Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106361/2016
Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106361/2016vom 12.10.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6 Umsatzsteuer (Jahr: 2006) 19.11.2015
7 Umsatzsteuer (Jahr: 2012) 26.07.2016
8 Umsatzsteuer (Jahr: 2011) 26.07.2016
9 Umsatzsteuer (Jahr: 2010) 26.07.2016
Beschwerdevorentscheidung
10 Beschwerdevorentscheidung 2006 bis 2009 14.12.2016
11 Beschwerdevorentscheidung 2010 bis 2012 14.12.2016
Vorlageantrag
12 Vorlageantrag 2006 bis 2009 14.12.2016
13 Vorlageantrag 2010 bis 2012 14.12.2016
Vorgelegte Aktenteile
14 Besprechung und Schriftverkehr mit dem steuerlichen Vertrater 14.12.2016
15 Recherchen zur Schenkung 14.12.2016
16 Vorhalteverfahren 14.12.2016
Bezughabende Normen
§ 12 Abs. 10 UStG 1994, § 208 Abs. 1 lit. d BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer vermietet ab 1.1.2006 den bisher von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehegattin. Umsatzsteuerlich wird das dafür verrechnete Entgelt als unecht befreit behandelt.
Strittig ist nun, ob diese Betriebsübergabe zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG nur im Jahr 2006 führt, da es sich um eine endgültige Betriebsaufgabe handelt (Sicht des steuerlichen Vertreters), oder ob eine Vorsteuerberichtigung pro Kalenderjahr für die unecht befreite Vermietung des Betriebes bzw. der Betriebsräumlichkeiten vorliegt und daher jährlich auf Dauer dieses Vertragsverhältnisses Vorsteuerberichtigungen zu erfolgen haben (Sichtweise der Abgabenbehörde). Da die Erstbescheide der Streitjahre vorläufig ergingen, ist weiterhin strittig, wann die Ungewissheit beseitigt wurde (aus Sicht der Abgabenbehörde erst durch die Offenlegung der eingangs erwähnten Mietvereinbarung zwischen den Ehegatten in dem im Jahr 2015 durchgeführten Vorhalteverfahren) und ob daher für einzelne Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, welche nunmehr eine Abänderung durch endgültige Bescheide mit Berücksichtigung der von der Abgabenbehörde angenommenen Vorsteuerberichtigung in allen Streitjahren bzw. der vom Abgabepflichtigen geforderten Vorsteuerberichtigung nur im Jahr 2006 verhindern würde.
Beweismittel:
Diese sind dem in den Anhängen dokumentierten Parteienvorbringen und die dort enthaltenen Urkunden zu entnehmen. Angemerkt wird, dass nicht der Sachverhalt selbst, sondern nur dessen Würdigung strittig ist.
Stellungnahme:
Es wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde in den Begründungen zu den strittigen Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat dazu aus Sicht der Abgabenbehörde nichts weiteres ins Treffen geführt, was seiner Sichtweise zum Durchbruch verhelfen könnte.
Mündliche Verhandlung
Ladung für den 17. Juni 2021
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden mit Ladung vom 3. Mai 2021, dem Bf zugestellt am 6. Mai 2021, für den 17. Juni 2021 zur beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen.
Vertagungsersuchen vom 11. Juni 2021
Mit am 11. Juni 2021 mit E-Mail übermitteltem Schreiben vom selben Tag wurde von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung mitgeteilt:
Höflich erlauben wir uns mitzuteilen, dass wir mit der Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde beauftragt wurden. Aufgrund der kurzen Frist bis zur ausgeschriebenen Verhandlung ist es nicht möglich uns eine volle Übersicht über die Ausgangslage zu verschaffen, insbesondere auch deswegen, da wir von der Zulieferung des Aktenmaterials vom Vorsteuerberater des Mandanten abhängig sind.
Wir ersuchen Sie daher, die ausgeschriebene Verhandlung mindestens für 1 Monat in die Zukunft zu verschieben und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Vertagung vom 14. Juni 2021
In einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der nunmehrigen steuerlichen Vertretung und dem Vorsitzenden vom 14. Juni 2021 wurde die Vorlage einer Vollmacht sowie - bis 2. August 2021 - eines vorbereitenden Schriftsatzes zugesagt. Im Hinblick auf die zufolge der COVID-19-Maßnahmen knappen Raumressourcen und die Terminkoordination mit allen Senatsmitgliedern sei ein neuerlicher Termin für eine Senatsverhandlung voraussichtlich nicht vor November 2021 zu erwarten.
Mit E-Mail des Vorsitzenden vom 14. Juni 2021 wurde infolge eines kurzfristigen Wechsels der steuerlichen Vertretung und der Vertagungsbitte der neuen steuerlichen Vertretung vom 11. Juni 2021 die für Donnerstag, 17. Juni 2021 anberaumte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben.
Vollmachtsvorlage
Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 wurde eine vom Bf bereits am 16. November 2020 ausgestellte Vollmacht für die nunmehrige steuerliche Vertretung, die auch eine Zustellvollmacht umfasst, vorgelegt.
Schriftsatz vom 30. Juli 2021
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 teilte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten mit, "zu Gunsten einer Einzelrichterentscheidung auf die Senatszuständigkeit" zu verzichten, d. h. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückzunehmen.
Ferner wurde ein Schreiben der früheren steuerlichen Vertretung vom 22. Juli 2021 vorgelegt:
Unser ehemaliger Klient, Hr. ***2*** ***1***, hat uns gebeten diesen erläuternden Schriftsatz zu verfassen! Wir erlauben uns zu den offenen Punkten wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Verjährungsthematik
Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass im Bereich der Umsatzsteuer keine Verjährung eingetreten ist, da die Veranlagungen der strittigen Jahre stets vorläufig ergangen ist. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Einziger Grund für die Vorläufigkeit dieser Bescheide war eine Ungewissheit hinsichtlich Weinlieferungen zwischen dem pauschalierten Weinbaubetrieb und dem gewerblichen Buschenschank und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug. Beide Betriebe wurden bis 2005 von Hr. ***2*** betrieben. Die Abgabenbehörde verneinte die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Die Angelegenheit landete letztendlich vor dem Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen anerkannte. Die Jahre 2006 bis 2012 waren jedoch niemals von dieser Thematik mitumfasst, da mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 der pauschaliert Betrieb an die Ehegattin übertragen wurde. Dieser Umstand war der Abgabenbehörde stets bekannt. Wir verweisen auf den bereits übermittelten Aktenvermerk der Behörde.
Somit sind die Gründe für eine vorläufige Veranlagung mit Ablauf des Jahres 2005 weggefallen und es gab keine gesetzeskonforme Rechtfertigung für das Erlassen weiterer vorläufiger Bescheide. Die Vorläufigkeit der Bescheide war schlichtweg rechtswidrig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre auf die normalen Verjährungsbestimmungen der BAO abzustellen.
Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, ist für die strittigen Jahre jedoch schon die Festsetzungsverjährung eingetreten.
2. Verpachtung
Die Abgabenbehörde ging, wie aus der behördlichen Aktennotiz ersichtlich, von einer Betriebsaufgabe aus. Nach Einbringen unserer Beschwerdeschrift änderte die Behörde plötzlich ihre Argumentationslinie und nimmt nun an, dass es zu keiner Betriebsaufgabe, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verpachtung gekommen sei. Einzig ersichtlicher Grund dieser Meinungsänderung kann nur sein, dass bei dieser Sachverhaltsgestaltung eine jährliche Vorsteuerkorrektur zu erfolgen hätte und Teile der Vorsteuerkorrektur somit nicht der Verjährung unterliegen würden.
Dem ist jedoch, wie bereits in unserem Schriftsatz vom 17.8.2016 dargelegt, entgegenzuhalten, dass es einen Schenkungsvertrag gibt, der offen gelegt wurde. Übertragen wurde der gesamte Kellerbestand sowie das gesamte Inventar. Darüber hinaus wurden ab 2006 keinerlei Einkünfte aus Land & Forstwirtschaft mehr erklärt. Seit der Schenkung sind mittlerweile 16 Jahre vergangen und es erfolgte keine Rückübertragung an Hr. ***2***. Diese ist auch in Zukunft weder geplant noch beabsichtigt. Auch das Alter des Steuerpflichtigen spricht eindeutig für eine endgültige Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.
Hr ***2*** ist zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft in ***3***, ***4***. Auf diesem Grundstück befindet sich der Weinkeller, die Vinothek, das Lokal sowie der Pressraum. Diese Liegenschaft wurde mit Beginn 1.1.2006 an Fr. ***2*** ***6*** vermietet. Dieser Umstand ändert nach Ansicht des Beschwerdeführers aber nichts an der erfolgten Betriebsübertragung im Jahr 2005!
3. Antrag auf Senatsbeschluss
Sollte der Steuerpflichtige damit einverstanden sein, dass auf den Senat zu Gunsten einer Einzelrichterentscheidung verzichtet wird, sehen wir auch keine Gründe der Senatszuständigkeit festzuhalten.
Mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2021
In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 wurden seitens der Parteien keine wesentliche Interessen, die einer anonymisierten Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, bekannt gegeben.
Aus dem Protokoll der Verhandlung:
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde nochmals auf die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren verwiesen.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei die Ungewissheit bereits im Jahr 2006 weggefallen. Daraus folge nach der Bundesabgabenordnung, dass zwingend - kein Ermessen -endgültige Bescheide zu erlassen gewesen wären. Daher sei nach Meinung der steuerlichen Vertretung Verjährung eingetreten.
Dem wurde vom Vertreter des Finanzamts entgegengehalten, dass die Ungewissheit erst im Jahr 2015 weggefallen sei. Die vorläufig ergangenen Bescheide hätten den Umstand nicht genannt, der die Ungewissheit hervorgerufen habe. Nach der Aktenlage habe sich die Ungewissheit einerseits auf die Folgerungen aus dem damals offenen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof bezogen, andererseits auf die Ungewissheit hinsichtlich der weiteren Betriebsführung.
Die Ungewissheit sei deswegen erst im Jahr 2015 weggefallen, da in diesem Jahr einerseits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergangen sei, und andererseits erst im Jahr 2015 vom Finanzamt die näheren Umstände der Betriebsübergabe ermittelt worden seien. Der Schenkungsvertrag und der Bestandsvertrag seien vor dem Jahr 2015 dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, soweit sich dies aus der Aktenlage ergebe. Der Finanzamtsvertreter könne derzeit nicht sagen, ob die Ehegattin antragsgemäß veranlagt worden sei und ob aus deren Veranlagungsverfahren Rückschlüsse auf das Verfahren des Bf möglich gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter konnte derzeit nicht sagen, wann und wie vom Bf die Verpachtung dem Finanzamt bekannt gegeben worden sei, dies sei aber sicher der Fall gewesen. Es sei auch wahrscheinlich die Gattin des Bf erklärungsgemäß veranlagt worden.
Seitens des Finanzamts wurde abschließend die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es sei die Ungewissheit erst im Jahr 2015 weggefallen, Verjährung sei daher nicht eingetreten. Der Bf sei seinerzeit 46 Jahre alt gewesen, ein Kündigungsverzicht habe nur bis Ende 2008 bestanden. Daher könne man nicht von einer dauerhaften Betriebsausgabe auf.
Der steuerliche Vertreter beantragte abschließend, dass der Beschwerde Folge gegeben werden möge. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs habe die die Jahre vor 2006 betroffen und habe mit der hier ab 2006 gegenständlichen Frage nichts zu tun.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** war Winzer und führte neben dem Weinbaubetrieb auch einen Heurigenbetrieb.
Seit 1983 betrieb der Bf - zunächst mit einem gepachteten Weingarten - eine Landwirtschaft. Der Heurigenbetrieb (Heurigenbuffet) wurde vom Bf im Jahr 1986 eröffnet, der elterliche Weinbaubetrieb wurde im Jahr 1991 zur Gänze von seinen Eltern an den Bf übergeben. Für den Heurigen verfügt der Bf über eine Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z 2-4 GewO 1973, Betriebsart Heurigenbuffet" aus 1987.
Die Umsätze aus Weinbau wurden pauschaliert gemäß § 22 UStG 1994 ermittelt, die Umsätze aus dem - gewerblichen - Heurigen nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Nach einer im Jahr 2005 erfolgten Außenprüfung für den Zeitraum Jänner bis November 2004 war strittig, ob der Heurige Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ein eigener Gewerbebetrieb war sowie wie die Weinverkäufe im Gewerbebetrieb - so ein solcher gegeben ist - umsatzsteuerlich zu behandeln waren.
Mit Berufungsentscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06 entschied der Unabhängige Finanzsenat, dass es sich bei dem Weinbau um einen vom Heurigen gesondert geführten Betrieb gehandelt habe und der Heurige einschließlich des Heurigenbuffets nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern ein eigener Gewerbebetrieb gewesen sei, die diesbezügliche ertragsteuerliche Betrachtung auf die Umsatzsteuer zu übertragen sei, dass zwischen Betrieben eines Unternehmers kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfolgen könne, somit der Bf als Landwirt nicht an sich selbst als Gewerbebetrieb Rechnungen legen könne, die im Gewerbebetrieb zum Vorsteuerabzug berechtigen und in der Landwirtschaft unter die Pauschalregelung fallen, dem Bf aber jene Vorsteuern, die auf die Herstellung und Vermarktung des im Heurigen ausgeschenkten selbstproduzierten Weins entfallen, zustehen, da diese nicht die pauschalierte Land- und Forstwirtschaft beträfen, sondern den Gewerbebetrieb.
Mit Erkenntnis VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189 bestätige der Verwaltungsgerichtshof die vorstehend dargestellte Rechtsansicht des UFS. Allerdings sei die vom UFS herangezogene Schätzungsmethode - in Anlehnung an § 22 Abs. 1 UStG 1994 wurde vom UFS die Vorsteuer pauschal mit 10% des Einlagewerts des im Weinbaubetrieb produzierten Weins geschätzt - rechtswidrig. Der Vorsteuerabzug hätte sich an den vom Bf für die Produktion des im Heurigenbetrieb ausgeschenkten Weins tatsächlich bezogenen Vorleistungen orientieren müssen.
Mit Beschluss BFG 7. 4. 2015, RV/7101811/2015 hob im fortgesetzten Verfahren das Bundesfinanzgericht zufolge des Erkenntnisses VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189 den Umsatzsteuerbescheid 2004 gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf. Das Finanzamt hätte in Entsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs die dem Bf zustehenden Vorsteuern zu ermitteln, was bislang unterlassen worden sei.
Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft ab 2006
Offenkundig in Reaktion auf die Außenprüfung im Jahr 2005 zog der Bf - ohne das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten - die Konsequenz aus den steuerlichen Feststellungen des Finanzamts und nahm eine Trennung beider Betriebe in der Form vor, dass er ab dem Jahr 2006 den Weinbau einschließlich des Buschenschanks, aber ohne Heurigenbuffet, an seine Ehegattin ***6*** ***2*** verpachtete.
Im Jahr 2006 war der Bf 43 Jahre alt, seine Ehegattin 42 Jahre.
Der Bf vermietete an seine Gattin ab 1. Jänner 2006 unter Kündigungsverzicht bis 31. Dezember 2008 auf unbestimmte Zeit die Betriebsanlagen unter Vorbehalt der Nutzung der für den Heurigenbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten während der Aussteckzeiten durch den Bf für den Betrieb des Heurigenbuffets. Für den Hauptmietzins werde keine Umsatzsteuer berechnet.
Mit am 22. Februar 2006 von einem öffentlichen Notar beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 1. Jänner 2006 schenkte der Bf seiner Gattin den näher bezeichneten Kellerbestand und das näher bezeichnete Kellerinventar einschließlich Kraftfahrzeug. Der Schenkungsvertrag wurde im Jahr 2006 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt.
Mit am 22. Februar 2006 von einem öffentlichen Notar beglaubigtem Pachtvertrag vom 1. Jänner 2006 verpachtete der Bf seiner Gattin seine Weingärten einschließlich der ausgesetzten Weinstöcke und der darauf befindlichen Baulichkeiten ab 1. Jänner 2006 auf unbestimmte Dauer. Es bestehe gemäß § 6 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht.
Vorläufige Bescheide
Die Umsatzsteuer wurde gegenüber dem Bf zunächst wie folgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei:
2006: Bescheid vom 29. 1. 2008
2007: Bescheid vom 21. 1. 2009
2008: Bescheid vom 22. 7. 2010
2009: Bescheid vom 8. 9. 2011
2010: Bescheid vom 14. 5. 2012
2011: Bescheid vom 5. 2. 2013
2012: Bescheid vom 8. 1. 2014.
Endgültige Bescheide
Nach Ergehen des Beschlusses BFG 7. 4. 2015, RV/7101811/2015 erfolgten nach einem Vorhalt vom 29. April 2015 im Juli und im August 2015 seitens des Finanzamts Baden Mödling Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung des Bf. Seitens des Finanzamts wurde damals von einer Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Bf mit 31. Dezember 2005 ausgegangen.
Dem Finanzamt Baden Mödling wurden die am 1. Jänner 2006 abgeschlossenen Verträge am 9. November 2015 übermittelt.
Das Finanzamt erließ gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide wie folgt:
2006: Bescheid vom 19. 11. 2015
2007: Bescheid vom 17. 11. 2015
2008: Bescheid vom 17. 11. 2015
2009: Bescheid vom 17. 11. 2015
2010: Bescheid vom 26. 7. 2016
2011: Bescheid vom 26. 7. 2016
2012: Bescheid vom 26. 7. 2016.
Im Bescheid für das Jahr 2006 nahm das Finanzamt unter Zugrundelegung einer Betriebsaufgabe ("aus Vereinfachungsgründen") eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Anlagevermögens von 9.438,41 € infolge der unecht steuerbefreiten Verpachtung vor. Hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2009 wurde ferner der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um 1.597,23 € (2006), 1.189,16 € (2007), 1.494,47 € (2008) und 1.372,21 € (2009) berichtigt. In den Bescheiden für die Jahre 2010 bis 2012 wurde der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 um 963,87 € (2010), 893,59 € (2011) und 734,99 € (2012) berichtigt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26. Juli 2016 wurden die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 dahingehend abgeändert, dass für 2006 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 2.466,15 €, für 2007 2.085,99 €, für 2008 1.206,89 € und für 2009 1.076,91 € durchgeführt wurde. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 wurden als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 200 BAO lautet:
§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3) Die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
(5) Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.
§ 207 BAO lautet:
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208 BAO lautet:
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
(Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209 BAO lautet:
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt werden;
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994 lautet:
§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
§ 4 UStG 1994 lautet:
§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);
d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).
(9) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (§ 20 Abs. 4) tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 lautet:
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
- die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;
...
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 lautet:
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.
§ 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994 lautet:
Fassung BGBl. I Nr. 180/2004:
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.
Fassung BGBl. I Nr. 24/2007: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 99/2007: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 34/2010: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 22/2012: Änderung von Abs. 10, Entfall von Abs. 10a:
§ 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 22/2012:
"Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte."
Fassung BGBl. I Nr. 34/2010: Anfügen des folgenden Satzes in Abs. 12:
"Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt."
§ 19 Abs. 2 UStG 1994 lautet:
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)
2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 lautet:
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Unternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Gedankenstrich, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.
Verjährung
Der Bf bekämpft sämtliche angefochtenen Bescheide mit dem Argument, es sei bereits Verjährung eingetreten.
Nach Ansicht des Bf ist die Ungewissheit bereits mit der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2006 weggefallen, nach Ansicht des Finanzamts erst im Jahr 2015 nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses zum Vorsteuerabzug.
Verjährungsfristen
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO i. V. m. § 208 Abs. 1 lit. a BAO und § 4 Abs. 1 BAO sowie § 19 Abs. 2 UStG 1994 unterliegt das Recht, die Umsatzsteuer festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer entsteht zwar gemäß § 4 BAO i. V. m. § 19 UStG 1994 der Abgabenanspruch grundsätzlich monatsbezogen, in Bezug auf den Beginn der Verjährung ist - ausgenommen bei der hier nicht zum Tragen kommenden "absoluten Verjährung" nach § 209 Abs. 3 BAO - jedoch in allen Fällen des § 208 BAO maßgebend der Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches innerhalb der Verjährungsfrist um ein Jahr. Zu derartigen Amtshandlungen gehört etwa die Erlassung eines Abgabenbescheids.
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO in den Fällen des § 200 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
Ungewissheit
Tatfragen Voraussetzung
Die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide ergingen deswegen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil strittig war, ob der vom Bf betriebene Heurige ein eigener Gewerbebetrieb oder Teil des Weinbaubetriebs des Bf ist und ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Vorsteuern aus der Weinproduktion im Heurigenbetrieb abzugsfähig sind.
Die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Verfahren gelöst werden wird, rechtfertigt eine bloß vorläufige Bescheiderlassung durch das Finanzamt nicht (vgl. VwGH 28. 10. 1993, 93/14/0123 u. a.).
Unter der Annahme, dass die zur Vorläufigkeit Anlass gegeben habenden Umstände auch eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich, die Voraussetzung für die Erlassung vorläufiger Bescheide sind (vgl. Ritz, BAO, 6. A. § 200 BAO Rz 1), umfassen (nämlich hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Vorsteuerabzugs), ist zu prüfen, wann die Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 2 BAO und § 208 Abs. 1 lit. d BAO beseitigt wurde.
Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit
Unter der weiteren Annahme, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2006 grundsätzlich Anlass zur Erlassung vorläufiger Bescheide gegeben war, ist der Zeitpunkt des tatsächlichen (objektiven) Wegfalls der Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 2 BAO und § 208 Abs. 1 lit. d BAO maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Partei (§ 78 BAO) oder die Abgabenbehörde hiervon Kenntnis erlangt (vgl. Ritz, BAO, 6. A., § 208 BAO Rz 4 m. w. N.).
Durch die mit Vertrag vom 1. Jänner 2006 erfolgte Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft des Bf an seine Gattin stellten sich ab dem Jahr 2006 objektiv die Fragen, die der Vorläufigkeitserklärung der Bescheide zugrunde lagen, für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2006 nicht mehr, da der Bf ab dem Jahr 2006 nur mehr den gewerblichen Heurigen geführt (und die Land- und Forstwirtschaft vermietet bzw. verpachtet) hat.
Tatsächlich ist daher die Ungewissheit, wie ausgeführt, im Jahr 2006 weggefallen. Dass die Abgabenbehörde erst nach dem Erkenntnis des VwGH und dem Zurückverweisungsbeschluss des BFG im Jahr 2015 Ermittlungen aufgenommen und möglicherweise erst in diesem Jahr Kenntnis von der Verpachtung erlangt hat, ändert daran nichts. Eine § 208 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält § 208 Abs. 1 lit. d BAO nicht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 kein Grund für eine Vorläufigkeit
Da ab dem Jahr 2006 keine Ungewissheit mehr bestand, hätten jedoch überhaupt keine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide ab dem Jahr 2006 ergehen dürfen.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn sich die Ungewissheit nur auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesene Verfahren bezogen hat, da - wie ausgeführt - eine höchstgerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage eine Vorläufigkeit nicht rechtfertigt. Auch dann hätten keine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide ab dem Jahr 2006 ergehen dürfen.
Ob § 200 Abs. 2 BAO in den Fällen, in denen trotz Fehlens einer Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO Bescheide vorläufig ergangen sind, eine Rechtsgrundlage für die Erlassung endgültiger Bescheide darstellt, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen (vgl. Ritz, BAO, 6. A., § 200 BAO Rz 11).
Nach der bei Ritz, BAO, 6. A., § 200 BAO Rz 11 dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des (rechtskräftigen) vorläufigen Bescheides erfolgt ist, obwohl eine Ungewissheit nicht bestanden hat (vgl. etwa VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0073; VwGH 28. 2. 2012, 2010/15/0164).
Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, was hier hinsichtlich der strittigen Veranlagungszeiträume 2006 bis 2012 jeweils der Fall ist, ist nach dieser Rechtsprechung in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird, aber keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides liegen kann (vgl. VwGH 20. 5. 2010, 2008/15/0328; VwGH 25. 11. 2010, 2007/15/0061; VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0178).
Für den Fall, dass in einem nach § 200 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid die Ungewissheit, die zu seiner Erlassung geführt hat, nicht oder nicht hinreichend bestimmt angeführt wird, kann nach dieser Rechtsprechung schon deshalb nichts anderes gelten, weil es dem Bescheidadressat in diesem Fall frei steht, einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu stellen (§ 245 Abs. 2 BAO) bzw. den Ausspruch der Vorläufigkeit anzufechten.
Entscheidend für den - nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmenden - Beginn der Verjährung im Streitfall ist daher, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit bestanden hat und wann diese Ungewissheit weggefallen ist (vgl. VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0073).
Das Finanzamt übersieht in seiner Argumentation, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch die Behörde, der nach deren Angaben erst 2015 gewesen ist, sondern auf den objektiven Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit ankommt.
Verjährung teilweise eingetreten
Die vorläufigen Bescheide wurden mit Datum 29. Jänner 2008 (2006), 21. Jänner 2009 (2007), 22. Juli 2010 (2008), 8. September 2011 (2009), 14. Mai 2012 (2010), 5. Februar 2013 (2011) und 8. Jänner 2014 (2012) erlassen. Zu diesen Zeitpunkten war der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bereits seit langem verpachtet und stellten sich die zur Vorläufigkeitserklärung geführt habenden Fragen in Bezug auf die Umsatzsteuerveranlagungen ab 2006 nicht mehr.
Die endgültigen Bescheide datieren mit 19. November 2015 (2006), 17. November 2015 (2007, 2008, 2009) und 26. Juli 2016 (2010, 2011, 2012).
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Normen und Schlagworte
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106361/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106361.2016
- Stammnummer
- 134683
- Gültig
- 12.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF