Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1686-W/04
Wird das Vorausvermächtnis in Anspruch genommen, so liegt ein Erwerb von Todes wegen vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1686-W/04vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Olaf
Borodajkewycz, 1010 Wien, Jakobergasse 4, vom 31. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. August 2004, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die
Erbschaftssteuer festgesetzt wie folgt: gemäß
§ 8 Abs.1
ErbStG (Steuerklasse I) mit 3,5%vom abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von € 37.770,-sohin mit
€ 1.321,95
Entscheidungsgründe
Am 28. 12. 2000 verstarb Herr G.R. unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung vom 14. 8. 1999.
Dieser zu Folge sollte seine Tochter das Haus K. erhalten,
seine Witwe, die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), für zwei Jahre nach
dem Tod des Erblassers das unentgeltliche Nutzungsrecht hierin und sein Sohn das
Haus H..
Darüber hinaus erhielt die Bw. den Auftrag die dem
Erblasser gehörigen Firmen gut zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen,
20% für sich und je 40% für die beiden Kinder des
Erblassers.
Daneben sollte die Bw. vom vorhandenen "Geld"
S 4.000.000,- (das entspricht € 290.691,34) erhalten, da es sich
hierbei teils um ihr eigenes Geld handelte und den Rest die Kinder zu gleichen
Teilen.
Die Bw. hatte am 8. November 1982 mit dem Erblasser einen
Ehepakt und Erbverzichtsvertrag geschlossen, in dem die Bw. und der Erblasser
wechselseitig unwiderruflich verzichteten gegenüber der Verlassenschaft des
anderen ohne Rücksicht auf die Höhe des vorhandenen Vermögens in
Zukunft aus dem Titel der Erb- oder Pflichtteilsansprüche Forderungen zu
stellen.
In der Folge gaben die Kinder des Erblassers je zur
Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 meldete die Bw.
Forderungen zur Verlassenschaft an und zwar:
in
Höhe von S 4.200.000 (das entspricht € 305.225,90), die den
eigenen Ersparnissen entsprach, sowie
in
Höhe von S 112.015,60 (das entspricht € 8.140,49) für
getätigten Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Begräbnis des
Erblassers standen.
Weiters war in dem
Schriftsatz festgehalten, dass der Pflichtteilsverzicht vor dem ErbRÄG 1989
abgegeben wurde, weshalb dieser im Zweifel nicht als Verzicht auf das
gesetzliche Vorausvermächtnis gelte und ihr daher das Recht zustünde
die bisherige Ehewohnung im Haus K. weiterhin zu bewohnen. Weiters weist die Bw.
daraufhin, dass sie das Haus bis zum Tod des Erblassers unentgeltlich bewohnen
dürfe, trotzdem aber alle Aufwendungen, die mit der Benützung des
Hauses verbunden seien (etwa S 10.000,-/Monat) trage, weshalb diese ihr zu
ersetzen seien. Im Übrigen verweist sie auf die Verfügungen zu
ihren Gunsten im "Testament" des Erblassers vom 14. August 1999.
Am 7. November 2002 schloss die Verlassenschaft nach G.R. ,
vertreten durch die beiden Kinder des Erblassers ein Übereinkommen mit der
Bw. In diesem ist einleitend festgehalten, dass die Bw. nach wie vor die
Ehewohnung im Haus K. bewohnt, jedoch bereit ist diese im Wesentlichen unter
folgenden Bedingungen aufzugeben: Die Tochter des Erblassers verpflichtet
sich die Wohnung top 3 der Wohnungseigentumsanlage S. und einen Kfz-Abstellplatz
zu erwerben und der erblasserischen Witwe ein lebenslanges unentgeltliches
Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen. Da die grundbücherliche
Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes erst nach
Wohnungseigentumsbegründung möglich ist wird der Bw. vorläufig
dieses in Form eines Fruchtgenussrechtes eingeräumt. In Punkt III
des Übereinkommens wird festgehalten, dass die Bw. um die angestrebte
Wohnnutzfläche zu erreichen, gleichzeitig die angrenzende Wohnung top 2 zum
Kaufpreis von € 152.454,- erwirbt, dies allerdings unter der
Bedingung, dass die Kinder des Erblassers den Betrag von € 290.691,33
zur Abgeltung des Betrages von € 305.225,9 für die geltend
gemachte Forderung in Teilbeträgen von € 152.454,- samt 4% Zinsen
seit 28. 12. 2000 zuzüglich Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 5.335,89 samt 4% Zinsen seit 28. 12. 2000 entrichten, weiters die
übrigen Vertragsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Ankauf der Wohnung top
2 samt 4% Zinsen seit 28. 12. 2000 längstens 8 Tage vor deren jeweiliger
Fälligkeit und den sodann verbleibenden Restbetrag samt 4% Zinsen seit 28.
12. 2000, bis 14 Tage nach Zustellung der Einantwortungsurkunde längstens
jedoch bis 30. Juni 2003.
Am selben Tag wird unter Bezugnahme auf das
Übereinkommen ein Servitutsvertrag abgeschlossen mit dem die Tochter des
Erblassers der Bw. das Servitut der Fruchtnießung an den ihr
gehörigen Miteigentumsanteilen der obgenannten Liegenschaft
einräumt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien ersuchte in der Folge die Erben die Bewertung des der Bw. eingeräumten
Fruchtgenussrechtes bekannt zu geben. Diese bewerteten es gemäß
§ 16 BewG unter Zugrundelegung einer Jahresmiete von € 12.960,-
und des Kapitalisierungsfaktors von 11 sohin in einem Gesamtbetrag von
€ 142.560,-. In weiterer Folge erhob das Finanzamt den Einheitswert
des maßgeblichen Liegenschaftsanteiles, dieser beträgt für die
der Tochter des Erblassers zuzurechnenden 154/4.460stel Anteile an der
Liegenschaft € 25.268,43.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid forderte
das Finanzamt die Erbschaftssteuer für die Einräumung des Wohnrechtes
bei der Bw., in Höhe von € 4.417,49 an, wobei es der Bemessung
den 3fachen Einheitswert zugrunde legte.
Die Berufung führt dagegen aus, es fehle
grundsätzlich am Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der
Erbschaftssteuer, die Bw. habe nichts aus der Erbschaft erhalten und habe sich
darüber hinaus auch verpflichtet die eheliche Wohnung (Haus) zu
räumen, dies da sich letztlich der Nachlass als überschuldet erwies
und sogar das Haus K. verkauft werden musste, um die Gläubiger zufrieden zu
stellen. Die Einräumung des Wohnrechtes an der Wohnung top 3, S. sei nur
als Ersatz für die Aufgabe der Ehewohnung erfolgt.
Im Übrigen wendet sich die Bw. auch gegen die -
für sie nicht nachvollziehbare - Bewertung des
Wohnungsgebrauchrechtes. Sie führt dazu aus, dass nur deshalb, da im
Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens vom 7. November 2002
Wohnungseigentum noch nicht begründet war, die Vertragsparteien sich auf
die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes einigten. Tatsächlich
stünde jedoch nur ein Wohnungsgebrauchrecht zu, das da hieraus keine
Früchte gezogen werden könnten (wie z.B. Erzielung von Mieteinnahmen),
weitaus niedriger zu bewerten sei und beantragt in eventu der Bemessung einen
Jahreswert von S 50.000,- (das entspricht € 3.633,64) woraus sich
ein kapitalisierter Wert von S 550.000,- (das entspricht
€ 39.970,06) ergebe zugrundezulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Gesetzliche
Grundlagen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen Erwerbe
von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Als vom Erblasser zugewendet gilt gemäß
§ 2
Abs. 2 Z. 4 leg.cit auch was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. entsteht
die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers,
jedoch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des
Verzichtes oder der Ausschlagung.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Ein Erwerb von Todes wegen kann auch ein Recht, wie ein
unentgeltliches Wohnrecht sein.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften, §§ 2 bis 17
BewG).
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen und
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
II. Zur
Einräumung des Wohnrechtes
Aus dem Gesamtzusammenhang leuchtet hervor, dass die Bw.
ihren Anspruch auf Einräumung des Wohnrechtes aus ihrem Recht auf das
gesetzliche Vorausvermächtnis ableitet. Nach § 758 ABGB gebühren
dem Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der
Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden
beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den
bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
Für dieses Vorausvermächtnis gilt das
Vermächtnisrecht. Der Ehegatte hat nur eine Forderung gegen den Nachlass
(Welser in Rummel, § 758 RZ 1). Wird das Vorausvermächtnis in Anspruch
genommen, so liegt ein Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG vor
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 30a zu § 2 ErbStG).
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. das Wohnrecht an
der Ehewohnung, da diese verkauft werden musste aufgegeben, dafür aber war
von den Erben aber ein entsprechender Ersatz zu leisten und es erfolgte die
Einräumung des Wohnrechtes an der Wohnung top 3, S. auf Grund des
Verzichtes auf das Wohnen in der Ehewohnung.
Der Anspruch der Bw. beruht daher jedenfalls auf einem
Rechtsvorgang, der nach § 2 Abs. 2 Z. 4 der Steuer zu unterziehen
ist.
Unabhängig davon ist aber - wie bereits oben
erwähnt - schon dann ein Erwerb von Todes wegen gegeben, wenn die Ehegattin
auf Grund der Inanspruchnahme des Vorausvermächtnisses die Ehewohnung
weiter bewohnt.
Nun hat die Bw. im Berufungsfall in den ersten beiden
Jahren nach dem Tod des Erblassers das Haus auch auf Grund der testamentarischen
Verfügung bewohnt. Insoweit liegt ein Erwerb von Todes wegen vor und es war
der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht.
Da nach § 20 Abs. 1 ErbStG alle Erwerbe
zusammenzurechnen sind, ist im Berufungsfall von einem Wohnrecht auszugehen,
dass der Bw. ab dem Tod des Erblassers zugekommen ist.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien hat somit zu Recht die Einräumung des Wohnrechtes der
Erbschaftsbesteuerung unterzogen.
III. Zur Bewertung des Wohnrechtes
Gemäß den Bestimmungen des BewG sind Nutzungen
und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
Es handelt sich dabei um einen objektiven Maßstab.
Maßgeblich ist der Betrag, den der Erwerber zur Erlangung desselben oder
eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich
aufwenden müsste. Bei der Bewertung eines Wohnrechtes ist daher jener Wert
anzusetzen, den der Begünstigte als Miete aufwenden müsste, um in der
gegenständlichen Wohnung wohnen zu können.
Eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung eines
angemessenen Mietzinses findet sich im Richtwertgesetz 1993.
Der für das Bundesland Wien gültige Richtwert
betrug ab dem ab 1. April 2000 S 55,80/m² (das entspricht
€ 4,06, BGBl II 80/2000) und ab dem 1. April 2002 S 58,34 (das
entspricht € 4,24, BGBl II 2002/114).
Wenn die Bw. nun angibt, dass das ihr eingeräumte
Wohnrecht mit einem Jahreswert von S 50.000,- (das entspricht
€ 3.633,64) zu bewerten sei und sich dieses auf eine
Wohnnutzfläche von rund 90 m2 bezieht, so kann ihrem Vorbringen insoferne
gefolgt werden.
Für das der Bw. eingeräumte Wohnrecht war daher
ein Kapitalwert von S 550.000,00 (das entspricht € 39.970,06) -
nach Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in
Höhe von € 2.200,00 € - der Bemessung der Erbschaftssteuer
zu Grunde zu legen.
Wien, am 18.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 758 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1686-W/04
- Stammnummer
- 24533
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF