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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 46–52

A.2.3.4. Person des Verwenders

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

A.2.32.3.4. Dauernder Standort - StandortvermutungPerson des Verwenders Rz 46: § 40 Abs. 1 KFG 1967 (Antrag auf Zulassung) regelt, dass als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt. Für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung normiertAls Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 den dauernden Standortist - unter Heranziehung des Halterbegriffs im Inland in FormSinne des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung): Wenn ein Kraftfahrzeug von einer natürlichen- die Person mit einem Hauptwohnsitz oder einer juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wirdzu verstehen, hat diesesdie das Kraftfahrzeug seinen vermuteten dauernden Standort im Inlandauf eigene Rechnung in Gebrauch und es besteht Zulassungspflichtdie Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. EntsprechendMaßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Kraftfahrzeug auszuüben (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Dabei kann als Verwender im Sinne dieser Vermutung ist somit entscheidendBestimmungen nicht nur eine natürliche Person, werdie das Kraftfahrzeug lenkt, sondern auch eine juristische Person angesehen werden, die über das Kraftfahrzeug die Verfügungsgewalt gleich einem Halter im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet:Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausübt (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommtOb § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel (siehe PersonRz 41), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitzdie ein Kraftfahrzeug im Inland verwendet, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel (sieherechtmäßige Besitz Rz 42) zum Tragenan diesem Kraftfahrzeug zukommt, ist unerheblich (VwGH 21.05.199627.1.2010, 952009/1116/03780107). Rz 47: Der Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Der Begriff Hauptwohnsitz ist im SinneVerfügungsmacht besitzt der Verwender des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründetKraftfahrzeuges dann, an derwenn er sichtatsächlich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hatLage ist, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichendie Verfügung (wie, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zuwann, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem erwo) über das überwiegende Naheverhältnis hatKraftfahrzeug auszuüben. Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen. Rz 48: HatWird ein ausländisches Unternehmen eine BetriebsstätteKraftfahrzeug im Inland verwendet, dannwelches im Ausland auf eine andere Person zugelassen ist (bspw. Verwandter oder Bekannter), ist die Person, die das Kraftfahrzeug grundsätzlich dieser zuzurechnenim Inland verwendet, was zur Steuerpflicht nachin der Regel der § 1 Z 3 NoVAG 1991 führtVerwender des Kraftfahrzeuges. Diese Person hat die Verfügungsmöglichkeit über das Kraftfahrzeug, zieht den Nutzen aus dessen Verwenden und trägt in der Regel zumindest teilweise die Kosten. A.2.4. Mittelpunkt der Lebensinteressen Beispiel: Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einem ausländischen Bekannten ein auf diesen zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen mit ausländischem Kennzeichen längerfristig zur Verfügung gestellt. Der Inländer benutzt diesen Personenkraftwagen vorwiegend im Inland und trägt die laufenden Reparatur- und Tankkosten. Der Inländer hat die Verfügungsmöglichkeit, den Nutzen und trägt zumindest einen Teil der Kosten, womit er als Verwender anzusehen ist. Das Lenken von einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erlaubt. Handelt es sich um eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Eine danach erfolgte Verwendung des Kraftfahrzeuges erfüllt auf kraftfahrzeugsteuerrechtlichem Gebiet den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Auch für die Normverbrauchsabgabe stellt dies eine widerrechtliche Verwendung dar, jedoch rückwirkend mit dem Tag der Einbringung des Kraftfahrzeuges ins Inland. Rz 49: Kraftfahrzeuge von Einzelunternehmern sind direkt der das Einzelunternehmen betreibenden natürlichen Person zuzurechnen. Im Falle der Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges eines Einzelunternehmers mit Hauptwohnsitz in Österreich ist der Einzelunternehmer daher Verwender des Kraftfahrzeuges, womit ein dauernder Standort im Inland angenommen wird. Der Einzelunternehmer kann jedoch den Gegenbeweis erbringen (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276) (siehe Rz 61). Rz 50: Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer ist zur Beurteilung, wer als Verwender auftritt, zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des Kraftfahrzeuges die natürliche Person oder die juristische Person (das Unternehmen) trifft. Es muss insbesondere unterschieden werden, ob eine Privatnutzung gestattet ist oder nicht. Ist eine Privatnutzung nicht gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem ausländischen Unternehmen zugerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als betriebliche Fahrten. Ist eine Privatnutzung gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem Dienstnehmer zugerechnet. Es muss nachgewiesen werden, dass das ausländische Unternehmen als Verwender anzusehen ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt. Die maßgeblichen Kriterien dafür sind zum Beispiel die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen und deren Kostentragung. Zum Nachweis werden in der Regel Vertragsauszüge und Rechnungen vorzulegen sein. Eine strikte prozentuelle Aufteilung zwischen Privatnutzung und Dienstnutzung ist grundsätzlich nicht entscheidend. Es ist vielmehr aus der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse zu entscheiden, wer der Verwender des Kraftfahrzeuges ist. Beispiel 1: Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung, jedoch ist eine private Nutzung ausdrücklich gestattet beziehungsweise erfolgt die Privatnutzung trotz ausdrücklichen Ausschlusses von Seiten des Dienstgebers. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt, andere geeignete Beweismittel betreffend die Art und Weise der Verwendung fehlen. Da der Verwender das Ausmaß der privaten bzw. beruflichen Verwendung nicht dokumentieren kann, ist eine Zurechnung der Verwendung des Kraftfahrzeuges zum Dienstgeber nicht möglich. Daher ist die Verwendung dem Dienstnehmer zuzurechnen. Für das Kraftfahrzeug gilt sohin die Standortvermutung in Österreich. Das Kraftfahrzeug ist in Österreich gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzumelden. Beispiel 2: Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung; eine private Nutzung ist ausgeschlossen. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges liegt im Ausland, weil die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug beim Dienstgeber liegt und er den Nutzen aus der Verwendung zieht. Daher ist das Kraftfahrzeug in Österreich nicht anzumelden. Wird dieses Kraftfahrzeug allerdings ununterbrochen länger als ein Jahr im Inland verwendet, ergibt sich gemäß § 79 KFG 1967 die Pflicht zur Anmeldung in Österreich. Die FrageIm Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen selbstständigen Handelsvertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschender eine juristische Person vertritt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser die Verfügungsmöglichkeiten über das Kraftfahrzeug innehat, womit er als HauptwohnsitzVerwender anzusehen ist. Der selbständige Handelsvertreter oder geschäftsführende Gesellschafter kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, istdass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilenAusland liegt (VwGH 21.05.1996,siehe 95/11/0256Rz 62); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. VwGH 16.05.1974, 0946/73). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Mensch über mehrere Wohnsitze verfügt.Beispiel 3: Rz 50: Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der AusbildungsstätteEiner Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an demderen Gesellschafter-Geschäftsführer sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehenist, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchenein Kraftfahrzeug, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (das § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahresausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen ist, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellenmit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt. Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar Gesellschafter-Geschäftsführer kann gegenüber eine Indizienwirkung zum "echten" Dienstnehmer über das Kraftfahrzeug unbeschränkt verfügen. Da die Verfügungsmacht beim inländischen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt, diese besagt aber lediglichist er als Verwender des Kraftfahrzeuges anzusehen. Für das Kraftfahrzeug gilt sohin die Standortvermutung in Österreich. Erbringt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Gegenbeweis, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragenist das Kraftfahrzeug gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurdein Österreich anzumelden. A.2.3.5. Dauernder Standort - Standortvermutung Rz 51: § 26 BAO kommt hinsichtlich der Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht zur Anwendung, daNach § 2682 Abs. 1 BAO8 KFG 1967 lediglich den Wohnsitzsind Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, nicht aber dendie von Personen mit dem Hauptwohnsitz einer Person regelt undoder Sitz im Inland § 26 Abs. 2 BAO den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiertin das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kraftfahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Als dauernder Standort eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt somit grundsätzlich bis zur Erbringung eines allfälligen Gegenbeweises: der Hauptwohnsitz (siehe Rz 52) der natürlichen Person als Verwender. bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt, der somit Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Kraftfahrzeug ist. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024). Hat ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland, dann ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich dieser zuzurechnen, was zur Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 führt. bei Kraftfahrzeugen von Einzelunternehmern der Hauptwohnsitz (siehe Rz 52) des Einzelunternehmers (siehe Rz 49). Rz 52: Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz der Eltern fingiert. Besteht bei getrennt lebenden Eltern bei einem Elternteil ein Hauptwohnsitz im Inland, gilt diese Fiktion nicht, wenn der Elternteil mit Hauptwohnsitz im Inland zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Rz 53: Bei TagesDer Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991- zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelferan der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, Gastronomiesaisoniers) gilt alsdiese zum Mittelpunkt derseiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und somitgesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als dauernder Standort nach wie vor der FamilienwohnsitzHauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Bei Gastarbeitern, die zum Beispiel nur alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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