RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300023/2025

Strafbeschwerde der Entscheidungsträgerin, Teilrechtskraft des Schuldspruches, damit kann auch der belangte Verband nur mehr die Strafhöhe bekämpfen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300023/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist der Schuldspruch der Entscheidungsträgerin wegen der Begehung von Finanzvergehen inzwischen rechtskräftig geworden, bedeutet dies im Rechtsmittelverfahren des belangten Verbandes eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit.
Mit rechtskräftigem Schuldspruch der Entscheidungsträgerin ist damit die Verantwortlichkeitsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der betreffenden [Anknüpfungs-]Taten) bindend festgestellt (vgl. OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20b, ZWF 2021/60).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, geboren 1979, ***Bf1-Adr***, und die L-GmbH, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 28a Abs. 2 FinStrG über die Beschwerden der Beschuldigten vom 5. Mai 2025 (Datumsstempel laut Fax 6. Mai 2025) sowie des belangten Verbandes L-GmbH vom 7. Mai 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2025, SpS-1, Geschäftszahl FV-1, in der Sitzung am 3. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde von ***Bf1*** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt abgeändert: Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von Frau ***Bf1*** mit 60 Tagen festgesetzt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des belangten Verbandes L-GmbH wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch wie folgt abgeändert: Über die L-GmbH wird gemäß §§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG eine Geldbuße von € 18.000,00 verhängt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zum Antrag auf Ratenzahlung wird informativ mitgeteilt: Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre direkt bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2061 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Mangels Zuständigkeit kann das Bundesfinanzgerichtes in dieser Rechtsmittelentscheidung darüber nicht entscheiden. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2025, SpS-1, Geschäftszahl FV-1, wurde Frau ***Bf1*** schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich (ergänzt: als für die abgabenrechtlichen Pflichten verantwortliche Geschäftsführerin der L-GmbH) 1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung von Körperschaftsteuer 2021 in Höhe von € 6.992,00 Umsatzsteuer 2021 in Höhe von € 2.992,56 somit von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 9.984,56 bewirkt, sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum 07/2022 in Höhe von € 1.128,00 im Zeitraum 02/2023 in Höhe von € 6.366,67 im Zeitraum 03/2023 in Höhe von € 9.133.33 im Zeitraum 04/2023 in Höhe von € 6.333.33 im Zeitraum 05/2023 in Höhe von € 2.091,49 im Zeitraum 06/2023 in Höhe von € 22.516,50 im Zeitraum 11/2023 in Höhe von € 5.814,02 im Zeitraum 1/2024 in Höhe von € 3.740,41 im Zeitraum 2/2024 in Höhe von € 11.693,53 im Zeitraum 4/2024 in Höhe von € 9.593,24 somit von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 78.410,52 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. ***Bf1*** habe hiedurch zu I./l. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu I./2. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 21.500,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 86 Tagen tritt, verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. II. Den Verband L-GmbH treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass zu seinen Gunsten und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen seine Entscheidungsträgerin ***Bf1*** im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG als Abgabepflichtige vorsätzlich die unter I./l. und 2. beschriebenen Sachverhalte und somit jeweils das Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe. Über den Verband L-GmbH werde nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 20.000,- verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: "Trotz ordnungsgemäß hinterlegter Ladung erschien kein Vertreter des zweitbeschuldigten Verbandes zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, so dass in seiner Abwesenheit nach § 126 FinStrG zu verhandeln und zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird in Zusammenhalt mit den Angaben der Erstbeschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die 1979 geborene Erstbeschuldigte ***Bf1*** ist finanzstrafbehördlich unbescholten. Sie ist laut eigenen Angaben seit Dezember 2024 arbeitslos und bezieht derzeit Euro 1000 Arbeitslosenunterstützung. An Vermögen besitzt sie