Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0410-I/06
Stellt das Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB ( Wohnungsgebrauchsrecht) einen Erwerb von Todes wegen dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-I/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.P., Adresse, vom 20. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Februar 2006
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von
einem steuerpflichtigen Erwerb von 45.088,00 € wird die Steuer mit 1.803,52
€ festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe werden in der angeschlossen Beilage und am Ende der
Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In dem am 2. Jänner 2006 zu
Zahl.X von einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär des
Bezirksgerichtes XX aufgenommenen Abhandlungsprotokoll in der
Verlassenschaftssache nach der verstorbenen Frau B.P. steht auszugsweise
Folgendes:
"Nach
dem Gesetz wären daher der Witwer
H.P. und die beiden Söhne
Ch. und
P.P. zu je 1/3
erbberechtigt.
Der Witwer
H.P. erklärt hiemit, dass er den von
ihm gesetzlich zustehenden Vorausvermächtnisanspruch gemäß
§ 758 ABGB, also auf das Eigentum an den zum ehelichen Haushalt
gehörenden beweglichen Sachen und das Recht, weiterhin die Ehewohnung
bewohnen zu dürfen, in Anspruch
nimmt.
Die Söhne
Ch. und
P.P. nehmen davon zustimmend Kenntnis und
vereinbaren mit ihrem Vater zu diesem Wohnrecht grundbücherliche
Sicherstellung. Das Wohnrecht umfasst räumlich die gesamte Liegenschaft,
wobei Herr H.P. zustimmt, dass die
grundbücherliche Sicherstellung auf der gesamten Liegenschaft, somit auch
auf seinem eigenen 1/2- Anteil, eingetragen werden kann.
Das im Nachlass befindliche
Fahrzeug Marke
übernimmt der Witwer
H.P. in teilweiser Gegenverrechnung der
von ihm getragenen
Todfallskosten.
Herr
H.P. erklärt weiters, sich seines
gesetzlichen Erbrechtes zu entschlagen und keine weiteren Ansprüche gegen
die Erben oder den Nachlass zu stellen."
Das Finanzamt wertete (neben dem anderen unbestritten
gebliebenen Erwerb) die Inanspruchnahme dieses Wohnrechtes als Erwerb von Todes
wegen und setzte mit dem gegenständlichen Bescheid gegenüber H.P. (Bw)
die Erbschaftsteuer in Höhe von 1.882,92 € fest. In die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen wurde das Wohnrecht mit einem Wert von 50.253,27 €
einbezogen. Dieser Ansatz entspricht der Hälfte des dreifachen
Einheitswertes der bislang im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden
Liegenschaft.
Die gegen diesen Erbschaftsteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft den Ansatz des Wohnrechtes dem Grunde nach im Wesentlichen mit der
Begründung, auf Grund seines Verzichtes gehe der ideelle Hälfteanteil
am Haus an seine beiden Söhne über. Da aber seine Söhne eigene
Wohnungen hätten, sei es nicht notwendig, für ihn ein Wohnrecht am
gesamten Haus zu errichten. Er brauche dieses Wohnrecht nicht und verzichte auch
darauf.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf die Begründung, laut Abhandlungsprotokoll habe der Bw. erklärt,
den Vorausvermächtnisanspruch gemäß
§ 758 ABGB,
nämlich weiterhin die Ehewohnung bewohnen zu dürfen, in Anspruch zu
nehmen und weiters werde dieses Wohnrecht auch grundbücherlich
sichergestellt.
Der vom Bw. als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz war
inhaltlich als Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten. Darin führte der Bw.
nochmals aus, dieses Wohnungsrecht stelle für ihn keinen Wert dar, handle
es sich doch nur um ein ideelles Wohnrecht. Er sei auch ohne weiteres bereit,
dieses Wohnungs- Gebrauchsrecht im Grundbuch löschen zu lassen. Auch
möge die Einschätzung der Höhe dieses Rechtes, welches nicht
veräußert werden könne, überdacht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorrangig besteht Streit
darüber, ob das Finanzamt zu Recht dieses als gesetzliches
Vorausvermächtnis vom Bw. in Anspruch genommene (grundbücherlich
sichergestellte) Wohnungsgebrauchsrecht als Erwerb von Todes wegen versteuert
hat. Weiters möge der dafür angesetzte Wert "überdacht" werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach §
2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen 1. der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
An Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass dem
Bw. als überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung ein gesetzliches
Vorausvermächtnis gemäß
§ 758 ABGB gebührte und laut
Abhandlungsprotokoll hat er dieses ihm zustehende Benützungsrecht auch
tatsächlich in Anspruch genommen. Dieses Recht, in der Wohnung weiter zu
wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilcharakter und
unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes (siehe OGH
vom 11.11.1999, 6 Ob 184/99y). Nach der steuerlichen Lehre (siehe Dorazil,
ErbStG, Handkommentar, 3. Auflage, Rz. 19.4 zu § 2 ErbStG und Dorazil -
Taucher, ErbStG, Rz. 5.29 und 5.30 zu § 2 ErbStG) bildet das
Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten einen "anderen Erwerb" im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles war unbedenklich davon auszugehen, dass durch die vom Bw. am 6.
Februar 2006 erfolgte Annahme des Vorausvermächtnisses der Tatbestand des
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG jedenfalls erfüllt und damit ein Erwerb von
Todes verwirklicht worden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
der Bw. subjektiv die Meinung vertritt, er brauche dieses Wohnrecht nicht bzw.
dieses habe für ihn keinen Wert, übersieht er doch dabei, dass sich
objektiv durch die Inanspruchnahme dieses gesetzlichen Voraus seine
Rechtsposition bezüglich der Wohnungsbenützung durchaus entsprechend
verändert hat. Die einmal durch die Tatbestandsverwirklichung entstandene
Steuerschuld kann - von im Streitfall nicht vorliegenden
Ausnahmefällen abgesehen- durch später eintretende Ereignisse,
insbesondere nachträgliche Parteienvereinbarungen nicht wieder beseitigt
werden. Das Vorbringen des Bw., er wäre auch durchaus bereit, auf dieses
Wohnrecht zu verzichten bzw. das im Grundbuch eingetragene
Wohnungsgebrauchsrecht wieder löschen zu lassen, vermag daher für den
Standpunkt des Bw. nichts zu bringen, ist doch durch die Annahme des
Vorausvermächtnisses die Steuerpflicht dafür bereits entstanden und
diese erlischt nicht durch einen etwaigen späteren Verzicht. Das Finanzamt
hat somit dem Grunde nach zu Recht das in Frage stehende vom Bw. als
gesetzliches Voraus beanspruchte Wohnrecht als Erwerb von Todes wegen
versteuert.
Was das Vorbringen des Bw. gegen den angesetzten Wert des
Wohnrechtes anlangt, bleibt vorerst klarzustellen, dass es sich hiebei nicht um
eine "Einschätzung der Höhe dieses Rechtes" handelt, sondern das
Finanzamt vielmehr die Hälfte (wegen des gemeinsamen Eigentums der
Eheleute) des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft EZ Zahl Gst. Nr.
1122/4, KG K als Wert des Wohnungsrechtes in die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage einbezogen hat (Berechnung: 33.502,18 x 3 = 100.506.54
€, davon die Hälfte ist 50.253,27 €). Bei der Abklärung der
Frage, ob dieser Wertansatz letztlich zutrifft, ist von folgender Rechtslage
auszugehen. Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen ist nach § 16 BewG idF. BGBl. I Nr. 71/2003 zu ermitteln. Nach
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen
(z.B. Wohnung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Der nach § 16 BewG ermittelte Wert eines Nutzungsrechtes an
einer Wohnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 2.
3. 1972, 929/71, vom 27.5.1999, 96/16/0038, vom 17.5.2001, 98/16/0311 und vom
19.9.2001,2001/16/0100) nicht größer sein als der steuerliche Wert
(nunmehr dreifachen Einheitswert) des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Das
Finanzamt ist augenscheinlich davon ausgegangen, dass der (halbe) Kapitalwert
des Wohnrechtes jedenfalls höher ist als der halbe dreifache Einheitswert
und hat deshalb letzteren angesetzt. Geht man aber bei der Ermittlung des
Kapitalwertes nach § 16 BewG von dem nach dem Richtwertgesetz für das
Bundesland Tirol festgelegten Richtwert (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 101/2006)
von 5,49 € pro m2 als tauglichen durchschnittlichen Mittelwert für
eine Standardwohnung in Tirol aus, dann errechnet sich unter Beachtung der vom
Bw. selbst angegebenen Wohnfläche auf Grund der im Gegenstandsfall bei
dieser Berechnung ansonsten noch einzugebenden Parameter ein Barwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes von 48.268,22 € (siehe diesbezüglich das der
Berufungsentscheidung beigeschlossene Berechnungsblatt). Liegt aber im
Berufungsfall dieser Barwert unter dem (halben) dreifachen Einheitswert, dann
liegt kein Grund vor, bei der Ermittlung der Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage
nicht den nach § 16 BewG bewertete Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes, sondern den dreifachen Einheitswertanteil anzusetzen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO bezieht demzufolge die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den Wert des Wohnrechtes mit 48.268,22
€ in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein. Insoweit war dem
Berufungsvorbringen, den Wertansatz zu "überdenken", zu entsprechen.
Der Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt
teilweise stattzugeben. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die
Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer ergibt sich aus dem
beigeschlossenen Berechnungsblatt und den nachstehenden
Ausführungen:
Bemessungsgrundlagen:
|
andere bewegliche
Gegenstände (PKW)
|
5.560,00
€
|
Wohnungsrecht lt.
Berufungsentscheidung (siehe Berechnungsblatt)
|
48.268,22
€
|
minus sonstige
Kosten
|
-5.080,19
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €-
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG
|
-1.460,00
€
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
45.088,03
€
|
Steuerberechnung
:
|
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 4 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 45.088,00
€
|
1.803,52
€
Beilage: 1 Berechnungsblatt der Bewertung des
Wohnungsgebrauchsrechtes
Innsbruck,
am 8. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-I/06
- Stammnummer
- 26395
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF