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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300002/2026

Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Geldbuße des belangten Verbandes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1025-11 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf2***, ***Bf-Adr2***, vertreten durch Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG, Sterneckerstraße 55/1, 5020 Salzburg 2. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG, Sterneckerstraße 55/1, 5020 Salzburg, wegen des vorsätzlichen Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 23. Dezember 2025 betreffend beider Beschuldigte gegen das Erkenntnis des Spruchsenates G-2 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 7. Oktober 2025, Geschäftszahl **FV-2**, gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird betreffend Herrn ***Bf2*** stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch wie folgt abgeändert: Über Herrn ***Bf2*** wird gemäß § 15 Abs. 1 erster Strafsatz WiEReG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00, (in Worten: zehntausend Euro) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. 2. Die Beschwerde wird, soweit es die Geldbuße und die Kosten der ***Bf1*** betrifft, als unbegründet abgewiesen. 3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates G-2 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 7. Oktober 2025, wurden Herr ***Bf2*** (**FV-1**) und die ***Bf1*** (**FV-2**) als belangter Verband schuldig erkannt, "***Bf2*** ist schuldig, er ist vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit als abgabenbehördlich für die Einhaltung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG verantwortlicher Entscheidungsträger, trotz zweimaliger Aufforderung (am 11.05.2024 und 03.07.2024) seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen. ***Bf2*** hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00, (in Worten: siebentausend EURO), im Uneinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitstrafe von 2 (zwei) Wochen bestraft. Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Der Verband ***Bf1*** ist schuldig, dass ***Bf2*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldeplicht gemäß § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 11.05.2024 und 03.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 27.08.2025 bis 30.10.2025 nicht nachgekommen ist. Der belangte Verband ***Bf1*** ist für die vom Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft begangen Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG verantwortlich und wird hierfür nach § 28a FinStrG nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG unter Bedachtnahme § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 7.000,00, (in Worten: siebentausend EURO) bestraft. Gemäß § 185 FinStrG hat der Verband die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Entscheidungsgründe: Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und belangten Verbandes: Der Beschuldigte ***Bf2*** ist deutscher Staatsbürger und an der obenstehend angeführten Adresse in München wohnhaft. Er ist als Unternehmer erwerbstätig und besitzt Gesellschaftsanteile, sowohl an der ***Bf1*** als auch an weiteren Gesellschaften. Er besitzt ein Vermögen im Gesamtwert von mehr als € 6 Millionen, ist ledig und nicht unterhaltspflichtig. Die ***Bf1*** mit Sitz in der ***Bf1-Adr*** besitzt kein Vermögen und hat unter der angeführten Geschäftsadresse lediglich ein Büro angemietet. Gegenwertig übt diese Gesellschaft keine Erwerbstätigkeit aus. Feststellungen zur Sache: Der Beschuldigte ***Bf2*** war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1*** auch für die abgabenbehördlichen Agenden ***Bf1*** verantwortlich. Diese Gesellschaft ist seit 27. April 2018 unter **S1** des Finanzamtes Österreich steuerlich erfasst. Erwiesen ist, dass von ***Bf2*** bislang noch keine der Bestimmung des § 5 WiEReG entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend die ***Bf1*** abgegeben wurde. Aus diesem Anlass drohte das Finanzamt Österreich erstmals im Mai 2024 auf Grund der unterlassenen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer des belangten Verbandes schriftlich die Verhängung einer Zwangsstrafe an. Diese Androhung wurde am 11. Mai 2024 an den belangten Verband zugestellt. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis 02.07.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, verhängte das Finanzamte Österreich am 03.07.2024 die erste Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 und räumten dem Verband eine weitere Meldefrist bis zum 26.08.2024 ein. Dieser Bescheid über die Verhängung der ersten Zwangsstrafe wurde dem belangten Verband postalisch (durch Hinterlegung) zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, setze die Abgabenhörde mit Bescheid vom 02.09.2024 eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 fest. Dieser Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe wurde dem belangten Verband postalisch (abermals durch Hinterlegung) zugestellt. Der Spruchsenat erachtet als erwiesen, dass der Beschuldigte ***Bf2*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf1*** und in seiner Eigenschaft als für die Einhaltung der Meldepflicht nach § 15 WiEReG verantwortlicher Entscheidungsträger auch nach der zweiten Aufforderung und nach der zweitmaligen Verhängung einer Zwangsstrafe spätestens mit 30.10.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vorsätzlich nicht nachgekommen ist und hierdurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 1 WiEReG begangen hat. Beweiswürdigung: Die obenstehenden Feststellungen zum objektiven Sachverhalt gründen auf dem im Strafakt erliegenden Verfahrenserkenntnissen, welche im Vorlageantrag der Amtsbeauftragen vom 27. Jänner 2025 schlüssig, nachvollziehbar und aktenkonform referiert bzw. dargelegt wurden. Die zur subjektiven Tatseite getroffenen Entscheidungsfeststellungen leitet der Spruchsenat aus dem objektiven Lebenssachverhalt ab, wobei die diesbezüglich leugnende - einen Vorsatz bestreitende - Verantwortung des Beschuldigten unter Verwertung der in der Hauptverhandlung von den Mitgliedern des Spruchsenates persönlich gewonnenen Glaubwürdigkeitseindrücke als nicht glaubhaft beurteilt wird. Rechtlich verantwortet ***Bf2*** auf Grund der getroffenen Entscheidungsfeststellungen, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 1 WiEReG. § 15 Abs. 1 WiEReG sieht für derartige - vorsätzlich begangene - Vergehen eine Sanktionierung mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 (gemeint wohl: € 200.000,00) vor. Der Spruchsenat wertet bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, sowie den mit seinem Tatsachengeständnis verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei Abwägung dieser Strafzumessungstatsachen und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich das Strafmaß einer Geldstrafe von € 7.000,00 als angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen festgesetzt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschuldigten ist Folge des Schuldspruches und gründet auf § 185 FinStrG. Zum belangten Verband: Erwiesen ist, dass die ***Bf1*** für das von ***Bf2*** unter Punkt 1) des Schuldspruches angeführte rechtswidrig und schuldhaft begangene Finanzvergehen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 VbVG verantwortlich ist, zumal die Tat unter Verletzung von dem Verband treffenden abgabenbehördlichen Meldeverpflichtungen und Aufsichtsverpflichtungen zu Gunsten des Verbandes begangen wurde, weshalb über den belangten Verband nach § 4 VbVG iVm § 15 Abs. 1 WiEReG und § 28a FinStrG eine adäquate Verbandsgeldbuße von € 7.000,00 zu verhängen war. Die Verpflichtung des belangten Verbandes zum Ersatz der mit € 500,00 bemessenen Strafverfahrenskosten gründet auf § 183 (gemeint wohl: 185) FinStrG." Die dagegen fristgerecht am 23. Dezember 2025 eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten betreffend den Beschuldigten und den belangten Verband richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Es wird eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe beantragt und wie folgt ausgeführt: "In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 17.10.2025 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt. Der belangte Verband wurde zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 7.000.- verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Amtsbeauftragten unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen. Bei der Strafbemessung wurde vom Spruchsenat als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten sowie der mit seinem Tatsachengeständnis verbundene Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Festzuhalten ist, dass mit 11.05.2024 die Androhung einer Zwangsstrafe aufgrund der unterlassenen Meldung des Wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den Bestimmungen des § 5 WiEReG dem belangten Verband postalisch zugestellt. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis 02.07.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde mit 03.07.2024 die erste Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 festgesetzt sowie dem Verband eine "weitere Meldefrist bis 26.08.2024 eingeräumt. Der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe wurde dem belangten Verband postalisch zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde die - zweite Zwangsstrafe mit 02.09.2024 iHv € 4.000,00 festgesetzt. Der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe wurde dem belangten Verband postalisch zugestellt. Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde am erst am 10.10.2025 erbracht. Es kam somit zur Festsetzung weiterer Zwangsstrafen durch die Abgabenbehörde. Festzuhalten ist, dass es beim belangten Verband bereits im Jahr 2021 zur Festsetzung zweier Zwangsstrafen (28.06.2021, 21.09.2021) iHv. insgesamt € 5.000,00 gekommen ist. Im Jahr 2023 wurde der Verband erneuert mittels Erinnerungsschreiben aufgefordert die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erbringen, welcher dann auch verspätet nachgekommen wurde. Der Beschuldigte wusste um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer Bescheid und nahm es somit billigend in Kauf, dass eine zu erstattende Meldung nicht fristgerecht erbracht wurde, die wissentliche Handlungsweise ist im Hinblick auf die einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe gegeben. Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, der seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte. Antrag: Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass 1. ***Bf2*** schuldig sei vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 11.05.2024 und 03.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 27.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat. 2. Der Verband ***Bf1***, in ***Bf1-Adr***, verantwortlich sei, dass Herr ***Bf2*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 11.05.2024 und 03.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 27.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen wurde. Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe wird beantragt." In einer dazu eingebrachten Stellungnahme des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 26. Juni 2026 wird wie folgt ausgeführt: "Der Spruchsenat G-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände im Erkenntnis vom 07.10.2025 zutreffend festgestellt und bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die von der Amtsbeauftragten angestrebte Erhöhung der Strafe ist bei richtiger Würdigung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Umstände nicht gerechtfertigt, zumal sich zeigt, dass die verhängten Strafen ohnedies immer noch enorm hoch sind: Die Zweitbeschuldigte hatte unter ihrer Geschäftsadresse in der ***Bf1-Adr*** lediglich ein Büro, in dem sich der Erstbeschuldigte nur sehr unregelmäßig aufhielt. Aus diesem Grund war mit dem Vermieter vereinbart, dass dieser sämtliche Schriftstücke, die an die Zweitbeschuldigte gerichtet sind, an den Erstbeschuldigten weiterleitet. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass der Vermieter seiner diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung auch nachkommt, zumal auch immer wieder Schriftstücke an den Erstbeschuldigten weitergeleitet wurden. Dass der Vermieter seiner diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung tatsächlich nicht vollständig nachgekommen ist, weil dieser insbesondere Verständigungen über hinterlegte Schriftstücke einfach nicht weitergeleitet hat (sodass derart hinterlegte Schriftstücke auch nicht von den Beschuldigten abgeholt werden konnten), gelangte dem Erstbeschuldigten richtigerweise erst zur Kenntnis, als die Strafverfügung vom 30.10.2024 an seine persönliche Adresse übermittelt wurde. Aufgrund der unterbliebenen Weiterleitung hatte der Beschuldigte keine Kenntnis von den an die Geschäftsadresse zugestellten Schriftstücken und war daher nicht in der Lage, rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu setzen. Diese Umstände ergeben sich auch aus dem Akt. Dementsprechend hat der Spruchsenat G-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde richtigerweise festgestellt, dass sowohl der Bescheid über die Verhängung der 1. Zwangsstrafe als auch der Bescheid über die 2. Zwangsstrafe jeweils durch Hinterlegung zugestellt wurden. Die unterlassene zeitgerechte WiEReG-Meldung beruhte somit auf außergewöhnlichen Umständen, die dem Beschuldigten erst im Nachhinein bekannt wurden. Dem Erstbeschuldigten ist natürlich bewusst, dass der vorgenannte geschilderte Umstand zwar nur das Innenverhältnis zwischen der Zweitbeschuldigten und dem Vermieter betrifft und er sich insofern das (Fehl-)Verhalten des Vermieters zurechnen lassen muss. Dennoch kann dieser Umstand gerade bei der Strafzumessung nicht vollkommen ausgeblendet werden, da sich damit zeigt, dass das Verschulden des Erstbeschuldigten nicht derart hoch anzusetzen ist, wie dies nun mehr die Amtsbeauftragte darzulegen versucht. Dass der Erstbeschuldigte, der deutscher Staatsangehöriger ist und auch in Deutschland wohnt, die Meldepflicht nach dem WiEReG leider übersehen ist, ist im Übrigen auch dem Umstand geschuldet, dass in Deutschland - anders als in Österreich - keine jährliche Meldung vorgesehen ist, sondern erst dann eine Meldung zu machen ist, wenn es beim wirtschaftlichen Eigentümer eine Änderung gibt. Dem Erstbeschuldigten ist bewusst, dass auch dieser Rechtsirrtum ihn nicht zu exkulpieren vermag; allerdings ist auch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung durchaus zu berücksichtigen, weil sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes (sowie der ohnedies bereits vom Spruchsenat G-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde festgehaltenen Strafzumessungsgründe) zeigt, dass insgesamt betrachtet die verhängte Geldstrafe vollkommen angemessen ist. Eine Erhöhung der verhängten Strafe würde dem festgestellten Verschulden nicht entsprechen und wäre insbesondere unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände unverhältnismäßig. Der ohnedies für die Tatbildverwirklichung erforderliche Vorsatz des Beschuldigten darf ihm auch nicht zur Hintanhaltung einer Doppelbestrafung negativ angelastet werden. Im Übrigen wird abschließend hervorgehoben, dass das verhängte Übel in Form der jetzt schon enorm hohen Geldstrafe vollkommen ausreicht, um die Beschuldigten vor weiteren Verstößen gegen ihre Meldeverpflichtung abzuhalten. Die erforderliche Meldung wurde, was auch die Amtsbeauftragte zugesteht, mittlerweile nachgeholt und hat der Erstbeschuldigte auch Vorsorge getroffen, dass die nächste Meldung fristgerecht erstattet wird, indem sich die Frist sowohl seine deutsche als auch seine mittlerweile wieder vorhandene österreichische steuerliche Vertretung vorgemerkt hat. Es wird daher gestellt der Antrag, der Beschwerde der Amtsbeauftragten keine Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches vollinhaltlich zu bestätigen, zumal die verhängte, ohne hin enorm hohe Strafe, vollkommen schuld- und tatangemessen ist." Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Der Erstbeschuldigte ist abgabenrechtlicher Verantwortlicher der ***Bf1*** bzw. vertritt diese seit 26.07.2018 selbständig. Es ist auch Geschäftsführer der Gesellschafterin ***Bf1***. Die Abgabenbehörde hat zum Säumigkeitsdatum vom 11.05.2024 die erste Erinnerung am 11.05.2024 an die ***Bf1*** zugestellt mit der Aufforderung, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG bis längstens 02.07.2024 nachzuholen. Im Zuge der Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und gleichzeitigem zweiten Aufforderungsschreibens vom 03.07.2024 wurde der GmbH für die Meldung nach § 5 WiEReG eine Nachfrist bis 26.08.2024 eingeräumt. Diese Aufforderung enthielt auch den expliziten Hinweis: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Der belangte Verband bzw. ihr Entscheidungsträger haben die Meldung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt. Laut Register der Wirtschaftlichen Eigentümer wurde auch nach dem 26.08.2024 im Jahr 2024 für das Säumigkeitsdatum vom 11.05.2024 keine Meldung erstattet oder nachgeholt. Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der ***Bf1*** wurden erst am 10.10.2025 nachgeholt. Damit ist im Zeitraum vom 26.08.2024 bis 10.10.2025 objektiv die Meldung unter Verletzung den Verband treffenden Pflichten nicht erstattet worden. Beweiswürdigung/Teilrechtskraft: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Nachdem die Amtsbeauftragte in ihrer Beschwerde explizit nur die Strafhöhe bekämpft, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG als Geschäftsführer der ***Bf1*** laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Ebenso ist der Schuldspruch, wonach der belangte Verband ***Bf1*** für die vom Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft begangen Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG verantwortlich ist, in Rechtskraft. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018). Auch wenn der Beschuldigte und der belangte Verband in der Stellungnahme vom 26. Juni 2026 versuchen, das festgestellte Verschulden zu bekämpfen, obwohl keine Beschwerde eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung mangels Bekämpfung durch den Beschuldigten oder den belangten Verband in Rechtskraft erwachsen ist. Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des angeschuldeten Finanzvergehens war - entgegen dem Antrag in der Beschwerde - somit nicht mehr möglich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes zu entscheiden. Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers. Angesichts der (Teil-)Rechtskraft der Strafentscheidung gegen den Beschuldigten steht fest, dass dieser das Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der belangte Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn diese als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das wurde von der damaligen Geschäftsführerin gestanden, wobei infolge Strafbeschwerde der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht zu prüfen (vgl. BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit die (hier schon rechtskräftige) Bestrafung des Beschuldigten als Entscheidungsträgers bzw. als Geschäftsführer des belangten Verbandes. Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Strafbemessung: Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer 1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, 2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, 3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, 4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, 5. seinen Status als Trustee nicht gemäß § 3 Abs. 4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß § 3 Abs. 4 übermittelt, oder 6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist zur Strafbemessung beim belangten Verband nur zu entnehmen, dass über den belangten Verband nach § 4 VbVG iVm § 15 Abs. 1 WiEReG und § 28a FinStrG eine adäquate Verbandsgeldbuße von € 7.000,00 zu verhängen war. Laut angefochtener Entscheidung besitzt die ***Bf1*** kein Vermögen und hat unter der angeführten Geschäftsadresse lediglich ein Büro angemietet. Gegenwertig übt diese Gesellschaft keine Erwerbstätigkeit aus. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer (der Beschuldigte ist auch Geschäftsführer der Gesellschafterin des belangten Verbandes) nach sich gezogen hat. Aus der Stellungnahme vom 26. Juni 2026 ergibt sich zudem, dass wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen wurden, somit auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 5 VbVG zu berücksichtigen ist. Ebenso mildernd war das auch für den belangten Verband wirkende Tatsachengeständnis des Beschuldigten und der damit verbundene Beitrag zur Wahrheitsfindung. Die Geldbuße wäre an sich ebenso nach oben anzupassen gewesen, allerdings sind bisher nicht beachtete Milderungsgründe zu beachten, sodass bei Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe und der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der angefochtenen Entscheidung) die Geldbuße mit € 7.000,00 angemessen ist. Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen. [...] Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgericht nicht eindeutig geklärt wäre, war bei der Strafbemessung nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 9. Juli 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300002/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300002.2026
Stammnummer
152128
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/2300002/2026 — Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Geldbuße des belangten Verbandes · RIS AI