zusammen mit ihrem Ehegatten eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von rund € 300.000 und ist sorgepflichtig für ein Kind. Der Verband L-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag gegründet und im Firmenbuch unter der Nummer **1** eingetragen. Geschäftszweig It. Firmenbuch ist "Handel mit Kosmetik und medizinischen Geräte, Ausführung von einfachen Wartungstätigkeiten, Austausch von Standardindustriekomponenten von Personal Computer, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik." Die Erstbeschuldigte ***Bf1*** vertrat den Verband im angeschuldeten Zeitraum selbstständig. Firmensitz It. Firmenbuch ist in Wien, wobei es sich dabei um eine reine Postadresse handelt. Entgegen der die Erstbeschuldigte diesbezüglich treffenden und ihr auch bekannten Verpflichtung hat diese vorsätzlich durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung von Körperschaftsteuer 2021 in Höhe von € 6.992,00 und Umsatzsteuer 2021 in Höhe von € 2.992,56 bewirkt und hielt dies zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab. Zudem unterließen sie es, die Umsatzsteuervoranmeldungen für den im Spruch unter I./2. genannten Zeitraum iHv insgesamt € 78.410,52 abzugeben, womit die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum nicht vorangemeldet war, welchen Umstand sie nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Der Schaden ist zu 16 % gutgemacht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zu den Einkommensverhältnissen ergeben sich aus dem Strafakt, dem Veranlagungsakt, den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschuldigten bzw. den vom Amtsbeauftragten vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen auf dem von der Erstbeschuldigten sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung abgelegten Geständnis, dem Ergebnis der Außenprüfung mit Bericht vom 27.6.2024 sowie den vorgefundenen Rechnungen. Der Erlös der vorgefundenen Ausgangsrechnungen der **sro1** wurde als im Inland und somit umsatzsteuerpflichtig ausgeführt beurteilt, da keine zusammenfassende Meldung erstattet wurde, die Firma von slowakischen Behörden nicht auffindbar war, und laut steuerlicher Vertretung drei Ausgangsrechnungen lediglich Anbote zu Grunde lagen, jedoch kein Leistungsaustausch stattfand. Zudem wurde eine Eingangsrechnung der genannten Firma vorgefunden. Der Aufwand wurde nicht anerkannt, da die Warenbewegung nicht nachvollziehbar war, das Rechnungsdatum fehlerhaft war (angeführte UID-Nummer war zum Zeitpunkt der vorgeblichen Rechnungslegung noch nicht erteilt), keine Zahlungsnachweise oder sonstigen Unterlagen vorgelegt wurden, und der Gegenstand der Lieferung (Metallständer) nicht dem Betriebsgegenstand entspricht. Die It. dieser Eingangsrechnung erworbene Ware wurde an die *** GmbH weiterverkauft. Der Erlös wird aus o.g. Gründen nicht anerkannt, die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet. Weiters wurden Eingangsrechnungen der **sro2**. vorgefunden. Diese wurden als innergemeinschaftliche sonstige Leistung verbucht, die Bezahlung erfolgte in bar. Laut Auskunftserteilung der slowakischen Behörden konnten keine Rechnungen von der slowakischen Firma an den belangten Verband vorgelegt sowie kein Zahlungsfluss festgestellt werden. Es wurde lediglich eine zusammenfassende Meldung abgegeben. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Prüfung sollte ein Betriebsgebäude errichtet werden. Es wurde ein Ziviltechnikerbüro und ein Planungsbüro beauftragt und ein Grundstücks-Kaufvertrag vorgelegt. Es wurde jedoch keine Zahlung nachgewiesen, außerdem wurde der Betriebsprüfung per Kontrollmitteilung der Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag mangels Zahlung bekannt gegeben. Die laut Rechnungen erbrachten Leistungen (Planarbeiten, Anzahlung Baustoffe) konnten nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Feststellungen wurde ein Aufwand in Höhe von € 113.000,00 als nicht ausgeführt bewertet, lediglich der Aufwand laut zusammenfassender Meldung in Höhe von € 42.000,00 wurde im Zweifel als Betriebsausgabe anerkannt. Weiters wurden Ausgangsrechnungen an o.g. Firma vorgefunden. Laut steuerlicher Vertretung lag den Rechnungen abermals kein Leistungsaustausch, sondern lediglich Angebote zugrunde, weshalb die Erlöse nicht anerkannt wurden. Aus dem oben genannten, geplanten Grundstückskauf wurden außerdem Vorsteuern abgezogen. Mangels Zahlungsnachweis und aufgrund des Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag wurden die Vorsteuern von der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Im Zeitraum 09-10/2023 wurden außerdem innergemeinschaftliche Lieferungen verbucht, jedoch wurden weder die elektronische Buchhaltung, noch die zugehörigen Rechnungen vorgelegt. Auch wurde keine zusammenfassende Meldung abgegeben. Diese Beträge stammen laut steuerlicher Vertretung ebenfalls aus Angeboten, denen kein Leistungsaustausch zugrunde lag. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden demnach reduziert. Abschließend wurde von der Finanzstrafbehörde bei Sichtung des Abgabenkontos des belangten Verbands festgestellt, dass im Zeitraum 01-02/2024 und 04/2024 Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht eingebracht bzw. entrichtet wurden. Am 27.09.2024 langte eine Stellungnahme bei der Finanzstrafbehörde ein. Im Briefkopf wurde der Verband als Absender genannt, unterschrieben wurde die Stellungnahme von der Geschäftsführerin und Erstbeschuldigten. Darin wird ausgeführt, dass für offene Projekte, welche aufgrund von Pandemie und Wirtschaftskrise noch nicht abgeschlossen werden konnten, Rechnungen für Vorbereitungen bzw. Vorleistungen beglichen wurden. Über die Missstände hinsichtlich der slowakischen Firma habe man erst im Zuge der Betriebsprüfung erfahren. Es wird um "Minderung der Strafe" ersucht, damit diese bezahlt werden kann, da die Wirtschaftskrise in der Branche der Beschuldigten/des belangten Verbandes stark spürbar sei. Vor dem Spruchsenat bekannte sich die Erstbeschuldigte ebenfalls schuldig und führte aus, es sei schon damals der Prokurist für die Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater zuständig gewesen. Sie selbst habe es damals leider verabsäumt, ihn zu kontrollieren und sei ihr nicht aufgefallen, dass die Buchhaltung lückenhaft geführt wurde bzw. dem Steuerberater diverse Belege nicht übermittelt wurden. Auch für die Erstellung der UVA's sei der Prokurist zuständig gewesen. Ihre Aufgabe wäre sozusagen alles nach außen gewesen, alles was Umsatz bringe. Sie habe es schon überprüft, aber vielleicht nicht sorgfältig genug. Überweisungen hätten sie beide gemeinsam gemacht, sie selbst habe die Zugangscodes für das elektronische Konto gehabt. Dass diese verspätet gewesen wären, sei ihr nicht bewusst gewesen, sie habe gedacht, die Überweisungen wären immer rechtzeitig gemacht worden. Über Nachfragen gab sie auch an, dass sie glaube, die Frist zur Einreichung von UVA's sei 3 Monate. Sie ersuche um milde Beurteilung, sie wisse, dass sie Fehler gemacht habe und ersuche aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation um eine möglichst geringe Geldstrafe. Die getroffenen Feststellungen vermögen den Senat auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu überzeugen. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person ist bei der Erstbeschuldigten jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen und lässt sich diesbezüglich auch die Wissentlichkeit ableiten. Zudem liegt ein Geständnis auch zur subjektiven Tatseite vor. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages errechnet sich aus den Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung sowie den verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen und wurde im gesamten Finanzstrafverfahren nicht bekämpft. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei ***Bf1*** beim festgestellten Sachverhalt vorlag. Somit hat ***Bf1*** aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Somit hat ***Bf1*** aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Den zweitbeschuldigten Verband L-GmbH trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten der Erstbeschuldigten. Bei der Strafbemessung wertete der Senat bei der Erstbeschuldigten als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die 16 %ige Schadensgutmachung, die Sorgepflicht, das abgelegte Geständnis und die angespannte wirtschaftliche Lage, als erschwerend hingegen keinen Umstand; beim Zweitbeschuldigten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die 16 %ige Schadensgutmachung, die angespannte wirtschaftliche Lage und das Vorliegen von § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen ebenfalls keinen Umstand. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Ebenso verhält es sich mit der Geldbuße betreffend den Zweitbeschuldigten." In der fristgerecht am 5. Mai 2025 (Datumsstempel laut Fax 6. Mai 2025) eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt: "hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid zur Geschäftszahl FV-1 und der zugehörigen Strafkontonummer. Der verhängte Gesamtbetrag von 22.000 € inklusive Verfahrenskosten stellt für mich eine erhebliche finanzielle Belastung dar, Ich bin derzeit beim AMS gemeldet und verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 €. Daher ersuche ich um Minderung der Strafe sowie die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Ich bin gerne bereit, den festgesetzten Betrag in angemessenen monatlichen Raten zu begleichen. Ich bitte um nochmalige Prüfung der Höhe des Strafbetrags und um die Genehmigung meines Ratenansuchens. Für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis danke ich Ihnen im Voraus." In der dagegen fristgerecht auch vom belangten Verband L-GmbH eingebrachten Beschwerde vom 7. Mai 2025 wird wie folgt ausgeführt: "hiermit erhebt die L-GmbH fristgerecht Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom 28.01.2025, zugestellt am [22.04.2025], und beantragt dessen Aufhebung bzw. Minderung der verhängten Geldbuße in Höhe von € 20.000,-. 1. Anfechtungspunkte Das Erkenntnis wird in folgenden Punkten angefochten: • Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 20.000,- • Die Begründung der Strafzumessung • Die fehlende Berücksichtigung der Mitwirkung und Umstände im Prüfungsverfahren • Die Nichtberücksichtigung des Verständnismangels bzgl. der Verhandlungsteilnahme. 2. Begründung der Beschwerde 1. Kooperation mit der Finanzbehörde: Bereits am 27.01.2025 wurde durch die Geschäftsführerin Frau ***Bf1*** eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in der die Sachverhalte offen kommuniziert und die schwierige Lage des Unternehmens dargelegt wurden. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde auf Empfehlung des Prüfers der Abschluss der Prüfung trotz offener Fragen zu Auslandsgeschäften (insb. Rechnungen aus der Slowakei) akzeptiert, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern. 2. Unklarheit über strafrechtliche Konsequenzen: Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung war nicht erkennbar, dass darüber hinaus ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und eine Verbandsgeldbuße verhängt werden würde. Hätte man uns hierüber informiert, hätten wir die Abschlussvereinbarung in dieser Form nicht unterzeichnet. Die Rechtsmittel wurden im Einvernehmen ausgeschlossen, und es wurde ein konkreter Nachzahlungsbetrag vereinbart. 3. Keine vorsätzliche Einflussnahme: Die beanstandeten Vorgänge beziehen sich überwiegend auf Buchhaltungsfehler im Zusammenhang mit ausländischen Kunden und Lieferanten, auf die das Unternehmen keinen direkten Einfluss hatte. Die verspätete oder fehlerhafte Meldung war auf organisatorische Schwäche zurückzuführen. Die Mängel wurden erst verspätet erkannt und nach Möglichkeit korrigiert. 4. Missverständnis zur Verhandlungsteilnahme: Ein Vertreter der Firma hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, da man irrtümlich davon ausging, dass nur die damalige Geschäftsführerin (***Bf1***) vorgeladen war. Hätte man gewusst, dass eine Teilnahme auch durch einen anderen Firmenvertreter notwendig war, hätte selbstverständlich jemand teilgenommen. 5. Zahlungswille und wirtschaftliche Lage: Die L-GmbH ist zahlungswillig, jedoch aktuell durch offene Forderungen und Liquiditätsengpässe eingeschränkt. Wir bitten daher um eine angemessene Minderung der Strafe sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung, um die Strafe verlässlich begleichen zu können." Über die Beschwerde wurde erwogen: Teilrechtskraft: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Nachdem die Beschuldigte und der belangte Verband in ihren Beschwerden explizit "um Minderung der Strafe" ersucht haben, sind die Beschwerden auf eine Strafbeschwerde für die vorgeworfenen Finanzverfahren eingeschränkt. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis ist damit Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018). Ist der Schuldspruch der Entscheidungsträgerin wegen der Begehung von Finanzvergehen inzwischen rechtskräftig geworden, bedeutet dies im Rechtsmittelverfahren des belangten Verbandes eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit. Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch der Entscheidungsträgerin ist damit die Verantwortlichkeitsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der betreffenden [Anknüpfungs-]Taten) bindend festgestellt (vgl. OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20b, ZWF 2021/60; OGH 19.03.2025, RS0112232). Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der belangte Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich. Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen war somit nicht mehr möglich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß der Beschuldigten zu entscheiden. Strafbemessung: § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. In der angefochtenen Entscheidung wurde zur wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten dargelegt, dass "sie ist laut eigenen Angaben seit Dezember 2024 arbeitslos ist und derzeit Euro 1000 Arbeitslosenunterstützung bezieht. An Vermögen besitzt sie zusammen mit ihrem Ehegatten eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von rund € 300.000 und ist sorgepflichtig für ein Kind." Diese Angaben werden durch die Beschwerde bestätigt, wobei sich seit der Entscheidung des Spruchsenates keine Änderung der wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten ergeben hat. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die 16 %ige Schadensgutmachung, die Sorgepflicht, das abgelegte Geständnis und die angespannte wirtschaftliche Lage, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Aus dem Akt oder aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren Milderungsgründe, wobei der wiederholte Tatentschluss als erschwerend gewertet werden hätte müssen. Der Strafbemessung lag ein Strafrahmen von (€ 9.984,56 + € 78.410,52 = € 88.395,08 X 2 =) € 176.790,16; damit wurde eine Geldstrafe von 12,16% ausgesprochen. Die Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hätte € 17.690,00 betragen. Die ausgesprochene Geldstrafe ist im Rahmen der Spruchpraxis als sehr niedrig anzusehen, zumal eine Schadensgutmachung noch zu einem erheblichen Teil aussteht und der wiederholte Tatentschluss bei 12 Taten nicht als erschwerend gewertet wurde. Es war daher für den Senat kein Ermessensspielraum für eine Reduktion der Geldstrafe gegeben. Allerdings erscheint die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Verschulden der Beschuldigten bei einer Umrechnung von € 250,00 pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch bemessen, weswegen insoweit eine Reduktion auf 60 Tage (knapp € 400,00 pro Tag) angemessen ist. Darüber hinaus war die Strafbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Ansuchen um Ratenzahlung wird die Beschuldigte zuständigkeitshalber an das Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen, das über Zahlungserleichterungen zu entscheiden hat. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2061 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers Mag. ***Bf3***. Angesichts der Rechtskraft der Strafentscheidung gegen Mag. ***Bf3*** steht fest, dass dieser die Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel, wobei es dabei nicht darauf ankommt, dass diese Finanzvergehen auch vom Erstbeschuldigten begangen wurden oder nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der belangte Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn diese als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das wurde von der damaligen Geschäftsführerin gestanden, wobei infolge Strafbeschwerde der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht zu prüfen (vgl. BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit die Bestrafung der Entscheidungsträgerin ***Bf1*** als damalige verantwortliche Geschäftsführerin des belangten Verbandes. Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Zur Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 5 Abs. 3 Z. 5 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn der Verband wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist zur Strafbemessung beim drittbeschuldigten Verband als Milderungsgründe die bisherige Unbescholtenheit, die 16 %ige Schadensgutmachung, die angespannte wirtschaftliche Lage und das Vorliegen von § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen ebenfalls keinen Umstand. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG zu beachten, wonach der Verband wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, indem die Beschuldigte als Geschäftsführerin abberufen wurde und damit die Gefahr, dass sie zugunsten des Verbandes noch Finanzvergehen begehen könnte, verhindert wurde. Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe und der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der angefochtenen Entscheidung) war die Geldbuße entsprechend annähernd der Mindestgeldbuße gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG festzusetzen Darüber hinaus war die Strafbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Ansuchen um Ratenzahlung wird der belangte Verband zuständigkeitshalber an das Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen, das über Zahlungserleichterungen zu entscheiden hat. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2061 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Abschließend bleibt festzustellen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da nur die Höhe der Strafe bekämpft und kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 3. Juni 2025

Normen und Schlagworte

StrafbeschwerdeBeschwerde des belangten VerbandesTeilrechtskraftkein eigenes Verschuldes des Verbandes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300023/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300023.2025
Stammnummer
148148
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF