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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100773/2025

Heranziehung des zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitzes für die Berechnung des Pendlerpauschales

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100773/2025vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Ungarn, Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 zu Recht: I) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) wurde am 07.03.2025 elektronisch über FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 abgegeben. Der Bf machte als Werbungskosten ein Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,00 und einen Pendlereuro in Höhe von € 248,00 geltend. Die belangte Behörde hat am 25.06.2025 nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens den Einkommensteuerbescheid 2024 ohne Berücksichtigung von Werbungskosten erlassen. Laut Bescheidbegründung würden bei ledigen Alleinstehenden grundsätzlich nur für die Anfangsphase von 6 Monaten sogenannte Familienheimfahrten (maximales Pendlerpauschale) berücksichtigt. Dies sei in den Vorjahren bereits ausgeschöpft worden. Der Bf brachte am 05.06.2025 über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bei der belangten Behörde eingebracht. In der Begründung wurde vorgebracht, dass er jede Woche nach Hause zu seiner ständigen Adresse fahren würde. Er sei ein Wochenpendler und würde daher die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beantragen und keine Familienheimfahrten. Die belangte Behörde hat mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom 26.06.2025 darauf hingewiesen, dass Wochenpendler, welche die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen würden, ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte geltend machen könnten, und den Bf aufgefordert, die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nachzuweisen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 02.07.2025 wurden vom Bf Mietvorschreibungen für die Miete einer Garconniere an der Adresse Adr Bf Ö für die Monate Jänner bis Dezember 2024 vorgelegt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2025 als unbegründet abgewiesen. Laut Begründung hätte der Bf keinerlei Gründe für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung genannt oder nachgewiesen. Der Bf brachte am 30.07.2025 über FinanzOnline einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Laut Begründung hätte er auch als Alleinstehender Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, da er jede Woche nach Hause nach Ungarn fahren würden. Er sei Wochenpendler. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 07.08.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 16.09.2025 richtete das Bundesfinanzgericht ein Ergänzungsersuchen an den Bf, worin dieser aufgefordert wurde, diverse Fragen zu den Wohnsitzen in Österreich und Ungarn zu beantworten. Mit einem am 30.10.2025 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben teilte der Bf mit, dass sich sein ständiger Wohnsitz in Ungarn an der Adresse ***Bf1-Adr*** befinde. Es handle sich dabei um die elterliche Wohnung, in der er ein eigenes Zimmer bewohne. Er fahre jede Woche nach Hause und halte dort seinen Lebensmittelpunkt aufrecht. Seitens der Eltern des BF wurden diese Angaben auf diesem Schreiben bestätigt. Es handle sich bei der Adresse um ihr Familienhaus, wo dem Bf ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Der Bf trage keine eigenen Miet- oder Betriebskosten, da das Haus in ihrem Eigentum stehe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf bezog im Jahr 2024 von 01.01. bis 31.12.2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der O GesmbH, Adr AG. Der Bf verfügte im Jahr 2024 in Österreich über einen Wohnsitz in der Adr Bf Ö. Der Wohnsitz des Bf in Ungarn befindet sich an der Adresse ***Bf1-Adr***. An dieser Adresse befindet sich das Haus der Eltern des Bf, wo dem Bf ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Der Bf trägt keine eigenen Miet- oder Betriebskosten. Der Bf hat seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ungarn. Ein eigener Hausstand an der Adresse ***Bf1-Adr*** wurde vom Bf nicht nachgewiesen. Der Bf fährt jedes Wochenende von Österreich (Arbeitsstätte bzw österreichischer Wohnsitz) zum Wohnsitz nach Ungarn und wieder retour. Die Entfernung zwischen der Adresse des Arbeitgebers in der Adr AG und der österreichischen Wohnadresse in der Adr Bf Ö beträgt weniger als 20 Kilometer. Die Zeitdauer für die Benutzung des Massenbeförderungsmittels von der Wohnadresse zur Adresse des Arbeitgebers liegt unter 60 Minuten. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen basieren im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung hinsichtlich der Wohnsitzverhältnisse des Bf und des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen beruhen auf den vom Bf sowie seinen Eltern in der am 30.10.2025 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Vorhaltsbeantwortung getätigten Angaben, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht. Die getroffene Feststellung, dass der Bf einen eigenen Hausstand an der Adresse ***Bf1-Adr*** nicht nachweisen konnte, gründet sich auf den Umstand, dass dem Bf nach seinen eigenen Angaben an der ungarischen Wohnsitzadresse nur ein Zimmer im Haus seiner Eltern zur Verfügung steht und er weder Miet- oder Betriebskosten trägt. Diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt 3.1 getroffenen Ausführungen zu § 138 BAO bzw die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten verwiesen. Die Feststellungen hinsichtlich der Entfernung zwischen der Adresse des Arbeitgebers in der Adr AG und der österreichischen Wohnadresse in der Adr Bf Ö und der Zeitdauer der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gründen sich auf eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Berechnung mit dem von Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner. Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO). Nach VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164, sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung führt Ritz (Ritz, BAO8 § 138 Tz 1) aus, dass hinsichtlich der Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde, § 138 Abs 1 BAO der Partei eine Pflicht zur Offenlegung und Mitwirkung auferlegt. Dies betrifft vor allem Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173). § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2023 maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise (soweit für den Beschwerdefall relevant): "(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. (…) Werbungskosten sind auch: (…) 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (…) c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. (…) f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. (…) j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. " Gemäß § 4 Abs 1 Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II 2013/276 idF BGBl II 2022/275 liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f und § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988) "dort, wo 1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder 2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs 2) hat. Gemäß § 4 Abs 2 Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige "einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt." § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2023 maßgeblichen Fassung BGBl I 2015/118 lautet: "(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…) 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. " Strittig ist im Beschwerdefall, ob für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pendlerpauschales sowie Pendlereuros der Wohnsitz des Bf an der Adresse ***Bf1-Adr*** Ungarn oder der Wohnsitz des Bf an der Adresse Adr Bf Ö maßgeblich ist. Im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz selbst zeigt keinen Vorrang für den einen oder anderen Wohnsitz ("entweder - oder"). Dem Sinn des Pendlerpauschales entsprechend - tatsächliche laufende Aufwendungen sollen mit Pauschalbeträgen abgegolten werden (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 16 Rz 116) - ist darauf abzustellen, von welchem Wohnsitz aus tatsächlich (überwiegend) die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten wird (Zorn, a.a.O. Rz 118 zweiter Absatz). Den Gesetzesmaterialien zufolge ist für das Wahlrecht Voraussetzung, dass ein Familienwohnsitz iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand). Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale steht bei Ausübung des Wahlrechtes nur einmal zu (vgl FAB 2177 BlgNR 24. GP 2). Dem Wortlaut des § 4 Abs 2 PendlerVO zufolge haben erwachsene Kinder, die (neben einem anderen Wohnsitz) ein Zimmer im Haus der Eltern / Großeltern dauerhaft bewohnen somit im Wohnungsverband der Eltern / der Großeltern keinen Familienwohnsitz (vgl Zorn, a.a.O. Rz 118 dritter Absatz). Ein Familienwohnsitz liegt nach der Maßgabe der Definition des § 4 Pendlerverordnung im Beschwerdefall nicht vor. Gemäß § 4 Abs 1 Pendlerverordnung setzt der Begriff des Familienwohnsitzes voraus, dass der Steuerpflichtige dort seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Das Vorliegen der "engsten persönlichen Beziehungen" und das Vorliegen eines eigenen Hausstandes bilden dabei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. Im Beschwerdefall liegt ein eigener Hausstand des Bf am Wohnsitz mit der Adresse Adresse ***Bf1-Adr*** Ungarn jedoch unstrittig nicht vor. Der vom Bf ins Treffen geführte Umstand, dass er an der Adresse Adresse ***Bf1-Adr*** Ungarn seinen Lebensmittelpunkt habe, da er jedes Wochenende nach Hause fahre und dort im Haus der Eltern ein eigenes Zimmer bewohne, reicht vor diesem Hintergrund für die Begründung eines "Familienwohnsitzes" iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 nicht aus. Liegt ein Familienwohnsitz nicht vor, folgt aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988, dass für die Berechnung des Pendlerpauschales zwingend der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz heranzuziehen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Pendlerpauschales ist im Beschwerdefall folglich der Wohnsitz des Bf an der Adresse Adr Bf Ö. Gemäß § 3 Abs 1 Pendlerverordnung ist für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Bundesfinanzgericht führte im Zuge seiner Entscheidungsfindung eine Berechnung mit dem vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner durch. Der Ausdruck des Ergebnisses dieser Berechnung, der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, dokumentiert die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung (Adr Bf Ö) und Arbeitsstätte (Adr AG). Ein Pendlerpauschale steht folglich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 20 km und der Zeitdauer von unter 60 Minuten nicht zu. Da der Anspruch auf den Pendlereuro gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 akzessorisch zu jenem auf das Pendlerpauschale ist, steht auch der Pendlereuro im Beschwerdefall nicht zu. Eine allfällige Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten bzw für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten kommt aufgrund der Feststellungen unter Punkt 1 ebenso nicht in Betracht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Die Lösung der im Beschwerdefall in Zusammenhang mit der vom Bf beantragten Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros zu klärenden Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (bzw Pendlerverordnung), weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100773/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100773.2025
Stammnummer
151261
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF