…Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von…
…zweckmäßig gewesen, dem Fristverlängerungsansuchen zu entsprechen und hat die belangte Behörde daher das ihr eingeräumte Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt. 3.2.2. Keine hemmende Wirkung des neuerlichen Fristerstreckungsansuchens Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 5.3.2020, Ro 2019/15/0008, und…
…es sich bei der Zahlungsfrist, vor deren Ablauf das neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, um ein solches gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO. Keine hemmende Wirkung haben Zahlungserleichterungsansuchen, wenn es bei der Zahlungsfrist, vor deren Ablauf sie eingebracht wurden, um eine solche des § 212 Abs…
…mit dem Ergebnis, dass die steuerlichen Bemessungsgrundlagen seit Jahren nicht bekannt gegeben worden seien und auch heute noch nicht vorlägen. Dem per Fax gestellten Antrag auf Fristverlängerung komme laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist hemmende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass Parteien…
…zum Stichtag 30. November 2011 3.1.2.6. Kausalität und Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme 3.1.2.7. Keine hemmende Wirkung nach Abweisung des Antrages auf Aussetzung 3.1.2.8. Unbilligkeit 3.1.2.9. Sehr lange Verfahrensdauer 3.1.2.10. Ausübung des…
…1.000 €. 3.1.2.7. Keine hemmende Wirkung nach Abweisung des Antrages auf Aussetzung Durch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, der am 3. Jänner 2011 gestellt wurde, entstand, wie schon in Punkt 3.1.2.5. dargestellt, einbringungshemmende Wirkung gemäß § 230 Abs…
…für inhaltliche Mängel von Eingaben in § 85 Abs. 2 BAO geregelt ist. Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt…
…jeweils € 7.000,00 im Dezember 2015 und Anfang Jänner 2016 bezahlt worden seien, der Rückstand mit den Einkommensteuervorauszahlungen 2015 jedoch nicht. Weiters habe eine Vereinbarung keine hemmende Wirkung für den Rückstand. Eine Antragstellung auf Zahlungserleichterung sei per eMail nicht zugelassen, weil diese Art…
…Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde den Parteien die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates mitgeteilt, dass nach bescheidmäßiger Abweisung eines Fristverlängerungsantrages einem eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen keine hemmende Wirkung zukomme und daher die Frist zur Einbringung der Berufung am 31. Oktober 2001 geendet hätte. Eine neuerliche Sachentscheidung…
…Anspruchszinsen 2007) gewährleistende Maßnahme angesehen werden, zumal die Berufung keine hemmende Wirkung hat und das Fristdatum 31.3.2009 nicht mit dem Fälligkeitstag der Abgabenschuldigkeiten übereinstimmt. In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber…
…worden mit dem Ergebnis, dass die steuerlichen Bemessungsgrundlagen seit Jahren nicht bekannt gegeben worden seien und auch zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung noch nicht vorlägen. Dem per Fax gestellten Antrag auf Fristverlängerung komme laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist hemmende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe…
…unbegründet ab, weil aufgrund der Beschwerdeerledigungen zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen sei. Der Beantragung von Verfahrenshilfe komme keine hemmende Wirkung zu. Mit Eingabe vom 24. September 2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und brachte wiederum vor, dass das…
…verwies das Finanzamt darauf, dass das offene Berufungsverfahren gemäß § 299 BAO keine hemmende Wirkung und somit keinen Einfluss auf den vorliegenden Exekutionstitel hätte. Dagegen brachte der Masseverwalter am 24. Juli 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend aus, dass er im Hinblick…
…Tamsweg Zell am See dieses Ansuchen als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass auf dem Steuerkonto kein Guthaben besteht. Einem Ansuchen gemäß § 187 FinStrG komme keine hemmende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Beschwerde zu wertende, Berufung des Beschuldigten vom 13…
…15. Oktober 2004 gemäß § 17 ZustellG zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026) hat ein bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist keine hemmende Wirkung im Sinn des § 245 Abs. 3 BAO. Der am 7. Dezember…
…€ 36.654,72 umfasse das Stundungsansuchen bereits länger fällige Altrückstände, entstanden ab August 2010, für welche schon zum Zeitpunkt der Einbringung keine hemmende Wirkung zukam. Dagegen richtet sich die (nach Fristverlängerung) rechtzeitige Berufung der Bf vom 21. September 2013 (erg. somit nach Konkurseröffnung gelegen…
…der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung. Der gegenständliche Rechtsmittelfristverlängerungsantrag wurde um einen Tag verspätet eingebracht und konnte daher keine hemmende Wirkung entfalten. Der Bescheid vom 2. März 2005 erwuchs…
…auf Verlängerung der Beschwerdefrist, auch wenn er in der noch gehemmten (auslaufenden) Beschwerdefrist eingebracht wird, ist zurückzuweisen, weil über die Antragssache "Verlängerung der Beschwerdefrist" bereits abgesprochen wurde (ne bis in idem). Einem solchen Antrag kommt auch keine hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz…
…Satz 2 gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung kommt keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zu (VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0202; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 230 BAO Rz 6 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Keine hemmende Wirkung haben Zahlungserleichterungsansuchen…
…Behörde einlangen (VwGH 17.9.1996, 96/14/0042). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ein Zahlungserleichterungsersuchen bei der belangten Behörde tatsächlich aber nie eingelangt und würde auch aus diesem Grund keine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 Abs 3 BAO bestehen…