Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0344-G/04
Austrocknen eines Brunnens kein Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-G/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Austrocknen eines Brunnens infolge allmählichen Absinkens des Grundwasserspiegels (Klimawandel) handelt es sich nicht um einen Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, vertreten durch die Pentagonale
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Hauptplatz 14, vom
19. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark,
vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 7. April 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 nach der am 30. März 2005 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2004
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der ein Versicherungsbüro
betreibt, machte im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2002
Aufwendungen für den auswärtigen Schulbesuch seiner Tochter und
für den auswärtigen Besuch der Schule bzw. der Universität seines
Sohnes als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Daneben machte er
Aufwendungen für verschiedene ärztliche Behandlungen in Höhe von
insgesamt 962,62 € und Aufwendungen für die Errichtung eines
neuen Brunnens in Höhe von 18.741,84 € als
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 geltend. Die Errichtung des neuen Brunnens sei
erforderlich gewesen, weil das Wasser des alten Brunnens aufgrund der
anhaltenden Trockenheit versiegt sei.
Das Finanzamt sah zunächst nur die Aufwendungen
für die ärztlichen Behandlungen - nach Abzug eines
Selbstbehaltes von 709,69 € - als außergewöhnliche
Belastungen an. Mit Berufungsvorentscheidung wurden auch die Aufwendungen
für den Besuch der Schule bzw. der Universität der beiden Kinder als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil im Einzugsbereich des
Wohnortes des Bw. entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten nicht bestehen und
die Fahrzeiten zu den von den Kindern tatsächlich besuchten
Ausbildungsstätten aufgrund des entlegenen Wohnsitzes jeweils mehr als eine
Stunde in eine Fahrtrichtung betragen. Nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt wurden die Aufwendungen für die Errichtung des neuen
Brunnens. Eine länger anhaltende Trockenperiode, wie sie in zeitlichen
Abständen immer wieder vorkomme, sei zwar ein Naturereignis, aber keine
Naturkatastrophe. Das Versiegen eines Brunnens aufgrund des Absinkens des
Grundwasserspiegels kommen immer wieder vor und sei daher ein gewöhnliches
Risiko, das der Abgabepflichtige aus Eigenem zu tragen habe. Die Aufwendungen
für die Errichtung des Brunnens seien jedoch als Sonderausgaben für
Wohnraumsanierung zu berücksichtigen.
Der Bw. brachte dagegen vor, aufgrund der anhaltenden
Trockenheit sei es zur Senkung des Grundwasserspiegels und damit zum Versiegen
des Hausbrunnens gekommen. Da es zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit zum
Anschluss an ein öffentliches Wasserversorgungsnetz gegeben habe, sei der
Bw. gezwungen gewesen, zusätzlich zum bereits bestehenden, einen neuen
Brunnen bohren zu lassen. Die Aufwendungen seien ihm zwangsläufig
erwachsen, weil es am Wohnort sonst kein Trinkwasser mehr gegeben hätte.
Die Aufwendungen für den Brunnen seien außergewöhnlich, weil die
überwiegende Anzahl der Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse derartige Aufwendungen nur einmal
anlässlich des Neubaus zu tragen habe. Außergewöhnlich sei ein
Aufwand dann, wenn er über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten
der Lebenshaltung hinausgehe. Das Versiegen des Wassers aufgrund der Trockenheit
stelle ein unvorhersehbares Schadensereignis dar, das nach objektiver Sicht aus
dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfalle. Die Aufwendungen
für die Brunnenbohrung haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Bw. wesentlich beeinträchtigt, weil sie den errechneten Selbstbehalt
von 709,69 €
übersteigen.
Mit Vorhalt wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Ansicht des Finanzamtes insoweit
zustimme als es sich bei den Aufwendungen für die Errichtung eines neuen
Brunnens um Sonderausgaben für Wohnraumsanierung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 handle. Diese
Rechtsansicht habe zur Folge, dass die strittigen Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können,
weil gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, letzter Satz,
Belastungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
gehören, außer Betracht bleiben.
Diesen Ausführungen entgegnete der Bw.,
gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 seien Schäden
aufgrund einer Katastrophe als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig. Seiner Ansicht nach handle es sich bei einer anhaltenden
Trockenheit, die zur Senkung des Grundwasserspiegels führe und eine
Vielzahl von Steuerpflichtigen in einer Gegend treffe, um eine unabsehbare
Naturkatastrophe. Die Aufzählung der Naturkatastrophen im § 34
Abs. 6 EStG 1988 sei nur beispielhaft, weshalb auch eine Trockenheit,
die aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfalle, darunter zu
subsumieren sei. Jede Katastrophe habe ihre Ursache im weitesten Sinn im
Klimawandel, wie zB Überschwemmungen, die durch anhaltende Regenfälle
verursacht werden. Bei der Herstellung des neuen Brunnens habe es sich daher um
eine Ersatzbeschaffung im Anschluss an eine Katastrophe gehandelt. Diese falle
nicht unter § 18 EStG, sondern nach Rz 838d der
Lohnsteuerrichtlinien (Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter
Gegenstände, Wohnhäuser, Wohnungen) unter § 34 Abs. 6
EStG 1988.
In der am 30. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des Bw.
ergänzend aus, bei der Austrocknung des Brunnens des Bw. handle es sich um
einen Katastrophenschaden, weil nicht nur dieser Brunnen betroffen gewesen sei,
sondern die Trockenheit aufgrund des Klimawandels flächendeckend
aufgetreten sei. Bei dieser Trockenheit habe es sich um ein Naturereignis
gehandelt, das über das Normalausmaß hinausgegangen sei und
schließlich dazu geführt habe, dass in dem betroffenen Gebiet
Wasserleitungen errichtet worden seien. In diesem Zusammenhang legte der Bw. ein
Schreiben der Marktgemeinde R vom 11. Juli 2002 betreffend die
Errichtung einer Wasserleitung sowie drei Zeitungsartikel aus den Jahren 2001
und 2002 betreffend die Wasserknappheit vor. Ergänzend wies der Bw. darauf
hin, dass das Schreiben der Marktgemeinde R aus der Zeit nach der Errichtung
seines neuen Bohrbrunnens stamme. Zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen
Brunnens habe er noch nicht gewusst, dass in seinem Wohngebiet die Errichtung
einer Wasserleitung geplant sei.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte in der
Berufungsverhandlung vor, dass es sich beim Versiegen des Grundwassers seiner
Ansicht nach nicht um eine Katastrophe im Sinn des Einkommensteuergesetzes
handle, weil es sich dabei um ein zeitlich abgrenzbares Ereignis handle. In
diesem Zusammenhang weist er auf die in Gesetz und Judikatur genannten Beispiele
hin. Klimaänderungen sowie das Versiegen von Grundwasser seien keine
Katastrophen, sondern regelmäßige Ereignisse. Die Errichtung des
neuen Bohrbrunnens sei überdies keine Ersatzbeschaffung gewesen, weil der
alte Brunnen nicht zerstört, sondern infolge Sinkens des
Grundwasserspiegels nur nicht mehr brauchbar gewesen sei.
Diesen Ausführungen entgegnete der steuerliche
Vertreter des Bw., auch wenn der alte Brunnen nicht zerstört gewesen sei,
so sei er doch unbrauchbar gewesen, weil er kein Wasser mehr gegeben habe. Die
Errichtung des neuen Bohrbrunnens sei daher sehr wohl eine Ersatzbeschaffung
gewesen. Den Ausführungen betreffend die zeitliche Abgrenzbarkeit einer
Katastrophe entgegnete er, Naturkatastrophen seien zwar in vielen Fällen
zeitlich abgrenzbar, müssten das aber nicht zwingend sein. Eine
Klimakatastrophe zB könne sich auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken. Das gelte auch für die derzeitige Klimaerwärmung, bei der
es sich um ein für uns neues Ereignis handle, das nicht mit den bisherigen
Maßstäben beurteilt werden könne. Das Versiegen einzelner
Brunnen sei auch früher immer wieder vorgekommen. Die in den letzten Jahren
auftretende zunehmende Austrocknung einer gesamten Region sei jedoch kein
regelmäßig wiederkehrendes Ereignis mehr. Schließlich weist der
steuerliche Vertreter darauf hin, dass das Einkommensteuergesetz keine
abschließende Aufzählung der Katastrophenschäden enthalte,
weshalb im Einzelfall zu entscheiden sei, ob es sich bei einem bestimmten
Ereignis um eine Naturkatastrophe handle oder nicht. Abschließend
beantragte er, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Gemäß
§ 34 Abs. 1, letzter Satz, EStG 1988 bleiben bei der
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen Aufwendungen, die
zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,
außer Betracht. Es ist auch nicht möglich, in jenen Fällen, in
denen der Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben durch
das Gesetz beschränkt ist, die vom Abzug ausgeschlossenen Ausgabenteile,
die sich bei der Einkommensermittlung nicht voll als Abzugspost auswirken
konnten, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil
sie ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
nicht verlieren (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar, § 34
Abs. 1 Tz 5).
Bei den Herstellungsaufwendungen für die Errichtung
des neuen Bohrbrunnens handelt es sich - wie vom Finanzamt bereits
festgestellt wurde - um Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/15/0020, wonach
Aufwendungen für den nachträglichen Anschluss an das öffentliche
Kanalnetz Sonderausgaben im Sinn dieser Bestimmung sind). Dem ursprünglich
vom Bw. gestellten Antrag, die Aufwendungen für die Errichtung des neuen
Bohrbrunnens als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen, konnte daher
schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.
Im weiteren Verfahren vertrat der Bw. unter Hinweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien (vgl. Rz 826 und Rz 838d) die Ansicht, die
Ersatzbeschaffung bzw. die Sanierung von Wohnungen im Anschluss an eine
Katastrophe falle nicht unter § 18 EStG 1988 und beantragte daher
die Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988.
Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der
Katastrophe nicht, sondern nennt im § 34 Abs. 6 EStG 1988
nur einige Beispiele, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen und Lawinen. Nach
Judikatur und Literatur versteht man unter Katastrophenschäden
außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus
dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Im allgemeinen
Sprachgebrauch (vgl. zB "Der große Brockhaus" oder "Meyers Großes
Universallexikon") versteht man unter einer (Natur-)Katastrophe ein schweres
Unglück mit verheerenden Folgen. Eine Katastrophe verursacht
üblicherweise Schäden, die überregionale oder sogar
internationale Hilfe erfordern. Eine Katastrophe wird meist als ein
plötzlicher Einbruch oder als ein sprunghaft auftretendes Phänomen,
das eine nachhaltige Zerstörung hervorruft, beschrieben.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wird auch
unter einer Katastrophe im Sinn des Einkommensteuergesetzes ein plötzlich
auftretendes Ereignis verstanden, das enorme Schäden verursacht. Eine
über Jahre hinweg entstehende Trockenheit in einem bestimmten Gebiet als
Folge des allgemeinen Klimawandels, die zu einem allmählichen Absinken des
Grundwasserspiegels führt, fällt nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht unter diesen Begriff, auch wenn der damit in Zusammenhang
stehende wirtschaftliche bzw. finanzielle Schaden aus der Sicht des einzelnen
Betroffenen nicht unerheblich ist. Weder der Klimawandel als solcher, noch jedes
Ereignis, das in Folge des Klimawandels auftritt, kann als Naturkatastrophe in
dem Sinn angesehen werden, dass ein dadurch entstehender Schaden auch steuerlich
zu berücksichtigen ist.
Aber selbst wenn es sich bei der allmählich
entstandenen Trockenheit um eine Katastrophe im Sinn des § 34
Abs. 6 EStG 1988 handeln würde, wären die Aufwendungen des
Bw. für die Errichtung des neuen Bohrbrunnens nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, weil der letzte Satz des § 34 Abs. 1 EStG 1988
auch für § 34 Abs. 6 EStG 1988 gilt (vgl. Fuchs in
Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8
Tz 2).
Hinsichtlich der übrigen vom Bw. geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten sowie auswärtige
Berufsausbildung von Kindern) vertritt der unabhängige Finanzsenat die
bereits vom Finanzamt vertretene und in der Berufungsvorentscheidung zum
Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.
Graz, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-G/04
- Stammnummer
- 15183
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF