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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.3. Interbus-Übereinkommen

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2.3. Interbus-Übereinkommen (1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre. Für den nicht liberalisierten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, der weiterhin genehmigungspflichtig bleibt, werden bestimmte harmonisierte Verfahrensregeln vorgesehen. (2) Das Interbus-Übereinkommen gilt für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre. Dabei gelten als grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre im Sinne dieses Übereinkommens alle Gelegenheitsverkehre gemäß Abschnitt 1.2., die zumindest auf dem Gebiet von zwei Vertragsparteien durchgeführt werden, ausgenommen Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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