…ausgeblieben seien, nicht geeignet ist, Unwägbarkeiten darzutun, zumal enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Vermietungsobjekte bzw. eine geringere Auslastung als bei der Erstellung der Prognoserechnung angenommen dem gewöhnlichen Risiko zuzurechnen sind (siehe hiezu z.B. Doralt/Renner8,§ 2 (LVO) Tz 370 bzw. Jakom/Laudacher 2009, …
…geführt. Vielmehr können die vom Bw. angeführten enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Mietzinse sowie die enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Ferienwohnung als gewöhnliches Risiko bei der Tätigkeit der Vermietung angesehen werden. Sie waren überdies bereits in den Perioden 1993 und 1994 dem Bw…
…nicht behauptet. Von "unvorhersehbaren Ereignissen" kann somit keinesfalls gesprochen werden, die die Einnahmenerzielung behindernden Rahmenbedingungen sind dem mit der Vermietung verbundenen gewöhnlichen Risiko zuzuordnen und lagen schon von Anfang an vor. Der Bw. hat "sehenden Auges" das Gebäude mit den für die Vermietung bestehenden Schwierigkeiten…
…Wirtschaftlichkeitsprinzipien Liebhaberei vermeiden. Aus diesem Grund ist zwischen Unwägbarkeit und gewöhnlichem Risiko zu unterscheiden. Selbst die Tatsache, keinen Nachmieter zu finden, gehört nicht zu den Unwägbarkeiten, da Probleme bei der Suche nach einem Mieter bei der Vermietung eigentlich zum betätigungstypischen Risiko gehören. Der Unternehmer ist…
…Es ist dazu festzustellen, ob diese unvorhergesehene Änderung der Wohnungspolitik der Wohnungsgenossenschaften als "gewöhnliches Risiko" oder vielmehr "Unwägbarkeit" zu qualifizieren ist: Dazu wird a.a.O., Tz 365 ff ausgeführt: Anormale wirtschaftliche Verhältnisse stellen Unwägbarkeiten dar, die für sich allein gesehen die objektive Ertragsneigung nicht…
…erkennbaren gewöhnlichen Risiken, wie zB. Hangrutschung, der sehr schlechte Zustand der Gebäude und die daraus folgende Notwendigkeit von Investitionen in Höhe mehrerer Millionen Schilling sowie die Unmöglichkeit, an zahlungszuverlässige Mieterschichten zu vermieten, solange die Gebäude nicht völlig saniert sind. Genau diese erkennbaren gewöhnlichen Risiken haben…
…entgegen standen, ist zunächst auszuführen, dass in diesem Zusammenhang zwischen sog. Unwägbarkeiten (ds. das wirtschaftliche Ergebnis negativ beeinflussende unvorhersehbare Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen) und gewöhnlichen Risiken zu unterscheiden ist, wie sie bei unternehmerischen Tätigkeiten typischerweise anfallen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band 1…
…Da den in den Jahren 1987 und 1991 erzielten Umsätzen von insgesamt S 6.854.079,00 bereits Aufwendungen für die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Afa) aus beiden Jahren in Höhe von S 4.390.775,00 sowie für Fremdmittelzinsen in Höhe von S 2…
…Verbesserungsmaßnahmen zu prüfen, ob das Boot eventuell doch noch verwertet werden kann(Berufung, S. 17) - in den Bereich eines gewöhnlichen Risikos, das jeder hinzunehmen hat, der einen (im Ausgang stets ungewissen) Zivilrechtsweg beschreitet und ein bereits als fehlerhaft erkanntes Vorhaben fortsetzen will. Damit stellt aber…
…anzunehmen, wenn die Einstellung einer Betätigung auf einem freiwilligen Entschluss beruht, was laut Ansicht des UFS auch in gegenständlichem Fall zutrifft. Von Unwägbarkeiten sind gewöhnliche Risiken abzugrenzen. Diese fallen - wenn auch ungeplant - bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise an und sind daher ein Ausfluss des Unternehmerrisikos…
…sei zwar ein Naturereignis, aber keine Naturkatastrophe. Das Versiegen eines Brunnens aufgrund des Absinkens des Grundwasserspiegels kommen immer wieder vor und sei daher ein gewöhnliches Risiko, das der Abgabepflichtige aus Eigenem zu tragen habe. Die Aufwendungen für die Errichtung des Brunnens seien jedoch als Sonderausgaben…
…auszugehen. Sollten die Schwierigkeiten bei der Nachmietersuche durch mangelnden Einsatz bedingt sein, könnte jedenfalls auch nicht das Vorliegen einer Unwägbarkeit eingewendet werden, zumal der Mieterausfall Teil des gewöhnlichen Risikos bei Vermietungsobjekten sei. Die Annahme von Liebhaberei von Beginn an, könnte nur aufrecht erhalten werden, wenn…
…der Vermietung geführt haben, von Bedeutung für die Liebhaberei Beurteilung sein können, somit ob diese Umstände ein gewöhnliches Risiko oder Unwägbarkeiten darstellen und somit die objektive Ertragsfähigkeit in Frage zu stellen ist. Diese Unwägbarkeiten können auch in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen liegen. (VwGH vom…
…dass Probleme bei der Mietersuche keine Unwägbarkeiten, sondern ein gewöhnliches Risiko darstellen würden und dass bei einer Veräußerung auf Grund der hohen Einkommensteuernachzahlung eindeutig ein in der privaten Sphäre gelegener Grund vorliege. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass sich auf Grund der Ausführungen des Bf…
…Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage infolge der Finanzkrise (Immobilienkrise ab 2007, Zusammenbruch Großbank Lehman Brothers) stelle keine Unwägbarkeit dar. Es sei dies als gewöhnliches Risiko zu qualifizieren, da eine allenfalls allgemeine wirtschaftliche Krise alle Yachtvermieter in gleicher Weise treffen würde und nicht nur den Bf. allein…
…Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen (UFS 10.10.2006, RV/0144-F/05). Unwägbarkeiten sind von gewöhnlichen Risiken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Hier liegt kein typischen Wirtschaftsabläufen widersprechendes…
…die Beschwerde ab. Die vom Bf dargelegten Umstände begründeten nach Ansicht der Abgabenbehörde keine Unwägbarkeit im Rahmen einer Wohnungsvermietung. Die Unmöglichkeit, zahlungszuverlässige Mieter zu finden, sei kein ungewöhnlicher Umstand, sondern gewöhnliches Risiko des Wirtschaftslebens (Jakom/Laudacher, EStG § 2 Rz 273 bzw. Doralt/Renner, EStG § 2…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…mit Umtausch des Wirtschaftsgutes, fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Die Berufung ist nach diesen Ausführungen nach Ansicht der Referentin abzuweisen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung bzw. geben Sie bekannt…