Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0121-W/06
verspätet eingebrachtes Firstverlängerungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0121-W/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring
über die Berufung der DP, vertreten durch WB, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. Oktober 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am 29. März 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung
beschlossen:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2004 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 27.704,80 in
Anspruch.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 beantragte der
Vertreter der Bw. im Namen der Bw., die Berufungsfrist gegen den
Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004
zu verlängern. Sein Ansuchen begründete er mit dem Umstand, dass er
erst mit heutigem Tag die steuerliche Vertretung von der Bw. übernommen
habe.
Mit Berufung vom 27. Dezember 2004 beantragte die
Bw. eine Entscheidung durch den Berufungssenat und eine mündliche
Verhandlung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Gemäß
§
245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§
284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§
276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt
wird.
Gemäß
§
284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1)
von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung
zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn
eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
Laut Zustellnachweis wurde der Haftungsbescheid vom
7. Oktober 2004 nach zwei Zustellversuchen durch Hinterlegung an der
Abgabestelle W, am 15. Oktober 2004 gemäß
§ 17 ZustellG zugestellt. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026) hat ein bereits
außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung
der Berufungsfrist keine hemmende Wirkung im Sinn des § 245 Abs. 3 BAO. Der
am 7. Dezember 2004 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist vermochte am Lauf der Berufungsfrist somit nichts mehr zu
ändern, zumal in ihm - obwohl es sich bei der Bestimmung des
§ 245 Abs. 3 BAO um einen Begünstigungstatbestand
handelt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 245 Tz. 21), bei
dem die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1274) - weder das Vorliegen eines Zustellmangels
noch die Erlassung eines Fristverlängerungsbescheides behauptet wird. Die
nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung war somit gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO - trotz
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. VwGH 20.3.1989, 88/15/0131)
- als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0121-W/06
- Stammnummer
- 27586
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF