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Findok · Richtlinien

GK-0400

Anlage 1

überholte Fassung (bis 22.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 22.06.2009.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Übersicht über die Genehmigungspflicht im Personenverkehr Auf der Straße im EU/EWR-Bereich Grenzüberschreitender Personenverkehr | Verkehrsart und damit verbundene Transitfahrt oder Leerfahrt | Genehmigungspflicht | Genehmigung ausgestellt von | Mitzuführende Dokumente | Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind | nein |   | Kopie der Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2) | andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), einschließlich jener Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind | ja | zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich einer der Ausgangspunkte des Verkehres befindet | Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2); Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.) | Gelegenheitsverkehre nach EU-VO 684/92 idF 11/98 (Abschnitt 1.2) | nein |   | Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrtenblatt nach EU-VO 2121/98 (Abschnitt 1.6.1.) | Drittlandverkehre (Abschnitt 2.2. Abs. 6) | ja | BMVIT | § 11-Genehmigung; Fahrtenblatt sowie zusätzlich eine Fahrgastliste | Werkverkehr (Abschnitt 1.3.) | nein |   | Bescheinigung für den Werkverkehr (Abschnitt 2.3. Abs. 2) Kabotage | Verkehrsart und damit verbundene Leerfahrt | Genehmigungspflicht | Genehmigung ausgestellt von | Mitzuführende Dokumente | Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind | nein |   | Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2); Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.), das als monatliche Aufstellung zu führen ist | Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), die von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden | ja | BMVIT | Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2); Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.) | andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), insbesondere solche, die unabhängig von einem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden, jene Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind, oder sog. Stadt- und Vorortdienste 1) | KABOTAGE GENERELL NICHT ERLAUBT (Abschnitt 3.1.) | Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) | nein |   | Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.)   1 ) Als "Stadt- und Vorortdienste" sind Verkehrsdienste anzusehen, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2007
Stammnummer
26599
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis 22.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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