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Findok · Richtlinien

GK-0900

2.3. Interbus-Übereinkommen

geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Wortlaut laut Findok

2.3. Interbus-Übereinkommen (1) Gemäß ArtikelArtikel 9 Abs. 1 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen 9(Interbus-Übereinkommen Abs), ABl. 1 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, sind Omnibusse, die bei nach diesem Übereinkommen durchgeführten Gelegenheitsverkehren (keine Pendelverkehre!) eingesetzt werden, von allen Fahrzeugsteuern und allen auf den Betrieb oder Besitz von Fahrzeugen erhobenen Abgaben sowie von allen speziell auf Verkehrsleistungen erhobenen Steuern und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Steuern und Abgaben auf Kraftstoffe, die auf Verkehrsleistungen erhobene Umsatzsteuer, Straßenbenutzungsgebühren und sonstige von den Verkehrsnutzern für die Nutzung der Infrastruktur erhobene Gebühren. (2) Die im Hinblick auf das Interbus-Übereinkommen zu gewährenden Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen wurden in der Anlage 1 berücksichtigt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.902.888
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF