Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2677-W/07
Teilung des Nachlasses nach Einantwortung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2677-W/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Juni 2007,
ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 663,28 (gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2% von € 25.188,91 = € 503,78
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 3,5% von € 4.557,09 = €
159,50).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit am 15. Mai 2007 beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) angezeigten Wohnungseigentumsvertrag vom 18. April
2007, betreffend die Liegenschaft EZ xxx Grundbuch Hietzing, Haus in Wien
13, W.gasse, sind die Eigentümer dieser Liegenschaft übereingekommen,
an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten dieses Hauses auf Basis der
Nutzwertberechnung vom 17. April 2007, Wohnungseigentum zu
begründen. Die Vertragsteile räumen lt. Pkt. II
"Raumaufteilung" des Wohnungseigentumsvertrages einander wechselseitig das
dingliche Recht ein, bestimmte Objekte ausschließlich zu nutzen und
alleine darüber zu verfügen, so dass jeder Vertragsteil das
Wohnungseigentum an den jeweiligen ihm zugeordneten Objekten erhalte. Auf
Grund einer Divergenz der für die zugeordneten Objekte festgestellten
Nutzwerte zu den bestehenden Miteigentumsanteilen kamen die Eigentümer
überein, die Miteigentumsanteile entsprechend zu ändern, wofür
Ausgleichzahlungen im Gesamtbetrag von € 51.708,00 an die
Miteigentümer E. (€ 7.923,00) und an G. (€ 43.785,00)
vereinbart wurden. Für das der Berufungswerberin (Bw.) zugeordnete
Objekt Top 4, Raumnummer 601 (Warteraum), 602 (Kanzlei) und 503 (Salon) war
abweichend von ihrem Miteigentumsanteil von 5/60 ein Nutzwert von 73/695
festgelegt worden. Der auf die Bw. entfallende Anteil an der zu
leistenden Ausgleichszahlung betrug € 29.746,00.
Im Wohnungseigentumsvertrag ist dazu festgehalten, dass die
an G. zu leistenden Ausgleichzahlungen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3
GrEStG von der Besteuerung ausgenommen seien, weil es sich dabei um Entgelt
für Grunderwerb im Zuge der Erbteilung nach W. handle.
Aus dem Grundbuch geht hervor, dass die Bw. ihr
Eigentumsrecht mit Schenkungsvertrag vom 14. Mai 1997, E. ihr Eigentumsrecht mit
Einantwortungsurkunde vom 30. Dezember 1964 bzw. Schenkungsvertrag vom 24.
Oktober 1975 und G. sein Eigentumsrecht mit Einantwortungsurkunde 16. Juni 2003
erworben hat.
Nach Einsichtnahme ins Grundbuch setzte das FAG mit dem
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Juni 2007 gegenüber der Bw.
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG mit 3,5% von der von ihr
für die Änderung ihrer Miteigentumsanteile geleisteten
Ausgleichzahlung in Höhe von € 29.746,00, somit in Höhe von
€ 1.041,11 mit der Begründung fest, dass die im Vertrag
angeführte Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG beim
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag nicht zu tragen komme. Nach
dieser Gesetzesstelle sei der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen
Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses befreit. Die Teilung
des Nachlasses habe jedoch vor der Einantwortung zu erfolgen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass es sich nicht um einen Erwerb "durch andere Personen" (§
7 Z 1 GrEStG) sondern um einen Erwerb durch die Bw. als Ehegattin/Elternteil
handle, sodass nur ein Steuersatz von 2% in Frage komme. Weiters
könne es dahingestellt bleiben, ob (auch) die Ausnahme von der Besteuerung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG anzuwenden sei oder - wie im
angefochtenen Bescheid zu Unrecht unterstellt - nicht, weil es sich um eine erst
nach der Einantwortung erfolgte Teilung des Nachlasses handle, da jedenfalls die
Ausnahme von der Besteuerung gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG
anzuwenden sei. In dem beim Bezirksgericht Bruck / Mur zu 5Axxx
abgehandelten Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten der Bw., W.
hätten in den Schlussanträgen vom 2. April 2003, also vor der am 16.
Juni 2003 erfolgten Einantwortung, alle Erben ausdrücklich erklärt,
dass den erbl. 33/60 Anteil an der EZ xxx Grundbuch Hietzing zu je einem Drittel
die erbl. Kinder übernähmen, dadurch aber das Recht der erbl. Witwe
auf die eheliche Wohnung (§ 758 ABGB) unberührt bleibe, sowie dass zu
Gunsten der erbl. Witwe auf deren Lebenszeit ob diesem erbl. 33/60 - Anteil ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben sei und dass die
restliche Erbteilung außergerichtlich erfolge. Im Zuge dieser
restlichen außergerichtlichen Erbteilung sei vereinbart worden, dass
dieses Wohnrecht, welches die Bw. gemäß
§ 758 ABGB als
gesetzliches Vorausvermächtnis unmittelbar vom Ehegatten erworben habe, in
Form der Einräumung von 'Wohnungseigentum"' gesichert werde, wodurch die
Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob dem
ganzen erbl. 33/60-Anteil verzichtbar geworden sei. Also sei für die zur
Erfüllung dieses gesetzlichen Vermächtnisses in Form des
gegenständlichen 'Wohnungseigentumsvertrages" erfolgte Übertragung von
Grundstücksanteilen, auch wenn deren förmliche Durchführung erst
nach Übergang dieses Grundstückanteiles in das Vermögen der
Kinder der Bw. (der anderen Erben) erfolgt sei, die Ausnahme von der Besteuerung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG anzuwenden (Dorazil in
Dorazil//Takacs, Grunderwerbssteuergesetz 2004, Rz 3.3, 2. zu § 3); ebenso
wie der Verwaltungsgerichtshof die Ausnahme von der Besteuerung gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 GrEStG in seinem Erkenntnis VwGH 1487/67, 3/68 Slg.3759 F,
selbst im Falle eines vom Erblasser angeordneten 'legatum venditionis' als
'Erwerb von Todes wegen' auch dann bejaht habe, wenn die Übertragung der
Liegenschaft erst nach der Einantwortung des Nachlasses, in dem sich die
Liegenschaft befunden habe, erfolge.
Nach Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses
zwischen den an den gegenständlichen Erwerbsvorgängen beteiligten
Personen, wonach E. die Schwägerin und G. der Sohn Bw. ist, gab das FAG der
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2007 teilweise statt und
setzte die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von G. gemäß
§
7 Z 1 GrEStG mit 2% der anteiligen Ausgleichszahlung von € 25.188,91, somit
mit € 503,78 und für den Erwerb von E. gemäß
§
7 Z 3 GrEStG mit 3,5% der anteiligen Ausgleichszahlung von € 4.557,09,
somit mit € 159,50 fest.
Im Übrigen hielt das FAG der Bw. in der
Berufungsvorentscheidung Folgendes vor:
"Der Grunderwerbsteuer unterliegt jedes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Im
gegenständlichen Fall liegen zwei verschiedene Rechtsgeschäfte
vor. Der erste Erwerb der Liegenschaftsanteile erfolgt durch den Erwerb
von Todes wegen als Erwerb zwischen dem Erblasser, den verstorbenen Herrn W und
den Erben. Dieser Erwerb an der EZ xxx KG Hietzing im Verhältnis nach den
Erbquoten ist gemäß 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer
befreit. Die Aufteilung bzw. Änderung der Liegenschaftsanteile unter
den Erben stellt ein weiteres Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, für
das die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 und auch die Befreiung nach § 3
Abs. 1 Z 3 GrEStG nicht zutreffend ist. Zur Befreiung § 3 Abs. 1 Z 3
GrEStG ist zu bemerken, dass eine Teilung, die nach erfolgter Einantwortung
vorgenommen wird (die Aufteilung erfolgte mit Wohnungseigentumsvertrag vom
19.04.2007) nicht mehr als Erbteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG
qualifiziert werden kann)".
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt. Nach Z 3 leg.cit ist der Erwerb
eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen: 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb
durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die
für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Nach Abs. 2
leg.cit gilt auch als vom Erblasser zugewendet: 1. der Übergang von
Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung; 2. was jemand
infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge
Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn,
dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Auf Grund des § 758 ABGB gebühren dem Ehegatten
als gesetzliches Vorausvermächtnis, das Recht, in der Ehewohnung weiter zu
wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen,
soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen
Lebensverhältnissen erforderlich sind.
Bei den hier der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Rechtsvorgängen handelt es sich nicht um Erwerbe von Todes wegen, sondern
um Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nämlich um Abtretungen von
Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ xxx Grundbuch Hietzing von G.
und E. an die Bw. mit Wohnungseigentumsvertrag vom 18. April 2007.
Wenn die Bw. meint, die Übertragung von
Grundstücksanteilen in Form des gegenständlichen
'Wohnungseigentumsvertrages" sei zur Erfüllung des gesetzlichen
Vermächtnisses nach § 758 ABGB erfolgt, und es liege daher hier
ebenso wie bei einem 'legatum venditionis' ein Erwerb von Todes wegen vor, so
ist dazu zu sagen, dass es zur Erfüllung des gesetzlichen
Vermächtnisses nach § 758 ABGB einer Übertragung von
Miteigentumsanteilen nicht bedurfte.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3
Abs. 1 Z 2 GrEStG sind daher nicht gegeben.
Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG nicht gegeben, da eine Teilung, die nach
erfolgter Einantwortung vorgenommen wird, nicht mehr als Erbteilung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG qualifiziert werden kann (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 45 zu § 3 GrEStG).
Die Bw. hat in ihrer Berufung dargelegt, dass vor der
Einantwortung vereinbart worden sei, dass das Recht der erbl. Witwe auf die
eheliche Wohnung (§ 758 ABGB) von der Übernahme des erbl. 33/60 Anteil
an der EZ xxx Grundbuch Hietzing zu je einem Drittel durch die erbl. Kinder
unberührt bleibe und dass die restliche Erbteilung außergerichtlich
erfolge. Bei einer Vereinbarung, womit das Wohnrecht, welches die Bw. als
gesetzliches Vorausvermächtnis unmittelbar von ihrem Ehegatten erworben
hat, in Form der Einräumung von Wohnungseigentum gesichert wird, würde
es sich nicht um eine "restliche" außergerichtliche Erbteilung handeln,
sondern um eine spätere Änderung der vor Einantwortung getroffenen
Vereinbarung. Mit der von der Bw. behaupteten Vereinbarung hat die Bw.
jedoch vor Einantwortung offensichtlich noch keinen Anspruch auf
Übereignung eines Anteiles an der gegenständlichen Liegenschaft
erworben, zumal die erbl. Kinder entsprechend den Schlussanträgen vom
2.April 2003 in Folge der Einantwortung das Eigentum am gesamten erbl.
33/60-Anteil erworben haben.
Die Bw. ist weder in ihrer Berufung noch in ihrem
Vorlageantrag der Feststellung des Finanzamtes, dass es sich um eine erst nach
der Einantwortung erfolgte Teilung des Nachlasses handle,
entgegengetreten.
Ungeachtet dessen ist zu bemerken, dass mit dem
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag lediglich die der Bw. auf Grund
eines Schenkungsvertrages vom 14. Mai 1997 gehörigen Miteigentumsanteile
geringfügig erweitert wurden, und dass es sich bei den drei Räumen,
für welche der Bw. das Wohnungseigentum eingeräumt wurde lt. dem
angezeigten Wohnungseigentumsvertrag und der beiliegenden Nutzwertberechnung um
einen Warteraum (RaumNr. 601) eine Kanzlei (RaumNr. 602) und einen Salon
(RaumNr. 503) handelt, sodass es nicht glaubwürdig ist, dass der Bw. mit
dem gegenständlichen Vertrag Wohnungseigentum an der seinerzeitigen
ehelichen Wohnung, für welche ihr das Wohnrecht nach § 758 ABGB
zusteht, und womit der erbl. 33/60-Anteil der Kinder belastet ist,
eingeräumt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2677-W/07
- Stammnummer
- 32404
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF