Findok · Richtlinien
GK-0410
2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre
überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.
Wortlaut laut Findok
2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre
2.1. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
2.1.1. Genehmigungspflicht
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist auch Unternehmern gestattet, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und
entweder Inhaber
einer Gemeinschaftslizenz (Muster Anlage 7),
einer Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz (Schweizer Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr; Muster Anlage 8),
einer Genehmigung aufgrund einer bilateralen Vereinbarung (Kontingentgenehmigung, Muster Anlage 6), einer Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens (Interbus-Genehmigung, Muster Anlage 4),
einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich ("§ 11 Genehmigung", Muster Anlage 4) sind,
oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt aufgrund der in Abschnitt 2.1.2. zitierten Rechtsvorschriften durchführen.
(2) Die Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Genehmigung ist nicht übertragbar und vollständig ausgefüllt während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Auf einem Genehmigungsformular können mehrere KFZ-Kennzeichen eingetragen werden, jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Die Genehmigung gilt für eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, sie kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 17.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF