…als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich. Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen war somit nicht mehr möglich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß der…
…das Ausmaß des Verschuldens des unmittelbaren Täters, nämlich des Erstbeschuldigten herangezogen werden könne. Wenn also hinsichtlich des Erstbeschuldigten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 letzter Satz FinStrG als gegeben erachtet werden, so müsste dies auch für den zweitbeschuldigten Verband zutreffen, der ja kein eigenes schuldhaftes…
…und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich. Ebenso unerheblich ist, wie viele Entscheidungsträger ein Finanzvergehen begangen haben oder daran beteiligt waren. Die Haftung eines belangten Verbandes für Geldstrafen der Entscheidungsträger, wie sie vor Inkrafttreten der Verbandsverantwortlichkeit gemäß § 28 Abs…
…Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht zu prüfen (vgl. BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit die (hier schon rechtskräftige) Bestrafung des Beschuldigten als Entscheidungsträgers bzw. als Geschäftsführer des belangten Verbandes. Damit…
…Strafe als dem gesetzten Verschulden angemessen bezeichnet wird ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 2 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträgerin verantwortlich ist, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht…
…Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (vgl. BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** und der ***Bf2*** beruht auf der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Meldepflichtverletzungen bzw. die durch ihn zugunsten des jeweils belangten Verbandes unter Verletzung von…
…rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß …
…und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Strafbemessung Geldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß…
…für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der belangte Verband allein deshalb für Straftaten des Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn dieser als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei…
…lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden kann und bei solcher manipulativen Tätigkeit der sonst verlässlichen Kanzleikraft ihr Versehen/Verschulden kein Verschulden des Vertreters begründet, sofern nicht ein eigenes Verschulden des RA hinzutritt. Eine regelmäßige Kontrolle…
…wie eigenes Verschulden zugerechnet. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis gibt einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters…
…6 VbVG), als erschwerend kein Umstand. Außerdem wird nunmehr gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes (laut mündlicher Verhandlung wurde zwischenzeitig ein Insolvenzverfahren abgewickelt) Bedacht genommen. Als neuer Milderungsgrund ist zu werten, dass der Verband Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer…
…Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war mildernd: die Unbescholtenheit des Verbandes, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat (§ 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG); erschwerend: kein Umstand. …
…Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein…
…Box des Verbandes waren vorhanden. Die erste Meldung vom 25.06.2018 wurde durch die ***3*** eingebracht. Alle übrigen Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben. Es wurde keine Mailbenachrichtigung…
…Hier wurde versucht, mehrmals an die notwendigen Unterlagen zu gelangen. Es ist keine Übermittlung seitens des Verbandes erfolgt und auch den Aufforderungen der Vorladungen wurde nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen hat die Abgabenbehörde die Umsätze geschätzt und mangels Nachweis die Vorsteuer aberkannt. Als Grundlage für…
…des kartellrechtswidrigen Verhaltens des selbständigen italienischen Handelsvertreters der ***3*** (***8*** bzw dessen Geschäftsführers) in Italien ("***9***") der ***3*** zuzurechnen, auch wenn diese - wie im Urteil durch das EuG explizit festgestellt - vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters nichts gewusst habe. Die Bf treffe demnach kein eigenes Verschulden…
…einer Geldbuße über einen belangten Verband abzusehen, wenn das "Verschulden des Täters" (in etwa: der soziale Störwert des deliktischen Handelns der Entscheidungsträger des belangten Verbandes) geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hätte jedoch dem belangten Verband…
…Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich (vgl. VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054). Dementsprechend setzt die Festsetzung von Säumniszuschlägen auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH vom 25.5.2005, 2003/17/0256) und ist es auch ohne Bedeutung, ob dem Bestraften eine Zahlungsaufforderung…
…die eigenen Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am 18. Dezember 2014 durch die Amtsbeauftragte (Finanzstrafakt Bl. 156) und vor dem Spruchsenat am 12. Oktober 2015 (Spruchsenatsakt Bl. 42) zu verweisen, wonach er ein monatliches Einkommen von ca. € 1.300,00 erziele, kein Vermögen…