Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0316-F/04
Ist das gesetzliche Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB ein zusätzlich zur Erbquote anfallender Erwerb?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-F/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Dr. Peter
Schmölz, Notar, 6800 Feldkirch, Schillerstraße 3, vom
4. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
21. Oktober 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war der Ehemann der kinderlos
verstorbenen Erblasserin. Auf Grund der gesetzlichen Erbfolge war er Erbe zu 2/3
des erblasserischen Vermögens. Weiters nahm er das gesetzlichen
Vorausvermächtnis, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen
Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen
erforderlich sind, gemäß
§ 758 ABGB in Anspruch.
Mit angefochtenem Bescheid hat das Finanzamt Feldkirch dem
Berufungsführer Erbschaftsteuer vorgeschrieben. Das Finanzamt hat das
gesetzliche Vorausvermächtnis mit dem dreifachen Einheitswert angesetzt, da
die Bewertung einen höheren Wert ergeben hätte. Sein auf die Wohnung
entfallender 2/3-Anteil wurde nicht in die Bemessungsgrundlage mit
einbezogen.
In der Berufung brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall die gesetzliche Erbfolge
eingetreten sei, zufolge derer, der Berufungsführer zu 2/3 als Erbe berufen
sei. Teil seines gesetzlichen Erbrechtes sei auch das gesetzliche
Vorausvermächtnis, das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Dieses
gesetzliche Vorausvermächtnis habe der Berufungsführer in der
Abhandlungsschrift vom 20.10.2003 beansprucht. Es handle sich somit nicht um ein
letztwillig vermachtes Wohnungsrecht. Wie sich aus dem Erbübereinkommen
ergebe, sei dieses gesetzliche Vorausvermächtnis auch nicht wirksam
geworden, weil der Berufungsführer Alleineigentümer des Hauses
geworden sei und als Alleineigentümer ein solches Wohnungsrecht nicht
benötige. Es sei im gegenständlichen Fall daher der reine Erbanfall
- ohne das Wohnungsrecht - in Höhe von 56.981,77 €
der Steuerbemessung zu Grunde zu legen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10.11.2004 als unbegründet abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 12.11.2004 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz unter
anderem der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Um einen die Steuerpflicht
auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben
dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren
Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftsteuerrechtlich vollzogen ist (vgl.
das Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/16/0327). Der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also
mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt (vgl. etwa das
Erkenntnis vom 26. April 2001, Zlen. 2001/16/0032, 0033).
Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht nicht an
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu
§ 2 ErbStG und die dort wiedergegebene
hg. Judikatur).
Haben die Erben nach dem Erbanfall ein
Erbübereinkommen geschlossen, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu
ändern (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 23 zu § 2 ErbStG a.a.O).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
aus dem Titel des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Weiters
hat er erklärt, das gesetzliche Vorausvermächtnis gemäß
§ 758 ABGB in Anspruch zu nehmen. Der Berufungsführer hat daher das
Vorausvermächtnis des § 758 ABGB erworben. Der Umstand, dass das
Vorauslegat infolge Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in weiterer Folge,
nämlich durch Abschluss des Erbübereinkommens mit den Miterben
untergegangen ist, wirkt sich auf den erbschaftssteuerlichen Erbanfall nicht
aus. Die zwischen den Miterben vorgenommene Erbteilung ist als
Teilungsvereinbarung unter den Miterben in Bezug auf die Erbschaftsteuer
unbeachtlich.
Das Vorbringen des Berufungsführers, dass es sich beim
Vorausvermächtnis gemäß
§ 758 ABGB um einen Teil
des gesetzlichen Erbrechtes handle ist nicht richtig, da es sich dabei um ein
Vorausvermächtnis im technischen Sinn handelt, d.h. dass es neben dem
gesetzlichen Erbteil gebührt (Welser in Rummel³
§ 758, Rz 1). In
der Inanspruchnahme des gesetzlichen Vorausvermächtnisses gemäß
§ 758 ABGB liegt daher nicht die Ausübung eines bereits zustehenden
Rechts, sondern ein Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 30a zu
§ 2 ErbStG). Ob es sich dabei um einen Erbanfall kraft Gesetzes oder
Vermächtnis handelt, ist für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung
nicht maßgebend, da diese Erwerbe in § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
gleichgestellt sind.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-F/04
- Stammnummer
- 14101
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF