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GK-04001.2. Gelegenheitsverkehr
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden. (2) Der Gelegenheitsverkehr kann auch von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind…

GK-04101.2. Gelegenheitsverkehr
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

1.2. Gelegenheitsverkehr Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt…

GK-04102. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre 2.1. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 2.1.1. Genehmigungspflicht (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten…

UFSZ3K ZRV/0228-Z3K/02Entziehungshandlungen sind Tathandlungen; die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)21.01.2004Teil 1/2

…anzusehen sei, deren Beginn und Ende in Wien-Schwechat und somit im Zollinland gelegen sei. Selbst eine im Rahmen eines im Zollinland stattfindenden Reiseprogramms geplante grenzüberschreitende Berührung mit Ungarn vermöge daran nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne des Art. 718 ZK…

UFSZ3K ZRV/0228-Z3K/02Entziehungshandlungen sind Tathandlungen; die innere Einstellung bei der Anmeldung ist unerheblich, unzulässiger Binnenverkehr ist ein Erfolgsdelikt (Rechtslage vor der Novelle 2001 der ZK-DVO), grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)21.01.2004Teil 2/2

…im Hinblick auf § 11 Abs. 3 GelverkG Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des GelverkG und der bilateralen Vereinbarungen im Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehres durchzuführen. Um sicherzustellen, dass die Gelegenheitsverkehre ordnungsgemäß durchgeführt werden, "haben" Zollorgane im Sinne der Zolldokumentation vorgelegte Dokumente, insbesondere die Fahrgastliste…

UStR 2000 Rz 2681–273120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2025

20. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994) 20.1. Veranlagungszeitraum 20.1.1. Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum Rz 2681: Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zu den hievon bestehenden Ausnahmen siehe Rz 2682 bis Rz 2684 und Rz 2711. 20.1.2. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als…

GK-04102.3. Interbus-Übereinkommen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre. Für den nicht liberalisierten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr…

GK-04101.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.

BMF-010304/0008-IV/8/2009Information zu der am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie "Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)"
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010304/0008-IV/8/200918.06.2009

…Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass Montenegro dem Interbus-Übereinkommen beigetreten ist und daher bei allen Gelegenheitsverkehren - ausgenommen bei Pendelverkehren - ausschließlich das Fahrtenheft gemäß Interbus-Übereinkommen mitzuführen ist. Bei Pendelverkehren ist das Fahrtenheft gemäß ASOR-Übereinkommen oder gemäß Interbus-Übereinkommen oder gemäß der Verordnung (EG…

GK-04001.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.

GK-0400Anlage 1
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…die unabhängig von einem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden, jene Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind, oder sog. Stadt- und Vorortdienste 1) | KABOTAGE GENERELL NICHT ERLAUBT (Abschnitt 3.1.) | Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) | nein |…

UFSW RV/1612-W/07Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur bei inländischem Wohnsitz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.06.2008

…dem Urteil betreffend das Vertragsverletzungsverfahren Rs C-128/05 vom 28.9.2006 ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung konnten die Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern…

GK-04100. Einführung
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, 4.bilaterale Vereinbarungen mit den unter Abschnitt 0.2. genannten Ländern, mit denen auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen Erleichterungen vereinbart wurden.

GK-0410Nicht angeführte Länder
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…1.2.4.) | ja | BMVIT | Genehmigung gem. § 11 Abs. 1. Z 2 GelvGGelverkG; Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) | andere Gelegenheitsverkehre | ja | BMVIT | Genehmigung gem. § 11 Abs. 1. Z 2 GelvGGelverkG; Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Hinweise…

GK-04102.2. Bilaterale Vereinbarungen
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

2.2. Bilaterale Vereinbarungen 2.2.1. Genehmigungspflicht (1) Jeder Gelegenheitsverkehr, der von Busunternehmern durchgeführt wird, die in den unter Abschnitt 0.2. Abs. 4 genannten Ländern niedergelassen sind (ausgenommen Mitgliedstaaten des Interbus-Abkommens), unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht, sofern die Fahrzeuge nicht den in einzelnen…

GK-04102.2.2. Genehmigungsfreiheit
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…1 angegeben. (3) Der technische Fahrzeugbericht für Busse (COP-DOK) hat dem Muster in Anlage 5 zu entsprechen und ersetzt im Fall der unter Abs. 1 angeführten Verkehrsdienste die Bewilligung gemäß § 12 Gelegenheitsverkehrs-GesetzGelverkG (Kontingentgenehmigung) und die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 GelverkG (…

GK-04102.3.1. Genehmigungspflicht
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

2.3.1. Genehmigungspflicht (1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als…

GK-04203. Abgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten und Abholfahrten (siehe Arbeitsrichtlinie Personengelegenheitsverkehr im Nicht-EU/EWR-Bereich, GK-0410) und alle sonstigen nicht unter den Begriff "Kraftfahrlinienverkehr" fallenden gewerbsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen. (2) Grundsätzlich gelten im Gelegenheitsverkehr auf der Straße…

GK-04102.1.2. Genehmigungsfreiheit
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

2.1.2. Genehmigungsfreiheit (1) Die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Gelegenheitsverkehre wird festgelegt durch Gemeinschaftsrecht für den EU/EWR-Bereich (siehe Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich, GK-0400), durch das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, durch das Interbus-Übereinkommen…

GK-0410Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

  Die Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und des Interbus-Übereinkommens dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die…