Findok · Richtlinien
GK-0410
0.2. Geltungsbereich
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
0.2. Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrichtlinie gilt im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird.
(2) Vertragsstaaten des Interbus-Übereinkommens sind derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch folgende Staaten:
Albanien,
Bosnien-Herzegowina;,
Kroatien,
Mazedonien,
Moldau,
Montenegro,
Türkei.
(3) Bilaterale Vereinbarungen gelten derzeit mit folgenden Staaten:
Belarus,
Bosnien/-Herzegowina,
Kroatien,
Moldau,
Russland,
Ukraine.
Hinweis: Gegenüber den Interbus-Mitgliedsländern sind die bilateralen Vereinbarungen nur hinsichtlich des Pendelverkehrs anzuwenden. Alle anderen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehre unterliegen dem Interbus-Übereinkommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 18.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF