Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0262-Z3K/07
Einreihung eines Waagehubwagens in den Zolltarif
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0262-Z3K/07vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Manuelle Palettenhubwagen, die über zusätzliche Funktionen (Waren wiegen, hochheben, etc.) verfügen, sind nicht in die Position 8427 9000 10 des ÖGebrZT einzureihen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vom
22. August 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Klagenfurt Villach vom 20. Juli 2007, Zahl: aa, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Abgaben Zoll Z1 (A00) und Zoll Z3 (A30)
werden wie folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe
|
Betrag
in €
|
Zoll
Z1
|
6.464,16
|
Zoll
Z3
|
3.894,80
Die
Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) wird mit
€ 82,17 festgesetzt. Die Abgabenberechnungen und die
Gegenüberstellung der Abgaben sind in den Anlagen A bis D, die
einen Bestandteil dieser Entscheidung bilden, angeführt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom
31. Mai 2007, Zahl: bb, wurden für die Bf. gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) für die mit den Warenanmeldungen zu den WE-Nrn. cc vom
17. Juni 2004, dd vom 30. November 2004, ee vom
18. April 2005, ff vom 14. Juni 2005, gg vom
3. November 2005, hh vom 14. Februar 2006 und ii vom
21. Februar 2006 in den freien Verkehr übergeführten Waren
Abgaben in der Höhe von € 59.821,76 [Zoll (A00):
€ 6.635,19; Antidumping (A30): € 13.577,66;
Einfuhrumsatzsteuer: € 39.608,91) festgesetzt und der in zu geringer
Höhe erfasste Abgabenbetrag gemäß Art. 220
Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst. Als Folge
der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
€ 648,92. In der Begründung wurde ausgeführt,
anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung seien Importe von
Gabelhubwagen (Hand Pallet Truck 2.5 T bzw. BF 2.5 T),
Hochhubwagen (SDJ 1000) und Palettenwagen mit elektronischer Waage
(BFC Pallet Truck with Scale) festgestellt worden. Diese Waren seien in die
Warennummer 8427 9000 10 einzureihen; für diese Warennummer sei
ein Antidumpingzoll festgesetzt. Aus der Abgabenberechnung lässt sich auch
die Ansicht der belangten Behörde ableiten, wonach so genannte "Table Lift
Trucks" bei der Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. ee bzw. bei der Abfertigung zu
WE-Nr. ff die "Electric Stacker" in unrichtige Warennummern eingereiht
worden seien. Diese seien in die Positionen 8427 90 bzw. 8427 10
einzureihen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
22. Juni 2007. Die Bf. brachte vor, die Einreihung des
"Waagehubwagens" (Wagen mit elektronischer Waage) entspreche nicht den
allgemeinen Tarifierungsvorschriften. Die Haupttätigkeit des Geräts
liege im Wiegen von Waren. Aufgrund der technischen Ausstattung sei der Gebrauch
für das Ver- oder Entladen, wozu ein normaler Hubwagen verwendet werde,
nicht möglich. Die Möglichkeit, mit dem Wagen Waren zu bewegen, sei
als Nebenfunktion zu sehen. Sinn und Zweck des Waagehubwagens sei es, Waren
nicht zu einer Standwaage transportieren zu müssen, sondern das Gewicht an
Ort und Stelle ohne großen Aufwand feststellen zu können. In diesem
Zusammenhang sei auch der Preisunterschied zwischen einem Handhubwagen und einem
Waagehubwagen zu beachten. Daraus ergebe sich, dass die bestimmende
Tätigkeit das Wiegen von Waren sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, mit den gegenständlichen Warenanmeldungen
seien Waage-Hubwagen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
übergeführt worden. Diese seien, wie mit Verbindlicher
Zolltarifauskunft vom 6. Juni 2005, Nr. jj, festgestellt, in die
Warennummer 8427 9000 10 einzureihen. Da der Palettenwagen die das
Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ausübe, sei eine Einreihung in die
Warennummer 8423 8290 00 nicht vorgesehen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom
22. August 2007 eingebrachte Beschwerde; darin wird auf die
Ausführungen in der Berufungsschrift verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen
wurden (neben anderen Waren) folgende Waren und Mengen, die nach Ansicht der
belangten Behörde im Zuge der Einfuhrabfertigungen (teilweise) in
unrichtige Warennummer eingereiht worden sind, in den freien Verkehr
übergeführt:
|
WE-Nr.
|
Stückzahl "Hand
Pallet Truck"
|
Stückzahl
"SDJ 1000"
|
Stückzahl
"BFC Pallet Truck with
Scale"
|
Stückzahl
"Table Lift Truck"
|
Stückzahl
"Electric Stacker"
|
cc
|
80
|
6
|
|
10
|
|
dd
|
210
|
6
|
2
|
25
|
3
|
ee
|
|
|
6
|
1
|
6
|
ff
|
|
28
|
|
10
|
4
|
gg
|
|
|
10
|
10
|
|
hh
|
|
10
|
6
|
20
|
|
ii
|
138
|
4
|
2
|
|
Aufgrund der im bisherigen Verfahren getroffenen
Feststellungen und aufgrund der von der Bf. zur Verfügung gestellten
Unterlagen weisen die genannten Waren (unbestritten) folgende
Beschaffenheitsmerkmale auf:
"Hand
Pallet Truck": Dabei handelt es sich um einen manuellen Gabelhubwagen;
dieser ist mit einer von Hand zu betätigender Deichsel mit Bügelgriff
und Absenkhebel, mit hydraulischer Hubpumpe für das Anheben von Lasten, mit
gabelförmiger Lastenauflage mit lenkbarem Doppelrad und mit Gabelrollen
ausgestattet. Laut Warenbeschreibung der Bf. beträgt die Hubhöhe
200 mm.
"SDJ 1000
Manual Stacker": Manueller Hochhubwagen, ausgestattet mit einer von Hand
zu betätigenden Deichsel mit Bügelgriff und Absenkhebel, mit durch
Deichsel oder Fußpedal zu bedienender hydraulischer Hubpumpe für das
Hochheben von Lasten, mit gabelförmiger Lastenauflage mit Lenkrollen mit
Bremse und mit Gabelrollen. Laut Angaben der Bf. beträgt die Hubhöhe
1600 mm. Ebenso enthält die Warenbezeichnung in den anlässlich
der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen einen diesbezüglichen
Hinweis (SDJ 1000/1600 oder SDJ 1000, 1t x 1.6m).
"BFC Pallet
Truck with Scale": Dabei handelt es sich um einen manuellen
Gabelhubwagen; dieser ist mit einer von Hand zu betätigenden Deichsel mit
Bügelgriff und Absenkhebel, mit hydraulischer Hubpumpe für das Anheben
von Lasten, mit gabelförmiger Lastenauflage, mit lenkbarem Doppelrad und
mit Gabelrollen ausgestattet. Laut Warenbeschreibung der Bf. beträgt die
Hubhöhe 200 mm. Darüber hinaus ist der Gabelhubwagen mit einer
elektronischen Waage ausgestattet.
"Table
Lift Truck": Es handelt sich dabei um einen manuellen
Beförderungswagen; dieser ist mit einem hydraulischen Hubtisch, mit einer
Hubschere, mit einem durch Fußpedal zu bedienendem Hubzylinder, mit einer
handgesteuerten Tischabsenkung, mit einem Überdruckventil, mit vier
Rädern und mit einem Fahrbügel ausgestattet. Laut Warenbeschreibung
der Bf. liegt der Hebebereich zwischen 340 und 900 mm.
"Electric
Stacker": Bei diesem Gerät handelt es sich um einen mit Batterie
betriebenen, selbstfahrenden Elektrogabelstapler. Dieser ist mit einer Deichsel
mit Bedienelementen für das Heben, Bewegen und Lenken des Staplers
ausgestattet. Das Gerät verfügt über eine gabelförmige
Lastenauflage mit Gabelrollen. Laut Warenbeschreibung beträgt die
Hubhöhe 2.500 bzw. 3.000 mm. Auch die Warenbeschreibungen in den
anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen enthalten einen
diesbezüglichen Hinweis.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erachtet es der
Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die vorstehenden genannten Waren
die oben beschriebenen Eigenschaften aufweisen.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf
den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß
Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere
Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Der ÖGebrZT beruht auf der Grundlage
des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45
Abs. 1 ZollR-DG).
Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die
verfahrensgegenständlichen Einfuhrfälle findet Anhang I in den
Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1789/2003 (für die
Abfertigungen im Jahr 2004), Nr. 1810/2004 (für das Jahr 2005) und
Nr. 1719/2005 (für das Jahr 2006) Anwendung. Gemäß
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des
Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren" bezeichnet).
Gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 wird von der Kommission ein Integrierter Tarif der
Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erstellt. Dieser genügt den
Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken,
der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr. Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten
Nomenklatur und umfasst unter anderem die in dieser Verordnung enthaltenen
Maßnahmen und die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen
(Unterposition TARIC). Die Unterpositionen des TARIC werden durch die neunte und
zehnte Stelle der Codenummer gekennzeichnet. Sind keine gemeinschaftlichen
Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Antidumpingmaßnahmen werden im TARIC aufgenommen.
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des
Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die
Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt
ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften." Gemäß
der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen
und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur
Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist
im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss
hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige
Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung
des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des
Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die
Möglichkeit, Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur zu erlassen
[Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) 2. Anstrich iVm. Art. 10
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87]. Die Erläuterungen
zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die
Einreihungsavise stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein wichtiges, wenn auch nicht
rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen
dar (vgl. EuGH 9.2.1999, Rs C-280/97; 6.12.2007,
Rs C-486/06).
Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1789/2003,
Nr. 1810/2004 und Nr. 1719/2005 sind folgende Waren in die Position
8427 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen:
"Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung
ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:
|
8427 10
|
- Elektrokraftkarren
|
8427 20
|
- andere selbstfahrende Karren
|
8427 9000
|
- andere Karren"
Gemäß dem Wortlaut der Position und den
Erläuterungen zum Harmonisierten System sind in die Position 8427 der
Kombinierten Nomenklatur Karren zum Fördern oder Hantieren, mit
Hebevorrichtung, einzureihen. Entscheidend für die Einreihung in diese
Position ist - entgegen der Ansicht der Bf. - die
Ausstattung der Karren mit einer Hebevorrichtung. Dem Wortlaut der Position
entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Karren für das
(Be-) Fördern von Waren geeignet sind; eine
Hantierungsmöglichkeit reicht aus. Die von der Bf. importierten und
vorstehend genannten Waren sind alle mit einer Hebevorrichtung ausgestattet.
Aufgrund ihrer Bauweise (Ausstattung mit Rädern, Deichsel mit
Bügelgriff oder Fahrbügel) steht auch fest, dass mit den
gegenständlichen Karren nicht nur das Hantieren von Waren sondern auch
deren Beförderung möglich ist. Da es sich bei den (mit Ausnahme des
Elektrogabelstaplers) genannten Karren um andere als Elektrokraftkarren und um
keine selbstfahrenden Karren handelt, sind diese gemäß der
Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8427 9000 der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Der Elektrogabelstapler ist in die
Position 8427 1010 (zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr)
einzureihen.
Dem steht auch nicht die Ansicht der Bf., die so genannten
Waagehubwagen ("BFC Pallet Truck with
Scale") seien aufgrund ihrer Haupttätigkeit, das Wiegen von Waren,
nicht in die Position 8427 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der
Kombinierten Nomenklatur sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, "kombinierte
Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten
sollen und ein Ganzes bilden sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu
bestimmt sind zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder
ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das
Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen." Die
Erläuterungen zum Harmonisierten System bestimmen diesbezüglich
Folgendes: "Ist es nicht möglich, die Hauptfunktion zu bestimmen und ist,
entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, nichts anderes
bestimmt, muss die Allgemeine Vorschrift 3c) zur Anwendung gelangen;
(...)." Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3c) sind Waren "der
Position zuzuweisen, die unter den für ihre Einreihung gleichermaßen
in Betracht kommenden Positionen dieser Nomenklatur nach der numerischen Folge
zuletzt aufgeführt ist." Mit dem gegenständlichen Waagehubwagen
können üblicherweise auf Paletten befindliche Waren angehoben,
abgesenkt, transportiert und gewogen werden. Der Hubwagen stellt somit die das
Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit dar. Für die Einreihung
entscheidend ist nicht, ob der Waagehubwagen hauptsächlich für das
Transportieren oder das Wiegen Verwendung findet, sondern die
Gesamtbeschaffenheit der Ware. Neben dem Wiegen liegt der Hauptzweck im Anheben
und Absenken von Waren, ohne Hebevorrichtung wäre es nicht möglich,
Waren zu verwiegen. Stütze findet die Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates in den Verbindlichen Zolltarifauskünften Nrn. kk und ll.
Diese sehen für ein Chassis für einen Wiegehubwagen bzw. für
einen Gabelhubwagen mit Waage eine Einreihung in die Position 8427 9000 der
Kombinierten Nomenklatur vor.
Selbst wenn sich die Hauptfunktion nicht bestimmen
ließe und für die Einreihung die Positionen 8423 und 8427 der
Kombinierten Nomenklatur gleichermaßen in Betracht kommen würden,
wäre die Ware gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten
System zu Anmerkung 3 in die zuletzt genannte Position (8427)
einzureihen.
Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und
wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken), die den Positionen
ex 8427 9000 und ex 8431 2000 der Kombinierten Nomenklatur
(TARIC-Codes 8427 9000 10 und 8431 2000 10) zugewiesen
werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wurde gemäß
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 128/2005 der
Kommission vom 27. Jänner 2005 ein vorläufiger bzw.
gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt. Gemäß Art. 2 der zuletzt
genannten Verordnung waren die Sicherheitsleistungen für den
vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Durch die
Einführung der Antidumpingmaßnahme erfolgte mit Wirksamkeit
29. Jänner 2005 eine Unterteilung der Unterposition des
TARIC´s. Die Position 8427 9000 der Kombinierten Nomenklatur wurde in
die TARIC-Positionen 8427 9000 10 (manuelle Palettenhubwagen) und
8427 9000 90 (andere) unterteilt.
Die belangte Behörde vertrat in der bekämpften
Entscheidung die Auffassung, der manuelle Gabelhubwagen (Hand Pallet Truck), der
manuelle Hochhubwagen (SDJ 1000 Manual Stacker) und der Waagehubwagen
(BFC Pallet Truck with Scale) seien als manueller Palettenhubwagen in die
TARIC-Position 8427 9000 10 einzureihen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 des Rates
vom 17. Juli 2008 zur Präzisierung der Warendefinition der mit
der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller
Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik
China eingeführten Antidumpingmaßnahmen wurde Art. 1 Abs. 1
der zuletzt genannten Verordnung geändert. Art 1 Abs. 1
Sätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005
bestimmt Folgendes: "Für die Zwecke dieser Verordnung sind manuelle
Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten
Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von
Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer
schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle
Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit
der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben
keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise
i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen),
ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu
einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten
hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen)."
Art 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1174/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 684/2008
bestimmt somit eindeutig, dass der manuelle Hochhubwagen (SDJ 1000 Manual
Stacker), der Waagehubwagen (BFC Pallet Truck with Scale) und der
Beförderungswagen (Table Lift Truck), die alle über zusätzliche
Funktionen oder Verwendungen verfügen (Waren wiegen, hochheben, etc.),
nicht in die Position 8427 9000 10 einzureihen sind; diese sind in die
TARIC-Position 8427 9000 90 einzureihen. Lediglich beim manuellen
Gabelhubwagen (Hand Pallet Truck) handelt es sich um einen manuellen
Palettenhubwagen im Sinne der Position 8427 9000 10.
Aus der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 lässt
sich darüber hinaus eine Stütze für die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates, Waagehubwagen in die Position 8427 und nicht in
die Position 8423 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, ableiten.
Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 684/2008 gilt die geänderte Fassung des Art. 1 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (rückwirkend) ab dem
22. Juli 2005. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/2008
ordnet darüber hinaus an, dass die endgültig vereinnahmten
vorläufigen Antidumpingzölle für Waren, die nicht unter
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der
geänderten Fassung fallen, erstattet oder erlassen werden sollten.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist
der Unabhängige Finanzsenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die
Änderungsbefugnis ist nicht durch das Beschwerdevorbringen begrenzt. Der
Unabhängige Berufungssenat war daher berechtigt, nicht nur über die
Einreihung der Waagehubwagen sondern auch über die der anderen Waren
abzusprechen.
Gemäß
§ 72a ZollR-DG wurde von einer
Neuberechnung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand genommen.
Ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK
nachzuerheben, dann ist gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem
Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an
Säumniszinsen angefallen wäre. Eine Neuberechnung der
Abgabenerhöhung war vorzunehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (Anlagen A bis D)
Graz, am 16.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
- Anhang I KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0262-Z3K/07
- Stammnummer
- 39282
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF