Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0220-K/05
Vorliegen eines echten Vorausvermächtnisses oder unechten Prälegates (Hineinvermächtnis) beim gesetzlichen Voraus gemäß § 758 ABGB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-K/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Notar, vom
12. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
17. März 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit
€ 16.071,28. Bisher
war vorgeschrieben
€ 16.671,60.
Die Fälligkeit der Abgabe
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Im Juli 2004 verstarb der Gatte der nunmehrigen
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) unter Hinterlassung einer gültigen
letztwilligen Verfügung. Darin hatte der Erblasser (auch: Erbl.)
angeordnet, dass die Bw. das lebenslängliche und uneingeschränkte
Gebrauchsrecht an der seit Jahrzehnten von ihnen bewohnten und benützten
Ehewohnung im Gebäude A-Straße1 samt alleinigem Benutzungsrecht an
allen anderen Liegenschaftsteilen erhalten solle. Weiters solle die Bw. die
gesamte Wohnungseinrichtung und die zum Hausrat gehörigen Gegenstände
erhalten, soweit diese nicht ohnehin in ihrem Alleineigentum stehen würden.
Im Übrigen sollten in Bezug auf die Erben (Anm.: gemeint die Gattin des
Erbl. und die drei ehelichen Kinder) die gesetzlichen erbrechtlichen
Bestimmungen gelten.
Diese letztwillige Erklärung wurde von den Erben
anerkannt und dem nachlassbehördlichen Verfahren zugrundegelegt. Die von
den Erben, und zwar von der Bw. zu einem Drittel des Nachlasses, von den Kindern
zu je 2/9-tel, aufgrund des Gesetzes abgegebenen unbedingten
Erbserklärungen wurden vom Nachlassgericht angenommen.
Im nachlassgerichtlichen Verhandlungsprotokoll ist
nachstehendes eidesstättiges Vermögensbekenntnis
enthalten:
|
Aktiva:
|
|
Liegenschaft
A-Straße1 , dreifacher Einheitswert (EW)
|
88.515,51
|
Liegenschaft
B-Dorf2, EW
|
28.778,43
|
Liegenschaft
C-Straße3, EW
|
141.276,00
|
Liegenschaft
D-Straße4, EW
|
59.955,09
|
Liegenschaft
E-Straße5, EW
|
108.137,19
|
(Anm.:
Summe der Einheitswerte daher € 426.662,22)
|
|
Konto
A-Bank (endbesteuert)
|
30,19
|
Konto
B-Bank (endbesteuert)
|
1.025,07
|
Sparbuch
B-Bank (endbesteuert)
|
34.233,98
|
Sparbuch
B-Bank (endbesteuert)
|
211,04
|
Geschäftsanteile
|
1.820,00
|
Pkw
|
23.000,00
|
Passiva:
|
|
Kosten
der Bestattung, in Summe
|
11.404,91
|
Kosten
des Grabdenkmales
|
3.500,00
|
Kosten
für Medikamente
|
562,00
|
Minussaldo
Konto C-Bank
|
8,84
|
Wohnungsrecht für M.O., D-Straße4
|
82.539,21
Im Anschluss daran trafen die erbserklärten Erben ein
Erbteilungsübereinkommen, wonach zwei erbl. Kinder die Liegenschaften
A-Straße1 bzw. B-Dorf2 jeweils in ihr Alleineigentum übernahmen, die
restlichen Liegenschaften sowie die sonstigen Aktiva alle Miterben
anteilsmäßig in ihr Miteigentum. Die Alleinübernehmerin der
Liegenschaft A-Straße1 räumte ihrer Mutter, der Bw., überdies
das lebenslängliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Wohnungsrecht
an der gesamten genannten Liegenschaft ein, welches grundbücherlich
sichergestellt werden sollte. Den Wert dieses Wohnungsrechtes der Bw. hatte der
Verlassenschaftskommissär nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes mit
€ 45.093,51 errechnet, jenen des (schon seit Jahren) auf der
Liegenschaft D-Straße4, grundücherlich sichergestellten Wohnrechtes
der M.O., der Schwester des Erblassers, mit € 82.539,21. Der Nachlass
wurde den Erben entsprechend ihrer Erbsquoten, der Bw. also zu einem Drittel,
eingeantwortet.
Ausgehend vom Inhalt des Nachlassaktes, den darin mit
€ 4.619,56 bezifferten Gerichtskosten sowie einer
Versicherungsbestätigung, wonach der Bw. eine Lebensversicherung im Betrag
von € 15.124,00 ausbezahlt worden wäre, setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber für deren Drittelanfall mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von
€ 16.671,60 fest, welche das FA wie nachstehend angeführt
ermittelte:
|
Grundstücke,
maßgebliche Einheitswerte (3-fach) in Summe
|
142.220,74
|
Geld
(Anm.: Geschäftsanteil)
|
606,67
|
Versicherungserlös
|
15.124,00
|
Guthaben
bei Banken
|
11.823,36
|
Pkw
|
7.666,67
|
Wohnungsrecht
(Bw.)
|
45.093,51
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-3.801,64
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
-1.166,67
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-1.539,85
|
abz.
Sonstige Kosten (Anm.: WR M.O., Medikamente)
|
-27.700,40
|
abz.
Bankverbindlichkeiten
|
-2,95
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG
|
-1.460,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-11.823,36
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 172.840,08 gerundet
|
172.840,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
8 %
|
13.827,20
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 142.220,00
|
2.844,40
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
16.671,60
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. zunächst damit, dass zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Erbanfall zu einem Drittel und noch zusätzlich das
mit € 45.093,51 bewertete Wohnungsrecht der Bw. (zur Gänze)
herangezogen worden sei. Dieses Wohnrecht wäre aber erst im Zuge der
erbquotenmäßigen Aufteilung des Nachlassvermögens (Anm.: von der
Tochter) eingeräumt worden. Selbst wenn aber die Einräumung dieses
Wohnrechtes in Erfüllung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des
Ehegatten erfolgt sein sollte, wäre dieser Voraus ein Teil des gesetzlichen
Erbteiles und daher auf die Erbquote zu einem Drittel anzurechnen gewesen. Es
werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das FA wies die Berufung als unbegründet ab und hielt
den Ausführungen der Bw. zusammengefasst entgegen, beim gesetzlichen
Vorausvermächtnis handle es sich um ein Vorausvermächtnis im
technischen Sinne, welches neben dem Erbteil gebühre.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte die Bw. zunächst
den bisherigen Verfahrensgang und brachte ergänzend vor, Vermächtnisse
an einen Erben seien im Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern
Hineinvermächtnisse und würden als solche eine bloße
Teilungsanordnung darstellen. Mangels ausdrücklicher Anordnung eines
"Vorausvermächtnisses" wäre sohin das vermachte Wohnrecht in den
Erbteil der Bw. einzurechnen.
Eine Einsichtnahme in den entsprechenden Bewertungsakt
durch die Berufungsbehörde sowie eine Vorhaltsbeantwortung seitens der Bw.
ergab, dass der Erblasser seiner Schwester im Jahr 1999 vertraglich das
lebenslange Wohnungsrecht an der gesamten Liegenschaft D-Straße4
eingeräumt hatte und die Bewertung nach Richtwertmietzinsen
erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im hier zur Beurteilung anstehenden Fall, ob
der Bw. das Wohnrecht an der Liegenschaft A-Straße1 durch eine
letztwillige Verfügung des Erbl. oder seitens der Tochter eingeräumt
worden war, und, bei Zutreffen des ersten Falles, ob und in welcher Höhe
der gesetzliche Voraus dem Drittelerwerb der Bw. hinzuzurechnen
ist.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 648 ABGB kann der Erblasser
auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in
Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten. Nach
§ 684 ABGB erwirbt der Legatar in der Regel gleich nach dem Tode des
Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das
Vermächtnis.
Anders als das Erbrecht bedarf der Erwerb des
Vermächtnisanspruchs nicht der Annahme (Eccher in Schwimann, ABGB,
Praxiskommentar, Rz 3 zu § 684). Der Anspruch des
Vermächtnisnehmers (und auch die Steuerschuld hinsichtlich der ErbSt)
entsteht schon mit dem Tode des Erblassers, wenngleich der Gegenstand des
Vermächtnisses dem Begünstigten erst später tatsächlich
übergeben wird (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 35 zu § 2 ErbStG). Der
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen (Fellner,
a.a.O., Rz 36). Im gegenständlichen Fall hat nun die Bw. das ihr vom
Erbl. in der gültigen und von allen Beteiligten anerkannten letztwilligen
Verfügung vermachte Wohnungsrecht nicht ausgeschlagen und daher den
Vermächtnisanspruch rechtsgültig vom Erblasser erworben. Der Einwand
der Bw., sie habe das Wohnrecht erst im Zuge der erbquotenmäßigen
Aufteilung des Nachlassvermögens (von ihrer Tochter) eingeräumt
erhalten, erweist sich sohin als unzutreffend und würde dies auch dem
Grundsatz, dass nach Abgabe der Erbserklärungen getroffene
Übereinkommen am Erbanfall in steuerrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu
ändern vermögen (Fellner, a.a.O., Rz 12a, mit zahlreichen
Judikaturhinweisen), widersprechen.
Gemäß
§ 758 ABGB idF EheRÄndG
(BGBl. 1978/280) und ErbRÄG (BGBl. 1989/656) gebühren dem
Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als
gesetzliches Vorausvermächtnis (Voraus) das Recht, in der Ehewohnung weiter
zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen,
soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen
Lebensverhältnissen erforderlich sind. Auch eine Liegenschaft mit Haus und
Garten kann in diesem Sinne "Ehewohnung" sein (OGH vom 18. März 1997,
1 Ob 2364/96w).
Ein Vorausvermächtnis im eigentlichen Sinn (echtes
Vorausvermächtnis) liegt vor, wenn es die Gesamtheit der Erben belastet,
somit auch den Vermächtnisnehmer in seiner Eigenschaft als Miterben nur im
Ausmaß seiner Erbquote (Eccher, a.a.O, Rz 1 zu § 648). Das
unechte Vorausvermächtnis wird zur Gänze auf den Anteil des damit
begünstigten Erben angerechnet. Seiner Rechtsnatur nach ist es nach
herrschender Ansicht eine bloße Teilungsanordnung (Hineinvermächtnis)
(Eccher, a.a.O., Rz 2; VwGH vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021,
0022). Die umstrittene Frage, ob die Zuwendung einer Sache an einen Erben im
Zweifel ein echtes oder unechtes Vorausvermächtnis darstellt, wird vom OGH
in JBl 1953, 236 eher im ersteren Sinn entschieden, vor allem dann, wenn
das Wort "Vorausvermächtnis" gebraucht wird (Eccher, a.a.O., Rz 3;
Welser in Rummel, ABGB, Kommentar, Rz 5 zu § 648). Eccher selbst
vertritt unter Hinweis auf § 649 ABGB die Ansicht, dass im Zweifel
echtes Vorausvermächtnis, das alle Erben belastet, anzunehmen ist. Diese
einhellige Auffassung bezieht sich indes ganz allgemein auf
Vorausvermächtnisse jeglicher Art. Hinsichtlich des gesetzlichen Voraus des
Ehegatten gehen die maßgeblichen bürgerrechtlichen Kommentatoren noch
weiter. So ist der Voraus nach § 758 ABGB nicht nur im Zweifel,
sondern grundsätzlich als echtes Vorausvermächtnis anzusehen (Eccher,
a.a.O., Rz 3 zu § 648; Welser a.a.O., Rz 5 zu
§ 757). Nicht anzurechnen ist bei der gesetzlichen Erbfolge das
gesetzliche Vorausvermächtnis des § 758, da es nach der
ausdrücklichen Vorschrift des § 789 nur in den Pflichtteil des
Ehegatten einzurechnen ist (Eccher, a.a.O., Rz 9 zu § 757). Eine
Qualifikation des Voraus als unechtes Vorausvermächtnis
(Hineinvermächtnis), welches auf den (gesetzlichen) Erbteil anzurechnen
ist, findet nur dann statt, wenn dies vom Erblasser (ausdrücklich)
angeordnet ist (idS Eccher, a.a.O., Rz 4 zu § 758; Welser,
a.a.O., Rz 1 zu § 758).
Im gegenständlichen Fall hat nun der Erblasser eine
Anordnung, wonach der Voraus der Bw. auf deren Erbteil anzurechnen sei, gerade
nicht getroffen. Vielmehr hat der Erbl. in seiner letztwilligen Erklärung
deutlich getrennt zuerst der Bw. das Wohnrecht samt Inventar vermacht, und dann
anschließend verfügt, dass "im Übrigen.....die gesetzlichen
erbrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind". Durch diese klare Trennung, dass
nämlich über den Voraus der Bw. losgelöst vom gesamten Nachlass,
hinsichtlich dessen die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, verfügt
wurde, erhellt aber der Wille des Erbl., dass dieser Voraus in den Erbteil der
Bw. nicht eingerechnet werden, sondern ihr zusätzlich zur Erbquote
gewährt werden sollte. Im Lichte der oben dargelegten, herrschenden
Rechtsmeinung erweist sich der Einwand der Bw., es läge bloß ein
(hineinzurechnendes) unechtes Prälegat vor, als unberechtigt und ist sohin
von einem echten, dem Erbteil der Bw. hinzuzurechnenden, Vorausvermächtnis
auszugehen.
Im Recht befindet sich die Bw. indes mit ihrem Argument, es
könne nicht angehen, einerseits den Drittelerwerb der Bw. der Besteuerung
zu unterwerfen, und dann noch zusätzlich den gesamten Wert des Wohnrechts
in die Bemessungsgrundlage für die ErbSt einzubeziehen. In der Tat wurde
dadurch eine unzulässige Doppelbesteuerung herbeigeführt, und zwar im
Ausmaß von einem Drittel des Wertes des vermachten Wohnungsrechts. Es darf
nämlich nicht übersehen werden, dass durch den Erbanfall die Bw. (vor
der Aufteilung durch das Erbübereinkommen) zu einem Drittelanteil auch
Miteigentümerin der mit ihrem Wohnrecht belasteten Liegenschaft
A-Straße1 geworden ist. Ein gleichzeitiger Erwerb von Eigentum als
allumfassendes Vollrecht und Einräumung eines Nutzungsrechtes an dem
erworbenen Wirtschaftsgut schließen sich indes aus. Außerdem
belastet ein echtes Prälegat auch den Erbteil des (mit-) erbenden
Vermächtnisnehmers im Ausmaß seiner Erbquote. Aufgrund des
Drittelerwerbes am gesamten Nachlass und dem von Todes wegen erworbenen echten
Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB war dieses Wohnungsrecht nur
mit einem Anteil von 2/3, also mit einem Wert von € 30.064,34, bei der
Bemessung der ErbSt in Ansatz zu bringen.
Weiters lastet dem angefochtenen Bescheid insofern eine
Rechtswidrigkeit an, als das auf der Liegenschaft D-Straße4
verbücherte Wohnungsrecht der M.O. mit einem Drittelanteil des
kapitalisierten Wertes (€ 82.539,21), sohin mit einem Betrag von
€ 27.513,07 (ausgewiesen unter "Sonstige Kosten" zusammen mit
anteiligen Kosten für Medikamente € 187,33), in Abzug gebracht
worden ist. Der unstrittige steuerliche (dreifache Einheits-) Wert der genannten
Liegenschaft beläuft sich auf einen Betrag von € 59.955,09, der
auf die Bw. entfallende Drittelanteil somit auf € 19.985,03. Nach
übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre (Fellner, a.a.O.,
Rz 84 zu § 19 ErbStG; Dorazil-Taucher, ErbStG, Manzsche
Große Gesetzausgabe, Tz 7.6 zu § 19) und Rechtsprechung
(VwGH vom 27. Mai 1999, 96/16/0038, vom 17. Mai 2001, 98/16/0311, und
vom 19. September 2001, 2001/16/0100) kann jedoch der Wert des
Nutzungsrechtes nicht größer sein als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Im gegenständlichen Fall beträgt
der steuerliche Wert der von M.O. genutzten Liegenschaft D-Straße4 in
Bezug auf die Bw. € 19.985,03, weshalb auch das Wohnrecht der M.O. bei
der Bw. eben nur in diesem Ausmaß abzugsfähig ist.
Die Erbschaftssteuer errechnet sich demnach wie
folgt:
|
Grundstücke,
maßgebliche Einheitswerte (3-fach) in Summe
|
142.220,74
|
Geld
(Anm.: Geschäftsanteil)
|
606,67
|
Versicherungserlös
|
15.124,00
|
Guthaben
bei Banken
|
11.823,36
|
Pkw
|
7.666,67
|
Wohnungsrecht
(Bw.)
|
30.062,34
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-3.801,64
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
-1.166,67
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-1.539,85
|
abz.
Sonstige Kosten (WR M.O. )
|
-19.985,03
|
abz.
Sonstige Kosten (Medikamente)
|
-187,33
|
abz.
Bankverbindlichkeiten
|
-2,95
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG
|
-1.460,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-11.823,36
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 165.336,95 gerundet
|
165.336,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
8 %
|
13.226,88
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 142.220,00
|
2.844,40
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
16.071,28
Insgesamt gesehen haftete dem bekämpften Bescheid die
behauptete Rechtswidrigkeit sohin nur zum Teil an, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 648 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 758 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
HineinvermächtnisVorausvermächtnisechtes Prälegatunechtes PrälegatVermächtnisVorausgesetzlicher Voraus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-K/05
- Stammnummer
- 21526
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF