RIS AI

Findok · Richtlinien

GK-0410

2.3.2. Genehmigungsfreiheit

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2.3.2. Genehmigungsfreiheit (1) Durch das Interbus-Übereinkommen werden folgende grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre, von der Genehmigungspflicht befreit: a)Rundfahrten mit geschlossenen Türen (siehe Abschnitt 1.2.2.), sofern der Ausgangsort im Gebiet jener Vertragspartei liegt, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist; b)Absetzfahrten (siehe Abschnitt 1.2.3.), sofern der Ausgangsort im Gebiet jener Vertragspartei liegt, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist; c)Abholfahrten (siehe Abschnitt 1.2.4.) bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste - auf dem Gebiet entweder einer Nicht-Vertragspartei oder einer anderen als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der die Fahrgäste aufgenommen werden, in Gruppen zusammengefasst sind, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, und in das Gebiet der Vertragspartei gebracht, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, oder vorher von demselben Verkehrsunternehmer bei einer Absetzfahrt (Abschnitt 1.2.3.) in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, befördert werden, oder eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zurückgebracht wird. (2) Ferner sind folgende Fahrten von der Genehmigungspflicht befreit: 1.Transitfahrten durch das Gebiet von Vertragsparteien im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehren sowie 2.Leerfahrten von Omnibussen, die lediglich als Ersatz von Omnibussen dienen sollen, die bei einer unter dieses Übereinkommen fallenden grenzüberschreitenden Verkehrsleistung beschädigt worden oder ausgefallen sind. (3) Im Interbus-Übereinkommen sind so genannte Restriktionen für "alte" Busse enthalten. Das bedeutet insbesondere, dass ab dem 1. Jänner 2007 nur mehr Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1993 erstzugelassen wurden, derartige Verkehre durchführen dürfen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF