Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0620-W/03
Wann liegt ein die Normverbrauchsabgabepflicht ausschließender Umbau eines Personenkraftwagens in einen Lastkraftwagen vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-W/03vom 25.05.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umbauten von Personenkraftfahrzeugen in Lastkraftfahrzeuge sind für Zwecke der Normverbrauchsabgabe steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen. Dieses Erfordernis wird nur bei Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand zwischen dem Fahrerbereich und dem hinteren Bereich und dem Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen gegeben sein (vgl. Sarntheim, Sport Utility Vehicles in SWK S 267/2005).
Der Unternehmer unterliegt bei Umbauten von Personenkraftfahrzeugen in Lastkraftfahrzeuge für Zwecke der Normverbrauchsabgabe der Nachweispflicht. In Anbetracht des Umstands, dass es der Behörde im Regelfall nicht möglich ist, den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, der gewerblichen Vermietung, des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung festzustellen, ist von erhöhter Mitwirkungspflicht bzw. Beweisvorsorgepflicht des Unternehmers auszugehen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in den nach dem Umbau ein Rückumbau erfolgt ist, die Umbaumaßnahmen im Nachhinein daher ohne Vorliegen entsprechender Beweisunterlagen nicht nachvollziehbar sind (§ 9 Abs. 1 NoVAG, § 119 Abs. 1 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BPL , 1190 Wien,
Heiligenstädter Lände 29, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GesmbH,
1090 Wien, Kolingasse 19, vom 12. August 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
2. Juli 2002 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Einem Schreiben der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften an das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien vom 26. Februar 2002 ist u.a.
Folgendes zu entnehmen:
"... Anlässlich einer Betriebsprüfung bei
der Fa. ADAI ... wurden dem Erhebungsdienst Ausgangsrechnungen, die an die Fa.
PL in den Jahren 1996 bis 2000 fakturiert wurden, übergeben. Im ggstl.
Zeitraum wurden seitens der geprüften Gesellschaft hauptsächlich
Fahrzeuge der Marke Jeep Cherokee, Jeep Grand Cherokee, Chrysler Voyager,
Chrysler Grand Voyager und u.a. auch Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz ML 320,
CL 500 in Rechnung gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass nunmehr die
Leasinggesellschaft für die Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe
verpflichtet ist, sollte dies überprüft werden.
... Von den ... überprüften Fahrzeugen wurden in
16 Fällen bisher weder Nova berechnet, noch diese abgeführt ... Der
offensichtliche Grund dafür bestand darin, dass seitens der Fa. ADA die
Neuwagen in den Rechnungen als "Lastkraftwagen" deklariert wurden.
Begründet wurde diese Vorgangsweise von der geprüften Gesellschaft
damit, dass diese Fahrzeuge umgebaut und auch durch die Magistratsabteilung 46,
Prüfstelle für Kraftfahrzeuge einzelgenehmigt worden
wären.
Aufgrund einer ergänzenden Erhebung bei der MA 46
konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Fahrzeuge zuvor vorgeführt
wurden, aber es wurden nur die importierten Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes
Benz ML 320 einer so genannten Einzelgenehmigung zugeführt, da dies
für die Zulassung in Österreich notwendig war. Bei allen anderen der
MA 46 vorgeführten KFZ erfolgte keine Einzelgenehmigung, sondern nur eine
"Änderung nicht wesentlicher technischer Merkmale" gem. §
33 (3) Kraftfahrgesetz (KFG) 1967. Im Fall der Eingangsrechnung vom 7.7.1997
(siehe Pkt. 5 der Beilage) wurde das Fahrzeug der MA 46 nicht vorgeführt.
Ein sog. Änderungsbescheid liegt daher nicht vor. Das heißt, dass bei
allen ausgestellten Änderungsbescheiden der Raum für die
Güterbeförderung angrenzend an die letzte (zweite) Sitzreihe stets
durch eine eingebaute ausreichend und stabile Trenneinrichtung abzuschirmen ist.
Damit wären diese Fahrzeuge kraftfahrrechtlich als LKW
einzustufen.
Nach dem Zolltarif sind diese Fahrzeuge jedoch unter der
Zolltarifnummer "8703" zu subsumieren und daher als PKW
anzusehen.
Zusätzlich erfolgte eine weitere Erhebung beim
Generalimporteur. Hiebei konnte festgestellt werden, dass sämtliche
Fahrzeuge durch den von der Fa. CH beauftragten Transportunternehmen unter der
o.a. Zolltarifnummer eingeführt wurden. Weiters wurde auch bestätigt,
dass keine Umbauten erfolgten.
Die in den Beilagen angeführten Fahrzeuge sind daher
der Nova zu unterziehen. Da die Nova den Leasingunternehmen nicht
weiterverrechnet werden kann, ist die Nova in Hundert aus dem Nettobetrag
herauszurechnen".
Dem Schreiben war eine Aufstellung von 17
Einkaufsrechnungen unter Angabe des Nettoverkaufspreises zuzüglich
Umsatzsteuer beigegeben, auf Basis derer eine Nova-Bemessungsgrundlage in
Höhe von 6.232.222,54 S sowie ein Nova-Betrag in Höhe von 964.170.80 S
ermittelt worden war.
Bezüglich der Eingangsrechnung vom 24.3.1999, die mit
der laufenden Nummer 18 bezeichnet worden war, hat die Betriebsprüfung (BP)
folgende Feststellungen getroffen:
"Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der
Fa. FV, 5020 Salzburg, ADR1 bzw. eines Fahrzeugimportes, wurden dem
Erhebungsdienst Ausgangsrechnungen, die an die Firmen PL und BA
(Rechtsnachfolger BPL) fakturiert wurden, übergeben. Seitens der
geprüften Gesellschaft wurden Fahrzeuge der Marke Jeep Cherokee und Cheep
Grand Cherokee in Rechnung gestellt. Hinsichtlich des Importes handelte es sich
um ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz. ... Im Zuge der Nachschau ... konnte
folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Von den gegenständlichen vier überprüften
Fahrzeugen wurde in einem Fall bisher weder Nova berechnet, noch diese
abgeführt. Das in Pkt. 1 angeführte Fahrzeug ist daher der Nova zu
unterziehen. Da die Nova dem Leasingnehmer nicht weiterverrechnet werden kann,
ist die Nova in Hundert aus dem Nettobetrag herauszurechnen.
18. ER vom 24.3.1999
|
a
|
Einkauf
|
|
|
Jeep Grand Cherokee 4,7 Limites
|
493.125,00
|
|
20 % USt
|
98.625,00
|
|
|
591.750,00
|
b
|
16 % Nova
|
425.107,76
|
|
nicht entrichtete
Nova
|
68.017,24
|
|
Bemessungsgrundlage
USt
|
493.125,00
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg folgte den Feststellungen der BP und setzte die Nova für
1996, 1997, 1998 und 1999 mit 3.965,76 € (54.570,12 S), 43.155,94 €
(593.838,68 S), 18.336,35 € (252.313,74 S) und 9.553,97 € (131.465,52
S) fest.
Die BPL erhob am 12. August 2002 gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung, worin vorerst eingewendet wurde, dass für eine
Subsumierbarkeit von Fahrzeugen unter die Zolltarifnummer "8704",
die ursprünglich der Zolltarifnummer "8703" unterlegen sind,
ein so genannter Änderungsbescheid nicht erforderlich sei. Zudem
könnten dem berufungsgegenständlichen Bescheid Gründe für
die behördliche Annahme, die Fahrzeuge seien unter die Zolltarifnummer
"8703" zu subsumieren und demnach als Personenkraftfahrzeuge
anzusehen, nicht entnommen werden.
Weiters wurde auf § 13 Abs. 1
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) hingewiesen, wonach die
Zulassungsbehörde im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im
Inland zu überprüfen habe, ob eine Bescheinigung iSd § 10 NoVAG
vorliege. Eine derartige Bescheinigung werde nur für steuerbare
Vorgänge im Sinne des § 1 NoVAG ausgestellt. Liege ein solcher
steuerbarer Vorgang nicht vor und falle demnach keine Nova an, entfalle die
Pflicht zur Vorlage einer solchen Bescheinigung. I
Im vorliegenden Fall seien sämtliche im Bescheid
genannten Fahrzeuge von der zuständigen Zulassungsbehörde ohne Vorlage
einer Bescheinigung iSd § 10 NoVAG angemeldet und somit als Fahrzeuge
klassifiziert worden, die nicht der Nova unterliegen. Demnach seien die Umbauten
als ausreichend für die Einordnung unter die Zolltarifnummer
"8704" angesehen und somit eine Nova nicht vorgeschrieben
worden.
Die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften
bezog zur vorliegenden Berufung mit Schreiben vom 27. November 2002 Stellung,
wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde:
"...Auf den Rechnungen selbst wurde als
Liefergegenstand jeweils das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer und Typenbezeichnung
ausgewiesen, jedoch mit der Zusatzbezeichnung "LKW" im Anhang daran
(eine Ausnahme: in einer Rechnung wurde kein Hinweis auf den sog.
"LKW" gegeben, siehe ad 16). Weitere Hinweise über einen ev.
erfolgten Umbau des Fahrzeuges oder einer Zolltarifnummer oder eines Importes
des Kraftfahrzeuges als LKW .. gibt es nicht....
Das Kontrollmaterial beinhaltete Ausgangsrechnungen sowie
Bestätigungen des Importeurs, dass diese Fahrzeuge als PKW importiert und
durch diesen auch nicht umgebaut wurden. Ein Umbau des Fahrzeuges seitens der
Firma D konnte auch nicht nachgewiesen werden.
... Fest steht jedoch, dass es Einzelgenehmigungen nur dann
gibt, wenn Fahrzeuge selbst importiert werden, nicht jedoch gibt es solche
Einzelgenehmigungen bei Fahrzeugen, die von Haus aus durch den Importeur
eingeführt werden.
... Anzunehmen ist, ..., dass alle Fahrzeuge der MA 46
durch DG vorgeführt wurden. Der Zweck dieser Vorführung war bei
einigen Fahrzeugen eine zu erfolgende Einzelgenehmigung, da das Fahrzeug von DG
selbst importiert wurde (z.B. Mercedes Benz ML 320). Diese Fahrzeuge, die
einzelgenehmigt wurden, wurden auch fotografiert und ein entsprechender Bescheid
(Einzelgenehmigungsbescheid) erlassen.
Bei den anderen Fahrzeugen, also bei jenen, die DG vom
Importeur geliefert bekam, erfolgte die Vorführung der Fahrzeuge zwecks
"Änderung nicht wesentlicher technischer
Merkmale"...
D.h. - jedes der auf LKW typisierten Fahrzeuge wurde
physisch der MA 46 vorgeführt - dies wird durch die Bp nicht in Abrede
gestellt und wurde auch von der MA 46 bestätigt.
Von der DG wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht: -
"jedes einzelne Fahrzeug von der MA 46 fotografiert wurde," - diese
Behauptung ist falsch, es werden nur die Einzelgenehmigungen (wie z.B.
Import-Kraftfahrzeuge) fotografiert, bei Änderungsbescheiden gibt es keine
Fotos, sie werden wohl angesehen aber nie Fotos gemacht!
...
sind alle von DG verkauften Fahrzeuge, ob nun über den
Importeur eingekauft oder selbst eingeführt, nachweislich Fahrzeuge
gewesen, die unter die Bezeichnung "PKW" mit der Zolltarifnummer
"8703" zu subsumieren sind. Bei den angesprochenen
"Änderungsbescheiden" handelt es sich nicht um
"Änderungsbescheide für die Einordnung des Fahrzeuges von PKW
("8703") auf LKW ("8704"), sondern eben nur um
Änderungsbescheide für die "Änderung nicht wesentlicher
technischer Merkmale" im Sinne des KFG. Und dieser Änderungsbescheid
wird durch die MA 46 ausgestellt.
Für einen Umbau eines PKW in einen LKW bedarf es
bestimmter Regeln und Voraussetzungen, damit das Fahrzeug überhaupt als LKW
eingestuft werden kann. Die Behauptung von Docsek GesmbH, dass
-"... bei jedem einzelnen Fahrzeug genau
nachkontrolliert wird, ob die Voraussetzungen für einen Umbau
überhaupt vorliegen (es kann nicht jeder PKW in einen LKW umgebaut werden!)
..."
- genau dies behauptet der ED auch ... Die Ausstellung der
Änderungsbescheide erfolgt aufgrund der Vorschriften nach dem KFG, aber
nicht unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften wie ein Fahrzeug
umgebaut werden muss, um auch als Kleinlastkraftwagen zu gelten (siehe dazu
Auszug aus der Verordnung BGBl Nr. 134/1993, Anlage 2, worin klar zu erkennen
ist, was alles wie umgebaut werden muss, um aus einem PKW tatsächlich einen
LKW zu machen). Unter anderem wird in Punkt 8) darauf hingewiesen, dass
Kraftfahrzeuge kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen
(Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sind. Dies ist
eben bei allen Kraftfahrzeugen nicht gegeben (siehe Anlage 1).
Weiters ist nicht nur der Zustand im Zeitpunkt der
Vorführung des Kraftfahrzeugs ausschlaggebend, sondern auch die
Weiterbelassung und der unveränderte Umbau des Kraftfahrzeuges durch die
Eintragung im Typen- und Zulassungsschein Voraussetzung der Anerkennung des
Fahrzeuges als LKW. Und eben hier gibt es gravierende Unterschiede zwischen dem
angegebenen und dem tatsächlichen Zustand der Kraftfahrzeuge
...
-"... auch wurde intensiv überprüft, ob die
wesentlichen Abgrenzungskriterien gegenüber dem PKW erfüllt sind
..."
Dazu ist zu bemerken, dass die Sitzplatzreduzierung
vielleicht ein Kriterium darstellt, nicht jedoch aus dem PKW tatsächlich
einen LKW macht. Dass die Vorrichtungen für Ladegutsicherung im
ausreichenden Umfang vorhanden ist, kann beim besten Willen durch die
vorgenommenen Erhebungen durch Besichtigung der Kraftfahrzeuge und aufgenommenen
Niederschriften mit den Kfz-Haltern nicht bestätigt werden ...
Auch die Aussage der Firma DG , dass -"... nach
Erfüllung, Prüfung und Abnahme aller LKW-Erfordernisse und weiter die
Bewilligung durch MA 46 mit einem Vermerk im Zulassungsschein versehen wird
..." entspricht nicht den Tatsachen ...
Wie schon erwähnt, trifft der Bescheid nur auf die
kraftfahrrechtliche Bewilligung zu. Der Umbau nach steuerrechtlichen
Vorschriften, bleibt dabei auf der Strecke. Der Vermerk heißt: "Der
Raum für die Güterbeförderung ist angrenzend an die letzte
Sitzreihe, stets durch eingebaute ausreichend und stabile Trenneinrichtungen
abzuschirmen"
Warum gab es dann Kraftfahrzeuge, die gar nicht umgebaut
verkauft wurden. Die Auslieferung der Fahrzeuge erfolgte dann eben nicht einmal
mit den so genannten Trenneinrichtungen, geschweige denn mit allen anderen
vorgeschriebenen Umbauten, die steuerrechtlich notwendig sind ...
Richtig ist, dass die Zulassungsbehörde im Falle einer
erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland überprüft, ob eine
Bescheinigung iSd NoVAG vorliegt. Diese Bescheinigung wird im Normalfall bei der
erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens vorgelegt. Nur für
steuerbare Vorgänge, auch klar und deutlich. Die Zeilen "... ist
dieser steuerbare Vorgang nicht gegeben und somit eine Abführung einer NoVA
nicht vorgeschrieben, entfällt die Vorlage dieser Bescheinigung ..."
werden natürlich im Falle der Kfz-Lieferungen durch DG mit dem Hinweis
"LKW" umgangen. Die Behörde hat mit diesem sog.
"LKW" Hinweis gar keine andere Handhabe, als diesem zu glauben und
dementsprechend zu handeln, denn somit ist eine Pflicht zur Vorlage einer
Bescheinigung nicht mehr gegeben. ...Der etwas vage Hinweis "LKW"
stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Es wurde vom
Lieferanten, in diesem Fall DG etwas behauptet, das nicht stimmt.
Dass es bei den betroffenen Fahrzeugen keine Probleme von
der zuständigen Zulassungsbehörde gegeben habe, ist daher
verständlich. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass damit diese
Fahrzeuge automatisch als Fahrzeuge zu klassifizieren sind, die nicht der NoVA
zu unterziehen sind. Eine entsprechende Überprüfung durch die
Käuferin der Fahrzeuge hat scheinbar überhaupt nie stattgefunden.
...
Zusammenfassung in gestraffter Form:
Import der Fahrzeuge durch Importeur als PKW
("8703").
Kein Umbau der Fahrzeuge durch den Importeur.
Verkauf an den Händler als PKW
Kein nachgewiesener Umbau der Fahrzeuge vor dem
Weiterverkauf durch den Händler.
Nur Antrag eines Änderungsbescheides bei MA 46
über die "Änderung der Erteilung des Fahrzeuges" lt. KFG
(Änderung nicht wesentlicher technischer Merkmale).
Kein Änderungsbescheid in Richtung LKW
("8704").
Verkauf des Fahrzeuges mit dem Hinweis "LKW"
ohne Detailangaben über erfolgten Umbau bzw. ev. Hinweis auf Einordnung in
eine neue Zolltarifnummer ("8704").
Im Gegenteil dazu wurde in den Verkaufsakten und
Auftragspapieren (Kaufverträgen) sogar der Hinweis schriftlich vermerkt,
dass es sich bei "oben genannten erworbenem Kraftfahrzeug um einen LKW im
Sinne des Kraftfahrgesetzes handelt, umsatzsteuerlich gilt das oben erworbene
Kraftfahrzeug weiterhin als PKW". Dass diese Hinweise in den ausgestellten
Rechnungen an die BPL unterblieben, darf der Bp und dem Erhebungsdienst nicht
angelastet werden, wo doch durch Erhebungen nachgewiesen wurde, dass diese
Unterlagen (Kaufverträge) mit diesen Hinweisen sehr wohl auch im
Durchschlag bzw. Kopie in den Leasingkundenakten bei BPL vorliegen.
Bestätigt wird dies durch Kunden, die aus ihrem eigenen Leasingakt bei der
BPL Kopien anfertigten. Es ist also auch der Leasinggesellschaft bekannt
gewesen, welche schriftlichen Zusätze durch DG meist auf den
Kaufverträgen vermerkt waren.
Ad 1) Trockenbau GmbH, SE (Kauf 25.1.1996,
1467)
Das Kfz wurde als LKW vorerst durch die TTB geleast. Diese
Gesellschaft wurde per 13.4.2000 infolge eines Konkursverfahrens aufgelöst.
Ein Kontakt zu dem bisherigen Gesellschafter CF konnte nicht mehr hergestellt
werden. Der aktuelle Zulassungsbesitzer ES wurde daher hinsichtlich etwaiger
Umbauten befragt.
Bei einer vorgenommenen Besichtigung des Kraftfahrzeuges
wurde kein Umbau festgestellt (siehe dazu auch vorhandene aufgenommene
Fotos).
Keine Verblechung der Fenster, kein Gitter zwischen
Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei hinteren Fenstern, es sind auch alle
Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z. B. Halterungen für
Sitze und Sicherheitsgurte, sämtliche Sitzbänke sind vorhanden. Im
Prinzip konnte bei diesem Kfz nie ein jemals erfolgter Umbau festgestellt
werden. Das Fahrzeug wurde von ES in diesem Zustand von EF (Nachfolgefirma von
T.B. Trockenbau ) bzw. PL übernommen. Bei Übernahme des Fahrzeuges gab
es überhaupt keine Hinweise oder Spuren eines seinerzeitigen Umbaues (wie
z.B. Löcher von Verschraubungen oder Verschweißungen, Änderungen
von Bodenplatten oder Anzeichen von Verblechungen). Das Kfz wurde auch vom
jetzigen Fahrzeughalter ES nicht umge baut.
.....
ad 2)
HD (Kauf 16.5.1997, 4167)
Das Kfz wurde als LKW geleast. Es war bereits der dritte
bei DG gekaufte Voyager.
Bei der vorgenommenen Erhebung wurde von Frau D ein Umbau
des Fahrzeuges bestätigt, der wahrscheinlich durch die DG erfolgte. Laut
Aussage der Frau D wurde während des Verkaufsgespräches von den
Vertretern der DG erwähnt, dass man die Normverbrauchsabgabe nicht bezahlen
müsste, wenn ein Trenngitter hinter der zweiten Sitzreihe eingebaut wird.
Weiters wäre das Fahrzeug beim zuständigen Magistrat vorzuführen
und somit würde der Voyager "vom PKW zum LKW
werden".
Daraufhin wurde von Frau D der Vorschlag gemacht, das im
alten Voyager ja schon vorhandene Gitter aus- und in den neuen wieder einbauen
zu lassen. Weitere Umbauten erfolgten nach ca. zwei Jahren durch den Gatten von
Frau D , da aufgrund einer erfolgten Notbremsung sämtliche zu diesem
Zeitpunkt geladene Waren samt Gitter in den Fahrgastraum geflogen sind. Das
vorhandene Gitter wurde entsorgt und durch ein neues selbst produziertes
ersetzt. Auch eine Pressspannplatte wurde zwecks besserer Lademöglichkeit
in den Laderaum eingebaut.
Bei der vorgenommenen Besichtigung des Kraftfahrzeuges
wurde dieser Umbau auch festgestellt (siehe dazu auch vorhandene aufgenommene
Fotos). Weiters gibt es an den hinteren seitlichen Fenstern montierte Gitter,
die die Fenster jedoch nicht zur Gänze abdecken (zu klein).
Festgestellt wurde auch, dass keine Verblechungen der
Fenster und Türen vorhanden sind bzw. waren. Es sind auch alle
Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z.B. Halterungen für
Sitze und Sicherheitsgurte; Sitzbänke wurden nicht entfernt.
Bei diesem Kfz konnte nur der schon bei DG
"bekannte" Einbau von einem Trenngitter (sog.
"Austauschgitter") und den seitlichen Fenstergittern bestätigt
werden.
Hinweise oder Spuren eines seinerzeitigen anderen Umbaus
(wie z.B. Löcher von Verschraubungen oder Verschweißungen,
Änderungen von Bodenplatten oder Anzeichen von Verblechungen) waren nicht
ersichtlich.
Die beim Verkauf des Fahrzeuges erfolgten Umbauten waren
demnach auch unvollständig und nach Auffassung des ED nicht ausreichend
für die Anerkennung des Fahrzeuges als umgebauter LKW.....
ad 3) GWI (Kauf 27.6.1997, 5361)
Das Kfz wurde als LKW durch GW bis zum Abschluss eines
anderen Leasingvertrages über ein neueres Modell geleast (siehe auch ad
11)
Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte nicht
erfolgen, da dieses im November 1997 zurückgegeben wurde.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab der
Geschäftsführer W folgende Auskunft:
Das Fahrzeug wurde im nicht umgebauten Zustand von der DG
übernommen. Es gab daher weder eine Verblechung der Fenster, kein Gitter
zwischen Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei den hinteren Fenstern, es
waren auch alle Einrichtungen ersichtlich, wie z.B. Halterungen für Sitze
und Sitzgurte, sämtliche Sitzbänke waren vorhanden.
Bei Übernahme des Fahrzeuges gab es auch keine
Hinweise oder Spuren eines erfolgten Umbaues (wie z.B. Löcher von
Verschraubungen oder Verschweißungen, Änderungen der Bodenplatte oder
Anzeichen von Verblechungen).
In einer Stellungnahme von W an die BPL vom 17.7.2002 wird
Folgendes erläutert:
"Herr D versicherte mir, dass eine LKW-Typisierung
problemlos möglich ist."
"Herr D versicherte mir, dass keine weiteren Kosten
anfallen würden."
"Herr D versicherte mir, dass keine NoVA zu
entrichten ist".
Weiters wird bestätigt, dass das Fahrzeug von der DG
vor Übernahme als LKW typisiert und ihm als solches übergeben wurde.
Die LKW Typisierung wurde bei Vetragsabschluss schriftlich
festgehalten.
Bei dieser LKW-Typisierung handelt es sich natürlich
nur um die "Typisierung LKW" durch die MA 46 nach dem KFG. Wie ein
Fahrzeug, da bei der Behörde als LKW typisiert wird, ohne irgendwelchen,
sprich gar keinen Umbauten durch die Kontrolle kommt, ist ein Rätsel. Denn,
wie bekannt ist, muss für eine LKW-Typisierung bei der MA 46 zumindest nach
dem KFG eine eingebaute ausreichend und stabile Trenneinrichtung zwischen dem
Fahrgast- und Laderaum vorhanden sein......
ad 4) WB (Kauf 4.7.1997, 3272)
Das Kfz wurde als LKW durch Herrn WB bis Ablauf des
Leasingvertrages geleast.
Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte nicht
erfolgen, da dieses im Juni 2002 an die Firma B verkauft wurde.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab Be folgende
Auskunft:
Der Umbau des Kraftfahrzeuges wurde durch Herrn L,
Verkäufer der DG veranlasst. Es bestand aus einem Gitter hinter der
Sitzreihe "bis zum Himmel reichend". Weiters waren Gitter bei den
hinteren Seitenscheiben (Gepäckraum) angebracht. Während des
Verkaufsgespräches wurde von Herrn L erwähnt, dass man sich die NoVA
erspare, wenn man in das Fahrzeug ein Gitter einbauen würde. Be stimmte
aufgrund dieser Aussage dem Kauf zu, da somit das Fahrzeug um einiges billiger
wurde. Nebenbei bemerkte Be jedoch auch, dass er seinerseits der Firma D mittels
Scheck für diesen Umbau ca. S 17.000.-- begleichen musste.
Das Fahrzeug wurde von Be gekauft und in diesem umgebauten
Zustand unverändert an die Firma B in Krems verkauft.
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich wieder um die
"typische" LKW-Typisierung nach dem KFG, die von der DG im Zuge
einer Vorführung bei der MA 46 erfolgte. Bei einer LKW-Typisierung bei der
MA 46 ist nach dem KFG eine eingebaute ausreichend und stabile Tenneinrichtung
zwischen dem Fahrgast- und Laderaum erforderlich. Nicht jedoch gab es
Verblechungen der Fenster und Türen, es wurden auch alle Einrichtungen und
Vorrichtungen wie z.B. Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurte im
Originalzustand belassen. Es gab auch keine Änderungen der
Bodenplatte......
Ad 5) HA, KTFF (Kauf 7.7.1997, 8519)
Das Kfz wurde als LKW durch die KTFF (vormals Fa. HA ) bis
zum Abschluss eines anderen Leasingvertrages geleast (siehe auch ad
6).
Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte nicht
erfolgen, da dieses nach relativ kurzer Zeit an die Leasinggesellschaft
zurückgegeben wurde.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab der
Geschäftsführer HH folgende Auskunft:
Im hinteren Teil des Fahrzeuges befand sich ein Gitter, das
den Zweck hatte, dass der Fahrgast- vom Laderaum abgetrennt war. An weitere
Details eines Umbaues konnte sich Herr H nicht mehr erinnern. Herr H konnte auch
nicht bestätigen, ob etwaige andere Umbauten durchgeführt wurden.
Für die Filmproduktion war es wichtig, meinte er, Fahrzeuge zu kaufen, mit
denen man das Aufnahme - Equipment transportieren konnte. Diese Anforderung
erfüllte das Fahrzeug eine gewisse Zeit.
Bei diesem von der DG übernommenen Fahrzeug handelt es
sich wieder um einen nicht verblechten PKW, bei dem auch keine anderen Umbauten
erfolgten. Da sich Herr H auf andere Umbauten überhaupt nicht erinnern
kann, ist anzunehmen, dass es auch keine gab. Es wurden nicht einmal die Gitter
bei den seitlichen Fenstern bestätigt.
Von Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen
für Halterungen der Sitze und Sicherheitsgurte sowie der Bodenplatte ist
auch nichts bekannt.
Ad 6) HA , KTFF (Kauf 7.7.1997, 3231)
Das Kfz wurde als LKW durch die KTFF (vormals Fa. Harich
und Albert ) bis zum Abschluss eines anderen Leasingvertrages geleast
Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte nicht
erfolgen, da dieses nach relativ kurzer Zeit an die Leasinggesellschaft
zurückgegeben wurde.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab der
Geschäftsführer HH folgende Auskunft:
Im hinteren Teil des Fahrzeuges befand sich ein Gitter, das
den Zweck hatte, dass der Fahrgast- vom Laderaum abgetrennt war. An weitere
Details eines Umbaues konnte sich Herr H nicht mehr erinnern. Herr H konnte auch
nicht bestätigen, ob etwaige andere Umbauten durchgeführt wurden.
Für die Filmproduktion war es wichtig, meinte er, Fahrzeuge zu kaufen, mit
denen man das Aufnahme - Equipment transportieren konnte. Diese Anforderung
erfüllte das Fahrzeug eine gewisse Zeit.
Bei diesem von der DG übernommenen Fahrzeug handelt es
sich wieder um einen nicht verblechten PKW, bei dem auch keine anderen Umbauten
erfolgten. Da sich Herr H auf andere Umbauten überhaupt nicht erinnern
kann, ist anzunehmen, dass es auch keine gab. Es wurden nicht einmal die Gitter
bei den seitlichen Fenstern bestätigt.
Von Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen
für Halterungen der Sitze und Sicherheitsgurte sowie der Bodenplatte ist
auch nichts bekannt....
Ad 7) GiR (Kauf 1.8.1997, 0875)
Das Kfz wurde als LKW durch die Gi geleast und wird bis
heute betrieblich genutzt.
Laut Aussage einer Angestellten der Gesellschaft, Frau SB,
die zurzeit das Fahrzeug auch nutzt, gab es nie einen Umbau und wurde auch
selbst nichts umgebaut.
Die DG hat somit das Fahrzeug im unveränderten
"PKW-Zustand" über den Leasingvertrag an die BPL verkauft. Da
das Kfz jedoch im Zulassungsschein als LKW (durch Vorführung bei der MA 46)
gilt, musste zu diesem Zeitpunkt ein Trenngitter und Gitter bei den hinteren
Seitenfenstern (für den LKW lt. KFG) zumindest kurzfristig vorhanden
gewesen sein. Sonst gäbe es ja keinen dementsprechenden LKW-Vermerk im
Zulassungsschein.
Laut Aussage von Frau SB , erfuhr diese erst durch eine
routinemäßige Fahrzeugkontrolle durch die Polizei, dass der Jeep als
Lastkraftwagen typisiert sei. Der Beamte machte sie darauf aufmerksam, dass
eigentlich ein Trenngitter vorhanden sein müsste.
Bei einer Besichtigung des Kraftfahrzeuges wurde der
Nichtumbau bestätigt (siehe Fotos).
Nach Ansicht des Erhebungsdienstes wurde hier ein PKW in
einem kurzzeitigen "LKW-Zustand" der MA 46 zwecks LKW Anmeldung
vorgeführt, danach jedoch im Zustand eines PKW verkauft. Die Rechnung von
der DG an die BPL lautete jedoch auf "LKW". Durch die BPL erfolgte
jedoch weder eine Besichtigung noch eine Kontrolle des Fahrzeuges, ob es sich
tatsächlich um ein umgebautes Fahrzeug handelt....
ad 8) ATM, S (Kauf 12.8.1997, 5359)
Das Kfz wurde als LKW vorerst durch die ATM geleast. Diese
Gesellschaft wurde per 1.6.1999 infolge eines Konkursverfahrens aufgelöst.
Ein Kontakt zu dem bisherigen Geschäftsführer TK konnte nicht
hergestellt werden. Der aktuelle Zulassungsbesitzer Fa. SoB, vertreten durch den
Geschäftsführer AB, wurde daher hinsichtlich etwaiger Umbauten
befragt.
Bei einer vorgenommenen Besichtigung des Kraftfahrzeuges
wurde kein Umbau festgestellt (siehe dazu auch vorhandene aufgenommene
Fotos).
Keine Verblechung der Fenster, kein Gitter zwischen
Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei hinteren Fenstern, es sind auch alle
Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z.B. Halterungen für
Sitze und Sicherheitsgurte, sämtliche Sitzbänke sind vorhanden. Im
Prinzip konnte bei diesem Fahrzeug nie ein jemals erfolgter Umbau festgestellt
werden. Das Fahrzeug wurde von AB in diesem Zustand von der Firma D bzw. GCB
übernommen. Bei Übernahme des Fahrzeuges gab es überhaupt keine
Hinweise oder Spuren eines seinerzeitigen Umbaues (wie z.B. Löcher v on
Verschraubungen oder Verschweißungen, Änderungen von Bodenplatten
oder Anzeichne von Verblechungen). Das Kfz wurde auch vom jetzigen
Fahrzeughalter AB nicht umgebaut. ...
Ad 9) KHL (Kauf 12.8.1997, 0867)
Das Kfz wurde als LKW geleast und im Einzelunternehmen
genutzt. Im Frühjahr 2000 wurde das Fahrzeug vor Ablauf des
Leasingvertrages in gleichem Zustand an die Firma E, Guntramsdorf, über die
BPL verkauft. Gleichzeitig wurde eine neuer Leasingvertrag für ein anderes
Kraftfahrzeug abgeschlossen. Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte daher
nicht erfolgen.
Laut Aussage des Herrn Le wurde vom Vertreter der DG
während des Verkaufsgespräches erwähnt, dass man die
Normverbrauchssteuer nicht bezahlen müsste, wenn ein Trenngitter hinter der
Sitzreihe eingebaut werden würde. Der Umbau selbst erfolgte durch Herrn Le
selbst Zug um Zug beim Kauf des Fahrzeuges. Es wurde ein Trenngitter eingebaut,
eine Sitzreihe wurde entfernt und eine "Platte" auf die
Ladefläche gelegt. Die hinteren Seitenscheiben wurden mit einer
"Folie" verklebt.
Nach der gegebenen Aussage des Herrn Le konnte das Fahrzeug
rein optisch gut aussehen ("Folien"). Der Verordnung nach (BGBl
134/1993) ist aber nicht Genüge getan worden. Es gab weder eine Verblechung
der Seitenfenster bzw. der -türen, noch eine verschraubte oder
verschweißte Bodenplatte. Außerdem sind sämtliche Halterungen
für Sitze und Sitzgurte unverändert geblieben. Nicht klar zu erkennen
ist, welche Sitzreihe von Herrn Lehner entfernt wurde (dritte Sitzreihe oder
zweite oder beide)? .....
Ad 10) PF (Kauf 18.9.1997, 9059)
Das Kfz wurde als LKW von PF geleast. Nach Ablauf des
Leasingvertrages im Jahr 2001 wurde dieser mangels Finanzierung des Restwertes
verlängert. Das Fahrzeug wird noch immer genutzt.
Bei einer vorgenommenen Besichtigung des Kraftfahrzeuges
wurde kein Umbau festgestellt (siehe dazu auch vorhandene Fotos).
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab F folgende
Auskunft:
Das Fahrzeug wurde im nicht umgebauten Zustand von der DG
übernommen. Es gab daher weder eine Verblechung der Fenster, kein Gitter
zwischen Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei den hinteren Fenstern, es
waren auch alle Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z.B.
Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurte, sämtliche Sitzbänke
waren vorhanden.
Bei Übernahme des Fahrzeuges gab es auch keine
Hinweise oder Spuren eines erfolgten Umbaus (wie z.B. Löcher von
Verschraubungen oder Verschweißungen, Änderung der Bodenplatten) oder
Anzeichen von Verblechungen.
F hat sich das Fahrzeug angesehen und in weiterer Folge
für den Kauf bzw. Leasing des Fahrzeuges entschlossen. Das Fahrzeug holte
er ein bis zwei Tage später ab, da die DG die Zulassung bzw.
Leasingabwicklung des Fahrzeuges durchführte. Erst bei Abholung merkte F ,
dass der Jeep lt. Zulassungsschein ein Lastkraftwagen sei. Er glaubte dies sei
auf die Größe des Fahrzeuges zurückzuführen und machte sich
auch weiterhin keine Gedanken darüber.
Ad 11) GW (Kauf 17.11.1997, 3004)
Das Kfz wurde als LKW durch die GW geleast
(Nachfolgefahrzeug, siehe auch ad 3).
Eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte nicht
erfolgen, da dieses Ende 1998 der Leasinggesellschaft zurückgegeben
wurde.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens gab der
Geschäftsführer W wie bei ad 3 ebenfalls folgende
Auskunft:
Das Fahrzeug wurde im nicht umgebauten Zustand von der DG
übernommen. Es gab daher weder eine Verblechung der Fenster, kein Gitter
zwischen Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei den hinteren Fenstern, es
waren auch alle Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z.B.
Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurte, sämtliche Sitzbänke
waren vorhanden.
Bei Übernahme des Fahrzeuges gab es auch keine
Hinweise oder Spuren eines erfolgten Umbaues (wie z.B. Löcher von
Verschraubungen oder Verschweißungen, Änderung der Bodenplatte oder
Anzeichen von Verblechungen).
In einer Stellungnahme von W an die BPL vom 17.7.2002 wird
Folgendes erläutert:
"Herr D versicherte mir, dass eine LKW-Typisierung
problemlos möglich ist!.
"Herr D versicherte mir, dass keine weiteren Kosten
anfallen würden".
"Herr D versicherte mir, dass keine NoVA zu
entrichten ist".
Weiters wird bestätigt, dass das Fahrzeug von der DG
vor Übernahme als LKW typisiert und ihm als solches übergeben wurde.
Die LKW - Typisierung wurde bei Vertragsabschluss schriftlich
festgehalten.
ad 12) DW (Kauf 3.12.1997, 1308)
Das Kfz wurde als umgebauter LKW geleast. D.h. der Umbau
musste nicht veranlasst werden, da das gegenständliche Fahrzeug bei
Erstbesichtigung umgebaut war. Das Fahrzeug stand demnach bei DG schon als so
genannter LKW nach "bekanntem Schema" (Vorführung des Kfz bei
der MA 46 und LKW - Typisierung nach dem KFG) zum Verkauf bereit. Es befand sich
ein Trenngitter zum Laderaum und Gitter bei den hinteren Seitenscheiben. Das
Fahrzeug war bereits als Lastkraftwagen typisiert.
Das Fahrzeug wurde schon nach ca. einem halben Jahr in
unverändertem Zustand von Herrn FG, Geschäftsführer der Fa. DW ,
für die Leasinggesellschaft an einen neuen Leasingnehmer weiterverkauft.
Daher konnte eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges nicht mehr durchgeführt
werden.
Aufgrund der Aussage des FG wird durch den ED festgestellt,
dass keine Verblechungen der Fenster und Türen vorhanden waren. Auch
Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen, wie z.B. Halterung
für Sitze und Sicherheitsgurte, sowie der Bodenplatte konnten nicht
nachgewiesen werden.
ad 13) MZ (Kauf 15.1.1998, 6171)
Das Kfz wurde als LKW durch Herrn Z geleast und am
23.12.1998 von der BPL gekauft und privat genutzt.
Laut Aussage der gesamten Familie Z gab es nie einen Umbau
und wurde auch selbst nichts umgebaut.
Im Zuge des Erhebungsverfahrens wurde vom Fahrzeughalter
eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt. In einer Ergänzung zur
aufgenommenen Niederschrift konnte nachstehender Sachverhalt in Erfahrung
gebracht werden:
Unter dem Punkt "Besondere Vereinbarungen"
wurde im Kaufvertrag Folgendes vermerkt: "Bei diesem Kraftfahrzeug handelt
es sich um einen LKW im Sinne des "Kfz" Gesetzes (KFG Anmerkung des
ED), umsatzsteuerlich gilt dieses Kfz weiterhin als PKW".
Dieser Hinweis war laut Aussage des Herrn Z bei
Vertragsabschluss nicht vermerkt. Dieser Zusatz wurde ihm erst bekannt, als
seine Gattin sämtliche Unterlagen von der BPL in Kopie erhalten hatte,
nachdem sich die Leasinggesellschaft schriftlich bei ihm meldete, um ihn von dem
"Problem NOVA" in Kenntnis zu setzen.
Herr Z bemerkt, er hätte das Fahrzeug mit diesem
Zusatzhinweis nicht gekauft bzw. geleast.
Die erfolgte Besichtigung des Fahrzeuges durch den ED
bestätigt den Nichtumbau in vollen Zügen (siehe Fotos)
Die DG hat somit das Fahrzeug in unverändertem
"PKW - Zustand" über den Leasingvertrag an die BPL verkauft. Da
das Kfz jedoch im Zulassungsschein als LKW (durch Vorführung bei der MA 46)
gilt, musste zu diesem Zeitpunkt ein Trenngitter und Gitter bei den hinteren
Seitenfenstern (für den "LKW lt. KFG") zumindest kurzfristig
vorhanden gewesen sein. Sonst gäbe es ja keinen dementsprechenden
LKW-Vermerk im Zulassungsschein.
Nach Ansicht des Erhebungsdienstes wurde auch hier ein PKW
in einem kurzzeitigen "LKW - Zustand" der MA 46 zwecks LKW Anmeldung
vorgeführt, danach jedoch im Zustand eines PKW verkauft. Die Rechnung von
der DG an die BPL lautete jedoch auf "LKW". Durch die BPL erfolgte
jedoch weder eine Besichtigung noch eine Kontrolle des Fahrzeuges, ob es sich
tatsächlich um ein umgebautes Fahrzeug handelte.
Ad 14) HB (Kauf 8.5.1998, 2112)
Das Kfz wurde als umgebauter LKW geleast. D.h. der Umbau
musste nicht veranlasst werden, da das gegenständliche Fahrzeug bei
Erstbesichtigung umgebaut war. Dieses Fahrzeug war ein von DG selbst
importierter PKW, der bei der MA 46 vorzuführen war, um eine
Einzelgenehmigung für Österreich zu erlangen. Neben dieser
Einzelgenehmigung, bei der von der MA 46 auch Fotos gemacht wurden, erfolgte
gleichzeitig die LKW Typisierung nach dem KFG. Die von der MA 46 gemachten Fotos
stellen das Fahrzeug von links vorne und rechts hinten dar. Auf diesen Fotos
sind keine Gitter ersichtlich, da keine Innenaufnahmen gemacht werden. Bei
diesen Aufnahmen ist jedoch klar erwiesen, dass die seitlichen Fenster nicht
verblecht wurden.
Das Fahrzeug stand demnach bei DG schon als sog. LKW nach
"bekanntem Schema" zum Verkauf bereit. Es befand sich nach Angabe
des WH, Gesellschafter der HB , ein Trenngitter hinter der Sitzreihe und Gitter
bei den hinteren Seitenscheiben.
Nach Aussage des WH wird durch den ED festgestellt, dass
somit keine Verblechungen der Fenster und Türen vorhanden waren. Auch
Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen, wie z.B. Halterungen
für Sitze und Sicherheitsgurte, sowie der Bodenplatte konnten nicht
nachgewiesen werden.
Wie aus der gutachtlichen Bescheinigung gem. § 37 (4)
KFG aus Pkt. I/4, hervorgeht, ist der Raum für die
Güterbeförderung angrenzend an die seitlichen Fenster und angrenzend
zu den Sitzen stets durch eine eingebaute ausreichende und stabile Trennwand
(eingenietet oder eingeschweißt) abzuschirmen. Es ist aus den Aussagen des
ehemaligen Fahrzeughalters nicht einmal die Grundvoraussetzung der LKW -
Typisierung nach dem KFG (eingenietete oder eingeschweißte Trennwand)
nachgewiesen worden. Siehe dazu ad 15 gleiches importiertes Fahrzeug, gleiche
Fotos, gleiche Bewilligung, jedoch spezielle Angabe zur Trennwand: "Den
Trennschutz zum Laderaum konnte man entfernen". Dies wäre bei
eingenieteten oder eingeschweißten Trennwänden schwer möglich.
Siehe dazu auch Auszug aus der Verordnung BGBl Nr. 134/1993 § 3 (1) 3:
"Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte und mit der
Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden (Anlage 2)".
Dies wäre bei eingenieteten oder eingeschweißten Trennwänden
schwer möglich. Siehe dazu auch Auszug aus der Verordnung BGBl Nr. 134/1993
§ 3 (1)3: "Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte
und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden (Anlage
2)".
Das Fahrzeug konnte nicht besichtigt werden. Dr. Walter
Hecke hatte Anfang 2001 Interesse an einem Neufahrzeug und erkundigte sich
persönlich bei der BPL betreffend eine vorzeitige Auflösung des
Leasingvertrages. ... er verkaufte im März 2001, drei Monate vor Ablauf des
Leasingvertrages das gegenständliche Fahrzeug unverändert an die DG .
Kauf und Verkauf wurden von der Leasinggesellschaft abgewickelt.
Die beim Verkauf des Fahrzeuges vorhandenen Umbauten waren
demnach auch unvollständig und nach Auffassung des ED nicht ausreichend
für die Anerkennung des Fahrzeuges als umgebauter LKW".
Ad 15) JG (Kauf 26.5.1998, 0821)
Das Kfz wurde als umgebauter LKW geleast. D.h. der Umbau
musste nicht veranlasst werden, da das gegenständliche Fahrzeug bei
Erstbesichtigung umgebaut war. Dieses Fahrzeug war ein von DG selbst
importierter PKW, der bei der MA 46 vorzuführen war, um eine
Einzelgenehmigung für Österreich zu erlangen. Neben dieser
Einzelgenehmigung, bei der von der MA 46 auch Fotos gemacht wurden, erfolgte
gleichzeitig die LKW Typisierung nach dem KFG. Die von der MA 46 gemachten Fotos
stellen das Fahrzeug von links vorne und rechts hinten dar. Auf diesen Fotos
sind keine Gitter ersichtlich, da keine Innenaufnahmen gemacht werden. Bei
diesen Aufnahmen ist jedoch klar erwiesen, dass die seitlichen Fenster nicht
verblecht wurden.
Das Fahrzeug stand demnach bei DG schon als sog. LKW nach
"bekanntem Schema" zum Verkauf bereit. Es befand sich nach Angabe
des Herrn HDo, Geschäftsführer der JG , ein Trennschutz zum Laderaum,
den man entfernen konnte und Gitter bei den hinteren Seitenscheiben, sowie
"verdunkelte Heckscheiben".
Nach Aussage des Herrn HDo wird durch den ED festgestellt,
dass somit keine Verblechungen der Fenster und Türen vorhanden waren. Auch
Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen, wie z.B. Halterungen
für Sitze und Sicherheitsgurte, sowie der Bodenplatte konnten nicht
nachgewiesen werden.
Wie aus der gutachtlichen Bescheinigung gem. § 37 (4)
KFG aus Pkt. I/4, hervorgeht, ist der Raum für die
Güterbeförderung angrenzend an die seitlichen Fenster und angrenzend
zu den Sitzen stets durch eine eingebaute ausreichende und stabile Trennwand
(eingenietet oder eingeschweißt) abzuschirmen. Es ist aus den Aussagen des
ehemaligen Fahrzeughalters nicht einmal die Grundvoraussetzung der LKW -
Typisierung nach dem KFG (eingenietete oder eingeschweißte Trennwand)
nachgewiesen worden. Siehe dazu auch Auszug aus der Verordnung BGBl Nr. 134/1993
§ 3 (1) 3: "Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte
und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden (Anlage
2)".
Das Fahrzeug konnte nicht besichtigt werden, da dieses nach
ca. einem Jahr unverändert der Leasinggesellschaft zurückgegeben und
gegen ein anderes Leasingfahrzeug eingetauscht wurde.
Die beim Verkauf des Fahrzeuges vorhandenen Umbauten waren
demnach auch unvollständig und nach Auffassung des ED nicht ausreichend
für die Anerkennung des Fahrzeuges als umgebauter LKW".
Ad 16) RBR (Kauf 13.7.1998, 9326)
Das Kfz wurde als LKW geleast und im Einzelunternehmen
genutzt. Im Dezember 2001 wurde das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft gekauft
und im unveränderten Zustand an Herrn RP in Pottenbrunn verkauft. Eine
Besichtigung des Kraftfahrzeuges konnte daher nicht erfolgen.
Laut Aussage der Frau BR wurde der Umbau von der DG
veranlasst und auch durchgeführt. Der Umbau bestand aus einem Trenngitter,
das hinter der Sitzreihe eingebaut wurde. Der Grund für den Kauf des
Fahrzeuges war, dass Frau BR ausschließlich einen LKW für ihr
Einzelunternehmen benötigte (Transport von Textilien) und daher auch keinen
PKW gekauft hätte. Eine Rechnung über das Fahrzeug hat sie nie gesehen
(Leasingfahrzeug). Frau BR konnte daher auch darüber keine Auskunft geben,
wieso auf der von der Fa. DG ausgestellten Rechnung überhaupt kein Hinweis
auf einen "LKW" erfolgte.
Lt. Aussage des Herrn KT (Rechnungswesen der BPL ) wird
keine NoVA berechnet, wenn "LKW" auf der Faktura angeführt ist.
Der Erhebungsdienst kann daraus wie bei ad 9 nur schließen, dass von den
Vertretern der Leasinggesellschaft das Fahrzeug weder vor noch nach dem
Abschluss des Leasingvertrages besichtigt wurde. Nur daher wäre
verständlich, wieso bei diesem Fahrzeug keine NoVA abgeführt wurde.
...
Nach der gegebenen Aussage der Fr. BR wurde das Fahrzeug
mit einem Trenngitter versehen. Der Verordnung nach (BGBl 134/1993) ist aber
nicht Genüge getan worden. Es gab weder eine Verblechung der Seitenfenster
bzw. der - türen, noch eine verschraubte oder verschweißte
Bodenplatte. Außerdem sind sämtliche Halterungen für Sitze und
Sitzgurte unverändert geblieben. ...".
Ad 17) BF, Michael Groth (Kauf 11.6.1999,
4786)
Das Kfz wurde als LKW von der BF geleast,
Zulassungsbesitzer Fa. Sp. Nach Aussage des Herrn EV,
Geschäftsführer/Gesellschafter der beiden Firmen, war das
gegenständliche Fahrzeug umgebaut. Von wem der Umbau erfolgt ist, konnte er
nicht mehr sagen. Veranlasst wurde dieser jedoch von der DG , weil Herr EV nur
einen Lastkraftwagen wollte.
Der Umbau wurde dahingehend ausgeführt, dass hinter
dem Fahrer- und Beifahrersitz ein Trenngitter montiert und der Laderaum mit
Hängestangen für Textilien ausgestattet war. Weiters wurde behauptet
dass rückwärts alles vergittert war.
Lt. MA 46 wird die Sitzplatzanzahl ohne Lenker mit 4 (1+3)
im Typenschein beschrieben. Es wurde von Herrn EV nicht bestätigt, dass die
Einzelsitze der zweiten Reihe ausgebaut wurden. Weiters wurde nicht
bestätigt, dass eine Abdeckung der Bodenplatte erfolgte, eine Demontage der
Gurtbefestigungen, sowie eine Verblechung der Seitenfenster und Fenster bei den
hinteren Türen erfolgte. Da das Fahrzeug im Dezember 2001 von Herrn MG
übernommen wurde, konnte eine Besichtigung des Kraftfahrzeuges und eine
Befragung vorgenommen werden.
Bei Übernahme des Fahrzeuges von Herrn EV
bestätigt Herr MG den Zustand (Umbau) wie folgt:
Das Fahrzeug hat so, wie Herr EV den Umbau beschrieben hat,
nicht ausgesehen. "Es waren lediglich Gestänge für Textilien am
Himmel montiert, die auch leicht zu entfernen sind. Ein Trenngitter zum Laderaum
bzw. Vergitterung im gesamten Laderaum war ebenfalls nicht
vorhanden".
Das Fahrzeug wurde durch das Erhebungsorgan besichtigt und
fotografiert. Der Nichtumbau konnte bestätigt werden. Die beschriebenen und
"angeblichen" Umbauten in dieser Art sind ernsthaft in Zweifel zu
ziehen.
Fest steht:
Keine Verblechungen der Fenster, kein Gitter zwischen
Fahrgast- und Laderaum, keine Gitter bei den hinteren Fenstern, es sind auch
alle Einrichtungen oder Vorrichtungen ersichtlich, wie z.B. Halterungen für
Sitze und Sicherheitsgurte, sämtliche Sitzbänke sind vorhanden. Im
Prinzip konnte bei diesem Kfz nie ein erfolgter Umbau festgestellt werden. Bei
Besichtigung des Fahrzeuges gab es überhaupt keine Hinweise oder Spuren
eines seinerzeitigen Umbaues (wie z.B. Löcher von Verschraubungen oder
Verschweißungen, Änderung der Bodenplatte oder Anzeichen von
Verblechungen), weder nach der ersten noch nach der zweiten
Sitzreihe....".
Ad 18) FS (Kauf 24.3.1999, 1813)
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein von der Firma FV
, Salzburg, Kraftfahrzeughändler, an die PS, Außenstelle Salzburg,
verkauftes Fahrzeug.
Dieses Fahrzeug wurde durch die Firma V auch umgebaut und
wies bereits bei Erstbesichtigung durch Herrn St ein Trenngitter hinter der
zweiten Sitzreihe und Gitter bei den hinteren Seitenscheiben auf.
Eine Besichtigung durch den ED konnte nicht erfolgen, da
das gegenständliche Fahrzeug im März 2000 der Fa. FV im
unveränderten Zustand zurückgegeben wurde. Der Verkauf erfolgte durch
die Leasinggesellschaft.
Auf der von der Firma Vö an die Leasinggesellschaft in
Salzburg ausgestellten Rechnung über das Neufahrzeug, gibt es keinen
Hinweis darüber, dass es sich um einen LKW handelt. Wieso aufgrund der
Rechnung ohne Hinweis auf "LKW" keine NoVA berechnet wurde, ist
nicht ersichtlich. Es ist wahrscheinlich, dass die Eintragung im Typenschein,
Fahrzeuggruppe: Lastkraftwagen (gem. § 33 KFG 1967), ausschlaggebend war,
die NoVA nicht abzuführen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung durch die GBP Salzburg
wurde bei der Besichtigung des Fahrzeuges im Jahr 2001 bereits festgestellt,
dass der an den Kunden gelieferte PKW vor der Auslieferung derart umgestaltet
wurde, dass gem. KFG die Zulassung als LKW erfolgen konnte. Für diesen
"LKW" wurde daher keine NoVA einbehalten. Der Umbau war aber nicht
ausreichend um eine zolltarifmäßige Einstufung als LKW (8704) zu
erlangen. Die daraufhin ausgestellte Kontrollmitteilung wurde an das
zuständige FA Mödling weitergeleitet und in das laufende Verfahren mit
aufgenommen.
Durch den ED wird gleichlautend mit der GBP Salzburg
festgestellt, dass somit keine Verblechungen der Fenster und Türen
vorhanden waren. Auch Änderungen der Einrichtungen oder Vorrichtungen, wie
z.B. Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurte, sowie der Bodenplatte
konnten nicht nachgewiesen werden.
Die beim Verkauf des Fahrzeuges vorhandenen Umbauten waren
demnach unvollständig und nach Auffassung des ED nicht ausreichend für
die Anerkennung des Fahrzeuges als umgebauter LKW..." ..
Die BPL erstattete zu dieser Stellungnahme der BP mit
Schreiben vom 6. März 2003 eine Gegenäußerung, worin vorerst
eingewendet wurde, dass die Verordnung BGBl 134/1993 nur auf umsatzsteuerliche
und einkommensteuerliche Sachverhalte anzuwenden sei, nicht jedoch auf § 2
Z 2 NoVAG. Die BP habe daher bei Prüfung der Frage, ob die
streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge als Lastkraftwagen im Sinne der
Zolltarifnummer 8704 der kombinierten Nomenklatur anzusehen seien, eine falsche
Rechtsvorschrift zur Anwendung gebracht. Vielmehr hätte bei
Überprüfung der Fahrzeuge die Zolltarifnummer 8704 der kombinierten
Nomenklatur Anwendung finden müssen.
Unrichtig sei die von Seiten der Betriebsprüfung auf
Seite 3 der Stellungnahme gemachte Feststellung, dass nur im Falle von
Einzelgenehmigungen (wie z.B. Import-Kraftfahrzeuge) fotografiert werde, bei
Änderungsbescheiden die Fahrzeuge zwar angesehen, aber nicht fotografiert
würden. Nach Auskunft der Magistratsabteilung 46 (MA 46) seien aber sowohl
im Fall von Einzelgenehmigungen (wie zB bei Import-Kraftfahrzeugen) als auch im
Fall von Bescheiden auf Grund von nicht wesentlichen technischen Änderungen
Beweisfotos vorzulegen. Würden diese nicht vorgelegt, würden sie
seitens der MA 46 aufgenommen.
In den Fällen der seitens der BP mit den Nummern 3, 4,
6, 9, 11, 12, 14 und 16 bezeichneten Fahrzeuge habe eine Besichtigung
überhaupt nicht stattgefunden, weshalb sich die Feststellungen der BP auf
Aussagen ehemaliger Leasingnehmer stützten, die teilweise angegeben
hätten, sich nicht mehr an den Zustand der Fahrzeuge erinnern zu
können.
Eine am 14. April 2005 bei der MA 46 in 1110 Wien, 7.
Haidequerstrasse 5 vorgenommene Einsichtnahme in die dort aufliegenden
Unterlagen betreffend die Typisierung der berufungsgegenständlichen
Fahrzeuge ergab keine neuen Anhaltspunkte, d.h. die bereits Gegenstand des
Arbeitsbogens der Bp darstellenden Typisierungsbescheide, in denen jeweils der
"Umbau auf Lastkraftwagen" bestätigt wurde konnten gleichermaßen
aufgefunden werden, wie die entsprechenden keine weiteren Informationen
enthaltenden Erledigungsvermerke. Aufzeichnungen über die konkreten
Umbaumaßnahmen und das Aussehen des Laderaums des Fahrzeuges im Zeitpunkt
der Besichtigung desselben konnten nicht vorgelegt werden.
Der Abteilungsleiter SCH gab zu den von seiner Behörde
durchgeführten Typisierungen an, die Regelungen des KFG seien weniger
streng wie die steuerlichen, insbesondere müssten Trenngitter mit der
Bodenplatte nicht verschweißt oder vernietet sein.
Im Zuge der Einschau wurde dem Organwalter des UFS der
für Typisierungen als Lastkraftwagen maßgebliche Erlass des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (GZ.
179316/8-II/ST 4/03), der in Kopie den UFS-Akten angeschlossen wurde, zu
Kenntnis gebracht, worin u.a. Folgendes bestimmt wird:
"2,
Ein der höchsten zulässigen Nutzlast
entsprechender geschlossener oder offener Laderaum für die Aufnahme der
Ladung muss vorhanden sein.
Der Laderaum muss
2.1
ausreichend widerstandsfähige und mit dem übrigen
Aufbau dauernd fest verbundene Einrichtungen für die Bildung einer zur
sicheren Aufnahme von Gütern geeigneten Ladefläche aufweisen. Dies
kann auch mittelbar etwa durch Einschweißen einer Trennwand erreicht
werden, ... eine Beseitigung der die Ladefläche bildenden Fahrzeugteile
darf nur mit Einrichtungen oder unter Aufwendung von Fertigkeiten möglich
sein, die einem Fahrzeuglenker üblicherweise nicht zur Verfügung
stehen.
...
2.3
bei geschlossener Ausführung abschließbar sein.
Allfällig vorhandene Fenster des Laderaumes (ausgenommen Ausstellfenster)
dürfen nicht geöffnet werden können.
2.4.
die Sicherheit der Teile des Aufbaus gewährleisten. Im
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 9 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-W/03
- Stammnummer
- 15921
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF