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Findok · Richtlinien

GK-0410

0.2. Geltungsbereich

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

0.2. Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrichtlinie gilt im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird. (2) Vertragsstaaten des Interbus-Übereinkommens sind derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch folgende Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina;, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Türkei. (3) Bilaterale Vereinbarungen gelten derzeit mit folgenden Staaten: Belarus, Bosnien/-Herzegowina, Kroatien, Moldau, Russland, Ukraine. Hinweis: Gegenüber den Interbus-Mitgliedsländern sind die bilateralen Vereinbarungen nur hinsichtlich des Pendelverkehrs anzuwenden. Alle anderen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehre unterliegen dem Interbus-Übereinkommen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF