Findok · Richtlinien
GK-0400
Anlage 1
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 23.06.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Übersicht über die Genehmigungspflicht im Personenverkehr Aufauf der Straße im EU/EWR-Bereich
Grenzüberschreitender Personenverkehr
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Verkehrsart
und damit verbundene Transitfahrt oder Leerfahrt
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GenehmigungspflichtGenehmi-
gungs-
pflicht
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Genehmigung
ausgestellt von
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Mitzuführende
Dokumente
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Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind
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nein
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Kopie der Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2)
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andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), einschließlich jener Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind
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ja
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zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich einer der Ausgangspunkte des Verkehres befindet
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Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2);
Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.)
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Gelegenheitsverkehre nach EU-VO 684/92 idF 11/98 (Abschnitt 1.2)
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nein
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Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Fahrtenblatt nach EU-VO 2121/98 (Abschnitt 1.6.1.)
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Drittlandverkehre (Abschnitt 2.2. Abs. 6)
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ja
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BMVIT
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§ 11-Genehmigung;
Fahrtenblatt sowie zusätzlich eine Fahrgastliste
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Werkverkehr (Abschnitt 1.3.)
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nein
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Bescheinigung für den Werkverkehr (Abschnitt 2.3. Abs. 2)
Kabotage
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Verkehrsart
und damit verbundene Leerfahrt
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GenehmigungspflichtGenehmi-
gungs-
pflicht
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Genehmigung
ausgestellt von
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Mitzuführende
Dokumente
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Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind
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nein
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Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2);
Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.), das als monatliche Aufstellung zu führen ist
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Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), die von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden
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ja
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BMVIT
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Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2);
Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.)
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andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), insbesondere
solche, die unabhängig von einem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden,
jene Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind, oder
sog. Stadt- und Vorortdienste 1)
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KABOTAGE GENERELL NICHT ERLAUBT (Abschnitt 3.1.)
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Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.)
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nein
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Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.);
Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.)
1
) Als "Stadt- und Vorortdienste" sind Verkehrsdienste anzusehen, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 23.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF