…im § 21 BAO näher umschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise ist daher von vornherein ausgeschlossen. Somit stellt die Annahme des gesetzlichen Vorausvermächtnisses grundsätzlich einen erbschaftssteuerpflichtigen Tatbestand dar. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu entscheiden. Linz…
…Wohnung trotz Miteigentums einer anderen Person steht ihm auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung nunmehr kraft eigenen Rechtes zu. Das nunmehrige Recht ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes (OGH v. 18.3.1997, 1 Ob 2364/96w)…
…in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts (OGH v. 18.3.1997, 1 Ob 2364/96w samt Judikaturhinweisen). Für dieses Vorausvermächtnis gilt das Vermächtnisrecht. Der Ehegatte hat nur eine Forderung gegen den Nachlass…
…war in dem Schriftsatz festgehalten, dass der Pflichtteilsverzicht vor dem ErbRÄG 1989 abgegeben wurde, weshalb dieser im Zweifel nicht als Verzicht auf das gesetzliche Vorausvermächtnis gelte und ihr daher das Recht zustünde die bisherige Ehewohnung im Haus K. weiterhin zu bewohnen. Weiters weist die Bw…
…abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungsführer war der Ehemann der kinderlos verstorbenen Erblasserin. Auf Grund der gesetzlichen Erbfolge war er Erbe zu 2/3 des erblasserischen Vermögens. Weiters nahm er das gesetzlichen Vorausvermächtnis, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen…
…und vom 11. November 1999, 6 Ob 184/99y). Ein Verzicht auf das Erbe oder den Pflichtteil erfasst im Zweifel nicht auch ein zugedachtes Legat, wohl aber wegen dessen gesetzlichen Charakters das Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB (Eccher in Schwimann, ABGB Taschenkommentar, Rz 6 zu § 758…
…und vom 11. November 1999, 6 Ob 184/99y). Ein Verzicht auf das Erbe oder den Pflichtteil erfasst im Zweifel nicht auch ein zugedachtes Legat, wohl aber wegen dessen gesetzlichen Charakters das Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB (Eccher in Schwimann, ABGB Taschenkommentar, Rz 6 zu § 758…
…welches nicht veräußert werden könne, überdacht werden. Über die Berufung wurde erwogen: Vorrangig besteht Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht dieses als gesetzliches Vorausvermächtnis vom Bw. in Anspruch genommene (grundbücherlich sichergestellte) Wohnungsgebrauchsrecht als Erwerb von Todes wegen versteuert hat. Weiters möge der dafür angesetzte…
…Oktober 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit: "§ 758 ABGB lautet: "Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen…
…im Februar 2005 verstorbenen Ehemann berufen, doch hatte sie sich ihres Erbrechtes vorbehaltlos und unwiderruflich entschlagen, wohl aber erklärte sie das gesetzliche Vorausvermächtnis, das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend…
…Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem am 30. November 2007 verstorbenen Ehegatten erklärte die Bw gemäß Punkt III. des Protokolls, sich ihres Erbrechtes, jedoch nicht auch des gesetzlichen Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB mit Wirkung für sich selbst, jedoch nicht für ihre Nachkommen, zu entschlagen. Auf Grund des Gesetzes…
…BGBl. 1989/656) gebühren dem Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis (Voraus) das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Auch…
…Hindernisse entgegenstehen. Bei der Fortsetzung der Errichtung des Teilinventars am 28. Mai 2001 gab die erbl. Witwe im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis zu Protokoll, dass die erbl. Tochter S nie im ehelichen Haushalt des Erblassers mit der erbl…
…dass unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden sei, diesem als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen zustehe und ihm die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlichen seien…
…Recht, in der gemeinsamen Ehewohnung zu wohnen. Umfasst war damit gleichzeitig das Anrecht, im Falle des Ablebens ihres Ehemannes als gesetzliches Vorausvermächtnis auch weiterhin in der Ehewohnung verbleiben zu dürfen (§ 758 ABGB). Um dieses Recht im Fall des Todes ihres Gatten ausüben zu können, ist…
…denn selbst wenn der Bw. dieses Wohnungsrecht nicht wie im Streitfall unbestritten gegeben auf Grund der ausdrücklichen testamentarischen Verfügung des Erblassers als Vermächtnis, sondern als gesetzliches Vorausvermächtnis zugekommen wäre, hätte dies im steuerlichen Ergebnis nichts daran geändert, dass im Erhalt des Wohnungsrechtes ein Erwerb von…
…nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind." Zweck des Vorausvermächtnisses des § 758 ABGB ist es…
…dass Sie als Berechtigte auch schon wohnversorgt sind, andernfalls auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis zur weiteren Nutzung der Ehewohnung zugestanden wäre. Daher ist nach Ansicht des Finanzamts davon auszugehen, dass der Unterhalt unter Berücksichtigung all dieser Umstände bei Abschluss des Vertrages Ende 1994 als gesichert anzusehen…
…was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Auf Grund des § 758 ABGB gebühren dem Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis, das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen…
…gesetzliches Vorausvermächtnis sowohl das Recht gebührt, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, als auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen gebühren) aufschiebend bedingtes Wohnrecht, für den Fall des Vorversterbens des Ehegatten, zu vereinbaren. Die Steuerpflicht würde in diesem Fall - ebenso wie beim gesetzlichen Vorausvermächtnis…