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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100498/2025

Verfügung über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100498/2025vom 26.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die beisitzende Richterin ***bRi*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2024 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, St.-Nr. ***StNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit den Bescheiden vom 18. Jänner 2016 setzte das Finanzamt eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,00 und eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Die Verbuchung erfolgte unter "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016". Mit Bescheid vom 29. Februar 2016 bewilligte das Finanzamt in beiden Fällen die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Die gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, ***1***, als unbegründet abgewiesen und jene gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. Juni 2024, ***2***, als gegenstandslos erklärt, nachdem das Finanzamt den angefochtenen Bescheid nach § 300 BAO mit Bescheid vom 5. Juni 2024 aufgehoben hatte. Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom 6. Juni 2024, zugestellt am 18. Juni 2024, den Ablauf der mit Bescheid vom 29. Februar 2016 bewilligte Aussetzung der Einhebung. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte begründend vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts eine Fehlentscheidung sei, beim Verfassungsgericht Verfahrenshilfe beantragt worden sei und die Beschwerde daher keineswegs erledigt sei. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2024 als unbegründet ab, weil aufgrund der Beschwerdeerledigungen zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen sei. Der Beantragung von Verfahrenshilfe komme keine hemmende Wirkung zu. Mit Eingabe vom 24. September 2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und brachte wiederum vor, dass das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht Verfassungsrecht und Europäisches Recht massiv verletzen würden. Weiters wurde der Verdacht von strafrechtlich bedenklichen Handlungen geäußert. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Senat. Mit Beschluss vom 2. März 2026 wurde vom Bundesfinanzgericht die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen und den Parteien eine zweiwöchige Frist zur allfälligen Ergänzung ihres Vorbringens eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 17. März 2026 einen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit ein und beantragte weiters die Weiterleitung des Aktes an die Staatsanwaltschaft nach § 78 StPO. Mit Beschluss vom 19. März 2026, GZ. ***3***, wies der Präsident des Bundesfinanzgerichts den Ablehnungsantrag ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit den Bescheiden vom 18. Jänner 2016 setzte das Finanzamt eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,00 und eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Die Verbuchung erfolgte unter "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016". Die gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, ***1***, als unbegründet abgewiesen und jene gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Beschluss vom 13. Juni 2024, ***2***, als gegenstandslos erklärt, nachdem das Finanzamt den angefochtenen Bescheid nach § 300 BAO mit Bescheid vom 5. Juni 2024 aufgehoben hatte. Mit Bescheid vom 6. Juni 2024 verfügte das Finanzamt in den genannten Beschwerdefällen den Ablauf der mit Bescheid vom 29. Februar 2016 bewilligten Aussetzung der Einhebung. Beweiswürdigung Der relevante Sachverhalt ergibt sich Akt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Im Beschwerdefall sind die maßgeblichen Beschwerden mit Erkenntnis vom 12. April 2024, ***1***, betreffend die Ordnungsstrafe und mit Bescheid nach § 300 BAO vom 5. Juni 2024 betreffend die Zwangsstrafe erledigt worden. Im Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden. Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet (vgl. VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294). Die Voraussetzungen des § 212a Abs. 5 BAO liegen vor, sodass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt nicht rechtswidrig ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die Anzeigepflicht nach § 78 StPO verweist bzw. die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass § 78 Abs. 1 StPO bloß (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Anzeigepflicht, nicht aber ein subjektives Recht einer Partei auf Erstattung einer Anzeige durch die Behörde normiert. Eines solchen Antragsrechts bedarf es auch nicht, weil es nach § 80 Abs 1 StPO ohnehin jedermann freisteht, eine Anzeige (Sachverhaltsdarstellung) unmittelbar an die Staatsanwaltschaft (oder auch an die Kriminalpolizei) zu richten. Außerdem setzt die Anzeigepflicht nach § 78 StPO eine konkrete Verdachtslage aufgrund bestimmter Tatsachen voraus, wie sie für die Beschuldigtenstellung gefordert wird. Die bloße Wiedergabe eines strafrechtlichen Tatbestandes (hier § 302 StGB) löst keine Anzeigepflicht aus (vgl. hierzu auch OGH 22.1.2024, 3 Ob 143/23k). Vermeintliche Verfahrensfehler oder eine behauptete Unrichtigkeit von Entscheidungen sind durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt deshalb nicht vor. Innsbruck, am 26. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100498/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100498.2025
Stammnummer
151043
Gültig
26.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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