Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300024/2018
Abweisung eines Antrages auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung; Durch einmaligen Fehler einer zuverlässigen Kanzleikraft wurde Strafverfügung versehentlich nicht weitergeleitet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300024/2018vom 21.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Dr. Andreas Schuster, Liechtensteinstraße 22A/I/12, 1090 Wien, über die Beschwerden des Bestraften vom 20.04.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 20. April 2018, Strafnummer ***001*** betreffend
1) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 04.01.2018 (erstangefochtener Bescheid) und
2) Zurückweisung des Einspruches vom 18.04.2018 wegen Versäumung der Einspruchsfrist in Folge Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (zweitangefochtener Bescheid) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung bewilligt, wodurch der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wurde.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18.04.2018 stellte der Beschwerdeführer ***Bf1*** (=Bf.) durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Finanzstrafgesetz (FinStrG) verbunden mit der Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 04.01.2018, SN ***002*** und führte wie folgt aus:
"A.) Ich bin Geschäftsführer der ***X-GmbH***, gegen welche als Verband vom Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 143 FinStrG die Strafverfügung vom 04.01.2018 Strafnummer ***002*** erlassen und über den Verband eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800 und Aufforderung zum Kostenersatz in Höhe von € 280,00 verhängt wurde.
Gegen diese Strafverfügung wurde von meinem umseits ausgewiesenen Vertreter als Bevollmächtigter des Verbandes mit Schriftsatz vom 05.02.2018 Einspruch erhoben.
B.) Am Freitag, 13.04.2018 erhielt der Rechtsvertreter der ***X-GmbH*** die Stellungnahme der Amtsbeauftragten des Finanzamtes zur StrafNr ***002***, in welcher unter der Überschrift B) Sachverhalt im vorletzten und letzten Absatz auf dieser Seite die Amtsbeauftragte ausführt, dass hinsichtlich des Geschäftsführers Herrn ***Bf1*** und auch gegen den Verband Firma ***X-GmbH*** mit Strafverfügungen vom 04.01.2018 Strafen von jeweils Euro 2.800,00 ausgesprochen wurden (Seiten 30-32 des Strafaktes).
Die Amtsbeauftragte führte weiters aus, dass betreffend die Strafverfügung des Verbandes rechtzeitig Einspruch erhoben und ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat gestellt worden sei. Gegen die Strafverfügung des Herrn ***Bf1*** sei kein Rechtsmittel eingebracht worden.
Durch diese Stellungnahme der Amtsbeauftragten, welche dem Verteidiger des Verbandes am 13.04.2018 zugestellt wurde, habe ich erstmals erfahren, dass lediglich gegen die Strafverfügung gegen den Verband ein Einspruch erhoben wurde, nicht jedoch gegen die an mich erhobene Strafverfügung, welche gemäß § 28a Abs 2 FinStrG rechtliche Voraussetzung für eine Verbandshaftung für jene gegen mich als Organ des Verbandes in meiner Tätigkeit für den Verband verhängten Geldstrafen nach dem VbVG iVm dem FinStrG ist.
Nunmehr habe ich auch eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes für die Begleichung der Geldstrafe samt Kostenersatz, datiert mit 10.04.2018, vom Finanzamt Baden Mödling zur Abgabenkontonummer ***16*** erhalten (Beilage VF), sodass ich nicht bloß über den Verband, sondern über die an mich gerichtete Zahlungsaufforderung erfahren habe, dass gegen meine Strafverfügung kein Einspruch erhoben worden sein dürfte.
Ich habe daher umgehend meine steuerliche Vertretung, die ***A-GmbH*** davon in Kenntnis gesetzt und um Aufklärung ersucht sowie diese aufgefordert, alle Schritte zu setzen, um diesen Fehler zu beheben und meinem umseits ausgewiesenen Vertreter die gegen mich gerichtete Strafverfügung wie auch die Zahlungsaufforderung mit dem Ersuchen der Vornahme aller rechtlichen Schritte zur Aufhebung dieses Zahlungsbefehls und Einstellung des Finanzstrafverfahrens weiterzuleiten.
C.) Ich habe die mir zugestellten Strafverfügungen vom 04.01.2018 unmittelbar nach Erhalt in der mich und den Verband in Abgabensachen vertretenden Steuerberatungskanzlei ***A-GmbH***, ***Adr***, abgegeben und um die Erhebung des Einspruchs gegen die Zahlungsbefehle entsprechend der abgegebenen Rechtfertigung ersucht.
Aus Versehen wurde von der ***A-GmbH*** lediglich die Strafverfügung gegen den Verband an meinen Verteidiger weitergeleitet.
Die Recherchen der ***A-GmbH*** ergaben, dass irrtümlich die beiden Strafverfügungen als idente Ausfertigung betreffend ein und denselben Strafausspruch in den Akt eingelegt wurden und daher nur eine weitergeleitet wurde, weshalb auf der gegen mich ergangenen Strafverfügung auch kein Eingangsstempel der ***A-GmbH*** aufscheint (Beilage ./G) sondern nur auf jener gegen den Verband. Anschließend wurden die beiden Strafverfügungen zusammengeheftet und fiel daher nicht auf, dass es sich nicht um eine sondern um zwei unterschiedliche Strafverfügungen handelt.
D.) § 167 Absatze (1) bis (4) bestimmen:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Ich habe die beiden Strafverfugungen umgehend nach Erhalt an meine steuerliche Vertretung übergeben mit dem Auftrag, einen Einspruch dagegen zu erheben.
Die Frist zur Erhebung des Einspruchs beträgt 1 Monat ab Zustellung der Strafverfügung. Diese Frist ist jedenfalls im Februar abgelaufen.
Ich konnte nicht erwarten und war es unvorhersehbar, dass meine steuerliche Vertretung, die ***A-GmbH***, lediglich die Strafverfügung gegen den Verband an meinen umseits ausgewiesenen Verteidiger mit dem Ersuchen um Erhebung des Einspruchs weiterleitet. Ich war daher auch nicht in der Lage, dieses Unterbleiben der Erhebung des Einspruchs gegen die an meine Person gerichtete Strafverfügung zu erkennen oder zu verhindern.
Aus einem minderen Grad des Versehens ist der ***A-GmbH*** der bislang nicht vorgekommene Fehler unterlaufen, dass zwei Strafverfügungen mit identem Strafvorwurf (gegen mich als Geschäftsführer und gegen den Verband als Haftungsträger nach dem VbVG, wobei die Strafnummer insofern ident ist, als lediglich die letzte Ziffer mit der Ordnungsnummer anders ist) als eine zusammengeheftet wurden und die Weiterleitung der zweiten an meinen Verteidiger unterblieben ist.
Ein solcher Fehler ist der ***A-GmbH*** bislang nicht unterlaufen und ist dieser Fehler auch nicht aufgefallen, bis eben zum Erhalt der Stellungnahme der Amtsbeauftragten bzw Zustellung der Zahlungsaufforderung des Finanzamtes betreffend meine Strafe.
E.) Durch die Versäumung dieser Einspruchsfrist erleide ich insofern einen gravierenden Rechtsnachteil, dass gegen mich eine Geldstrafe rechtkräftig verhängt ist und ich damit nunmehr finanzstrafrechtlich vorbestraft bin, dadurch meine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit beseitigt ist.
Darüber hinaus erleidet auch der Verband einen Rechtsnachteil, da seine Verteidigungsposition durch die gegen mich als Geschäftsführer des Verbandes rechtskräftig verhängte Geldstrafe geschwächt ist.
Zugleich mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung erhebe ich den innerhalb der versäumten Frist unterbliebenen Einspruch gegen die Strafverfügung (siehe Punkt III.).
Ich stelle daher gemäß § 167 FinStrG den höflichen
ANTRAG
auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit den Rechtswirkungen des § 168 FinStrG sowie damit verbunden den weiteren
ANTRAG
diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 167 Abs 4 FinStrG beizulegen ….."
Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2018 eingebracht sowie ein Antrag auf Einstellung bzw. um Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat gestellt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 20.04.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 167 FinStrG gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könne, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Unvorhersehbar sei ein Ereignis dann, wenn es sich dem Einflussbereich der Partei entziehe (VwGH 24.9.1965, 2154/64), unabwendbar wenn sein Eintritt vom Willen der Partei nicht verhindert werden könne (VwGH 27.6.1985, 85/16/0032).
Rechtlich sei es ohne Belang, ob die Frist aus einem Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters versäumt worden sei. Der Auftraggeber bleibe für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages an seinen Vertreter verantwortlich, weil er es sei, der nach dem Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften die Frist zu wahren habe. Aber auch das Verschulden des Vertreters gehe zu Lasten der von ihm vertretenen Partei.
Mit weiterem Bescheid vom 20.04.2018 erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs, da die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 09.01.2018 erfolgt und damit der Einspruch vom 18.04.2018 verspätet bei der Abgabenbehörde eingebracht worden sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden frist- und formgerechte Beschwerden vom 25.05.2018 mit folgendem Inhalt:
"Ich erhebe gegen
1.) den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20.04.2018, StrafNr ***001***, meinem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 25.04.2018, mit welchem mein Antrag vom 18.04.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling vom 04.01.2018, StrafNr ***001***, abgewiesen wurde (erstangefochtener Bescheid) und
2.) den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20.04.2018, StrafNr ***001***, meinem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 25.04.2018, mit welchem mein mit obigem Antrag verbundener Einspruch vom 18.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 04.01.2018, StrafNr ***001***, wegen Versäumung der Einspruchsfrist infolge Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zurückgewiesen wurde (zweitangefochtener Bescheid) innerhalb der bis 25.05.2018 offenen Frist gemäß § 150 FinStrG iVm § 243 ff BAO
BESCHEIDBESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht in Wien und fechte den erstangefochtenen und den zweitangefochtenen Bescheid jeweils zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften an verbunden mit dem
ANTRAG,
das Bundesfinanzgericht wolle das Verfahren beider Beschwerden in einem Verfahren zusammenziehen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide Folge geben, diese Bescheide beheben und dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 167 FinStrG stattgeben und infolge der Stattgabe den mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruch für rechtzeitig erhoben und somit rechtswirksam erklären und anordnen, dass das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG infolge rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs durchgeführt werde.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
I. Sachverhalt:
A.) Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 habe ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 04.01.2018, StrafNr: ***001***, und damit verbunden und somit zugleich die versäumte Rechtshandlung in der Erhebung des Einspruchs gegen diese Strafverfügung vorgenommen. Mit dieser Strafverfügung wurde über mich als Geschäftsführer der ***X-GmbH*** wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00 verhängt und zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von € 280,00 verpflichtet.
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling vom 04.01.2018, StrafNr ***002***, wurde wegen dieser Finanzordnungswidrigkeit über die von mir als Geschäftsführer vertretene ***X-GmbH*** als Verbandsverantwortliche ebenfalls eine Geldstrafe in gleicher Höhe verhängt und Kostenersatz in gleicher Höhe aufgetragen. Der Verband hat fristgerecht dagegen Einspruch erhoben und wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in welchem auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat gestellt worden ist.
B.) Ich habe die mir zugestellten Strafverfügungen vom 04.01.2018 unmittelbar nach Erhalt in der mich und den Verband in Abgabensachen vertretenden Steuerberatungskanzlei ***A-GmbH***, ***Adr***, abgegeben und um die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügungen entsprechend der abgegebenen Rechtfertigung ersucht.
C.) Durch die Stellungnahme der Amtsbeauftragten des Finanzamtes und die meiner Steuerberatung zugestellten Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Baden Mödling für die Begleichung meiner Geldstrafe samt Kostenersatz, wurde mir (zu meiner großen Überraschung) bekannt, dass die gegen mich gerichtete Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Recherchen der ***A-GmbH*** ergaben, dass irrtümlich die beiden Strafverfügungen als idente Ausfertigung betreffend ein und denselben Strafausspruch in den Akt eingelegt wurden und daher nur eine weitergleitet wurde, weshalb auf der gegen mich ergangenen Strafverfügung auch kein Eingangsstempel der ***A-GmbH*** aufscheint (im Akt inneliegend als Beilage ./G), sondern nur auf jener gegen den Verband. Anschließend wurden die beiden Strafverfügungen zusammengeheftet und fiel daher nicht auf, dass es sich nicht um eine, sondern um zwei, wenn auch nur geringfügig unterschiedliche Strafverfügungen handelt.
D.) Ich konnte nicht erwarten und war es daher unvorhersehbar, dass meine steuerliche Vertretung lediglich die Strafverfügung gegen den Verband an meinen umseits ausgewiesenen Verteidiger mit dem Ersuchen um Erhebung des Einspruchs weiterleitet. Ich war daher auch nicht in der Lage, dieses Unterbleiben der Erhebung des Einspruchs gegen die an meine Person gerichtete Strafverfügung zu erkennen oder zu verhindern, vielmehr war ich ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass der Einspruch erhoben wurde.
E.) Der langjährigen und diesbezüglich bestens geschulten Mitarbeiterin der ***A-GmbH*** ist ein solcher Fehler bislang nicht unterlaufen, dass zwei Strafverfügungen mit identem Strafvorwurf und identer Strafe (Strafnummer unterscheidet sich lediglich in der letzten Ziffer der Ordnungsnummer) als eine zusammengeheftet wurden und die Weiterleitung der zweiten (im Irrglauben, es handle sich um dieselbe Strafverfügung) an meinen Verteidiger unterblieben ist.
Ein solcher Fehler ist der ***A-GmbH*** bislang nicht unterlaufen und ist dieser Fehler auch nicht aufgefallen, bis eben zum Erhalt der Stellungnahme der Amtsbeauftragten bzw Zustellung der Zahlungsaufforderung des Finanzamtes betreffend meine Geldstrafe.
Durch die Versäumung dieser Einspruchsfrist erleide ich insofern einen gravierenden Rechtsnachteil, dass gegen mich eine Geldstrafe rechtkräftig verhängt ist und ich damit nunmehr finanzstrafrechtlich vorbestraft bin, dadurch meine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit beseitigt ist.
Darüber hinaus erleidet auch der Verband einen Rechtsnachteil, da seine Verteidigungsposition durch die gegen mich als Geschäftsführer des Verbandes rechtskräftig verhängte Geldstrafe geschwächt ist.
Ich habe unverzüglich nach Erkennen dieser Versäumnis gemäß § 167 Abs 3 FinStrG zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung den innerhalb der versäumten Frist unterbliebenen Einspruch gegen die oben näher bezeichnete Strafverfügung erhoben und die dort enthaltenen Anträge gestellt.
II. Rechtsrüge
A.) Die belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem erstangefochtenen Bescheid abgewiesen und den zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruch infolge Versäumung der Einspruchsfrist mit dem zweitangefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Einspruchs mit dem zweitangefochtenen Bescheid ist daher die Folge der Klärung der Vorfrage über die Wiedereinsetzung in den Stand der versäumten Einspruchsfrist im erstangefochtenen Bescheid, sodass diese beiden Verfahren zusammengezogen werden können.
B.) In der Begründung für die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im erstangefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass ein Ereignis dann unvorhersehbar ist, wenn es sich dem Einflussbereich der Partei entzieht und dann unabwendbar ist, wenn sein Eintritt vom Willen der Partei nicht verhindert werden kann.
Auf ein Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters an der Fristversäumnis komme es nicht an.
C.) Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner nunmehrigen ständigen Rechtsprechung unter Ereignis iSd § 167 FinStrG jedes Geschehen versteht, also nicht nur einen Vorgang der Außenwelt, sondern auch einen psychischen Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich irren, usw [Reger/Judmaier/Kalcher/Kurocki, FinStrG Bd 24 (2016) § 167 Rz 2 mwNw).
Von einem hier beachtlichen Geschehen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn es sich um ein nicht im Voraus Berechenbares bzw Unüberwindliches handelt, mit dessen Eintritt normalerweise nicht gerechnet werden muss, weil es nur selten eintritt.
Ereignisse, mit denen mehr oder minder regelmäßig zu rechnen ist, sind keine Ereignisse, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen [Reger/Judmaier/Kalcher/Kurocki, FinStrG Bd 24 (2016) § 167 Rz 3 mwNw).
D.) Wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt handelte es sich bei diesem Versäumnis um ein einmaliges und nicht vorhersehbares Ereignis, das auf einem ebenso einmaligen Irrtum einer langjährigen und bestens geschulten Mitarbeiterin in der Steuerberatungskanzlei zurückzuführen ist, mit dessen Auftreten weder ich noch ein mit den Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen ausgestatteter Beobachter rechnen konnte, weil es sich um eine einmalig aufgetretene Fehlleistung handelt.
Mich trifft an diesem Irrtum, der letztlich zur Versäumung der Einspruchsfrist geführt hat, keinerlei Verschulden. Ich habe die Steuerberatungskanzlei mit der Erhebung des Einspruchs beauftragt und ist nicht nur aus meiner Erfahrung mit nach den Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen nicht damit zu rechnen, dass ein solcher Fehler unterläuft.
E.) Seit dem AbgÄG 1987 (BGB1 1987 Nr 312) steht entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde der Bewilligung einer Wiedereinsetzung ein minderer Grad des Versehens nicht mehr entgegen, wobei der mindere Grad des Versehens nach der Rechtsprechung des VwGH der leichten Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen ist [Reger/Judmaier/Kalcher/Kurocki, FinStrG Bd 24 (2016) § 167 Rz 4 mwNw). Der Antragsteller auf Wiedereinsetzung darf somit nicht "auffallend sorglos" gehandelt haben. Eine solche auffallend sorglose Handlungsweise meinerseits liegt nach dem Sachverhalt nicht vor.
Der Irrtum der Steuerberatungskanzlei stellt auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabs, wie er bei Parteienvertretern angelegt werden könnte, lediglich einen minderen Grad des Versehens dar, da es sich um ein erstmaliges und auch einmaliges Versehen einer langjährig mit diesen Aufgaben betrauten und bestens geschulten Mitarbeiterin handelte, welches ihr bislang nicht unterlaufen ist.
F.) Somit stellt auch bei Anlegen eines strengeren Sorgfaltsmaßstabs ein einmaliger Sorgfaltsverstoß noch keine auffallende Sorglosigkeit dar, die einen oftmaligen und gravierenden Verstoß von Sorgfaltspflichten voraussetzt. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor, sodass der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist kein Hindernis entgegensteht, somit dem Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde stattzugeben gewesen wäre, aus welchem Grund der erstangefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Bei Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages ist die Frist zur Erhebung des Einspruchs gewahrt und der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Einspruch als rechtzeitig zu qualifizieren, aus welchem Grund auch der zweitangefochtene Bescheid aufzuheben ist, weil ein Fristversäumnis dann nicht mehr vorliegt und damit der von der Behörde im zweitangefochtenen Bescheid angeführte einzige Zurückweisungsgrund weggefallen ist, somit die Rechtsfolgen einer rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs eintreten…."
Mit weiterer Eingabe vom 14.06.2022 verzichtete der Bf. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte ergänzend aus:
"Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 04.01.2018, StrafNr ***001***, welche mit gleichem Inhalt auch gegen die ***X-GmbH*** als den von mir vertretenen Verband erlassen wurde.
Während die gegen den Verband erlassene Strafverfügung nach Erhebung des Einspruches außer Kraft trat und das Finanzstrafverfahren nachfolgend vom Spruchsenat rechtskräftig eingestellt wurde, konnte ich gegen die inhaltlich gleichlautende gegen mich gerichteten Strafverfügung keinen Einspruch erheben, weil die von mir beauftragte und mit Zustellvollmacht ausgestattete Steuerberatungskanzlei, zu deren Händen beide Strafverfügungen gleichzeitig zugestellt wurden, trotz intern vorhandenen Kontrollsystems übersehen hat, dass es sich nicht um eine, sondern um zwei Strafverfügungen handelte, die zwar den gleichen Inhalt und Aussehen aufweisen, jedoch an unterschiedliche Adressaten (Verband und Geschäftsführer des Verbandes) gerichtet sind.
Trotz dem in der Steuerberatungsgesellschaft organisatorisch eingerichteten internen Kontrollsystem, wonach der/die Vorgesetzte der die Post entgegennehmenden Sekretärin nochmals die eingehenden Poststücke dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls einzuhaltende Fristen korrekt vorgemerkt wurden, ist dieser Fehler auch der/dem Vorgesetzten nicht aufgefallen, andernfalls er/sie in gleicher Weise Vorsorge für die Einhaltung der Frist zur Erhebung des Einspruches getroffen hätte, wie es auch bei der anderen Strafverfügung geschehen ist. Offensichtlich können auch Kontrollorganen solche Fehler unterlaufen, wobei dieser eine Vorfall nicht den Schluss zulässt, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die Möglichkeit der fristgerechten Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht sichergestellt sei (VwGH 26.01.2017 Ra 2014/15/0007). Ein weiterer Vorfall gleicher Art ist nicht bekannt.
Die Entschuldbarkeit des einmaligen Fehlers des/der Vorgesetzten als kontrollierendes Organ darf aber nicht dazu führen, dass lediglich meine Person die Folgen daraus zu tragen hätte. Ich halte meine Anträge daher aufrecht.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 167 Abs 3 FinStrG, in eventu ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt."
Auch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Strafverfügungen des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 04.01.2018 wurden gegen den Bf. als Geschäftsführer der Firma ***X-GmbH*** eine Geldstrafe und gegen den Verband ***X-GmbH*** eine Verbandsgeldbuße wegen Finanzvergehen gemäß § 49 (1) a FinStrG von jeweils € 2.800,00 ausgesprochen. Betreffend die Strafverfügung gegen den Verband wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2018 rechtzeitig Einspruch erhoben und ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat gestellt. Gegen die Strafverfügung des Bf. wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Zustellung der Spruchsenatsanzeige betreffend die Firma ***X-GmbH*** an den Verteidiger des Verbandes sowie einer Zahlungsaufforderung betreffend die Geldstrafe an den Bf. erlangte dieser davon Kenntnis, dass eine bereits rechtskräftige Geldstrafe gegen ihn als Geschäftsführer der ***X-GmbH*** vorlag.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 18.04.2018 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 04.01.2018 eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass die dem Beschuldigten zugestellten Strafverfügungen unmittelbar nach Erhalt an den steuerlichen Vertreter - Steuerberatungskanzlei ***A-GmbH******A-GmbH*** - übergeben wurden und um Erhebung von Einsprüchen ersucht worden sei. Aus Versehen sei von der ***A-GmbH*** lediglich die Strafverfügung gegen den Verband an den rechtlichen Vertreter - Mag. Dr. Andreas Schuster - weitergeleitet worden. Die Recherchen der ***A-GmbH*** hätten ergeben, dass irrtümlich die beiden Strafverfügungen als idente Ausfertigung angesehen und daher nur eine weitergeleitet wurde. Dies sei auch der Grund, weshalb auf der Strafverfügung betreffend den Bf. kein Eingangsstempel der ***A-GmbH*** Kanzlei aufscheine.
Der ***A-GmbH***, insbesondere der langjährigen und diesbezüglich bestens geschulten Mitarbeiterin sei der bislang nicht vorgekommene Fehler unterlaufen, dass zwei Strafverfügungen mit identem Strafvorwurf (gegen den Bf. und gegen den Verband als Haftungsträger nach dem VbVG, wobei die Strafnummer insofern ident sei, als lediglich die letzte Ziffer mit der Ordnungsnummer anders ist) als eine zusammengeheftet wurden und die Weiterleitung der zweiten an den Verteidiger des Bf. unterblieben sei. Dieser Fehler sei auch trotz intern vorhandenen Kontrollsystems nicht aufgefallen, bis eben zum Erhalt der Stellungnahme der Amtsbeauftragten bzw. Zustellung der Zahlungsaufforderung des Finanzamtes betreffend die Geldstrafe an den Bf.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 20. April 2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 167 Abs. 2 FinStrG: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
§ 167 Abs. 3 FinStrG: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Als Ereignis im Sinne des § 167 Abs 1 FinStrG ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren, anzusehen (VwGH vom 25. März 1976, Slg 9024/A, verstärkter Senat, vom 15. April 1980, 414/80, vom 27. Jänner 1981, 11/0122, 0158/80, vom 26. November 1981, 16/3857/80, 81/16/0027, vom 21. September 1982, 81/11/0105-0107, vom 16. Mai 1984, 83/11/0143, vom 30. November 1984, 83/17/0178, 0179, 0180, 0185, und vom 3. August 1994, 94/16/0164).
Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 25. März 1976, Slg 9024/A, verstärkter Senat, vom 15. April 1980, 414/80, vom 27. Jänner 1981, 11/0122, 0158/80, vom 26. November 1981, 16/3857/80, 81/16/0027, vom 23. Mai 1985, 85/06/0003, vom 27. Juni 1985, 85/16/0032, vom 4. Juli 1985, 82/06/0177, vom 17. Februar 1994, 93/16/0020, vom 15. März 2001, 98/16/0051, vom 10. Mai 2001, 98/15/0028, vom 20. Dezember 2001, 2000/16/0637).
Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, so zwar, dass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 24. November 1986, 86/10/0169-0171, und vom 17. Februar 1994, 93/16/0020).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (vgl VwGH vom 25. März 1976, Slg 9024/A, verstärkter Senat, vom 27. Juni 1985, 85/16/0032, vom 24. November 1986, 86/10/0169-0171, vom 17. Februar 1994, 93/16/0020, vom 15. März 2001, 98/16/0051, vom 20. Dezember 2001, 2000/16/0637, und vom 9. Juni 2004, 2004/16/0096), auch wenn er dessen Eintritt voraussah (vgl VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0148).
Das Geschehen muss von solcher Art sein, dass es sich unter Zugrundelegung der Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen der Voraussehbarkeit entzieht, oder es muss unabwendbar sein, dh es muss von einer solchen Art sein, dass es bei der Anwendung der normalerweise erreichbaren Mittel nicht abgewendet werden kann. Ein Ereignis ist dann nicht unabwendbar, wenn es durch eine entsprechende Sorgfalt und Kontrolle ausgeschlossen werden kann (VwGH vom 10. Mai 1972, 1646/72). Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (VwGH 27.5. 2014, 2014/16/0001). Handlungen und das Verschulden des Vertreters einer Partei sind dem Vertretenen zuzurechnen (VwGH 27. 1.2011, 2010/15/0149, VwSlg 8.612/F, und vom 11.3.2010, 2008/16/0034). Der Parteienvertreter selbst ist für die Berechnung einer Frist (etwa für ein Rechtsmittel) verantwortlich; er hat ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 6.4.2016, Ra 2016/03/0005, und vom 16.12.2004, 2004/16/0198).
Dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung ist ein Verschulden des Vertreters, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen gleichzuhalten. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (oder die Partei selbst) dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (oder sie) eine ihm (oder ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/15/0009). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auch auszuschließen sind. Der Vertreter hat ein wirksames Kontrollsystem vorzusehen, das im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet ist (VwGH 28.3.2014, 2014/16/0004 und vom 21.11.2013, 2013/16/0196).
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen (VwGH 19.9.2013, 2013/15/0248). Fehler durch zuverlässige Angestellte einer Kanzlei im rein manipulativen Bereich können zur Wiedereinsetzung führen (VwGH 20.11.2012, 2012/13/0105, und vom 16.12.2008, 2008/16/0140). Allerdings muss ein Kontrollsystem bestehen, solche Fehler zu verhindern (VwGH 19.4.2006, 2006/13/0050).
Insbesondere geht der Verwaltungsgerichtshof in stRsp davon aus, dass lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden kann und bei solcher manipulativen Tätigkeit der sonst verlässlichen Kanzleikraft ihr Versehen/Verschulden kein Verschulden des Vertreters begründet, sofern nicht ein eigenes Verschulden des RA hinzutritt.
Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, sei dem rechtlichen Vertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (ua. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Die weisungswidrige Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstücks an den rechtlichen Vertreter müsse als manipulative Tätigkeit angesehen werden. In solchen Fällen sei das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten dem Verschulden des rechtlichen Vertreters nicht gleichzusetzen. Entscheidend sei allein, dass der rechtliche Vertreter durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der rechtliche Vertreter im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung der Weisung rechnen, so könne aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (u.a. VwGH 21.01.2004, 2001/16/0479).
Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich sohin im Allgemeinen darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht notwendig. Bei manipulativer Tätigkeit wie etwa Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder der Postaufgabe, ist nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Steuerberaters hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten einem Verschulden des Steuerberaters nicht gleichzusetzen.
Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ist sohin dann auszuschließen, wenn die Kanzleiorganisation des Vertreters, insbesondere durch die Auswahl und Überwachung zuverlässigen Personals ordnungsgemäß ist. Gegenständlich konnte der Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner Mitarbeiterin mit der ordnungsgemäßen Weiterleitung der Schriftstücke rechnen, sodass ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden kann.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde das Vorliegen einer tauglichen Büroorganisation für die Wahrnehmung der Fristen durch die Steuerberatungskanzlei dargelegt und dargetan, dass der langjährigen und diesbezüglich bestens geschulten Mitarbeiterin der bislang nicht vorgekommene Fehler unterlaufen sei, dass zwei Strafverfügungen mit identem Strafvorwurf (gegen den Bf. und gegen den Verband als Haftungsträger nach dem VbVG, wobei die Strafnummer insofern ident sei, als lediglich die letzte Ziffer mit der Ordnungsnummer anders ist) als eine zusammengeheftet wurden und die Weiterleitung der zweiten an den Verteidiger des Bf. unterblieben ist. Das einmalige Versehen der bislang zuverlässigen Kanzleibediensteten trotz intern vorhandenen Kontrollsystems stellt daher für den berufsmäßigen Parteienvertreter und damit für den Bf. sohin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 20.04.2018 betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung:
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung am 09.01.2018. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.04.2018 wurde bei der Finanzstrafbehörde binnen der gemäß § 167 Abs. 3 FinStrG vorgegebenen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses - die Stellungnahme der Amtsbeauftragten wurde dem Verteidiger des Verbandes am 13.04.2018 zugestellt - rechtzeitig eingebracht. Infolge Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages ist damit die Frist zur Erhebung des Einspruchs gewahrt und der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Einspruch als rechtzeitig eingebracht zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen.
Wien, am 21. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300024/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300024.2018
- Stammnummer
- 137685
- Gültig
- 21.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF