Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0274-W/04
Vorliegen von beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0274-W/04vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter "Wohnung" sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können. Räumlichkeiten, die nur vorübergehend und notdürftig Unterkunft gewähren, gelten nicht als Wohnung; dabei sind die Gesamtumstände von Bedeutung. Die polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend, sie hat allenfalls Indizwirkung. Einen Wohnsitz kann beispielsweise ein Untermietzimmer begründen. Keine "Wohnung" ist hingegen eine Schlafstelle am Arbeitsort, die mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 10 bis 11 zu § 1 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 11 zu § 1 EStG 1988; sowie die dort zitierte Judikatur).
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine längere, jedoch nicht ständige körperliche Anwesenheit voraus. Hält sich ein Steuerpflichtiger während der Woche am Betriebsort im Inland auf (wo er auch übernachtet) und kehrt er nur am Wochenende zur Familie ins Ausland zurück, dann genügt die betriebliche Bindung für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Kehrt der Steuerpflichtige hingegen täglich zu seinem (Familien-) Wohnsitz im Ausland zurück, dann hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei Grenzgängern (bzw. Tagespendlern) kommt auch die Sechsmonatsregel nicht zur Anwendung. Grenzgänger aus dem Ausland, die sich drei bis vier Tage wöchentlich im Inland aufhalten, haben im Inland den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 18 bis 27 zu § 1 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 13 bis 14 zu § 1 EStG 1988; sowie die dort zitierte Judikatur).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 1997 bis 2001 vom 26. November 2002
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide vom 26. November 2002 und die
Berufungsvorentscheidungen vom 9. Jänner 2003 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung
Nach § 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Im vorliegenden Fall wurden von
der Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt) Ermittlungen dahingehend
unterlassen, ob der Bw. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 2 EStG 1988) oder - wofür die
Berufungsausführungen sprechen - beschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 3 EStG 1988) ist.
Bei Vorliegen von
beschränkter Steuerpflicht wäre nicht das Finanzamt für den 2.
und 20. Bezirk in Wien, sondern nach § 10 Z 1
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) das Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig
gewesen.
Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2001 vom 26. November 2002 und
die Berufungsvorentscheidungen vom 9. Jänner 2003 wären diesfalls
von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.
Nach der Aktenlage ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. reichte am
7. November 2002 Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997 bis 2001 beim Finanzamt für
den 2. und 20. Bezirk in Wien ein.
In den angeführten
Erklärungen machte er unter anderem das große Pendlerpauschale in
Höhe von 28.800 S für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. in Höhe
von 34.560 S für das Jahr 2001 geltend.
In den Beilagen zu den
Erklärungen führte der Bw. dazu Folgendes aus:
Er sei Koch, slowakischer
Staatsbürger und wohne mit seiner Ehegattin in Bratislava (Slowakei). Seine
Ehegattin sei berufstätig. Ihr Jahreseinkommen betrage etwa 32.000 S.
Um in Österreich arbeiten zu dürfen, benötige er eine zeitlich
beschränkte Arbeitsbewilligung.
Er sei in den Jahren 1997 bis
2001 täglich mit dem PKW von seinem Wohnort in der Slowakei zu seiner
Arbeitsstätte im 1. Wiener Gemeindebezirk und zurück
gefahren.
Die Entfernung zwischen seinem
Wohnsitz in Bratislava und seiner Arbeitsstätte in Wien betrage 75
Kilometer. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm in
den Jahren 1997 bis 2001 unzumutbar gewesen, da es zwischen dem 1. Wiener
Gemeindebezirk und seiner Wohnadresse in der Slowakei außerhalb seiner
Arbeitszeit keine derartige Verbindung gegeben habe. Er habe (mit Pausen)
zwischen 10 und 24 Uhr gearbeitet.
Der Bw. führte auf den Erklärungsformularen
für 1997 bis 2001 als Wohnanschrift die Adresse 1020 Wien, P -
Straße, an.
In den Einkommensteuerbescheiden für 1997 bis 2001 vom
26. November 2002 wurde das große Pendlerpauschale mit der
Begründung nicht berücksichtigt, dieses stünde nur dann zu, wenn
die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz mehr
als 40 Kilometer betrage und die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Da der Bw. nach der
Aktenlage (laut Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister) seit
29. August 1996 in Wien gemeldet sei und sein nächstgelegener Wohnsitz
im 2. bzw. 10. Wiener Gemeindebezirk liege, stünde ihm weder das
normale noch das große Pendlerpauschale zu.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 erhob der
Bw. innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufungen. Er führte in diesen aus,
bei der Adresse 1020 Wien, P - Straße, handle es sich um keine
Wohnung, sondern um eine Notschlafstelle in der Wohnung seines Freundes, Herrn
K. Er benütze diese Übernachtungsgelegenheit äußerst
selten, nur in Ausnahmefällen, wenn seine Dienstzeit nach Mitternacht ende
oder im Winter, wenn die Witterungsverhältnisse für die
nächtliche Heimfahrt mit dem Auto kritisch seien. Sonst pendle er
überwiegend täglich zu seiner
Frau nach Hause (zu seinem Wohnsitz in Bratislava). Die Vermutung des
Finanzamtes, er sei in Wien wohnhaft, sei unrichtig. Die Existenz einer
Notschlafstelle in 1020 Wien bzw. in 1100 Wien schließe die
Anerkennung des großen Pendlerpauschales nicht aus.
Die angefochtenen Bescheide stützten sich bloß
auf einen Auszug aus dem Melderegister, welcher die Frequenz der
Nächtigungen nicht erfasse. Eigene Ermittlungen über die Eigenschaften
der Notschlafstelle (es handle sich dabei nicht um eigene Wohnräume) und
über die Umstände der Nächtigungen habe das Finanzamt nicht
durchgeführt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 9. Jänner 2003
wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis
2001 als unbegründet ab. In der Begründung wird im Wesentlichen
nochmals ausgeführt, für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales sei im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die Entfernung
zum nächstgelegenen Wohnsitz (im gegenständlichen Fall somit dem
Wohnsitz in 1020 Wien bzw. in 1100 Wien) maßgebend. Dies gelte in
gleicher Weise bei Vorliegen einer bloßen Schlafstelle.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte der Bw.
fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für die Beurteilung, ob im
gegenständlichen Fall beschränkte oder unbeschränkte
Steuerpflicht vorliegt, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 beschränkt
steuerpflichtig.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt dieser jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die
Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate (§ 26 Abs. 2
BAO).
Unter "Wohnung" sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte
Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen
angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.
Räumlichkeiten, die nur vorübergehend und notdürftig Unterkunft
gewähren, gelten nicht als Wohnung; dabei sind die Gesamtumstände von
Bedeutung. Die polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend, sie hat allenfalls
Indizwirkung. Einen Wohnsitz kann beispielsweise ein Untermietzimmer
begründen. Keine "Wohnung" ist hingegen eine Schlafstelle am Arbeitsort,
die mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 10 bis 11 zu § 1 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 11 zu § 1 EStG 1988; sowie die dort
zitierte Judikatur).
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine längere,
jedoch nicht ständige körperliche Anwesenheit voraus. Erforderlich ist
eine gewisse sachlich - räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort. Hält
sich ein Steuerpflichtiger während der Woche am Betriebsort im Inland auf
(wo er auch übernachtet) und kehrt er nur am Wochenende zur Familie ins
Ausland zurück, dann genügt die betriebliche Bindung für den
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Kehrt der Steuerpflichtige hingegen
täglich zu seinem (Familien-) Wohnsitz im Ausland zurück, dann hat er
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei Grenzgängern (bzw.
Tagespendlern) kommt auch die Sechsmonatsregel nicht zur Anwendung.
Grenzgänger aus dem Ausland, die sich drei bis vier Tage wöchentlich
im Inland aufhalten, haben im Inland den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 18 bis 27 zu § 1 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 13 bis 14 zu § 1 EStG 1988; sowie
die dort zitierte Judikatur).
Auf Grund dieser Rechtslage
wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zu ermitteln gewesen, ob
die Angaben des Bw., er verfüge in Wien nur über eine Notschlafstelle
und kehre nahezu täglich zu seinem Wohnsitz in der Slowakei zurück,
zutreffen.
Bei Zutreffen dieser Angaben wäre der Bw. in
Österreich beschränkt steuerpflichtig. Für die Erhebung der
Einkommensteuer wäre diesfalls - wie oben ausgeführt -
nicht das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien, sondern nach
§ 10 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien zuständig.
Nach § 289 Abs. 1 BAO liegt es im Ermessen
der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ob sie unterlassene Ermittlungen selbst
durchführt oder die Berufung kassatorisch (durch Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz) erledigt.
Im gegenständlichen Fall spricht der Umstand, dass die
fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO)
zweckmäßigerweise von einem Außendienstorgan vorgenommen
werden, für die Nachholung dieser Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Z 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0274-W/04
- Stammnummer
- 9429
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF