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Findok · Richtlinien

GK-0410

2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre 2.1. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 2.1.1. Genehmigungspflicht (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist auch Unternehmern gestattet, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und entweder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz (Muster Anlage 7), einer Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz (Schweizer Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr; Muster Anlage 8), einer Genehmigung aufgrund einer bilateralen Vereinbarung (Kontingentgenehmigung, Muster Anlage 6), einer Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens (Interbus-Genehmigung, Muster Anlage 4), einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich ("§ 11 Genehmigung", Muster Anlage 4) sind, oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt aufgrund der in Abschnitt 2.1.2. zitierten Rechtsvorschriften durchführen. (2) Die Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Genehmigung ist nicht übertragbar und vollständig ausgefüllt während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Auf einem Genehmigungsformular können mehrere KFZ-Kennzeichen eingetragen werden, jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Die Genehmigung gilt für eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, sie kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF