als Softwareentwickler von der Firma SY in ST
nichtselbstständige Einkünfte.
In seiner
Einkommensteuererklärung für
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) erklärte er unter der Kennzahl 277
den Betrag von 100.658,20 S als Werbungskosten, die der Arbeitgeber bisher
nicht berücksichtigt hatte.
Aus den der Erklärung beiliegenden Schriftsätzen
geht hervor, dass darin auch der Betrag von 46.648,00 S an Kilometergeld
beinhaltet ist, der durch Autofahrten zur Fachhochschule in IB (MCI) zur
berufsbezogenen Fortbildung berufsbegleitendes Studium "Infomanagement" zur
Fortbildung in der beruflichen Tätigkeit der Softwareentwicklung bei der
Firma SY verursacht wurde. Das Kilometergeld bezog sich auf Autofahrten von ST
nach SB und retour, wobei für die Weiterfahrt nach IB die Bahn benützt
wurde.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 26. April 2002 berücksichtigte das Finanzamt neben
anderen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Aufwendungen auch das auf
die Fahrten ST - STG entfallendes Kilometergeld in Höhe von
29.988,00 S (beantragt für 68 Fahrten Kilometergeld von 46.648 S,
anerkannt 16.600 S) nicht.
Zur Begründung dieser Abweichung wurde auf die
Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen, wo ausgeführt ist, dass
die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem
Pendlerpauschale abgegolten sei. Es könnte daher das Kilometergeld nur
für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich anerkannt werden.
Mit Schriftsatz vom
13. Mai 2002 erhob der Abgabepflichtige gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2001 Berufung, wobei er zur Begründung
anführte, dass es sich bei den Fahrten von ST nach SB (Bahnhof) bzw. von ST
nach IB (Fachhochschule) keineswegs um Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (betreffend die Strecke ST - STG) handle, da er in ST
eine Wohnung (Zweitwohnsitz) habe und er sich dort die ganze Woche über
aufhalte. STG sei nur sein gemeldeter Hauptwohnsitz, den er bisher wegen der
notwendigen Formalitäten und Kosten/Gebühren (Autoummeldung etc.)
nicht geändert habe. Es sehe derzeit auch so aus, dass er in absehbarer
Zeit von ST wegziehe, sodass dies nur unnötige Kosten verursachen
würde. Wenn er also an Freitagen (bzw. an jenen Tagen, an denen er zur
Fachhochschule müsse) direkt von ST nach SB (bzw. IB) mit dem Auto fahre,
handle es sich dabei seiner Meinung nach für den Teil der Strecke von ST
nach STG nicht um eine Fahrtstrecke Arbeitsstätte - Wohnung bzw.
umgekehrt sondern um eine Anfahrt zum Kursort (noch dazu wo die Fahrt nicht
einmal unterbrochen werde).
Auch die Rückfahrt erfolge direkt von SB bzw. IB nach
ST. Somit sei es ihm unverständlich, warum für einen Teil der von ihm
bei der Anfahrt zum Kursort zurückgelegten Strecke ein Kilometergeld
gewährt werde und für den anderen Teil nicht. Seiner Meinung nach
stehe für die gesamte Strecke das Kilometergeld zu, da es sich ja bei der
gesamten Strecke um eine Anfahrt vom Wohnort zum Kursort handle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai
2002 als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt
an, dass die beantragten Kilometergelder für die Strecke ST - SB
nicht zur Gänze anerkannt werden könnte. Da der Bw. in STG, LO 3
einen Wohnsitz besäße, seien die Fahrten von STG nach SB
berücksichtigt worden. Als Werbungskosten kämen Fahrtkosten zur
Fortbildungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang, gegebenenfalls
in Form von Kilometergeldern in Betracht. Abzugsfähig seien daher nur
Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken (ausgehend vom
nächstgelegenen Wohnsitz).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 beantragte der
Abgabepflichtige die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte er an, dass der nächstgelegene Wohnsitz ST sei,
da dies der Wohnsitz sei, der von ihm benutzt werde. Wie bereits in seiner
Berufung vom 13. Mai 2002 ausführlich begründet, werde der
Wohnsitz in STG von ihm nicht mehr benutzt, bestehe nur noch formal.
Unbestritten bleibe die Tatsache, dass ihm auf seinem Weg von seinem Wohnsitz
(ST) zur Fortbildungsstätte (IB) und retour die vollen Kilometer zwischen
ST und SB anfallen würden und von ihm bezahlt werden müssten und nicht
etwa nur die Kilometer zwischen STG und SB. Aus seiner Sicht bleibe also ein
eventuell bestehender zweiter - jedoch nicht benutzter - Wohnsitz
völlig aus dem Spiel.
Vielleicht sorge für Verwirrung, dass von ihm der
Bahnhof SB verwendet werde und nicht ST oder etwa L. Dies sei durch folgende
Umstände begründet: Die Zugverbindung von ST zur Westbahnstrecke sei
unter jeder Kritik. Würde er diese Verbindung wirklich verwenden,
würde er wöchentlich zig Stunden seiner Zeit nur mit unnötiger
Warterei auf Anschlusszüge verbringen. Am Bahnhof L bzw. in der
näheren Umgebung sei wegen Bauarbeiten unmöglich ein Parkplatz zu
bekommen. Die kostenpflichtigen Parkplätze würden nur unnötige
Kosten verursachen, denn am Bahnhof SB gäbe es eine generelle
Gratisparkmöglichkeit. Auf dem Rückweg von SB nach ST könne er
von Zeit zu Zeit bei seinen Eltern vorbei schauen, die allein in STG leben. In
SB treffe er sich mit drei weiteren Studienkollegen, die ebenfalls nach IB zum
MCI fahren würden. Es komme immer wieder vor, dass einer der Kollegen mit
dem Auto fahre, was dann natürlich eine günstige Mitfahrgelegenheit
sei.
Er könne sich daher nicht vorstellen, dass es wirklich
notwendig sein müsse, den reinen Formalakt zu setzen und den Wohnsitz in
STG abzumelden, nur um zu den ihm zustehenden Vergütungen zu kommen. Solle
dies trotzdem wirklich notwendig sein, werde er erwägen diesen aus rein
bürokratischen Gründen notwendigen Schritt zu setzen, auch wenn dies
für beide Seiten nur mit unnötigem Aufwand und Kosten verbunden
sei.
Mit Vorlagebericht vom
26. Juni 2002 wurde die Berufung ohne weitere Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, wobei ein
Antrag auf Abweisung im Sinne der ergangenen Berufungsvorentscheidung gestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus dem § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Gem. § 26
Z 4 EStG 1988 sind als Kilometergelder höchstens die dem
Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Aufgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57
Abs. 3) abgegegolten. Darüber hinaus stehen in Abhängigkeit von
der Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte gem. § 16
Abs. 1 Z 6b und c EStG 1988 entsprechende Pauschbeträge zur
Abgeltung aller Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu.
Gem. § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis laut Z 1 ein
Verkehrsabsetzbetrag von 4.000,00 S (im Jahr 2001) jährlich zu.
Nicht strittig zwischen dem Bw. und dem Finanzamt ist die
berufliche Veranlassung der Reisen von ST nach IB.
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt
um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern,
und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind als
Fortbildungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom
Beschwerdeführer besuchte Kurs der beruflichen Fortbildung dient und auch
die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten grundsätzlich als
Werbungskosten in Betracht kommen.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer
tatsächlichen Höhe gem. § 16 Abs. 1 leg. cit. als
Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. VwGH vom 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer
tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Dies trifft auf
die gegenständlichen Fahrten unstrittig nicht zu. Dem Umstand, dass eine
Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist, oder von
der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus
erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind, oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der
Heimfahrt von dieser verbunden wurden. Entscheidungswesentlich ist die Frage wo
die Arbeitsstätte und wo die maßgebliche Wohnung des Bw. im
berufungsgegenständlichen Jahr war.
Die Arbeitsstätte lag unstrittig in ST bei der Firma
SY. Das Finanzamt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass
maßgeblicher (nächstgelegener) Wohnsitz jener in STG im Attergau,
LO 3 ist, wo der Bw. auch gemeldet ist.
Dem Vorbringen des Bw., dass er jedoch auch eine Wohnung in
ST besitze, von wo er täglich seine Arbeitsstätte aufsuche, setzte das
Finanzamt nichts entgegen.
Es führt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung aus, dass nur Aufwendungen für zusätzliche
Wegstrecken, ausgehend vom nächstgelegenen Wohnsitz ( offensichtlich
gemeint der Fortbildungsstätte am nächsten gelegen) abzugsfähig
seien.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist davon auszugehen,
dass bei mehreren Wohnsitzen durch den Verkehrsabsetzbetrag alle Ausgaben
für Fahrten zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der
Arbeitsstätte bzw. von der Wohnung von der aus tatsächlich die
Arbeitsstätte aus aufgesucht wird, abgegolten sind. Der Bw. bringt in der
Berufung vor, dass er in ST einen Wohnsitz habe, von dem er aus seine
Arbeitsstätte täglich aufsuche. Dem wird vom Finanzamt zum einen nicht
entgegen getreten, zum anderen ist der Umstand, dass der Bw. kein
Pendlerpauschale beantragt hat, als Indiz dafür zu werten, dass er seinen
Wohnsitz, nicht in STG im Attergau hat, wobei STG jedenfalls weiter als
20 km von der Arbeitsstätte in ST entfernt ist und jedenfalls das
kleine Pendlerpauschale zustehen würde.
Ausgehend von dem Sachverhalt, dass von einem Wohnsitz in
ST auszugehen ist, sind die unstrittig von ST aus angetretenen Reisen zu den
Fortbildungsveranstaltungen in IB für die gesamte Strecke von ST bis SB
beruflich veranlasst. Somit sind daraus entstehende Aufwendungen Werbungskosten,
die in Höhe des Kilometergeldes pauschal geschätzt werden
können.
Auch wenn der Wohnsitz in STG der einzige Wohnsitz des Bw.
wäre, wäre der Fall nicht anders zu sehen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Fahrten von
ST nach SB bzw. in weiterer Folge mit dem Zug nach IB nicht deshalb angetreten
wurden, um die Arbeitsstätte aufzusuchen oder von der Arbeitsstätte
zur Wohnung zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall bringt der Bw. vor, dass er von ST
direkt nach SB gefahren sei und er diese Fahrt von ST nach SB nicht einmal
unterbrochen werde. Auch die Rückfahrt erfolge direkt von SB bzw. IB nach
ST. Dieses Vorbringen wird vom Finanzamt nicht in Frage gestellt. Es ist bei
diesen Fahrten somit festzustellen, dass sie nicht mit dem Ziel unternommen
wurden die Arbeitsstätte aufzusuchen, oder von dieser in die Wohnung
zurückzukehren. Auf Basis dieser Feststellung sind daher die vom Bw.
unternommenen Fahrten auch nicht teilweise mit dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten (vgl. VwGH vom 28.3.2000, 97/14/0103).
Anders wäre der Sachverhalt (bei nur einem Wohnsitz in
STG) zu beurteilen, falls der Bw. zuerst von der Arbeitsstätte zu seiner
Wohnung und erst dann weiter zum Ort der beruflichen Fortbildung fahren
würde.
Es steht dem Bw. daher auch für die Strecke ST -
STG somit für die gesamte Strecke ST - SB das Kilometergeld als
Werbungskosten zu. Die Werbungskosten sind somit um den Betrag von
29.988,00 S zu erhöhen.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Zur Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz, 23.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1741-L/02
- Stammnummer
- 7875
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF