Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0471-I/05
Steuerpflicht eines testamentarisch durch Vermächtnis der Ehegattin eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes und dessen angesetzte Höhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-I/05vom 04.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.S., Adresse, vom 5. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Juni 2005 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 3. August 2004 verstorbene
N.S. hinterließ eine eigenhändig geschriebene letztwillige Anordnung,
worin er seinen Sohn N.S.jun. das Haus Adresse vermachte. Bezüglich seiner
Gattin M.S. verfügte er durch Vermächtnis ein alleiniges
lebenslängliches "Benützungs- Wohn- und Verfügungsrecht" (im
Folgenden: Wohnungsrecht) an diesem Haus. M.S. nahm dieses ihr testamentarisch
eingeräumte Recht an.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 setzte das Finanzamt
gegenüber der M.S. (Bw) für diesen Erwerb von Todes wegen nach dem am
3. August 2004 verstorbenen N.S. ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 74.760 € die Erbschaftssteuer mit 4.485,60 € fest
(Berechnung siehe Bescheid). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde
der Wert des Wohnungsrechtes, da dessen ermittelter Barwert höher war, mit
dem dreifachen Einheitswert im Betrag von 76.960,53 € angesetzt.
Die mit diesem Erbschaftssteuerbescheid erfolgte
Versteuerung des Wohnungsrechtes bekämpft die gegenständlichen
Berufung dem Grunde nach mit dem Einwand, das Wohnungsrecht an diesem Haus habe
ihr gemäß
§ 97 ABGB selbstverständlich während
aufrechter Ehe mit ihrem Gatten zugestanden und stehe ihr gemäß
§ 758 ABGB auch nach seinem Tod als gesetzliches Vorausvermächtnis zu.
Die Einräumung des Wohnungsrechtes in der letztwilligen Verfügung habe
daher nur ein -auch über den Tod ihres Ehegatten hinaus gesetzlich- bereits
bestehendes Recht wiederholt. Ein erbschaftssteuerrelevanter Sachverhalt setze
jedoch immer das Entstehen eines neuen Rechtes beim Erbberechtigten voraus. Ein
solcher originärer Rechtsanspruch sei ihr im Verlassenschaftsverfahren nach
dem verstorbenen Ehegatten jedoch nicht entstanden. Das ihr seit 1980 (Datum der
Fertigstellung des Hauses) an diesem Haus zustehende Wohnungsrecht sei daher zu
Unrecht der Erbschaftssteuer unterzogen worden. Gegen die angesetzte Höhe
des Wohnungsrechtes wurde vorgebracht, dass deren Ermittlung ihr nicht
nachvollziehbar sei. Dieses Haus weise eine Wohnfläche von rund 140 m2 auf.
Davon seien jedoch zwei Fremdenzimmer im Ausmaß von 50 m2 in Abzug zu
bringen. Der Wohnbereich könnte angesichts der geringen Nachfrage nach
Mietwohnungen in W um maximal 400 € netto vermietet werden. Die
Bemessungsgrundlage sei daher in jedem Fall zu hoch angesetzt
worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthielt folgende
Begründung:
"Das
alleinige Benützungsrecht ist testamentarisch verfügt und wurde dieses
Vermächtnis angenommen. Im Lastenblatt des Grundbuches ist kein Wohnrecht
eingetragen und daher wird nicht bereits bestehendes Recht wiederholt. Für
die Bewertung des Benützungsrechtes sind nicht nur die vermietbaren
Räume, sondern auch die selbst bewohnten heranzuziehen. Die
Bemessungsgrundlage ist nach oben begrenzt mit dem dreifachen
Einheitswert."
Als Replik auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag
ausgeführt, es könne für die Beurteilung der Besteuerung des
Wohnungsrechtes nicht auf die Eintragung desselben im Grundbuch ankommen, auch
rein schuldrechtliche Ansprüche könnten selbstverständlich einer
Besteuerung unterliegen. Das Wohnungsrecht an dem von der Bw. gemeinsam mit dem
verstorbenen Ehemann errichteten Hauses habe ihr während aufrechter Ehe
zugestanden und sie hätte diesen Anspruch auch ohne letztwillige
Verfügung durch ihren Ehemann gehabt. Durch die Verlassenschaftsabwicklung
sei ihr kein neues Recht entstanden und damit könne auch keine Besteuerung
des bereits bestehenden Wohnungsrechtes ausgelöst werden. Außerdem
wurde angeführt, die Bw. habe durch die von ihr in den Jahren 1974 bis 1980
(Jahr der Fertigstellung des Hauses) durchgeführten Vermietung von drei
Gästezimmern im ersten Stock des Hauses jährlich einen Betrag von
100.000 S erwirtschaftet, der in die Errichtung des Hauses geflossen sei. Nach
Ansicht der Bw. müsste dieser Betrag, sollte ihr Wohnungsrecht
tatsächlich einer Besteuerung unterliegen, von der Bemessungsgrundlage
für ihr Wohnungsrecht abgezogen werden. Gegen die festgesetzte Höhe
des Wohnungsrechtes wurde überdies noch Folgendes vorgebracht:
"Nach meinen Recherchen geht das Finanzamt
hier von einem Nettowohnwert in Höhe von € 568,-- aus. Würde man
dazu noch die Umsatzsteuer und die Betriebskosten in Höhe von € 250,--
monatlich addieren ergeben sich für einen -fiktiven- Mieter
Wohnkosten in Höhe von rund € 900,--monatlich. Ein solcher Betrag ist
für W'er Verhältnisse
unrealistisch hoch. Wie bereits in meiner Berufung angeführt könnte
maximal eine Miete in Höhe von € 400,-- netto erzielt
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Als Erwerb von Todes wegen gilt demzufolge unter anderem
der Erwerb durch Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer leitet seinen
Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom
Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches
Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss die vermachte Sache
erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer
übertragen (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.
Dezember 1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219).
Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind
nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine
letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom
Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH- Erkenntnis vom 14. Mai 1992, Zl.
91/16/0019). Die Auslegung hat dabei von der gewöhnlichen Bedeutung der
Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem
Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (vgl. den Beschluss des Obersten
Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob 506/92, JBl 1992,
587).
Nach § 535 ABGB ist unter einem Vermächtnis zu
verstehen, dass jemandem kein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht,
sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht
zugedacht wird. Zum Wesen und zum Begriff eines Vermächtnisses gehört
es, dass es dem Bedachten einen- von ihm auch durchsetzbaren-
Vermögensvorteil verschafft. Gegenstand eines Vermächtnisses kann
gemäß
§ 653 ABGB alles sein, was im gemeinen Verkehre steht (OGH
vom 5. November 1996, 10 OB 2335/96x, NZ 1997, 365). Auch Rechte, zu denen
unzweifelhaft auch das Recht der Wohnung zählen, können nach dieser
Gesetzesstelle Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
Im Berufungsfall vermachte mittels Testament der
Verstorbene dem Sohn N. ein Grundstück samt dem darauf befindlichem
Einfamilienhaus. Gleichzeitig wurde aber vom Erblasser verfügt, dass seiner
Ehegattin M.S. am gesamten Haus bis zu deren Ableben das alleinige
Benützungs- Wohn- und Verfügungsrecht zustehe. Im
Verlassenschaftsverfahren wurde von den Beteiligten einvernehmlich festgestellt,
dass es sich bei dieser testamentarischen Verfügung um das Vermächtnis
eines lebenslänglichen unbeschränkten Wohn- und Fruchtgenussrechtes
handle, das verbüchert werde. M.S. nahm laut Abhandlungsprotokoll dieses
ihr testamentarisch eingeräumte Recht an.
Im vorliegenden Berufungsfall bestreitet die Bw. zum einen,
dass durch die testamentarische Einräumung des gegenständlichen Wohn-
und Fruchtgenussrechtes ein erbschaftssteuerrelevanter Tatbestand erfüllt
wurde und bekämpft damit die erfolgte Erbschaftsbesteuerung des
Wohnungsrechtes dem Grunde nach. Zum anderen richtet sich die Berufung gegen den
angesetzten Wert des Wohnungsrechtes.
Wenn die Berufung die Besteuerung dem Grunde nach mit dem
Argument bekämpft wird, der Bw. stehe nach § 758 ABGB auch nach dem
Tod des Ehemannes das Wohnungsrecht an dem Haus zu, dann übersieht dieses
Vorbringen Folgendes. Nach dieser Gesetzesbestimmung umfasst das gesetzliche
Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen
Sachen und das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Als
Vermächtnisnehmer erhält der Ehegatte nur eine Forderung gegen den
Nachlass. Das gesetzliche Vorausvermächtnis, das pflichtteilsähnlichen
Charakter hat, unterliegt grundsätzlich den Regeln des
Vermächtnisrechtes (vgl. OGH vom 18. März 1997, 1 On 2364/96w). In der
Inanspruchnahme dieses Vorausvermächtnisses liegt nicht die Ausübung
eines bereits zustehenden Rechts, sondern ein Erwerb von Todes wegen iSd §
2 Abs. 1 Z 1 ErbStG (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 30a zu § 2 ErbStG). Dieses
Berufungsvorbringen vermag daher letztlich nicht für obige Rechtsansicht
der Bw. zu streiten, denn selbst wenn der Bw. dieses Wohnungsrecht nicht wie im
Streitfall unbestritten gegeben auf Grund der ausdrücklichen
testamentarischen Verfügung des Erblassers als Vermächtnis, sondern
als gesetzliches Vorausvermächtnis zugekommen wäre, hätte dies im
steuerlichen Ergebnis nichts daran geändert, dass im Erhalt des
Wohnungsrechtes ein Erwerb von Todes wegen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG gelegen und damit ein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht wird. Dem weiteren Vorbringen, die Einräumung des
Wohnungsrechtes in der letztwilligen Verfügung habe nur ein- auch über
den Tod des verstorbenen Ehegatten hinaus- bereits bestehendes Recht wiederholt,
es sei der Bw. im Verlassenschaftsverfahren kein originärer Rechtsanspruch
entstanden, ist entgegenzuhalten, dass die familienrechtliche wechselseitige
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem
Zusammenhang damit steht, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner
über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt ist. Die aus dem
Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
kann nicht dem laut Verlassenschaftsprotokoll dinglich zuerkannten Recht des
Wohnungsgebrauchsrechtes gleichgesetzt werden. Die Frau hatte nämlich im
Rahmen ihres Unterhaltsanspruches nur ein dem Mann gegenüber bestehendes
Recht auf Mitbenützung der Ehewohnung. Es trifft daher nicht zu, dass mit
der testamentarischen Einräumung des verbücherten "Wohn- und
Fruchtgenussrechtes" kein neuer der Bw. zukommender Rechtsanspruch entstanden
ist. Wenn die Bw. zur Untermauerung ihrer Argumentation auf die Bestimmung des
§ 97 ABGB hinweist, dann übersieht dieses Vorbringen, dass der Zweck
dieser gesetzlichen Bestimmung darin besteht, dem einen Ehegatten in seinem
Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des
anderen Schutz in Form eines Unterlassungsanspruches zu gewähren. Im
Streitfall hat der verstorbene Ehegatte gerade durch die testamentarisch
verfügte Einräumung des Wohnungsrechtes am ganzen Haus der
hinterbliebenen Ehegattin einen vom Erben zu erfüllenden, auf dem
Vermächtnis beruhenden Rechtsanspruch zuerkannt. Durch dieses in Rede
stehende Vermächtnis eines ihr einzuräumenden Wohnungsrechtes hat der
Erblasser durchaus eine Vorkehrung im Sinne des § 97 ABGB getroffen, damit
der Ehegattin bis zu ihrem Tod die Ehewohnung erhalten blieb. Eine solche
Vorkehrung schließt aber den durch das Vermächtnis verwirklichten
Erwerb von Todes wegen keinesfalls aus. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der
Bw. aus diesem vermachten Wohnungsrecht jedenfalls ein eigenständiger
("originärer") Rechtsanspruch gegenüber dem Erben und gegen jeden
Dritten entstanden. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen spricht daher
nicht dagegen, dass in dem gegenständlichen Vermächtnis eines
Wohnungsrechtes ein Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG vorliegt. Der Hinweis auf § 758 ABGB vermag schon deshalb nicht
für die Rechtsansicht der Bw. zu streiten, denn selbst wenn das
Wohnungsrecht der Bw. als ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit
Pflichtteilscharakter zugekommen wäre, wäre darin trotzdem ein Erwerb
von Todes wegen gelegen gewesen und damit ein erbschaftsteuerpflichtiger
Tatbestand verwirklicht. Das Finanzamt hat somit zu Recht das vermachte
Wohnungsrecht der Erbschaftssteuer unterworfen.
Was das Vorbringen gegen die angesetzte Höhe anlangt,
ist vorerst anzuführen, dass der Bw. mit ho. Vorhalt vom 24. Mai 2006
entgegengehalten wurde, dass das lebenslange unbeschränkte Wohn- und
Fruchtgenussrecht an der ganzen Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus
(Nutzfläche laut Abhandlungsprotokoll: rund 150 m2) bestand, sodass der
Einwand, die Nutzfläche der drei Fremdenzimmer sei abzuziehen, nicht
stichhaltig erscheint. Außerdem wurde festgehalten, dass im
Verlassenschaftsverfahren der Wert dieses Rechtes am ganzen Haus mit monatlich
672,10 € angegeben worden war. Ausgehend davon ergab sich unter Beachtung
des Geburtsdatums der Begünstigten ein Barwert dieser Nutzung von 91.722,80
€. Da aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 84 zu § 19 ErbStG und die dort referierte
Rechtsprechung) im Bereich der Erbschaftssteuer der Wert der Nutzungsrechte
nicht größer sein darf als der steuerliche Wert des genutzten
Wirtschaftsgutes selbst, hat das Finanzamt den mit dem dreifachen Einheitswert
im Betrag von 76.960,53 € begrenzten Wert als Wohnungswert angesetzt.
Als Replik auf diese im Vorhalt getroffenen
Sachverhaltsdarstellungen und den dazu gemachten rechtlichen Ausführungen
hinsichtlich des angesetztes Wertes wurde von der Bw. noch eingewendet, der im
Verlassenschaftsverfahren mit 672,10 € bezifferte Wert des Wohn- und
Fruchtgenussrechtes erscheine ihr deshalb unrichtig, "da dies inklusive der
Umsatzsteuer und der Betriebskosten eine monatliche Bruttomiete von €
1,000,-- bedeuten würde. Dieser Betrag ist für W'er Verhältnisse
insbesondere wenn man von einer ganzjährigen Vermietbarkeit ausgehen wollte
deutlich zu hoch." Dieses Vorbringen übersieht allerdings, dass der Wert
des Wohn- und Fruchtgenussrechtes insgesamt mit dem Betrag von 672,10 €
angenommen und in die Berechnung einbezogen wurde, sodass dieser Wert bereits
die Umsatzsteuer und die Betriebskosten inkludierte. Stellt man diesen Betrag
der vom Wohn- und Fruchtgenussrecht umfassten Wohnnutzfläche von 150 m2
gegenüber, dann ergibt dies einen Ansatz von 4,48 € pro m2. Dieser
Wert liegt beispielsweise deutlich unter den durch Verordnung (siehe BGBl. II
Nr. 101/2006) für das Bundesland Tirol für das Jahr 2004 kundgemachten
Richtwerten von 5,27 € und 5,33 €/pro Quadratmeter nach dem
Richtwertgesetz BGBl. Nr. 800/1993 und erscheint demnach keinesfalls zu hoch. In
diesem Zusammenhang wird außerdem darauf hingewiesen, dass dieser
monatliche Wert im Verlassenschaftsverfahren von den Beteiligten und damit auch
von der Bw. selbst in dieser Höhe angesetzt und damit augenscheinlich als
sachlich angemessen erachtet worden war.
Soweit gegen den betragsmäßigen Wohnungswert
überdies einwendet wird, die Bw. habe durch die in den Jahren 1974 bis 1980
erfolgte Fremdenzimmervermietung, ausgeübt im ersten Stock, einen Betrag
von rund 700.000 S zur Errichtung dieses Hauses selbst beigesteuert, dann steht
diesem Vorbringen entgegen, dass der gegenständliche Erwerb durch
Vermächtnis als Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG grundsätzlich nicht voraussetzt, dass die Zuwendung ohne
Gegenleistung geschieht und zumindest der Zuwendende sich dessen bewusst ist.
Bei echten Zuwendungen von Todes wegen ist der Bereicherungswille des Erblassers
nicht Tatbestandsmerkmal. Auch wenn im konkreten Fall bewiesen werden
könnte, dass der Erblasser mit einer objektiv bereichernden Zuwendung
subjektiv nicht bereichern wollte, so wäre dies im Bereich des § 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG nicht von Bedeutung (VwGH vom 11. November 1982, 15/3823/80).
Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen steht daher an Sachverhalt
letztlich entgegen, dass der Erblasser als bisheriger zivilrechtlicher
Alleineigentümer dieser Liegenschaft (samt darauf befindlichem
Gebäude) erst durch das Vermächtnis des Wohn- und Fruchtgenussrechtes
der Bw. ein dingliches Recht daran einräumte. Bei diesem Erwerb von Todes
wegen spielt es aber grundsätzlich keine Rolle, ob dieser Zuwendung an die
Ehegattin gegebenenfalls eine von ihr vorher erbrachte Gegenleistung
gegenüberstand oder nicht. Die Argumentation, die Bw. habe selbst
wesentliche Beiträge zur Errichtung des Hauses beigesteuert, übersieht
letztlich, dass es im Ergebnis (wenn beide diese Geldleistungen tatsächlich
als eine von der Bw. hiefür erbrachte "Gegenleistung" angesehen
hätten) an dem Verstorbenen und seiner Ehegattin gelegen gewesen wäre
und für die beiden Eheleute die rechtliche Möglichkeit bestanden
hätte, bereits damals und damit zu Lebzeiten des Erblassers der nunmehr
eingewendeten Mitfinanzierung durch Abschluss diesbezüglicher
(zivilrechtlicher) Vereinbarungen (z. B. Übereignung eines
Liegenschaftsanteiles durch das sogenannte "Anschreiben lassen" im Wege eines
dieser "Gegenleistung" entsprechenden und damit entgeltlichen
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges bzw. mittels einer eventuellen
gemischten Schenkung oder durch eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung
im Sinne des § 33 TP 9 GebG) jedenfalls Rechnung zu tragen. Davon haben die
Eheleute aber aus welchen Gründen immer keinen Gebrauch gemacht. Zum
Zeitpunkt des Todes war der Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft und
durch das gegenständliche Vermächtnis wurde der Bw. das (dingliche)
Wohnungsrecht eingeräumt. Bei der Bewertung dieses Erwerbes von Todes wegen
war aber auf den Wert des zugewendeten Wohnungsrechtes abzustellen, während
dem Einwand keine Bedeutung zukommt, ob mehr als 24 Jahre zurückliegend die
Vermächtnisnehmerin durch Erträge aus einer auf der Liegenschaft des
Ehegatten ausgeübten Fremdenzimmervermietung zur Finanzierung der
Errichtung des in seinem Alleineigentum stehenden Wohnhauses beigetragen hat.
Der zu versteuernde Erwerb von Todes wegen setzt, wie bereits erwähnt,
grundsätzlich nicht voraus, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung
geschieht. War aber entgegen dem Berufungsvorbringen die eingewendete
Mitfinanzierung der Errichtung des Wohnhauses von 700.000 S nicht vom Wert des
vermachten Wohn- und Fruchtgenussrechtes abzuziehen, dann steht außer
Streit, dass der Barwert dieses Rechtes höher war als der dreifache
Einheitswert der Liegenschaft. Das Finanzamt hat somit zu Recht das
Wohnungsrecht mit 76.960,53 € und damit begrenzt mit dem dreifachen
Einheitswert der Liegenschaft angesetzt.
Die gegen die Besteuerung des Wohnungsrechtes dem Grunde
nach und gegen die angesetzte Höhe erhobene Berufung vermochte keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Erbschaftssteuerbescheides aufzuzeigen. Es
war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-I/05
- Stammnummer
- 23908
- Gültig
- 04.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF