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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101839/2025

Säumniszuschlag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101839/2025vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2024 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Jänner 2024 wurde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge mit jeweils 2% für die Einkommensteuer und die Anspruchszinsen 2007 und 2008 festgesetzt. Als Frist wurde der 28. Dezember 2023 angeführt sowie die Entrichtung dieser Säumniszuschläge bis zum 16. Februar 2024. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass am 22. Dezember 2023 fristgerecht eine Stundung über den offenen Gesamtrückstand eingebracht worden sei und dieser Antrag noch nicht bearbeitet worden sei. Weiters sei bereits am 11. Dezember 2023 ein Nachsichtsansuchen übermittelt worden, dass ebenfalls noch in Bearbeitung sei. Aufgrund des fristgerechten Stundungsantrages werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Beigelegt wurde der Antrag auf Zahlungserleichterung vom 22. Dezember 2013, indem beantragt wurde, den aktuellen Gesamtrückstand bis zum 28. Juni 2024 zu stunden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da eine Aussetzung der Einhebung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beantragt worden sei, seien die Abgabenschuldigkeiten im November 2015 ausgesetzt und nach Ablauf des Verfahrens im September 2023 wieder vorgeschrieben worden. Nach Ablauf der Aussetzung, sowie der Berufungsentscheidung bezüglich der Einkommensteuer 2007 und 2008 seien die ersten Säumniszuschläge festgesetzt worden. Das Stundungsansuchen sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erst nach Fälligkeit gestellt worden und somit nicht zeitgerecht eingebracht worden. Das angeführte Nachsichtsansuchen vom 11. November 2023 sei abgewiesen worden und habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge. Am 23. Mai 2025 wurde der Vorlageantrag gestellt. Im Bescheid vom 9. Jänner 2024 sei als Frist der 28. Dezember 2023 angeführt und die Festsetzung der Säumniszuschläge mit der Nichtentrichtung innerhalb der Frist begründet worden. Das Stundungsansuchen sei jedoch am 22. Dezember 2023 - also sechs Tage vor Ende der gewährten Frist beantragt worden. Auch davor sei schon eine fristgerechte Stundung beantragt worden. Beigelegt wurde ein Stundungsantrag vom 17. August 2023 mit Beantragung der Stundung des Gesamtrückstandes bis zum 28. Dezember 2023 sowie der Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 21. November 2023 mit der der am 18. Oktober 2023 eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die mit Bescheid vom 21. August 2023 bewilligte Zahlungserleichterung dadurch keine Änderung erfahre. Die rückständigen Abgabenschuldigkeiten seien bis zum 28. Dezember 2023 zu entrichten. Ebenso wurde ein Kontoauszug beigelegt, aus dem für die Einkommensteuer samt Zinsen für die Jahre 2007 und 2008 die Nachfrist mit 28. Dezember 2023, die Zahlungsfrist für die Einkommensteuer 2007 mit 30. Oktober 2023, für die Zinsen 2007 und die Einkommensteuer 2008 mit 2. November 2023 und für die Zinsen 2008 mit 3. November 2023 hervorgeht. Unter Fälligkeitstag wird jeweils der 21. August 2015 angeführt. Im Rahmen des Vorlageberichtes wurde durch die belangte Behörde noch der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 22. September 2023 betreffend die Einkommensteuer 2007 mit Zahlungstermin 30. Oktober 2023, sowie der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 25. September 2025 betreffend die Anspruchszinsen 2000, 2001, 2007 und die Einkommensteuer 2008 mit Zahlungstermin 2. November 2023 und der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 26. September 2023 betreffend die Anspruchszinsen 2008 mit Zahlungstermin 3. November 2023 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 wurde die Einkommensteuer 2007 (Beschwerdevorentscheidung) mit Euro 49.062,32 (Nachforderung aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages Nachforderung in Höhe von Euro 45.960,96) festgesetzt und dass der Betrag am 21. August 2015 fällig ist. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juli 2015 wurden die Anspruchszinsen 2007 in Höhe von Euro 4.882,66 festgesetzt und angeführt, dass der Betrag am 21. August 2015 fällig ist. Ebenfalls wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2015 die Einkommensteuer 2008 (Beschwerdevorentscheidung) mit Euro 129.045,21 festgesetzt und dass der Betrag am 21. August 2015 fällig ist. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juli 2015 wurden die Anspruchszinsen 2008 in Höhe von Euro 12.288,07 festgesetzt und angeführt, dass der Betrag am 21. August 2015 fällig ist. Die Beschwerdeführerin hat diese fälligen Abgaben zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, die Einhebung wurde ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2023 (RV/7106097/2015) wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 als unbegründet abgewiesen. Am 17. August 2023 wurde durch die Beschwerdeführerin elektronisch ein Antrag auf Stundung des Gesamtrückstandes ohne Vorauszahlungen bis zum 28. Dezember 2023 gestellt. Mit Bescheid vom 21. August 2023 wurde die Zahlungserleichterung bewilligt. Mit Bescheid vom 22. September 2023 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2007 in einem Betrag von Euro 45.960,96 mit einem Zahlungstermin bis zum 30. Oktober 2023 verfügt. Mit Bescheid vom 25. September 2023 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen 2000 mit einem Betrag von Euro 323,61, Anspruchszinsen 2001 mit einem Betrag von Euro 567,43, die Anspruchszinsen 2007 mit einem Betrag von Euro 4.882,66 und die Einkommensteuer 2087 in einem Betrag von Euro 129.045,21 mit einem Zahlungstermin bis zum 2. November 2023 verfügt. Mit Bescheid vom 26. September 2023 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen 2008 in einem Betrag von Euro 12.288,07 mit einem Zahlungstermin bis zum 3. November 2023 verfügt. Das Ansuchen auf Stundung vom 18. Oktober 2023 wurde mit Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 21. November 2023 abgewiesen. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von Euro 293.354,96 bis zum 28. Dezember 2023 zu entrichten. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. Am 22. Dezember 2023 wurde wiederum elektronisch ein Antrag auf Stundung des Gesamtrückstandes ohne Vorauszahlungen bis zum 28. Juni 2024 gestellt. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2024 wurden die gegenständlichen ersten Säumniszuschläge festgesetzt: [Grafik]   Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2024 (Ra 2023/13/0176) zurückgewiesen. Die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 wurden nicht entrichtet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt insbesondere aus den jeweils angeführten Bescheiden bzw. Erkenntnissen. Die Bewilligung des Stundungsansuchen vom 17. August 2023 mit Bescheid vom 21. August 2023 ergibt sich aus dem Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. November 2023, indem darauf verwiesen wurde, dass die mit Bescheid vom 21. August 2023 bewilligte Zahlungserleichterung dadurch keine Änderung erfährt. Dieser Abweisungsbescheid verweist wiederum auf den Stundungsantrag vom 18. Oktober 2023. Die Fälligkeit der Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 ergeben sich aus den angeführten Bescheiden. Diese Fälligkeit war der Beschwerdeführerin auch bekannt, wie sich aus der durch sie im Rahmen des Vorlageantrages übermittelten Beilage des Kontos mit Anführung des Fälligkeitstages 21.08.2015 ergibt. Weiters ist aus diesem Konto ersichtlich, dass das Datum der Nachfrist jeweils der 28.12.2023 ist, die Zahlungsfristen jedoch unterschiedlich sind: für die E 2007 der 30. Oktober 2023, ZI 2007 und E 2008 der 02.11.2023 und ZI 2008 der 03.11.2023. Dies deckt sich mit den oben angeführten jeweiligen Bescheiden über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Bei Stellung des Stundungsansuchen vom 17. August 2023 waren die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 noch ausgesetzt. Dieser Antrag hat daher diese Abgaben nicht umfasst. Durch die Bescheide vom 22. bzw. 25. bzw. 26. September 2023 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 verfügt. Somit hat erst das Stundungsansuchen vom 18. Oktober 2023 auch diese Abgaben mitumfasst. Dieses Ansuchen wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. November 2023 abgewiesen und es wurde weiters ausgeführt, dass zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von Euro 292.354,96 (Anmerkung durch das Gericht: in denen die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 enthalten sind) bis zum 28. Dezember 2023 zu entrichten sind. Die Abweisung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Es wurde am 22. Dezember 2023 ein weiteres Stundungsansuchen gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 217 BAO (auszugsweise): § 217 Abs 1 Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. … Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. … Gemäß § 210 Abs. 1 werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. … § 212 BAO (auszugsweise): § 212 Abs. 1 Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. Abs. 2 Für Abgabenschuldigkeiten sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Abs. 3 Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. Abs. 4 Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. § 212a BAO (auszugsweise): § 212a Abs. 1 Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. … Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. …Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. … § 230 BAO (auszugsweise): … § 230 Abs. 2 Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Abs. 3 Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. … Abs 5 Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden. Abs 6 Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden …. Der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fälligkeitstag kann auch in weiteren Verfahren einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht mehr geändert werden. Daran ändert auch die spätere Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) nichts (vgl. VwGH 5. 4. 2011, 2009/16/0106; VwGH 10. 9. 2018, Ra 2018/16/0117; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 210 BAO Rz 1 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen somit Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 212a Abs 5). Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat (VwGH 29. 1. 2015, 2011/16/0136; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 212a BAO Rz 30 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen der Jahre 2007 und 2008 waren ab dem 21. August 2015 fällig. Laut § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge unter anderem nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt ist oder ihre Einbringung gehemmt ist. Die Einhebung der Aussetzung der Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 ist mit den Bescheiden vom 22., 25. und 26. September 2023 abgelaufen. Die jeweiligen Zahlungstermine (30.10.2023, 02.11.2023 und 03.11.2023) sind in den Bescheiden angeführt. Somit waren bei der Festsetzung der ersten Säumniszuschläge vom 9. Jänner 2024 die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 nicht mehr ausgesetzt. Bei der Nachfrist des § 212a Abs 7, die nach der (bescheidmäßigen) Erledigung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs 2 (VwGH 28. 4. 2009, 2007/13/0020). Nach § 212a Abs 7 wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt, und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs 7 Satz 1) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrags (§ 212a Abs 7 Satz 2). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrags bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis iSd § 217, welche die Entstehung eines Säumniszuschlags nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrags schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis (VwGH 29. 1. 2015, 2011/16/0129; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 212a BAO Rz 43 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Erst das rechtzeitige Ansuchen um Stundung vom 18. Oktober 2023 hat dann die Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 umfasst. Diese Ansuchen wurde jedoch mit Bescheid vom 21. November 2023 durch die belangte Behörde abgewiesen und auf die Zahlungsfrist bis zum 28. Dezember 2023 hingewiesen. Dieser Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Durch die (fristgerechte) Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird bewirkt, dass bis zur Erledigung des Ansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Diese Wirkung haben nur fristgerechte Ansuchen. Nach § 217 Abs 4 lit b bewirken diese auch, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. (VwGH 25. 1. 2024, Ra 2022/13/0076). Die einmal eingetretene Fälligkeit erfährt dadurch ebenso wenig wie durch eine allenfalls erfolgende Bewilligung einer Zufristung nach § 212 eine Änderung (vgl VwGH 11. 8. 1993, 93/13/0156; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 230 BAO Rz 5 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Durch das fristgerecht gestellte Ansuchen um Stundung vom 17. Oktober 2023 wurden daher laut § 230 BAO bis zum 28. Dezember 2023 die Einbringungsmaßnahmen und die Säumniszuschlagspflicht gehemmt. Einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 Satz 2 gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung kommt keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zu (VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0202; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 230 BAO Rz 6 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Keine hemmende Wirkung haben Zahlungserleichterungsansuchen, wenn es sich bei der Zahlungsfrist, vor deren Ablauf sie eingebracht wurden, um eine solche des § 212 Abs 3 erster Satz (Widerruf einer Zahlungserleichterungsbewilligung) oder des § 212 Abs 3 zweiter Satz (Nichtstattgabe eines zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchens) handelt. Dies gilt nach § 212 Abs 4 nicht für Bescheidbeschwerden bei Abweisung zeitgerechter Zahlungserleichterungsansuchen und für diesbezügliche Vorlageanträge (Ritz/Koran, BAO8 § 230 BAO Rz 8). Durch den abweisenden Bescheid vom 21. November 2023 wurde gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eine Nachfrist bis zum 28. Dezember 2023 gesetzt, mit deren Ablauf die einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung des Ansuchens vom 17. Oktober 2023 endete. Da gegen diesen Abweisungsbescheid keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde, konnte es zu keiner weiteren einbringungs- und säumniszuschlagshemmenden Wirkung kommen. Das wiederholte Ansuchen vom 22. Dezember 2023 wurde zwar vor Ablauf der Hemmung mit 28. Dezember 2023 gestellt, hat jedoch selbst gemäß § 212 Abs. 3 letzter Satz BAO keine hemmende Wirkung mehr. Da die Abgaben bis zum 28. Dezember 2023 nicht entrichtet wurden, erfolgte der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Jänner 2024 zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Abweisung der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Rechtsvorschriften. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 23. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101839/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101839.2025
Stammnummer
151377
Gültig
23.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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