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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106361/2016

Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106361/2016vom 12.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft, 2483 Ebreichsdorf, Hauptplatz 19, a) vom 7. Dezember 2015 und b) vom 17. August 2016 gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamts Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, 2500 Baden, Josefsplatz 13, betreffend a) Umsatzsteuer für das Jahr 2006 vom 19. November 2015, b) Umsatzsteuer für das Jahr 2007 vom 17. November 2015, c) Umsatzsteuer für das Jahr 2008 vom 17. November 2015, d) Umsatzsteuer für das Jahr 2009 vom 17. November 2015, e) Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vom 26. Juli 2016, f) Umsatzsteuer für das Jahr 2011 vom 26. Juli 2016 sowie g) Umsatzsteuer für das Jahr 2012 vom 26. Juli 2016, alle zur Steuernummer ***5***, nach der am 17. Juni 2021 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei in Anwesenheit von Dr. Norbert Schnabl für die steuerliche Vertretung und von Hofrat Dr. Christian Sommer für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Umsatzsteuerbescheide vom 19. November 2015 betreffend das Jahr 2006 sowie vom 17. November 2015 betreffend das Jahr 2007 werden ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuerbescheide vom 17. November 2015 betreffend die Jahre 2008 und 2009 sowie vom 26. Juli 2016 betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen vom 26. Juli 2016 betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 und vom 16. Oktober 2016 betreffend Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe   Verfahrensgang 3 Personen 3 Vorläufige Bescheide 3 Umsatzsteuer 2006 vom 29. Jänner 2008 3 Umsatzsteuer 2007 vom 21. Jänner 2009 4 Umsatzsteuer 2008 vom 22. Juli 2010 5 Umsatzsteuer 2009 vom 8. September 2011 6 Umsatzsteuer 2010 vom 14. Mai 2012 7 Umsatzsteuer 2011 vom 5. Februar 2013 8 Umsatzsteuer 2012 vom 8. Jänner 2014 9 Angefochtene Bescheide 10 Umsatzsteuer 2006 vom 19. November 2015 10 Umsatzsteuer 2007 vom 17. November 2015 11 Umsatzsteuer 2008 vom 17. November 2015 12 Umsatzsteuer 2009 vom 17. November 2015 13 Umsatzsteuer 2010 vom 26. Juli 2016 14 Umsatzsteuer 2011 vom 26. Juli 2016 15 Umsatzsteuer 2012 vom 26. Juli 2016 16 Ermittlungsverfahren 17 Überlegungen des Finanzamts und Besprechung mit der steuerlichen Vertretung 18 Eingabe vom 9. November 2021 18 Mietvertrag 19 Schenkungsvertrag 23 Pachtvertrag 25 Betragsmäßige Darstellung 27 Ergänzungsersuchen vom 29. April 2015 27 Beschwerden 28 Beschwerde vom 7. Dezember 2015 28 Beschwerde vom 17. August 2016 30 Beschwerdevorentscheidungen 31 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2006 31 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2007 34 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2008 35 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2009 36 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2010 37 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2011 37 Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2012 37 Vorlageanträge 37 Vorlageantrag vom 17. August 2016 37 Vorlageantrag vom 16. November 2016 39 Vorlage 39 Mündliche Verhandlung 41 Ladung für den 17. Juni 2021 41 Vertagungsersuchen vom 11. Juni 2021 41 Vertagung vom 14. Juni 2021 42 Vollmachtsvorlage 42 Schriftsatz vom 30. Juli 2021 42 Mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2021 44 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 45 Sachverhalt 45 Vorgeschichte 45 Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft ab 2006 46 Vorläufige Bescheide 46 Endgültige Bescheide 47 Beweiswürdigung 48 Rechtsgrundlagen 48 Verjährung 57 Verjährungsfristen 57 Ungewissheit 58 Tatfragen Voraussetzung 58 Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit 58 Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 kein Grund für eine Vorläufigkeit 59 Verjährung teilweise eingetreten 60 Vorsteuerberichtigung 62 Betriebsaufgabe 63 Verteilung auf fünf bzw. zehn Jahre 64 Revisionsnichtzulassung 65 Verfahrensgang Personen Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ist im Jahr 1963 geboren, seine Ehegattin ***6*** ***2*** im Jahr 1964. Beide wohnen in ***3***, ***4***. Der Bf führte als Einzelunternehmer einen - nach § 22 UStG 1994 pauschalierten - Weinbaubetrieb und einen gewerblichen Heurigenbetrieb. Zur Frage des Vorsteuerabzugs in Bezug auf durch den Heurigenbetrieb bezogene Produkte des Weinbaubetriebs in Vorjahren des Beschwerdezeitraums war ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189). Zu Details siehe unten bei den Sachverhaltsfeststellungen unter "Vorgeschichte". Vorläufige Bescheide Umsatzsteuer 2006 vom 29. Jänner 2008 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 29. Jänner 2008 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit -43,42 € festgesetzt: [Grafik]   Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich. Umsatzsteuer 2007 vom 21. Jänner 2009 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 21. Jänner 2009 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.572,61 € festgesetzt: [Grafik]   Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich. Umsatzsteuer 2008 vom 22. Juli 2010 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 22. Juli 2010 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.512,11 € festgesetzt: [Grafik]   Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich. Umsatzsteuer 2009 vom 8. September 2011 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 8. September 2011 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.176,33 € festgesetzt: [Grafik]   Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich. Umsatzsteuer 2010 vom 14. Mai 2012 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 14. Mai 2012 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 3.663,80 € festgesetzt: [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Aufgrund der in der/n Beilage/n zur Steuererklärung/en ausgewiesenen Erlöse wurde die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf den vorstehenden Betrag berichtigt. Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig. Umsatzsteuer 2011 vom 5. Februar 2013 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 5. Februar 2013 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 669,55 € festgesetzt: [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig. Umsatzsteuer 2012 vom 8. Jänner 2014 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 8. Jänner 2014 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.032,66 € festgesetzt: [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig. Angefochtene Bescheide Umsatzsteuer 2006 vom 19. November 2015 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 19. November 2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 10.992,22 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.597,23 und der Vorsteuerabzug des Anlagevermögens um EUR 9.438,41 zu berichtigen. Weiters wird auf die Besprechung mit Ihrem Steuerberater verwiesen. Umsatzsteuer 2007 vom 17. November 2015 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 17. November 2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 3.761,77 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens. Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.189,16 zu berichtigen. Umsatzsteuer 2008 vom 17. November 2015 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 17. November 2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 4.006,58 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens. Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.494,47 zu berichtigen. Umsatzsteuer 2009 vom 17. November 2015 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 17. November 2015 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 3.548,54 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens. Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.372,21 zu berichtigen. Umsatzsteuer 2010 vom 26. Juli 2016 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juli 2016 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 mit 6.443,08 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2010 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 963,87 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen. Umsatzsteuer 2011 vom 26. Juli 2016 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juli 2016 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit 3.186,09 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2011 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 893,59 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen. Umsatzsteuer 2012 vom 26. Juli 2016 Mit Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juli 2016 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit 4.226,31 € festgesetzt: [Grafik]   Begründung: Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2012 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 734,99 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen. Ermittlungsverfahren Den angefochtenen Bescheiden ging ein Ermittlungsverfahren des Finanzamts voran, über das sich dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt unter anderem entnehmen lässt: Überlegungen des Finanzamts und Besprechung mit der steuerlichen Vertretung Folgende Überlegungen des Finanzamts und Schlagworte zu einer Besprechung mit der steuerlichen Vertretung sind aktenkundig: [...]   Eingabe vom 9. November 2021 Mit Datum 9. November 2015 teilte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt mit: Bezug nehmend auf die Besprechung in unseren Kanzleiräumlichkeiten kann ich Ihnen nun folgende Informationen zukommen lassen: 1. Übergabe der LuF an die Gattin ***2*** ***6***, St.Nr.: ***7*** Die Abgabenbehörde verlangt die Bekanntgabe der Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG für das Jahr 2005! Wie die Behörde richtig festgestellt hat, wurde die LuF mit 1.1.2006 von Fr. ***2*** ***6*** betrieben. Gebäudeteile, welche im Eigentum von Hr. ***2*** ***1*** stehen, wurden mit 1.1.2006 unecht steuerbefreit an die Gattin vermietet. Ebenso wurde mit Februar 2006 ein Schenkungsvertrag über den Kellerbestand abgeschlossen. Dort ist ebenfalls dokumentiert, dass der Übergabezeitpunkt der 1.1.2006 gewesen ist. Unserer Ansicht nach tritt die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung somit nicht im Kalenderjahr 2005 ein, sondern erst 2006. Dies lässt sich auch aus der Rz 2075 der UStG-RL ableiten. Dort wird angeführt, dass eine Änderung der Verhältnisse nicht bereits dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut zur Ausführung unecht steuerbefreiter Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlichen geänderten Verwendung. In der Anlage finden Sie aus diesem Grund einerseits ein AVZ aus dem Jahr 2005 sowie die Darstellung der erforderlichen Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG für das Jahr 2006! Zwei Ergänzungen sollen an der Stelle klarstellend angeführt werden: -Wo zulässig wurde die Bestimmung des § 12 Abs. 13 UStG angewandt! -Kto. 210; Anlagennummer 100-00 Betriebsgebäude: Der Wert von € 151.107,46 wurde zwar mit 1.1.1999 in das AVZ aufgenommen fällt jedoch unserer Ansicht nach nicht unter den Berichtigungstatbestand des § 12 Abs. 10 UStG. Die Aktivierung im Jahr 1999 erfolgte aufgrund einer Betriebsprüfung. Die Errichtung selber fand im Jahr 1992 statt. Im Jahr 1999 wurde demnach kein Vorsteuerabzug vorgenommen, eine Berichtigung ist demzufolge auch nicht durchzuführen. 2. Pachtvertrag Eine Kopie des Pachtvertrages finden Sie in der Anlage. Wie aus dem Vertrag ersichtlich ist, wurde die Entgeltlichkeit vereinbart. Die bezahlte Pachtsumme wurde ordnungsgemäß versteuert. 3. Vorsteuerbeträge der Betriebskosten der Jahre 2006 bis laufend Die Summe der geltend gemachten Vorsteuer entnehmen Sie der beigefügten Aufstellung. 4. Privatanteile 0% € 15.000,00 In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ab dem Jahr 2006 sind keine Privatanteile 0% in einer solchen Höhe ersichtlich. Einzig das Konto Mieterlöse 0% weist einen derartigen Stand auf. In der Anlage übermitteln wir Ihnen deshalb den Kontoausdruck des Kontos 4852 für die Jahre 2006 bis 2013! ... Anlage Darstellung VST-Berichtigung für 2006 AVZ 2005 Mietvertrag Schenkungsvertrag Pachtvertrag Einzelsteuernachweis 2006-2013 für Betriebskosten Konto 4852 für Zeitraum 2006-2013 Mietvertrag Folgender Mietvertrag wurde vorgelegt: MIETVERTRAG Präambel Herr ***2*** ***1***, im Folgenden Vermieter genannt, geboren am ***8***, wohnhaft in ***3***, ***4***, im Folgenden Vermieter genannt und Frau ***2*** ***6***, geboren am ***9***, wohnhaft in ***3***, ***4***, im Folgenden Mieterin genannt, schliessen folgenden Mietvertrag. I. Mietgegenstand Der Vermieter ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft unter der Adresse ***3***, ***4***. Auf diesem Grundstück befindet sich: 1 Weinkeller im Ausmass von 126 m2 1 Vinothek im Ausmass von 26,5 m2 1 Ausstecklokal inklusive Wintergarten von 200,5 m2 Toiletten im Ausmass von 26,4 m2 1 Garten im Ausmass von 116 m2 1 Pressraum im Ausmass von 56,16 m2 Vermietet werden die obgenannten Räumlichkeiten zuzüglich der Einrichtung des Ausstecklokales inklusive eines Weinkühlschrankes und einer Schankanlage. Festgehalten wird, dass der Mieterin aus der vorgenannten Räumlichkeitsaufstellung folgende Räumlichkeiten ganzjährig zur Verfügung stehen: Keller im Ausmass von 126 m2 Vinothek im Ausmass von 26,5 m2 Pressraum im Ausmass von 56,16 m2 Die anderen Räumlichkeiten d.s.: das Lokal inklusive Wintergarten im Ausmass von 200,5 m2 die Toiletten im Ausmass von 26,4 m2 der Garten im Ausmass von 116 m2 die Einrichtung des Lokals stehen der Mieterin während der Aussteckzeiten zur Verfügung. Der Klarheithalber wird festgehalten, dass als Berechnungsgrundlage für die Aussteckzeiten 162 Tage angesetzt werden. Eine Änderung des nachfolgend festgesetzten Mietpreises erfolgt nicht solange die vorgenannten Aussteckzeiten um 10 % überschritten oder unterschritten werden. Während der Aussteckzeiten werden die vorgenannten Räumlichkeiten auch von Herrn ***2*** ***1*** zum Betrieb seines Büffets genutzt. Obige Sachverhalte wurden bei der Berechnung der nachfolgend festgesetzten Miete berücksichtigt. H. Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2006 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Herr ***2*** ***1*** verzichtet auf Kündigung dieses Mietvertrages bis 31.12.2008. Die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der obigen Vereinbarungen berechtigt, diesen Mietvertrag mittels eingeschriebenen Brief an die zuletztbekanntgegebene Adresse unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufzukündigen. III. Auflösungsgründe Der Vermieter ist berechtigt, dass Bestandsverhältnis mit sofortiger Wirkung einseitig für aufgelöst zu erklären, wobei von der Mieterin keinerlei wie immer gearteten Ansprüche auf irgend einen Ersatz oder Rückersatz gestellt werden können wenn: a) die Mieterin nach Eintritt der Fälligkeit trotz erfolgloser schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen mit der Bezahlung des Mietentgeltes mehr als 3 Monate im Rückstand ist. b) über das Vermögen der Mieterin, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Einleitung des selben mangels Kostendeckung abgewiesen wird. c) das Mietobjekt nicht vertragsgemäss im Sinne dieses Vertrages verwendet wird. d) die Mieterin das Bestandsrecht gänzlich oder auch nur teilweise entgeltlich oder unentgeltlich weiter gibt, abtritt oder sonst irgendwelchen Dritten einräumt. IV. Miete, Betriebskosten, Wertsicherung Der einvernehmlich festgelegte Mietzins besteht aus a) den vereinbarten Hauptmietzins in der Höhe von € 1.150,00 b) zusätzlich verrechnet werden 42,56 % der Zinsen und Spesen des Kredites des Vermieters bei der ***10*** mit der Nummer ***11*** sowie 100 % der Kosten des Kredites der ***10*** mit der Nummer ***12***. Zweiterer Kredit betrifft die Investitionen für den Wintergarten, welche Herr ***2*** ***1*** allein getragen hat. Der erstere Kredit betrifft den Umbau des Heurigenlokales, welcher zu 50 % von Frau ***6*** ***2*** genutzt wird, wobei festgestellt wird, dass das Investitionsvolumen in den Jahre 1990 bis 1993 EUR 164.421,20 betrug. Der Gesamtkredit sowohl für den Weinbau als auch für Büffet betrug im Jahr 1992 und 1993 EUR 202.103,15. Frau ***2*** ***6*** verpflichtet sich, bei quartalsmässiger Belastung der Zinsen und Spesen für obgenannte Kredite bzw. halbjährlicher Belastung (Wintergarten) diese Beträge Herrn ***2*** zum Zinsfälligtermin zu ersetzen. c) gemäss den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wird auf diesen Hauptmietzins keine Umsatzsteuer berechnet. d) die entfallenden Betriebskosten wurden in dem Mietpreis bereits eingerechnet. Der Hauptmietzins gemäss Punkt a) wird als wertgesichert vereinbart Grundlage der Wertsicherung ist der vom österreichischen statistischen Zentralamt errechnete und verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000, verlautbart für den Monat Dezember 2005. Der Hauptmietzins ändert sich daher im gleichem Verhältnis wie die Verbraucherpreisindices. Es wird jedoch vereinbart, dass Schwankungen bis einschliesslich 5 % sowohl nach oben als auch nach unten unberücksichtigt bleiben. Im Falle des Überschreitens ist der Vermieter berechtigt die Indexanpassung durchzuführen. Der sich ergebende Betrag ist von der Vermieterin innerhalb eines Monats nach nachweislicher Bekanntgabe zu entrichten. V. Fälligkeit Aufgrund der besonderen Betriebsstruktur wird vereinbart, dass die Miete von der Vermieterin jeweils zum Monatsende zu entrichten ist. Es wird ein 5 tägiges Respiro vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, Zinsen im Ausmass von 8 % für die verspätete Entrichtung der Miete zu verrechnen. VI. Anrechnungsverbot Es wird vereinbart, dass die Mieterin nicht berechtigt ist, allfallige Gegenforderungen an den Mieter auf den vereinbarte Mietzins anzurechnen. VII. Gebrauchsrecht der Mieterin Die Mieterin verpflichtet sich das Mietobjekt zu keinem anderen Zwecke als zu Führung eines Weinbaubetriebes bzw. Weinausschankbetriebes während der Aussteckzeiten zu verwenden. VIII. Erhaltungspflicht der Mieterin Die Mieterin verpflichtet sich das Mietobjekt im ordentlichen Zustand zu erhalten und allen in dem Mietobjekt notwendigen Erhaltungen an Fussböden, Malerei, Fenster, Türen und Einrichtungen auf eigene Kosten vorzunehmen und erklärt daraus keinen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Vermieter zu erheben. Betreffend die gemeinsam genutzten Räume wird jedoch festgehalten, dass für die Erhaltung des Inventars, der vermieteten taxativ aufgezählten Geräte und des Heurigenlokales die Erhaltungspflicht dem Vermieter trifft. Jede erhebliche Veränderung des Bestandsobjektes bzw. jede bauliche Veränderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, welche im vorhinein erfolgen muss. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen im und am Bestandsobjekt vorgenommen werden. Jene Kosten die nach Zustimmung von der Mieterin durch Änderungen des Bestandsobjektes entstanden sind, gehen bei Beendigung des Bestandsverhältnisses entweder kostenlos auf den Vermieter über, oder dieser hat das Wahlrecht die Mieterin aufzufordern den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen. Die Mieterin verpflichtet sich die für ihren Betrieb notwendigen Risken auf ihre Kosten zu versichern. IX. Untervermietung Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe oder jede andere wie immer geartete gänzlich oder auch nur teiweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung, Abtretung oder sonstige Rechtseinräumungen am Bestandsobjekt an Dritte Personen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. X. Störung in der Benützung Die Mieterin verzichtet auf sämtliche Ansprüche die ihr aus der Störung oder Absperrung der Wasser- oder Energiezufuhr bzw. Kanalisierung entstehen können, sofern der Vermieter eine solche Störung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. XL Sonstige Bestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihre Rechtswirksamkeit ihrer Schriftform. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass neben diesen Vertrag keine sonstigen Abreden, Änderungen oder Ergänzungen bestehen. XII. Kosten Es wird vereinbart, dass sämtliche Kosten und Abgaben jeder Art mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages verbunden sind, der Vermieter trägt. XIII. Ausfertigungen Dieser Mietvertrag wird in 2 Originalen errichtet, von jeder Vertragsteil ein Original erhält. ***3***, am 1.1.2006 ***6*** ***2*** - ***1*** ***2*** Mieterin - Vermieter Schenkungsvertrag Folgender vor einem öffentlichen Notar abgeschlossener Schenkungsvertrag, Unterschriften beglaubigt am 22. Februar 2006, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 6. März 2006 angezeigt, wurde vorgelegt: SCHENKUNGSVERTRAG abgeschlossen am heutigen Tag zwischen: 1. Herrn ***1*** ***2***, geboren am ***8***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Geschenkgeber einerseits und dessen Ehegattin 2. Frau ***6*** ***2***, geboren am ***9***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Geschenknehmerin andererseits wie folgt: I. Der Geschenkgeber ist Alleineigentümer des in der Liste angeführten Kellerbestandes (Liste Beilage ./A) und Kellerinventars (Liste Beilage ./B) mit einem Gesamtwert von EUR 36.936,71 (sechsunddreißigtausendneunhundertsechsunddreißig Euro und einundsiebzig Cent). II. Der Geschenkgeber schenkt und übergibt an die Geschenknehmerin und diese übernimmt von Ersteren dessen unter Punkt 1. genanntes Schenkungsobjekt wie dieses liegt und steht, mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen der Geschenkgeber dieses Schenkungsobjekt bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war. Der Geschenkgeber erteilt insbesonders seine Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages, das in der Liste (Beilage ./B) angeführte Kraftfahrzeug auf die Geschenknehmerin umgemeldet werden kann. III. Die Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung verbindlich an, während der Geschenkgeber auf das Recht verzichtet, diese Schenkung - mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Widerrufsgründen (§§ 947 ff ABGB) - zu widerrufen. IV. Die Geschenknehmerin trat bereits am 1.1.2006 in den faktischen Besitz und Genuß des Schenkungsobjektes und trägt vom selben Zeitpunkt angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall. Die körperliche Übergabe des Schenkungsobjektes an die Geschenknehmerin erfolgte an diesem Tage durch Besitznahme desselben und hat die Geschenknehmerin an diesem Tage auch die Verwaltungsakte an sich gezogen. V. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren aller Art hat die Geschenknehmerin zu bezahlen. Die Vertragsparteien nehmen jedoch zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung nur zwischen ihnen Gültigkeit hat, jedoch im Außenverhältnis sie hiefür solidarisch haften. VI. Die Geschenknehmerin erklärt an Eidesstatt, österreichische Staatsbürgerin und Deviseninländerin zu sein. VII. Der Geschenkgeber haftet weder für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Schenkungsobjektes, wohl aber dafür, dass dasselbe lastenfrei und frei von Rechten Dritter in den Besitz der Geschenknehmerin gelangt. ***3*** am 22. Februar 2006 ***6*** ***2*** - ***1*** ***2*** Die angeführten Beilagen sind aktenkundig. Pachtvertrag Folgender vor einem öffentlichen Notar abgeschlossener Pachtvertrag, Unterschriften beglaubigt am 22. Februar 2006, Gebührenselbstbemessung zu Lfd.-Nr. 2/2006, wurde vorgelegt: PACHTVERTRAG abgeschlossen am heutigen Tage zwischen: 1. Herrn ***1*** ***2***, geboren am ***8***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Verpächter einerseits und dessen Ehegattin 2. Frau ***6*** ***2***, geboren am ***9***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Pächterin andererseits wie folgt: Verpachtet werden die nachstehenden, dem ***1*** ***2*** alleingehörenden Grundstücke und zwar: 1. die der ***13*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücke 855, 860, 1152,1153,1154/1, 1154/2, 1155 je Weingarten, 1181 Landw. genutzt, 1182, 1183, 1184, 1381 und 1382 je Weingarten im Gesamtausmaß von 20.336 m2; 2. die der ***14*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücken 1659/1 und 1659/2 je Weingarten im Gesamtausmaß von 1.852 m2; 3. das der ***15*** Grundbuch ***3*** zugeschriebene Grundstück 1156 Weingarten im Ausmaß von 1.726 m2; 4. das der ***16*** Grundbuch ***17*** zugeschriebene Grundstück 753/1 Weingarten im Ausmaß von 5.156 m2; 5. die der ***18*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücke 1755/3 und 1755/4 je Weingarten im Gesamtausmaß von 1.842 m2; Mitverpachtet sind die ob den Grundstücken ausgesetzten Weinstöcke und die sich ob den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten. Das Nutzungsrecht der Pächterin umfasst die Aberntung der Früchte der auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Weinstöcke. Die Pächterin ist verpflichtet, den auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Weinstockbestand unter Einhaltung der weingärtnerischen Erfahrungen und Regeln instandzuhalten und für den laufenden Ersatz von abgestorbenen Weinstöcken zu sorgen. Bei Pachtende hat die Pächterin einen Weinstockbestand zurückzustellen, der dem Bestand am Beginn des Pachtvertrages entspricht. Ein Mehr- oder Minderbestand ist in Geld auzugleichen. II. Das Pachtverhältnis beginnt am 1.1.2006 und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich aufgekündigt werden. Der Verpächter ist berechtigt, die sofortige Auflösung des Vertrages zu erklären und die Rückgabe des Pachtobjektes in geräumten Zustand zu verlangen, wenn die Pächterin gegen wichtige Interessen des Verpächters verstößt, was insbesonders bei Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag z. B. bei Weitergabe des Pachtobjektes an nicht berechtigte Personen der Fall ist. III. Der Pachteuro beträgt pro Jahr und pro m2 EUR 0,0373, gesamt sohin EUR 1.153,02 und ist im Vorhinein, spätestens bis zum 1.3. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Konto des Verpächters Spesen- und abzugsfrei zu überweisen. Die Parteien stellen fest, dass der Pachteuro gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz nicht Umsatzsteuerpflichtig ist. Vereinbart wird die Wertsicherung des jährlich zu leistenden Pachteuros. Als Maß zur Berechnung der Wertänderungen dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000) beziehungsweise - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden - ein an seine Stelle tretender Nachfolgeindex oder - in Ermangelung eines solchen - der nächstähnliche Index. Bezugsgröße für die Berechnung der Wertsicherung ist die für den Monat Jänner verlautbarte Indexzahl. Die Feststellung der in Betracht kommenden Indexzahlen und die Berechnung der wertgesicherten Raten obliegt allein dem Verpächter. Eine Änderung der Indexzahl nach oben oder nach unten ist im Rahmen dieser Wertsicherung jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn diese Veränderung die für den Ausgangsmonat verlautbarte Indexzahl erstmals um mindestens 5 % über- oder unterschreitet. Diese Indexzahl gilt dann solange als Basis für die Berechnung, bis sich der Index wieder um mindestens 5 % nach oben oder nach unten ändert. Bei weiteren Änderungen ist entsprechend vorzugehen. Die mit den verpachteten Grundstücken verbundenen öffentlichen Abgaben und Lasten trägt die Pächterin. Die Kosten und Gebühren für die Errichtung dieses Vertrages trägt die Pächterin alleine. ***3***, am 22. Februar 2006 ***6*** ***2*** - ***1*** ***2*** Betragsmäßige Darstellung Vorsteuerberichtigung 2006 [...] Ergänzungsersuchen vom 29. April 2015 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom 29. April 2015: Ersuchen um Ergänzung betreffend Vorsteuer aus Wein Sehr geehrte Steuerzahlerin! Sehr geehrter Steuerzahler! Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist und legen Sie zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei. Übermitteln Sie nur Kopien und keine Originaldokumente! Bitte führen Sie bei allen schriftlichen Eingaben an das Finanzamt die Steuernummer an oder verwenden Sie für das Antwortschreiben die Rückseite dieses Schreibens. Frist zur Beantwortung bis zum 08.06.2015 Ergänzungspunkte: Sie haben einen Teil des von Ihnen im pauschalierten Weinbaubetrieb erzeugten Weines in Ihrem gewerblichen Heurigenbetrieb ausgeschenkt. Sie werden daher aufgefordert, 1. den auf diesen ausgeschenkten Wein entfallenden Vorsteueranteil aus den in der pauschalierten Weinproduktion an Sie erbrachten Vorleistungen herauszurechnen, 2. die dabei verwendete Ermittlungs-/Schätzungsmethode bekanntzugeben sowie 3. die bis dato geltend gemachte Vorsteuer aus dem Innenumsatz bekanntzugeben. Der Bf antwortete durch seine steuerliche Vertretung nach Fristverlängerungsansuchen mit Schreiben vom 8. Juli 2015: Bezug nehmend auf Ihr obiges Schreiben möchten wir Ihnen bekannt geben, dass Hr. ***2*** ***1*** keinen pauschalierten Weinbaubetrieb führt! Die Beantwortung der übermittelten Fragen erübrigt sich somit. Beschwerden Beschwerde vom 7. Dezember 2015 Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 vom 17. bzw. 19. November 2015 erhob der Bf mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 7. Dezember 2015 Beschwerde: 1. Sachverhaltsdarstellung Unser Klient hat bis zum 31.12.2005 sowohl einen gewerblichen Buschenschankbetrieb als auch einen pauschalierten Weinbaubetrieb geführt. Für die Jahre 2004 und 2005 war es anlässlich einer Betriebsprüfung strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Der VwGH entschied diesen Rechtsstreit nun in einem Erkenntnis und kam zu dem Schluss, dass für die Weinverbringung selber kein VST Abzug zusteht. Der VwGH anerkannte aber einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Aufgrund dieses Rechtsstreites erließ die Behörde sämtliche Umsatzsteuerbescheide ab dem Jahr 2004 vorläufig. Im Jahr 2015 trug die Behörde nun dem VwGH-Erkenntnis Rechnung und änderte in den Jahren 2004 und 2005 den abziehbaren Vorsteuerbetrag. Durch die Aufarbeitung des Steueraktes unseres Klienten nahm die Behörde nun auch andere Änderungen in den Kalenderjahren 2006 bis 2013 vor. Dabei wurde der Vorsteuerabzug für bestimmte Betriebskosten anteilig versagt und vor allem im Kalenderjahr 2006 eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vorgenommen. Im Kalenderjahr 2006 wurde der pauschalierte Weinbaubetrieb an die Gattin unseres Klienten übertragen. Es kam somit bei Hr. ***2*** zu einer Betriebsaufgabe. 2. Begehrte Änderungen Es wird beantragt, entsprechend der folgenden Begründung, die oben erwähnten Bescheide aufzuheben. 3. Begründung Die Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 ist aufgrund zwischenzeitig eingetretener Verjährung unzulässig. Gem. § 207 BAO Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die strittigen Abgaben festzusetzen, nach 5 Jahren! Gem. § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 19 Abs. 2 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung aufgeführt worden ist! Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die strittigen Umsatzsteuerbeträge somit schon seit einiger Zeit verjährt! - Umsatzsteuer 2006, Verjährung grundsätzlich 2011, durch Bescheiderlassung jedoch 2012 - Umsatzsteuer 2007, Verjährung grundsätzlich 2012, durch Bescheiderlassung jedoch 2013 - Umsatzsteuer 2008, Verjährung grundsätzlich 2013, durch Bescheiderlassung jedoch 2014 - Umsatzsteuer 2009, Verjährung grundsätzlich 2014, durch Bescheiderlassung jedoch erst 2015, aufgrund der Bestimmungen des § 19 UStG sind jedoch die Monate 1-9/2009 bereits verjährt! Die Tatsache, dass die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2009 bis dato nur vorläufig veranlagt worden sind, ändert nach Ansicht des Beschwerdeführers an der Verjährung nichts. Voraussetzung für die Vorläufigkeit von Bescheiden gem. § 200 BAO ist das Vorliegen einer Ungewissheit im Tatsachenbereich. Die Ungewissheit bestand für die Behörde lediglich darin, nicht zu wissen, ob für Weinverbringungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Deswegen war die Vorläufigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 absolut rechtens. Ab dem Kalenderjahr 2006 ist aber genau diese Ungewissheit durch die Betriebsübertragung weggefallen! Gemäß § 200 Abs. 2 BAO hat die Behörde bei einem Wegfall der Ungewissheit die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Aus dem Gesetzestext ist kein Ermessensspielraum herauszulesen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Mussbestimmung! (Gesetzeswortlaut: "...ist zu ersetzen") Gem. § 208 BAO Abs. 1 lit. d beginnt bei Bescheiden, die gem. § 200 BAO vorläufig erlassen wurden, die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit, unabhängig davon, ob die Partei oder die Abgabenbehörde hievon Kenntnis erlangte. Die Ungewissheit ist mit 31.12.2005 bzw. mit 1.1.2006 weggefallen. § 208 Abs. 1 lit d. BAO ist nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl gar keine Ungewissheit bestand, (vgl. BAO-Kommentar Ritz zu § 208 BAO und dort zitierte Rechtssprechungen) Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass ab dem Kalenderjahr 2006 keine, im Tatsachenbereich begründete Ungewissheit, mehr vorgelegen hat. Die Vorläufigkeit der bekämpften Bescheide war somit rechtswidrig. Wie bereits weiter oben dargestellt, ist für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 1-9/2009 bereits Verjährung eingetreten. Die bekämpften Bescheide sind aufgrund bereits eingetretener Verjährung aufzuheben. II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt: U 2006 € 11.035,64 U 2007 € 1.189,16 U 2008 € 1.494,47 U 2009 € 1.372,21 SUMME € 15.091,48 III. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO Es wird der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO gestellt. IV. Antrag auf Senatszuständigkeit Es wird der Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt. Beigefügt war folgende Übersicht über Vorsteuerberichtigungen: [...]   Beschwerde vom 17. August 2016 Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 26. Juli 2016 erhob der Bf mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 17. August 2016 Beschwerde: 1. Sachverhaltsdarstellung Unser Klient hat bis zum 31.12.2005 sowohl einen gewerblichen Buschenschankbetrieb als auch einen pauschalierten Weinbaubetrieb geführt. Für die Jahre 2004 und 2005 war es anlässlich einer Betriebsprüfung strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Der VwGH entschied diesen Rechtsstreit nun in einem Erkenntnis und kam zu dem Schluss, dass für die Weinverbringung selber kein VST Abzug zusteht. Der VwGH anerkannte aber einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Aufgrund dieses Rechtsstreites erließ die Behörde sämtliche Umsatzsteuerbescheide ab dem Jahr 2004 vorläufig. Im Jahr 2015 trug die Behörde nun dem VwGH-Erkenntnis Rechnung und änderte in den Jahren 2004 und 2005 den abziehbaren Vorsteuerbetrag. Durch die Aufarbeitung des Steueraktes unseres Klienten nahm die Behörde nun auch andere Änderungen in den Kalenderjahren 2006 bis 2013 vor. Dabei wurde der Vorsteuerabzug für bestimmte Betriebskosten anteilig versagt und vor allem im Kalenderjahr 2006 eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vorgenommen. Im Kalenderjahr 2006 wurde der pauschalierte Weinbaubetrieb an die Gattin unseres Klienten übertragen. Es kam somit bei Hr. ***2*** zu einer Betriebsaufgabe. 2. Begehrte Änderungen Es wird beantragt, entsprechend der folgenden Begründung, die oben erwähnten Bescheide aufzuheben. 3. Begründung Wir verweisen hier auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend U 2006-2009 vom 7.12.2015 sowie auf den Vorlageantrag betreffend U 2006-2009 vom 17.8.2016 II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt: U 2010 € 963,87 U 2011 € 893,59 U 2012 € 734,99 SUMME € 2.592,45 III. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO Es wird der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO gestellt. IV. Antrag auf Senatszuständigkeit Es wird der Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt. Beschwerdevorentscheidungen Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2006 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2016 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 19. November 2015 dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit 4.019,96 € festgesetzt wurde. [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 wurde am 07.12.2015 Beschwerde erhoben. Weiters wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO und ein Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt. Da kein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gestellt wurde, sind die Anträge gem. § 272 und § 274 obsolet. Die Beschwerde wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz entschieden. Für 2004 und 2005 war anlässlich einer Betriebsführung [richtig wohl: Betriebsprüfung] strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht. Der Rechtsstreit wurde vom VwGH nunmehr 2015 entschieden. Auf Grund des Rechtsmittelverfahrens wurden die Bescheide ab 2005 vorläufig erlassen. 2005 wurden die Bescheide wie folgt begründet: Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig. Ab 2006 wurden die Bescheide weiterhin vorläufig erlassen. Im Februar 2015 erfolgte das VwGH-Erkenntnis. Am 29.04.2015 wurde der Abgabenpflichtige vom Finanzamt aufgefordert die Vorsteueranteile des sogenannten Innenumsatzes bekanntzugeben. Am 08.07.2015 wurde erstmalig vom Steuerberater bekanntgegeben das der Pflichtige keinen pauschalierten Weinbau führt. Nach den nunmehr durchgeführten Ermittlungen und Vorhalteverfahren wurde festgestellt, dass ein Teil des pauschalierten Weinbaues (div. Geräte usw.) 2006 an die Gattin verschenkt wurden. Der Großteil (Gebäude, Grund und Boden, Weingärten usw.) des "pauschalierten Weinbaues" wurde an die Gattin verpachtet. Es kam nicht wie in der Beschwerde behauptet zu einer Betriebsaufgabe - Gebäude, Heurigeneinrichtung, Weinstöcke,... sind weiterhin im Betriebsvermögen. Durch die Verpachtung bestand jährlich die Möglichkeit den pauschalierten Weinbau wieder selbst zu betreiben. Vom Finanzamt wurde die gesamte 10tel Berichtigungen im Jahr 2006 nur aus Vereinfachungsgründen toleriert - dies wurde mit dem Steuerberater besprochen. Weiters wurde die komplette Vorgangsweise ab 2006 mit den Steuerberatern besprochen. Auf Grund der nunmehrigen Beschwerde wird die 10tel-Berichtigung mangels Betriebsaufgabe richtig auf die einzelnen Jahre verteilt. Es ist zwar richtig, dass die Vorläufigkeit nicht begründet wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Ungewissheit bestand. Die Bescheide litten an einem Begründungsmangel, die jedoch nicht bekämpft wurden. Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide wurden rechtskräftig. Laut obigen Ausführungen lag die Ungewissheit bis 2015 vor. Eine Verjährung der Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 ist nicht eingetreten. Die Bescheide wurden 2015 zu Recht endgültig erklärt. Das Beschwerdebegehren war abzuweisen. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 werden aber in Höhe der Vorsteuerberichtigung abgeändert. Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2006 wurde nun eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 2.466,15, für 2007 EUR 2.085,99, für 2008 EUR 1.206,89 und für 2009 in Höhe von EUR 1.076,91 durchgeführt. Der Berechnung erfolgte It. beiliegender xls-Tabelle. [...]   Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2007 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2016 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 17. November 2015 dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit 5.847,76 € festgesetzt wurde. [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2008 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2016 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 17. November 2015 dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit 5.213,47 € festgesetzt wurde. [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2009 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2016 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 17. November 2015 dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit 4.625,45 € festgesetzt wurde. [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2010 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 26. Juli 2016 als unbegründet ab: Es ist noch keine Verjährung eingetreten_ In Folge der Erlassung des Erstbescheides im Jahr 2012 verlängert sich die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2010 bis zum Ablauf des 31.12.2016. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2011 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. Juli 2016 als unbegründet ab: Die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2011 endet frühestens mit Ablauf des 31.12.2016. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2012 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 26. Juli 2016 als unbegründet ab: Die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2012 endet frühestens mit Ablauf des 31.12.2017. Vorlageanträge Vorlageantrag vom 17. August 2016 Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 17. August 2016 beantragte der Bf, seine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur Beschwerdeschrift sei noch folgendes angemerkt: Entgegen der ursprünglichen Argumentation der Abgabenbehörde geht diese nun überraschender Weise nicht mehr von einer erfolgten Betriebsaufgabe im Kalenderjahr 2006 aus. In der nachgereichten Bescheidbegründung vom 25.7.2016 behauptet die Abgabenbehörde nun, man habe erst im Zuge einer Besprechung am 8.7.2015 erstmalig erfahren, dass der Beschwerdeführer keinen pauschalierten Weinbaubetrieb mehr führt. Weiters geht die Behörde nun nicht mehr von einer, aufgrund der erfolgten Schenkung, endgültigen Betriebsaufgabe aus, sondern nimmt nun eine jährliche Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vor. Lediglich aus Vereinfachungsgründen war die Abgabenbehörde bereit, eine 10tel Berichtigung im Jahr 2006 zu akzeptieren. Dieser Argumentation ist mit aller Entschiedenheit zu widersprechen. Die Ausführungen der Abgabenbehörde entsprechen nicht der Wahrheit. Im Juli 2015 wurde der steuerlichen Vertretung eine Aktennotiz der Abgabenbehörde übergeben, in der gewisse Sachverhalte mit der steuerlichen Vertretung abgeklärt werden sollten. Darin schreibt die Abgabenbehörde: "Durch die unentgeltliche Nutzung ist mit 31.12.2015 eine Betriebsaufgabe des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zu unterstellen " Aufgrund dieser Aktennotiz wurde dann am 9.11.2015 ein Schreiben der steuerlichen Vertretung an die Abgabenbehörde übermittelt, in dem auf die einzelnen Punkte eingegangen wurde. Dem Vorlageantrag werden sowohl die Aktennotiz der Abgabenbehörde als auch das Antwortschreiben vom 9.11.2015 als Beweismittel vorgelegt! Der Behörde war somit schon vorher bekannt, dass der Betrieb übertragen und aufgegeben wurde. Seit der erfolgten Schenkung wurden auch keine Beilagen zur Einkommensteuererklärung für pauschalierte Landwirte mehr bei der Abgabenbehörde eingereicht. Schon alleine daraus war für die Behörde zu erkennen, dass der Abgabenpflichtige keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte mehr erzielt und keine derartige Einkunftsquelle mehr besitzt. Weiters behauptet die Behörde nun, es handle sich um keine endgültige Betriebsübertragung sondern lediglich um eine vorübergehende Verpachtung. Der Betrieb sei plötzlich, entgegen der früheren Ausführungen der Behörde, nun weiterhin dem Geschenkgeber bzw. dem Verpächter zuzurechnen. Hier ist anzumerken, dass der bereits vorgelegte Schenkungsvertrag sowie auch das Alter des Geschenkgebers für eine endgültige Betriebsaufgabe sprechen. Ebenso die Tatsache, dass es seit nun mehr als 10 Jahren zu keiner Aufkündigung der Verpachtung gekommen ist und dies auch in Zukunft nicht angedacht ist. II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt: U 2006 € 4.063,38 U 2007 € 3.275,15 U 2008 € 2.701,36 U 2009 € 2.449,12 Aussetzungszinsen 2016 € 73,96 SUMME € 12.562,97 Als Anlagen wurden die oben wiedergegebene schlagwortartige Aktennotiz mit handschriftlichen Anmerkungen sowie das oben wiedergegebene Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 9. November 2015 vorgelegt. Vorlageantrag vom 16. November 2016 Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 16. November 2016 beantragte der Bf, seine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur Beschwerdeschrift sei noch folgendes angemerkt: Die eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, dass für die Jahre 2010 bis 2012 noch keine Verjährung eingetreten sei. Durch den Verweis in unserer Beschwerde auf die Schreiben 7.12.2015 (Beschwerde U 2006-2009) sowie vom 17.8.2016 (Vorlageantrag U 2006-2009), ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen die Ansicht der Behörde richtet, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nur vorübergehend verpachtet und nicht aufgegeben wurde. Für den Beschwerdeführer ist die endgültige Betriebsaufgabe unstrittig, weshalb es in den Jahren 2010 bis 2012 zu keiner Vorsteuerberichtigung hätte kommen dürfen. IL Antrag auf Aussetzung der Einhebung Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt: U 2010: € 963,87 U 2011: € 893,59 U 2012: € 734,99 SUMME € 2.592,45 Vorlage Mit Bericht vom 14. Dezember 2016 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 2006 bis 2009 14.12.2016 2 Beschwerde 2010 bis 2012 14.12.2016 Bescheide 3 Umsatzsteuer (Jahr: 2009) 17.11.2015 4 Umsatzsteuer (Jahr: 2008) 17.11.2015 5 Umsatzsteuer (Jahr: 2007) 17.11.2015

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106361/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106361.2016
Stammnummer
134683
Gültig
12.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF