…als dauernder Standort eines Fahrzeuges "der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt." Maßgeblich sind somit nach § 40 KFG die Verhältnisse des Antragstellers (= späteren Zulassungsbesitzers). Bezugspunkt ist in beiden Varianten jener Ort…
…eine Verwendung und damit den Standort des Fahrzeuges in Deutschland zu indizieren. Maßgeblich ist zudem der Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird. -- Der Bf. setzt pro Aufenthaltstag in Österreich 10 (im Inland gefahrene) Kilometer an. In der Beschwerde gibt er an…
…bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland ist zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regelungen über…
…bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland ist zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regelungen über…
…Das Mehrergebnis der BP hinsichtlich KÖSt 1997 habe hingegen 13.608.670,00 S betragen, und sei hauptsächlich auf die außerbilanzielle Hinzurechnung der Firmenwertabschreibung für 1997 zurückzuführen. Aus der Gegenüberstellung dieser Werte sei das Missverhältnis zwischen den steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe und den Auswirkungen der…
…hätte, zuzuwarten, bis der potentielle Kunde, für welchen die Fahrzeuge hauptsächlich gedacht waren, derartige Probleme mit seinem Fuhrpark bekäme, dass er sofort Ersatz von ihm benötigte. Der die Gastransporte durchführende Kunde verfügte laut Angaben des Bw. bereits über einen gleichartigen P. Allein aus dem Umstand…
…der im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen und aufgrund der von der Bf. zur Verfügung gestellten Unterlagen weisen die genannten Waren (unbestritten) folgende Beschaffenheitsmerkmale auf: "Hand Pallet Truck": Dabei handelt es sich um einen manuellen Gabelhubwagen; dieser ist mit einer von Hand zu betätigender Deichsel mit…
…am 21. Oktober 2002 erläuterte W, der als Handelsreisender hauptsächlich in Österreich unterwegs gewesen ist, dass für den Schmuckhandel in Österreich ein Büro [eine Zweigniederlassung] in X erforderlich gewesen ist, weil die Juweliere als Geschäftspartner der T GmbH alles über [in] Österreich abwickeln wollten. Nach…
…der Beschwerdeführer für die ***2*** für deren Marktaufbereitung bzw. den Vertrieb von Jagd- und Sportartikel in Österreich zuständig und somit hauptsächlich in Österreich tätig gewesen und habe keinen Zweitwohnsitz in Deutschland besessen. Dies habe sich auch in den Jahren 2012 und 2013 nicht geändert. Der…
Da der Bf. sowohl in der Schweiz über die - wie festgestellt - Unterkünfte der X AG, als auch jene in Österreich frei verfügen konnte, war - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung - das Bestehen von zwei Wohnstätten zu bejahen. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird - um…
…1, 42 Abs. 1 leg.cit) neben dem "Hauptwohnsitz" oder einen "Sitz" auch ausdrücklich auf weitere Orte, nämlich ua. "von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" abstellt, gegen die Annahme, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 lediglich…
…damit unsere Mandantschaft einerseits über die Räumlichkeiten (Bettenkapazitäten) verfügen kann und andererseits durch den Ankauf des Inventars eine klare Abtrennung in den Verantwortlichkeiten getroffen werden konnte (Austausch von Teilen des Inventars in weiterer Folge etc.). Es handelte sich meiner Wahrnehmung nach um ein "verbundenes" Geschäft…
…im Namen seines Arbeitgebers bestellt. Die bestellten Handys sollten - laut Aussagen des Berufungswerbers gegenüber der Firma A AG und den Ermittlungsorganen der Bundespolizeidirektion B beziehungsweise des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich - für Kunden der Firma A AG (hauptsächlich Firmen) bestimmt gewesen sein. Die Handys seien jedoch laut…
…Berufung gegen diese Einkommensteuerbescheide vom 13. Mai 2005. In seiner Berufung brachte er Folgendes vor: Er sei in den Jahren 2001 bis 2003 ausschließlich im Ausland, hauptsächlich in Asien, tätig gewesen. Für seine Einkünfte stünde Österreich daher kein Besteuerungsrecht zu. Dies sei schon in anderen…
…hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher hauptsächlich zur Personen- denn zur Güterbeförderung bestimmt sind. Diese Merkmale sind besonders bei der Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufweisen und über einen einzigen umschlossenen Innenraum verfügen…
…Was die beiden Bereiche abgabenverfahrensrechtlich verbindet, ist der Umstand, dass jeweils Abgabenverfahren - hauptsächlich in Form der Arbeitnehmerveranlagung - stattfinden und es daher fraglich sein kann, wer Abgabenerklärungen einreichen, wer Adressat von Bescheiden der Abgabenbehörde sein und wer Rückzahlungsanträge stellen kann. Im Kontext des Sozialhilfebezugs ergingen drei…
…als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt. Für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung normiertAls Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 den dauernden Standortist - unter…
…gegeben, von dem aus über das KFZ hauptsächlich verfügt wird. Im gegenständlichen Fall steht das KFZ im Eigentum einer deutschen Gesellschaft und welches auch von dieser in Deutschland angemeldet worden ist und vom Mitarbeiter auch in Österreich mit der deutschen Zulassung verwendet werden kann. Es…
…sind nicht konkret genannt, da jeweils nur eine Postleitzahl sowie ein Ortsname angegeben werden. Es fehlt somit die konkrete Bezeichnung der herangezogenen vermieteten Liegenschaften. Weiters verfügen die angeführten Objekte jeweils über Wohnflächen von 49,00 m², 48,00 m², 75,00 m², 11,59 m²…
…Diese Autos befanden sich auch nie am Betriebsgelände des [Bf.], es gab nur Fakturierungen und der Kaufpreis wurde jeweils gegenseitig überwiesen. [Der Bf.] konnte somit über besagte Autos zu keinem Zeitpunkt verfügen, wie zum Beispiel diese zum Verkauf über sein Unternehmen, über eingangs beschriebene Verkaufsportale…