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BMF-010103/0192-IV/2016
Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0192-IV/2016vom 23.11.2016Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Es liegt hier auch kein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 92 Abs. 1 BAO vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. VwGH 13.09.2004, 2000/17/0245). Eine behauptete Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit der fraglichen materiellrechtlichen Abgabennorm und der erwünschte Rechtsschutz gegen deren Anwendung ändern daran nichts (vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069, mit weiteren Hinweisen auf seine Vorjudikatur).
In einem solchen Fall (Antrag auf Feststellung) hat das Finanzamt den Feststellungsantrag zurückweisen und entweder die Abgabe festsetzen oder - wenn es die ursprünglich selbst berechnete Höhe der Abgabe als richtig erachtet - den Festsetzungsantrag abzuweisen.
Daher war die Abweisung richtig.
23. Anspruchszinsen
Anspruchszinsen im Zusammenhang mit Haftungsbescheiden Kapitalertragsteuer
23.1. Bezughabende Norm
§ 205 BAO
23.2. Sachverhalt
Es wird ein Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH erlassen.
23.3. Fragestellung
Sind auch Anspruchszinsen mit Haftungsbescheid festzusetzen und auf dem Abgabenkonto der GmbH vorzuschreiben?
23.4. Lösung
§ 205 BAO gilt nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Beträgen gemäß
§ 99 EStG 1988, die sich aus Abgabenbescheiden (im Verhältnis zum Eigenschuldner) ergeben.
Abgabenbescheide sind nicht nur Veranlagungsbescheide gemäß den §§ 39 oder 41 EStG 1988, sondern auch (gegenüber dem Eigenschuldner erfolgende) Vorschreibungen von Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 4 EStG 1988.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988. Die Inanspruchnahme des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 EStG 1988) erfolgt somit mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO).
§ 205 BAO findet daher im Verhältnis zum Abfuhrverpflichteten, der mit Haftungsbescheid gemäß
§ 224 BAO in Anspruch genommen wird, keine Anwendung.
24. Aussetzung der Einhebung
Antrag auf Aussetzung der Einhebung- Bewilligung bei geänderten Voraussetzungen
24.1. Bezughabende Norm
§ 212a BAO
24.2. Sachverhalt
Einem anlässlich der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde stattgegeben.
Mit Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht und gleichzeitig wiederum die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Der Sachbearbeiter der Beschwerdevorentscheidung hält auf Grund seiner fundierten Entscheidung jetzt die Beschwerde für "wenig erfolgversprechend" bzw. für "offenkundig erfolglos".
24.3. Fragestellung
Ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nun abzuweisen?
23.4. Lösung
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Über den in Verbindung mit dem Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist eigenständig (neu) und ohne Bindung an die zuvor bewilligte Aussetzung zu entscheiden. Es ist dabei durchaus zulässig, zum Beispiel auf Grund von im Beschwerdevorentscheidungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, nunmehr zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu kommen.
Wurde die ursprüngliche Aussetzung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde zu Unrecht bewilligt, ist nunmehr der rechtsrichtige Zustand herzustellen, und kann kein Anspruch darauf bestehen, die rechtswidrige Aussetzung der Einhebung ein zweites Mal zu bewilligen.
25. Beschwerdeverfahren
Antrag auf Mitteilung einer fehlenden Begründung
25.1. Bezughabende Norm
§ 245 BAO
25.2. Sachverhalt
Nach einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) werden neue Bescheide erlassen, in der Begründung wird auf
den Prüfungsbericht verwiesen. Der Bericht wird allerdings unvollständig versandt (Text wurde edv-bedingt abgeschnitten).
In der Beschwerde wird ua. die "abgeschnittene Begründung" gerügt. Die vollständige Begründung wird zugestellt. Dagegen wird innerhalb der Rechtsmittelfrist neuerlich Beschwerde eingebracht.
25.3. Fragestellung
Wie ist diese Beschwerde zu würdigen?
25.4. Lösung
Gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO wird der Lauf der Beschwerdefrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt.
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages iSd § 245 Abs. 2 BAO. Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 38).
Wurde die (erste) Beschwerde form- und fristgerecht eingebracht, ist die neuerliche Beschwerde als ergänzender Schriftsatz zur ersten Beschwerde zu werten.
26. Beschwerdeverfahren
Antrag auf Fristverlängerung
26.1. Bezughabende Norm
§§ 134, 245 BAO
26.2. Sachverhalt
Der steuerliche Vertreter ersucht mehrmals in seinen Fällen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist oder um Fristerstreckung bei der Einreichung von Jahreserklärungen. Auch nach erfolgter Abweisung wird wieder eine Fristverlängerung beantragt.
26.3. Fragestellung
Wie oft ist eine Verlängerung zulässig und wie lange?
26.4. Lösung
Gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (auch mehrmals) verlängert werden.
Wenn die Wahrung der Frist aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, liegt ein begründeter Antrag vor, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Entscheidung über einen solchen Antrag liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen (§ 134 Abs. 2 BAO).
Diese Nachfrist von mindestens einer Woche bei Nichtstattgabe des Antrages ist eine behördliche Frist iSd § 110 Abs. 2 BAO und somit wieder auf Antrag (unter Umständen auch wiederholt) verlängerbar. Die Nichtverlängerung der Nachfrist führt selbst jedoch zu keiner Nachfrist (vgl. Ritz, BAO5, § 134, Tz 5).
Gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO ist auf Antrag die Beschwerdefrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrmals verlängerbar. Ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu klären. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages muss keine Nachfrist gesetzt werden (VwGH 02.05.1991, 89/13/0040).
Ein rechtzeitiger Antrag bewirkt die Hemmung der Beschwerdefrist (§ 245 Abs. 3 BAO). Auch wiederholte rechtzeitige Anträge auf neuerliche Erstreckung einer bereits (mehrmals) verlängerten Beschwerdefrist kommt hemmende Wirkung zu (zB VwGH 28.03.2012, 2012/13/0016).
Ein nach Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Beschwerdefrist gerichteter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist, auch wenn er in der noch gehemmten (auslaufenden) Beschwerdefrist eingebracht wird, ist zurückzuweisen, weil über die Antragssache "Verlängerung der Beschwerdefrist" bereits abgesprochen wurde (ne bis in idem). Einem solchen Antrag kommt auch keine hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 26).
Wie oft und wie lange solche Verlängerungen gewährt werden können bzw. zu gewähren sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
27. Beschwerdeverfahren
Gleichzeitigkeit von Beschwerde und Anträgen auf Bescheidänderung
27.1. Bezughabende Norm
§§ 262, 303 BAO
27.2. Sachverhalt
Gleichzeitig mit Beschwerde gegen einen Bescheid wird auch ein Wiederaufnahmsantrag (§ 303 BAO) gestellt. Die angefochtenen Punkte und beantragten Abänderungen sind in der Beschwerde und im Wiederaufnahmsantrag ident.
27.3. Fragestellung
Wie ist mit dem Wiederaufnahmeantrag umzugehen?
27.4. Lösung
Der Vorrang von zwingend vorzunehmenden Maßnahmen vor im Ermessen liegenden wird idR dann, wenn im Beschwerdeverfahren taugliche Wiederaufnahmsgründe hervorkommen, für die Beschwerdeerledigung durch Beschwerdevorentscheidung (außer in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO) sprechen (vgl. Ritz, BAO5, § 303, Tz 93).
Die Bescheidbeschwerde ist daher vorrangig zu erledigen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus. Die (formelle) Rechtskraft dieses Bescheides ist nicht erforderlich (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 11). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemeinsam mit der Beschwerde wurde daher zulässig eingebracht. Es besteht Entscheidungspflicht über diesen Antrag.
Die im Wiederaufnahmsantrag vorgebrachten Gründe sind - weil ident mit den Beschwerdegründen - in der Beschwerdevorentscheidung zu würdigen.
Wird der Beschwerde vollinhaltlich mit Beschwerdevorentscheidung stattgegeben, so ist danach der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen mit der Begründung, dass die Gewährung der Wiederaufnahme keinen im Spruch anders lautenden Bescheid ergibt.
28. Beschwerdeverfahren
Beschwerde gegen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, Erlassung Einkommensteuerbescheid
28.1. Bezughabende Norm
§ 300 BAO
28.2. Sachverhalt
Eine Vorlage betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2014 ist beim BFG anhängig. Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid erging auf Basis der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen und dann vorgelegt.
2015 wurde die Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr 2014 eingebracht.
28.3. Fragestellung
Darf die Einkommensteuer 2014 veranlagt werden oder steht die Sperre des § 300 BAO dagegen?
28.4. Lösung
Gemäß
§ 300 BAO können Abgabenbehörden ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Die Veranlagung der Einkommensteuer 2014 ändert weder den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung 2014 noch hebt sie diesen auf. § 300 Abs. 1 BAO ist daher nicht anwendbar.
29. Beschwerdeverfahren
Verjährung im Zusammenhang mit neuem Rechtsmittelverfahren
29.1. Bezughabende Normen
§§ 300, 207 ff BAO
29.2. Sachverhalt
Ein angefochtener Bescheid wird gemäß
§ 300 BAO aufgehoben. Die zugrunde liegende Abgabe ist bereits verjährt.
29.3. Fragestellung
Darf noch der gemäß
§ 300 BAO den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid trotz Verjährung erlassen werden?
29.4. Lösung
§ 209a Abs. 5 BAO normiert unter anderem, dass, soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279 BAO) nicht entgegenstehen würde, sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegensteht, der den gemäß
§ 300 BAO aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b BAO ergeht. Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um jene (individuell bestimmte) angemessene Frist, die das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde mit Beschluss (in Verbindung mit der Weiterleitung der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) setzt. Innerhalb dieser Zeitspanne ergeht der "Ersatzbescheid" ungeachtet einer inzwischen eingetretenen Bemessungsverjährung zu Recht.
30. Bescheidabänderung
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO während noch offenem Beschwerdeverfahren
30.1. Bezughabende Norm
§ 295 Abs. 4 BAO
30.2. Sachverhalt
Ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO eines Einkommensteuerbescheides 2009 wird am 29.12.2015 eingebracht. Bei der Beteiligung ist noch ein Beschwerdeverfahren für 2009 anhängig.
30.3. Fragestellung
Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt?
Welche Folgen ergeben sich, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid als Nichtbescheid angesehen wird, für den während des Verfahrens gestellten Antrag gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO?
30.4. Lösung
Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO richtet sich nach § 304 BAO. Da der Antrag gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO vor Ende der Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 207 ff BAO) der Einkommensteuer 2009 eingebracht wurde, war der Antrag rechtzeitig iSd § 295 Abs. 4 BAO.
Der Antrag gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO wurde jedoch verfrüht gestellt, weil die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid noch nicht erledigt ist.
Die verfrühte Antragstellung ist, da diese gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, grundsätzlich nicht schädlich. Anträge gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO sind auch Anträge iSd § 209a Abs. 2 BAO. Eine nach Antragstellung eingetretene Verjährung steht daher einer Erledigung des Antrages nicht entgegen.
Wird, bei noch unerledigtem Antrag gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO, in weiterer Folge die Beschwerde gegen den "Feststellungsbescheid" zurückgewiesen, weil dieser vermeintliche Feststellungsbescheid ein sog. Nichtbescheid ist, ist der auf das Dokument gestützte Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) auf Grund dieses Antrages aufzuheben.
Würde der Antrag gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO abgewiesen werden, weil die Beschwerde gegen den "Feststellungsbescheid" zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch nicht erledigt wurde, so wird, wenn gegen diesen Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben wird, eine Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde (§ 271 BAO) zweckmäßig sein, weil die noch unerledigte Beschwerde gegen den "Feststellungsbescheid" von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ist. Da die Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid abhängt, wäre in einem solchen Fall eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der Verjährung noch möglich (§ 209a Abs. 2 BAO).
Innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO für Aufhebungsbescheide nach § 299 BAO ist auch die Aufhebung des Abweisungsbescheides des Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO möglich, wenn bei Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO der Zurückweisungsbescheid bezüglich des Nichtbescheides bereits ergangen ist, weil für eine auf § 299 BAO gestützte Aufhebung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung maßgebend ist (zB BFG vom 31.12.2015, RV/7100471/2013; Ritz, BAO5, § 299 Tz 14).
Aus diesen Überlegungen heraus erscheint es zweckmäßig, bei verfrühten Anträgen gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO und im Einvernehmen mit dem Antragsteller, mit der Erledigung des Antrages gemäß
§ 295 Abs. 4 BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den "Feststellungsbescheid" zuzuwarten.
31. Bescheidabänderung
Aufhebung eines Erstbescheides nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
31.1. Bezughabende Norm
§ 299 BAO
31.2. Sachverhalt
Ein Einkommensteuerbescheid wird erlassen. Dazu wird eine Beschwerde (innerhalb offener Rechtsmittel-Frist) eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgewiesen wird.
Der Rechtsmittelbearbeiter hat vergessen, Spekulationseinkünfte anzusetzen. Er will die BVE gemäß
§ 299 BAO aufheben und eine "verbösernde" BVE erlassen.
Irrtümlich hebt er (innerhalb offener Rechtsmittelfrist) aber nicht die BVE, sondern den Erstbescheid auf. Gleichzeitig wird ein neuer Erstbescheid mit Berücksichtigung der Spekulationseinkünfte erlassen.
Es wird rechtzeitig ein Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Hinsichtlich des § 299-Bescheides und des neuen Einkommensteuer-Bescheides 2007 ist die Rechtsmittelfrist noch offen.
31.3. Fragestellung
Wie ist vorzugehen?
31.4. Lösung
Gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO dürfen ua. ab Stellung des Vorlageantrages beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abgeändert noch aufgehoben werden.
Würde die BVE vor Stellung des Vorlageantrages gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, so ersetzt der neue Sachbescheid die angefochtene Entscheidung. Die durch den Vorlageantrag wieder offene Beschwerde ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Würde die BVE nach Stellung des Vorlageantrages gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, so sind der Aufhebungsbescheid und neue ersetzende Sachbescheid gemäß
§ 300 BAO nichtig. Der Vorlageantrag ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
32. Zustellung
Zustellung, Abgabenstelle
32.1. Bezughabende Norm
§ 2 Z 4 ZustG
32.2. Sachverhalt
Ein Österreicher arbeitet und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland. Nur für Zwecke der Scheidung wurden 3 Wochen Hauptwohnsitz bei seinem Vater in Österreich im ZMR eingetragen.
In dieser Zeit wurde ein Bescheid an die Adresse in Österreich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mit der Begründung eingebracht, dass ihm der Bescheid nicht zugegangen ist, da er im Zeitpunkt der Zustellung bereits wieder in Russland war.
32.3. Fragestellung
Wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt?
32.4. Lösung
Entscheidend ist, ob es sich bei der Wohnung des Vaters um eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 ZustG handelt.
Eine Abgabestelle ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft.
Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen. Es handelt sich um Räumlichkeiten, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Die Räumlichkeiten und die persönlichen Beziehungen des Empfängers zu diesen müssen darauf schließen lassen, dass der Empfänger zu ihnen in einem Naheverhältnis steht, von dem anzunehmen ist, dass es eine körperliche Übergabe eines Schriftstückes zulässt. Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Umstände an (vgl. Stoll, BAO Band 1, S 1036 f). Wesentlich ist, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt ist (vgl. Ritz, BAO5
§ 2 ZustG, Tz 13).
Grundsätzlich hat das ZMR nur Indizwirkung. Es müssen daher Ermittlungen darüber durchgeführt werden, ob es sich bei dem Wohnsitz bei seinem Vater um eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 ZustG handelt.
Aufgrund der obigen Angaben wird eher nicht von einer Abgabestelle auszugehen sein. Der Bescheid wurde daher nicht gültig zugestellt und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist noch einmal - an eine geeignete Abgabestelle - zuzustellen.
Hinterfragt werden sollte jedoch, wie der Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangt hat. Wurde ihm vom Vater das Original des Bescheides übermittelt, erfolgte die Zustellung zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer, da eine Heilung bei Nennung einer falschen Abgabestelle möglich ist (Ritz, BAO5, § 7 ZustG, Tz 5). Diesfalls muss die Beschwerde inhaltlich behandelt werden.
33. Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragssteuer
Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) durch Erben
33.1. Bezughabende Norm
§ 19 BAO
33.2. Sachverhalt
Die Abgabepflichtige ist im Jahr 2012 verstorben.
Bei dieser Verlassenschaft gibt es 12 Erben, denen die Verlassenschaft 2015 mit Beschluss nach unterschiedlichen Erbquoten eingeantwortet wurde.
Im Jahr 2013 für das Jahr 2008 und 2014 für das Jahr 2009 stellte der damalige Vertreter der Verlassenschaft - und gleichzeitig einer der Erben - Anträge auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer der Sparbuchzinsen der Verstorbenen für sich und zwei Miterben (teilweise abweichend von der Erbquote lt Einantwortungsbeschluss). Lt. Beschluss waren die drei Antragsteller zu je 7/72 erbberechtigt.
2015 (nach Einantwortung aller Erben) wiederum stellte der ehemalige Verlassenschaftsvertreter Anträge auf Rückerstattung der KESt für die Jahre 2010 bis 2014 nur für sich selbst.
In allen Anträgen führt der (ehemalige) Verlassenschaftsvertreter aus, dass ihm die Rückzahlung der abweichenden Erbquote deshalb zustehe, weil er der Vertreter der Verlassenschaft sei. Auf Grund einer Anfrage an das Gericht teilte dieses dem Finanzamt mit, dass die genannten Antragsteller nur in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote den Rückzahlungsbetrag erhalten können und nicht abweichend wie im Antrag begehrt.
33.3. Fragestellung
Gelten die Anträge, die ausdrücklich nur für die namentlich genannten Personen gestellt wurden, auch für die übrigen Erben?
Wie sind die Bescheide zu adressieren?
33.4. Lösung
Ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen eines bestimmten Jahres kann nur dann eingebracht werden, wenn noch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde. Zudem dürfen die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Antragsjahr 11.000 € nicht übersteigen oder, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, die gesamten Einkünfte 11.000 € nicht übersteigen. In allen anderen Fällen (Übersteigen der genannten Einkunftsgrenzen, Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden) wird die Kapitalertragsteuer nur im Wege einer Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder erstattet.
Der Vertreter hat die Anträge auf Erstattung der KESt für 2008 und 2009 für sich und zwei Miterben zu einem Zeitpunkt eingebracht, in dem die Einantwortung noch nicht erfolgt ist.
Gemäß
§ 27a Abs. 5 EStG 1988 kann Regelbesteuerung nur für die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden.
Betreffend die Anträge auf Erstattung der KESt für 2008 und 2009:
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anträge, da sie vom Verlassenschaftsvertreter eingebracht wurden, für die Verlassenschaft, und nicht für den Vertreter und zwei seiner Miterben selbst, eingebracht wurden. Die Anträge gelten daher auch für die übrigen Erben. Die Bescheide sind an alle Erben als Erben nach dem Verstorbenen zu adressieren. Gemäß § 101 Abs. 1 BAO gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an einen der Erben die Zustellung als an alle vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wurde. Jedoch gilt § 81 BAO nicht, wenn mehreren Erben gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 81 Tz 7).
Allerdings wären die Anträge gemäß
§ 27a Abs. 5 EStG 1988 abzuweisen, da nicht die Erstattung der gesamten Einkünfte beantragt worden ist.
Betreffend die Anträge auf Erstattung der KESt für die Jahre 2010 bis zum Todestag:
Die Aktivlegitimation des ehemaligen Vertreters für die Anträge ergibt sich aus dem ABGB.
Nach § 550 ABGB steht mehreren Erben ein gemeinschaftliches Erbrecht zu. Daher entsteht zwischen ihnen kraft Gesetzes, unabhängig von ihrem Willen eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich ihres Erbrechtes.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. etwa Stoll, BAO-Kommentar Band 1, 799; VwGH vom 20.12.2012, 2010/15/0029). Diese entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers (RIS-Justiz RS0012313; vgl. Weiß in Klang/Gschnitzer, ABGB2, § 550, 153; Gamerith in Rummel, ABGB3, § 825 Rz 7).
Ab der Einantwortung sind die einzelnen Nachlassbestandteile Gegenstand der Erbenrechtsgemeinschaft. Daher entsteht Miteigentum an den körperlichen Sachen, teilbare Forderungen können anteilig nach der Erbquote von jedem Miterben, unteilbare Forderungen aber nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden (vgl. Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03
§ 550 ABGB (Stand 01.03.2015, rdb.at)). Jedoch sind Abmachungen der Erben darüber, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen, steuerlich grundsätzlich (auch rückwirkend) anzuerkennen, soweit sie nicht einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 BAO darstellen (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2003/13/0160, mwN; VwGH vom 20.12.2012, 2010/15/0029).
Die Einantwortung bildet den Modus für den Erbschaftserwerb und bewirkt - mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses - eine Gesamtrechtsnachfolge, sodass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten eintritt (vgl. § 819 ABGB).
Als Gesamtrechtsnachfolger erwirbt der Erbe die Rechtspositionen, die Bestandteil der Verlassenschaft waren (vgl. auch § 19 Abs. 1 BAO). Daher kann ein Erbe für alle tätig werden.
Die Bescheide sind an alle Erben als Erben nach der Verstorbenen zu adressieren. § 101 Abs. 1 BAO ist anwendbar.
Wenn nur die Erstattung der KESt für einen Teil der Einkünfte beantragt worden wäre, wären die Anträge gemäß
§ 27a Abs. 5 EStG 1988 abzuweisen, da nicht die Erstattung der gesamten Einkünfte beantragt worden ist.
Die Rückzahlung eines Guthabens am Abgabenkonto der Verstorbenen kann, sofern es keine Abmachungen der Erben darüber, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zugeflossen sein sollen, nur in Höhe der Erbquote des einzelnen Erben erfolgen.
Betreffend die Anträge auf Erstattung der KESt ab dem Todestag bis 2014:
Hier sind die Einkünfte der einzelnen Erben für die Erstattung ausschlaggebend. Eine Erstattung ist daher nur zulässig, wenn die Einkünfte unter den oben angeführten Grenzen beim jeweiligen Erben sind.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, können sie den Nachlass (Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses) quotenmäßig übernehmen oder ihre Rechtsgemeinschaft durch Erbteilung (Erbteilungsübereinkommen) aufheben (Einstimmigkeit erforderlich).
Die Erbteilung kann von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Nachlass (das noch vorhandene, aus dem Nachlass stammende Vermögen) mehreren Erben entsprechend der abgegebenen Erbquote eingeantwortet und es entsteht hinsichtlich des ursprünglichen Nachlassvermögens eine Miteigentümergemeinschaft.
Aufgrund der Rückwirkung der Einantwortung auf den Todestag des Verstorbenen sind die Anträge von den einzelnen Erben bei der eigenen Steuernummer, und nicht beim Verstorbenen, einzubringen. In der Praxis werden häufig die einzelnen Vermögenswerte der Verlassenschaft auf die Erben aufgeteilt. Ging daher das Sparbuch an einen bestimmten Erben, ist dieser berechtigt, den Antrag auf Erstattung der KESt für sich zu stellen.
Der Bescheid ist an den einzelnen Erben zu adressieren und ihm zuzustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 149 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 6 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 21 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 25 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 68 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
SchenkungsmeldungZuständigkeitBefangenheitDelegierungsbescheidVertreterbestellungBilanzbuchhalterKleinunternehmerBescheidbeschwerdeMängelbehebungsauftragWiederaufnahmeBegründungsmangelMutwillensstrafeSchlussbesprechungFeststellungsbescheidSelbstberechnungsabgabeAnspruchszinsenAussetzung der EinhebungVerjährungAbgabestelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0192-IV/2016
- Stammnummer
- 72464
- Gültig
- 23.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF