Findok · Richtlinien
GK-0410
2.3. Interbus-Übereinkommen
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
2.3. Interbus-Übereinkommen
(1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre. Für den nicht liberalisierten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, der weiterhin genehmigungspflichtig bleibt, werden bestimmte harmonisierte Verfahrensregeln vorgesehen.
(2) Das Interbus-Übereinkommen gilt für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre. Dabei gelten als grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre im Sinne dieses Übereinkommens alle Gelegenheitsverkehre gemäß Abschnitt 1.2., die zumindest auf dem Gebiet von zwei Vertragsparteien durchgeführt werden, ausgenommen Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF