RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100250/2019

Dauernder Standort

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100250/2019vom 26.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

D.1.c) Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen gilt gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dieser Begriffsbestimmung wohnt jedoch inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird; ein bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug - mag es auch ausschließlich von einem Ort aus geschehen - kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen. War das vom Beschwerdeführer behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug nach eigenem Vorbringen von vornherein auf einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges beschränkt, so ist dies nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges geeignet (VwGH 5.8.1999, 99/03/0200). D.2.) Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 4). E.) Erwägungen: E.1.) Normverbrauchsabgabe: E.1.a) Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen (VwGH 17.6.2024, Ro 2021/16/0010; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Daher ist zunächst zu prüfen, ob im streitgegenständlichen Fall die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 greift. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Kraftfahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Kraftfahrzeuge anzuwenden (VwGH 17.6.2024, Ro 2021/16/0010; VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich laut Firmenbuch in Ort_X, Österreich (siehe ua. den Unternehmensregisterauszug vom 5. Februar 2019 zu FN_1), sodass es sich bei dieser um eine inländische Gesellschaft mit Sitz in Österreich iSd § 82 KFG handelt. Das Beschwerdevorbringen, der Ort der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gelegen, vermag hieran nichts zu ändern, da sich im Gesetz keine Hinweise dafür ergeben, dass der Gesetzgeber bei der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht auf den Ort des Sitzes laut Firmenbuch oder Gesellschaftsvertrag, sondern stattdessen ausschließlich auf den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen wären, Bezug nehmen wollte. So spricht neben dem klaren Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach ein "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" im Bundesgebiet erforderlich ist, auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 leg.cit) neben dem "Hauptwohnsitz" oder einen "Sitz" auch ausdrücklich auf weitere Orte, nämlich ua. "von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" abstellt, gegen die Annahme, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 lediglich dann greift, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft in Österreich gelegen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet im KFG offensichtlich zwischen dem Ort des Sitzes eines Unternehmens und dem Ort der Verfügungsgewalt bzw. der Entscheidungsfindung. Die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG findet sohin auch dann Anwendung, wenn sich bei Gesellschaften mit Firmenbuchsitz in Österreich der Ort der Geschäftsleitung tatsächlich im Ausland befindet. E.1.b) Als Subunternehmerin (mit eigenem Personal) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Firma_A zur Erbringung der von den Kunden gebuchten Beherbergungsleistungen einschließlich ua. der Nebenleistung Gäste-Beförderung. Um diese vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, benötigte die Beschwerdeführerin nicht nur die von ihr selbst angemieteten Unterkünfte, sondern ua. auch die entsprechenden Fahrzeuge. Zu diesem Zweck übernahm die Beschwerdeführerin von der Firma_A für den Zeitraum der vertraglichen Erfordernisse die streitgegenständlichen Fahrzeuge gegen Zahlung eines Entgeltes (in Form einer Konzernumlage); die Betriebskosten wurden von ihr zur Gänze selbst getragen. Nachdem die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma_A und den Kunden verwendet wurden, ging bei Überlassung der Fahrzeuge die faktische Verfügungsgewalt über diese von der Firma_A als Muttergesellschaft auf die Beschwerdeführerin als Tochtergesellschaft (als eigenständige juristische Person) über. Die Beschwerdeführerin entschied alleinig über den unternehmerischen Einsatz der Fahrzeuge in Österreich und nutzte die Fahrzeuge uneingeschränkt für eigene Zwecke im Rahmen der von ihr ausgeübten unternehmerischen Personenbeförderung. Die angestellten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin lenkten im Auftrag dieser die Fahrzeuge und bestimmten tatsächlich über deren betrieblichen Einsatz. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden im vorliegenden Fall die Beförderungsleistungen nicht von der Firma_A, sondern explizit von der Beschwerdeführerin im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeziehungen (als Subunternehmerin) mit der Firma_A getätigt. Die Firma_A hatte sohin im Zeitraum der Verwendung der Fahrzeuge in Österreich keine Verfügungsmacht über die streitgegenständlichen Fahrzeuge mehr inne. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Fahrzeuge seien von der Firma_A an die Beschwerdeführerin ausschließlich für Zwecke der Personenbeförderung überlassen worden und hätten jederzeit von ihr ausgetauscht werden können, nichts zu ändern, kommt bei dieser Vorgabe doch der Nutzen aus dieser Verwendung ausschließlich der Beschwerdeführerin zu. Das Bundesfinanzgericht kann im vorliegenden Fall keinen Unterschied hierzu erkennen, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben die Fahrzeuge von der Firma_A gegen Entgelt gestellt bekam oder von einem fremden Dritten angemietet hätte; in beiden Fällen hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der unternehmerischen Nutzung die alleinige Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge inne. Die Beschwerdeführerin trug des Weiteren sämtliche mit der Nutzung für Personenbeförderung verbundenen (Fahrzeug)Kosten, die sich zum einen aus den laufenden Betriebskosten und zum anderen aus den auf die Zeit der Nutzung entfallenden und von der Firma_A als Konzernumlage weiterverrechneten Kosten zusammensetzten. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Fahrzeuge sowohl auf eigene Rechnung in Gebrauch als auch über diese die Verfügungsgewalt inne hatte, sodass sie als Verwenderin iSd NoVAG iVm KFG zu qualifizieren ist. E.1.c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die gegenständlichen Fahrzeuge im Zeitraum November 2017 nach Österreich verbracht und hier bis April 2018 genutzt wurden. Die Einbringung der Fahrzeuge nach Österreich war jedoch von Anfang an nicht auf Dauer, sondern lediglich auf den Zeitraum der Wintersaison (Ende November bis April des Folgejahres, sohin auf knapp fünf Monate) angelegt. Die Beschwerdeführerin verfügte damit über diese Fahrzeuge lediglich "über mehrere Monate". Eine bloß vorübergehende Nutzung von Fahrzeugen in Österreich für einige Monate begründet nach Rechtsansicht des VwGH jedoch keinen dauernden Standort iSd KFG (siehe VwGH 5.8.1999, 99/93/0200). Nachdem die Nutzung der gegenständlichen Fahrzeuge in Österreich von vornherein nur auf einen Zeitraum von fünf Monaten beschränkt war und diese im April 2018 wiederum - wie von Anfang an beabsichtigt - in die Verfügungsgewalt der Firma_A zurückgestellt wurden, wurde in Österreich aufgrund der kurzen Verwendungsdauer kein dauernder Standort iSd § 82 Abs. 8 KFG verwirklicht. Die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG findet somit im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Voraussetzungen für eine gesetzliche "Standortvermutung" nicht gegeben sind. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge (ohne einem dauernden Standort im Bundesgebiet) wurden zudem nicht über einen Zeitraum von länger als einem Jahr in Österreich genutzt, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 79 KFG ebenso nicht vorliegt. Im gegebenen Fall bestand sohin für die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Verpflichtung, die streitgegenständlichen Fahrzeuge im Inland zuzulassen, weshalb diese auch nicht der NoVA-Pflicht unterliegen. Das Finanzamt Österreich unterwarf die Fahrzeuge in den bekämpften Bescheiden sohin zu Unrecht der NoVA, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. E.2) Verspätungszuschlag: Die Beschwerdeführerin verwirklichte keinen gesetzlichen Tatbestand für eine Vorschreibung der NoVA, sodass ihr auch keine Verpflichtung zur Abfuhr einer NoVA bzw. Einreichung einer NoVA-Erklärung zukam. Nachdem sie somit keine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung versäumte, erließ die Abgabenbehörde zu Unrecht die bekämpften Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. F.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 26. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100250/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100250.2019
Stammnummer
149191
Gültig
26.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF