Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100176/2025
Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100176/2025vom 25.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen und in freier Beweiswürdigung hat die Beurteilung der Frage eines Pendlerpauschales samt Pendlereuros somit aus Sicht des Gerichts zwingend unter Ausschluss des Wohnsitzes in Ort zu erfolgen.
Für die Frage bzw. Bemessung eines Pendlerpauschales kommt deshalb nur der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz in Wien, Wohnung in Frage.
Somit kann nur die Strecke Wohnung - Gasse einer Anspruchsprüfung betreffend Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro zugrunde gelegt werden.
Da für diese Strecke lt. Pendlerrechner des BMF die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, besteht für die Bf. daher kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale bzw. einen Pendlereuro.
Somit sind die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale (und somit auch den Pendlereuro) nicht erfüllt. Der Einkommensteuerbescheid 2023 ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2022 abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung ohnedies die zitierten gesetzlichen Bestimmungen anwendete. Schließlich ist zur Frage der Anzahl der Fahrten allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Ob sohin die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Graz, am 25. Juli 2025
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100176/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100176.2025
- Stammnummer
- 148642
- Gültig
- 25.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF