Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0805-L/05
gesetzliches Vorausvermächtnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-L/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 18. August 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem am 11. Juni 2004 zu AZ 1 A 116/04 i
des BG Ried, vor dem Notar P als Gerichtskommissär aufgenommenen
Abhandlungsprotokoll ist Folgendes festgehalten (auszugsweise): Die
Erblasserin ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben,
sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt, nach welcher der erbl. Witwer H und
die erbl. Kinder D und H jun. zu je einem Drittel zu Erben in dieser
Verlassenschaftssache berufen sind. Der erbl. Witwer H sowie die erbl.
Tochter D entschlagen sich hiermit ihres gesetzlichen Erbrechtes, der erbl.
Witwer H jedoch vorbehaltlich seines gesetzlichen Vorausvermächtnisses
(Wohnungsrecht in der gemeinsamen Ehewohnung wie bisher). Nach Belehrung
....... gibt sohin der erbl. Sohn H jun. auf Grund des Gesetzes ...... die
unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab und erstattet ...
.
Das Finanzamt wertete die Einräumung des Wohnrechtes
als Erwerb von Todes wegen und setzte (neben einem anderen steuerpflichtigen
Erwerb) die Erbschaftssteuer vom Kapitalwert des Wohnrechtes fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Zwar sei der Sohn des Berufungswerbers durch das
Wohnrecht belastet, der Berufungswerber selbst jedoch durch das Ableben der
Ehegattin in keiner Weise bereichert. Durch das bisherige Hälfteeigentum,
welches durch den Todesfall in keiner Weise berührt wurde, sei er schon auf
Grund der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechtes (§ 883
1. Satz ABGB) zur Mitbenützung der Liegenschaft berechtigt, sodass es
hier keiner Neubegründung des Wohnrechtes bedurfte.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Im
Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsvorbringen
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Wohnrecht des
Berufungswerbers nur als Ausübung eines bereits bestehenden Rechtes
anzusehen ist (und damit einer Besteuerung nicht zugänglich ist) oder ob
ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Im gegenständlichen Fall war
der Berufungswerber neben den zwei Kindern zu einem Drittel des Nachlasses als
gesetzlicher Erbe berufen. Bei Annahme des Erbteiles wäre er zu einem
(weiteren) Sechstel Eigentümer der Liegenschaft geworden, in welchem sich
die Ehewohnung befindet. Der Berufungswerber nahm das Vorausvermächtnis in
Anspruch, die Ehewohnung weiter zu bewohnen. Das bedeutet, dass hier die
Ausübung eines Rechtes vorliegt, wie sie vorher nicht bestanden hat. Es
trifft zwar zu, dass dem Berufungswerber als Miteigentümer der Liegenschaft
gewisse Rechte nach zivilrechtlichen Bestimmungen zustehen; die nunmehrige
(alleinige) Nutzung der Wohnung trotz Miteigentums einer anderen Person steht
ihm auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung
nunmehr kraft eigenen Rechtes zu. Das nunmehrige Recht ist ein
gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt
grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes (OGH v. 18.3.1997,
1 Ob 2364/96w). Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen. Als
Erwerbe von Todes wegen werden gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG
diejenigen Erwerbe der Steuer unterworfen, die schon im Sinne des
bürgerlichen Rechtes als Erwerb von Todes wegen angesehen werden,
nämlich der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Im Bereich dieses
Steuertatbestandes gründet das Erbschaftssteuergesetz die Steuerpflicht
nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern auf einen durch das Zivilrecht
geregelten Tatbestand. Ein solcher Tatbestand ist der im § 21 BAO
näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht
zugänglich. Daher stellt die Annahme des gesetzlichen
Vorausvermächtnisses grundsätzlich einen erbschaftssteuerlichen
Tatbestand dar und unterliegt demnach der Steuer nach diesem
Gesetz.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-L/05
- Stammnummer
- 19259
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF