Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0035-S/08
Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Umbuchungsantrages betreffend einen Strafbetrag (Strafkonto).
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-S/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über dessen Beschwerde vom 13. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 23. Juni 2008,
StNr. XY, betreffend Umbuchung eines Betrages iHv € 200,-- gem. § 172
Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit §§ 215 und 239 Bundesabgabenordnung
(BAO)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzstrafsentes 2 (Außenstelle Salzburg) vom 3.
Oktober 2006 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) A eine
Geldstrafe in Höhe von € 13.000,--, wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt. Diese Geldstrafe wurde am 21.
April 2008 fällig.
Mit Ansuchen vom 9. Juni 2008
stellte der Bf den Antrag auf Umbuchung eines Betrages über €
200,--. Begründet wurde diese Ansuchen damit, dass zu StNr.
(richtig) XY von ihm € 200,-- in bar an den Vollstreckungsbeamten bezahlt
wurden - in der Zeit wo sein Anwalt das Gnadengesuch eingebracht habe. Diese
Zahlung sei von ihm zu Unrecht getätigt worden und werde daher der Antrag
auf Umbuchung des Betrages von € 200,-- auf die StNr. WZ gestellt.
Mit Bescheid vom 23. Juni
2008 hat das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See dieses Ansuchen als
unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass auf dem
Steuerkonto kein Guthaben besteht. Einem Ansuchen gemäß
§
187 FinStrG komme keine hemmende Wirkung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Beschwerde zu wertende, Berufung des Beschuldigten
vom 13. Juli 2008, in welcher nochmals um Umbuchung der bezahlten
€ 200,-- ersucht werde.
Nach einem
Mängelbehebungsauftrag wurde der Akt dem Unabhängigen Finanzsenat -
Außenstelle Salzburg als Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem zur Steuernummer des
gegenständlichen Strafkontos ergangen Rückstandausweises vom 13. Mai
2008 ist zu ersehen, dass die Geldstrafe in Höhe von € 13.000,--,
fällig (21. April 2008) und vollstreckbar ist.
Aus dem Bescheid des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. August 2008 , GZ.
BMF-010105/0289-VI/3/2008, ist zu ersehen, dass das vom Bf angesprochene
Gnadenansuchen abgewiesen wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
§ 215 Abs. 1 BAO
lautet: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben ...usw.
Die Umbuchung von Beträgen
setzt somit voraus dass, auf einem Abgabenkonto ein Guthaben besteht. Da von der
aushaftenden Geldstrafe iHv € 13.000,-- zum damaligen lediglich €
200,-- bezahlt waren, bestand auf dem Strafkonto kein Guthaben dass umgebucht
hätte werden können.
Wie schon richtig seitens des
Finanzamtes ausgeführt wurde kommt einem gemäß
§ 187
FinStrG gestellten Gnadenansuchen keine aufschiebende Wirkung zu. Aufschiebende
Wirkung kommt nur Berufungen gegen Erkenntnisse, in Ausnahmefällen
allenfalls Beschwerden gegen sonstige Bescheide zu. Die Entrichtung des
gegenständlichen Betrages iHv € 200,-- an den Vollstrecker ist daher
(auch da das Gnadenansuchen abgewiesen wurde) angesichts des ausgestellten
Rückstandsausweises zu Recht erfolgt.
Durch die gegenständliche
Beschwerde wird daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
aufgezeigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
17. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-S/08
- Stammnummer
- 37774
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF