Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0620-W/03
Wann liegt ein die Normverbrauchsabgabepflicht ausschließender Umbau eines Personenkraftwagens in einen Lastkraftwagen vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-W/03vom 25.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laderaum vorhandene Verglasungen ... Ein zusätzlicher Schutz dieser
Verglasung seitlich oder in der Trennwand z.B. mittels angeschraubter Gitter ist
erforderlich.
...
2.5
durch eine dauerhaft angebrachte und "ausreichend" feste
Trennwand gegen den Lenkerplatz und gegen Plätze für beförderte
Personen abgeschlossen sein.
...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Z 2
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt der NoVA die gewerbliche
Vermietung im Inland von bisher nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die
gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne
der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.
Gem. § 2 Z 2 NoVAG gelten als Kraftfahrzeuge u.a. auch
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung
gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702),
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der
Kombinierten Nomenklatur).
Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf
die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur
maßgeblich ist (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).
Für die Abgrenzung zwischen NoVA - pflichtigem PKW und
nicht NoVA - pflichtigem LKW ist demnach - bezogen auf den hier vorliegenden
Sachverhalt - ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt
der Lieferung oder der gewerblichen Vermietung entscheidend. Keine Rolle spielt
hingegen die Einordnung nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung
von Fahrzeugen als Kleinlastwagen oder Kleinbusse (BGBl. 134/1993) oder die
kraftfahrrechtliche Zulassung. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung als LKW
kann daher keineswegs geschlossen werden, dass ein Fahrzeug auch nach der
Kombinierten Nomenklatur als LKW einzustufen ist (vgl. Otto Sarnthein, Sport
Utility Vehicles in: Steuer- und Wirtschaftskartei, S 265).
Dabei kommt den Erläuterungen zur Kombinierten
Nomenklatur wesentliche Bedeutung zu, da sie, wiewohl keine normative Kraft
besitzend, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. etwa VwGH vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) ein wichtiges Hilfsmittel
für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System
"Lastkraftwagen" (Zolltarifnummer: 8704) wird die Einreihung
bestimmter Kraftfahrzeuge in diese Position durch besondere Merkmale bestimmt,
die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher zur
Güter - denn zur Personenbeförderung bestimmt sind (Position
8703).
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten
System zur Zolltarifnummer 8703 "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge,
ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung
bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen" zählen zu dieser Position
insbesondere:
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1.
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Personenkraftwagen (z.B. Tourenwagen, Taxis, Sportwagen
und Rennwagen)
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2.
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Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie
Krankenwagen, Gefangenenwagen und Leichenwagen
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3.
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Campingkraftwagen (sog. Wohnmobile, Motorcaravans usw.),
die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet
sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.)
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4.
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Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (z.B.
Motorschlitten).
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5.
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Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf
Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge
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6.
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Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis, mit
Kraftwagenlenkvorrichtung (z.B. ein Lenksystem nach dem Ackermann -
Prinzip)
Als "Kombinationskraftwagen" im Sinne dieser
Position gelten Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen
(einschließlich Fahrersitz), deren Innenraum ohne Umbau sowohl für
die Beförderung von Personen als auch von Gütern verwendet werden
kann.
Die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in diese Position
wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge
ihrer Beschaffenheit nach eher hauptsächlich zur Personen- denn zur
Güterbeförderung bestimmt sind. Diese Merkmale sind besonders bei der
Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges
Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufweisen und über einen einzigen
umschlossenen Innenraum verfügen, der einen Bereich für den Fahrer und
die Passagiere und einen anderen Bereich umfasst, der wiederum sowohl für
die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann. In
diese Gruppe fallen die so genannten Mehrzweckfahrzeuge" (z.B. Van -
artige Fahrzeuge, Freizeit ("Sports Utility") fahrzeuge, bestimmte
Pick - ups).
Folgende Merkmale können einer Einreihung in dieser
Position als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen:
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a)
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das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit
Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte zum
Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von
ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und
Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und
der Frontpassagiere; solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus
Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar sein;
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b)
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das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei
Seitenteilen
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c)
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das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben
klappbaren Türen, mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im
Rückteil;
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d)
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das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder
Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem
Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die
Güterbeförderung verwendet werden kann;
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e)
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Das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen
und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich
zugerechnet werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung,
Innenbeleuchtung, Aschenbecher).
Demgegenüber
können gem. den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur
Zolltarifnummer 8704 (Lastkraftwagen) folgende Merkmale für eine Einreihung
in diese Position als charakteristische Beschaffungshinweise
dienen:
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a)
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das
Vorhandensein von Sitzbänken ohne Sicherheitsausrüstung (z.B.
Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von
Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im Rückraum hinter dem
Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere
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b)
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das
Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den Fahrer oder die Passagiere
und einer gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und
herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups)
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c)
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das Fehlen
von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen; Vorhandensein von Schiebe-,
Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, ohne Fenster, an den
Seitenteilen oder im Rückteil zur Güterbe- und entladung (bei
Van-artigen Fahrzeugen)
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d)
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das
Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen
dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem hinteren
Bereich
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e)
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das Fehlen
von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im
Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeuges zugerechnet
werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung,
Aschenbecher)
Als
maßgebliches Abgrenzungskriterium muss somit der Umstand gelten, dass nach
der Zolltarifnummer 8704 das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen
Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der
Frontpassagiere und dem hinteren Bereich gefordert wird, der oben genannte
Erlass zum KFG aber nur dauernd fest verbundene Einrichtungen für die
Bildung einer zur sicheren Aufnahme von Gütern geeigneten Ladefläche
fordert, wobei die Beseitigung der die Ladefläche bildenden Fahrzeugteile
als durchaus zulässig angesehen wird, wenn sie nur mit Einrichtungen oder
unter Aufwendung von Fertigkeiten erfolgt, die einem Fahrzeuglenker
üblicherweise nicht zur Verfügung stehen.
Bei dieser Sachlage kann somit den in den jeweiligen
Bescheiden der Kraftfahrzeugbehörde erfolgten Typisierungen der
Kraftfahrzeuge als Lastkraftwagen Aussagekraft für das hier vorliegenden
Berufungsverfahren nicht zukommen, da selbst in jenen Fällen, in den Fotos
der Kraftfahrzeuge existieren, kein Hinweis dafür vorliegt, dass der
Fahrerbereich und der Ladebereich durch untrennbar verbundene Trennwände
abgeschirmt worden wären.
Aufzeichnungen dahingehend, welche Umbauten in den der
Kraftfahrzeugbehörde vorgeführten Kraftfahrzeugen erfolgt waren und
welches Aussehen dieselben hatten, bestehen jedoch nicht, sodass die
Typisierungsvorgänge bei der Kraftfahrzeugbehörde keine Anhaltspunkte
dafür liefern können, ob die berufungsgegenständlichen
Kraftfahrzeug als Lastkraftwagen im Sinne der Zolltarifnummer 8704 anzusehen
sind.
Ein weiteres wesentliches Kriterium für die
unterschiedliche Betrachtungsweise im Zollrecht und im Kraftfahrrecht ist darin
zu erblicken, dass im besagten Erlass zum KFG lediglich bestimmt ist, allenfalls
vorhandene Fenster im Laderaum dürften nicht geöffnet werden, im
Laderaum vorhandene Verglasungen seien zusätzlich, z.B. mittels
angeschraubter Gitter erforderlich, während als Indiz für einen
Lastkraftwagen nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System das Fehlen
von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen und Schiebe-, Ausschwing- oder
nach oben klappbare Türen ohne Fenster genannt werden.
Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist selbst in keinem
jener Fälle gegeben, in denen Fotos der Kraftfahrzeuge vorliegen, weshalb
schon insoweit von Lastkraftwagen im Sinne der Zolltarifnummer 8704 nicht die
Rede sein kann.
Die - soweit von einem Umbau auszugehen ist -
angebrachten Trenngitter können aber keinesfalls als solche angesehen
werden, die als untrennbar verbundene Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem
Bereich des Fahrers und dem Ladebereich anzusehen sind, sodass schon insoweit
von Lastkraftfahrzeugen im Sinne des Zollrechts nicht gesprochen werden
kann.
Anderes kann weder aus den Fotos der Kraftfahrzeuge
abgeleitet werden, noch aus den in Ermangelung derartige Beweismittel
durchgeführten Einvernahmen von Auskunftspersonen, da keine von diesen
Aussagen auch nur den geringsten Nachweis dafür liefert, dass untrennbar
verbunden Trennwände vorgelegen seien und hintere seitliche Fenster nicht
bestanden hätten.
Vielmehr ist aus einzelnen Aussagen (die mit Ziffer 2 und
15 gekennzeichneten Fahrzeuge betreffend) von einer Instabilität und
Entfernbarkeit dieser Trenngitter auszugehen, die einer zollrechtlichen
Einordnung dieser Fahrzeuge als Lastkraftwagen entgegensteht.
Außer Streit stehen müsste dies aber in allen
jenen Fällen, in denen Umbauten lt. Aussagen der Auskunftspersonen
überhaupt nicht erfolgt sind.
Anderweitige Nachweise über Umbauten, insbesondere
solche, die ein zollrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeuges als
Lastkraftwagen ermöglichten, wurden jedoch nicht vorgelegt, wiewohl die Bw.
entsprechende Aufzeichnungspflichten wahrzunehmen gehabt
hätte.
Für den Fall eines 5-türigen
Kombinationskraftwagens der Marke Volvo XC 90 hat Sarnthein in einem in der
Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK) erschienenen Beitrag u.a. Folgendes
festgestellt (Otto Sarnthein, Sport Utility Vehicles in: SWK S
267/2005):
"... Durch einen - wie in der Tagespresse und im
Internet publizierten - geringfügigen Umbau im Innenraum samt dem
Einfügen eines Trenngitters hinter der zweiten Sitzreihe und weiterer
Schutzgitter vor den hinteren seitlichen Fenstern im Innern des
Gepäckraumes, kann infolge eines nunmehr auch gewichtsmäßigen
Überwiegens der Lastenbeförderung die kraftfahrrechtliche notwendige
Zulassung als LKW gegeben sein. Diese kraftfahrrechtliche Zulassung ändert
jedoch nicht an der Tatsache, dass der gegenständliche
Kombinationskraftwagen aufgrund seines unverändert gebliebenen
äußeren Erscheinungsbildes und der verbliebenen vorgenannten
zusätzlichen charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale als PKW, weiterhin
in die Position 8703 - PKW der Kombinierten Nomenklatur (KN), einzureihen
ist. Daraus folgt aber auch die nach wie vor bestehende
Normverbrauchsabgabepflicht des Fahrzeughändlers i.S.d. § 1 Z 1 und 2
i.V.m. § 4 NoVAG.
Diese Voraussetzungen gelten auch für alle
übrigen Gelände- und Kombinationskraftfahrzeuge, Sport Utility,
Freizeitfahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge, Pseudo Pick-up Fahrzeuge und dergleichen
wie beispielsweise ... Grad Cherokee ...
Fahrzeuge der oben angeführten Art mit zwei Sitzreihen
und einem dahinter liegenden Laderaum können nur ausnahmsweise als
Lastkraftwagen der Position 8704 der KN (diese Fahrzeugkategorie unterliegt
nicht der NoVA) eingestuft werden, wenn
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a
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eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar
verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtluke aufweisen darf)
zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden ist. Es müssen somit
zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen.
|
b
|
Der Laderaum seitlich verblecht ist und
|
|
in Bezug auf die Nutzlast ein gewichtsmäßiges
Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der
Personenbeförderung vorliegt ...".
Diese
Voraussetzungen treffen aber für die berufungsgegenständlichen
Kraftfahrzeuge, die zum weitaus überwiegenden Teil der von Sarnthein
genannten Fahrzeuggruppe zuzuordnen sind (Jeep Cherokee, Chrysler Voyager ...),
nicht zu.
Gem. § 9
Abs. 1 NoVAG war die Bw. als Unternehmerin gehalten, zur Feststellung der Abgabe
und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu
führen.
Zudem hätte die Bw. ihrer Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO zu entsprechen gehabt, hat
doch hiernach jeder Abgabepflichtige die für den Bestand und den Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Dies muss umso mehr schon deshalb gelten, weil gerade im
Falle des Kraftfahrzeugleasinggeschäfts mit einer gewissen Fluktuation im
Bereich der Zulassungsbesitzer zu rechnen ist, was naturgemäß die
Erhebungsmöglichkeiten der Behörde erschwert bzw. überhaupt
unmöglich macht. Dies jedenfalls dann, wenn Umbauten nur zum Zwecke der
Kostenminimierung durchgeführt werden (NoVA!), später aber ein
Rückumbau erfolgen sollte. Diesfalls wäre der Behörde die
Beurteilung eines Umbaues, bezogen auf den Zeitpunkt der gewerblichen Vermietung
unmöglich gemacht, was zwingend erhöhte Mitwirkungspflicht und
Beweisvorsorgepflicht des Unternehmers nach sich ziehen muss (vgl. Ritz, BAO
Kommentar, 2. Aufl., § 115, RZ 11).
Ein der Finanzbehörde anzulastender Verfahrensmangel
im Hinblick auf allenfalls zumutbare aber nicht durchgeführte Erhebungen
liegt demnach nicht vor.
Diesem Beweisgebot hat die Bw. jedoch nicht entsprochen, in
freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) auf Basis der gegebenen
Beweismittel (Einvernahme von Auskunftspersonen, Unterlagen der
Kraftfahrzeugbehörde) davon auszugehen war, dass die
berufungsgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer gewerblichen
Vermietung - seien sie nun umgebaut oder nicht umgebaut gewesen -
nicht dem Begriff Lastkraftwagen im Sinne der Erläuterungen zum
Harmonisierten System (Lastkraftwagen gem. Zolltarifnummer 8704) entsprachen,
weshalb Normverbrauchsabgabepflicht gegeben war.
Da nun aber die Bw. der ihr gebotenen erhöhten
Mitwirkungspflicht bzw. Beweisvorsorgepflicht nicht entsprochen hat, wobei der
Behörde Ermittlungshandlungen, die über die Verhältnisse zum
jeweiligen Zeitpunkt des Beginns der gewerblichen Vermietung Aufschluss
hätten geben können, nicht zur Verfügung standen, kann auch nicht
davon gesprochen werden, in der Unterlassung weiterführender Erhebungen
seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 9 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-W/03
- Stammnummer
- 15921
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF