Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4436-W/02
Vorausvermächtnis an der Ehewohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4436-W/02vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.K., W., vertreten durch Herrn
D.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 27. August 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 292,73 (gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2 % von € 14.636,31).
Entscheidungsgründe
Herr D.K. ist am xx verstorben. Der Nachlass wurde mit
Einantwortungsurkunde vom 21. Juni 2002 der Witwe E.K. zur Gänze
eingeantwortet. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen, so auch
Herr J.K., der Berufungswerber. Am 7. bzw. 13. Februar 2002
wurde ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen abgeschlossen, dessen Punkt
III. wie folgt lautet:
"Die 79/2630
Anteile B-LNR 1 des Erblassers an der EZ
1, mit welchen Wohnungseigentum an der
Wohnung 1 Stiege 1 verbunden ist, erhält
J.K., geboren am
xy, zu den nachstehenden Bedingungen
ins Eigentum:
1.) Das
Vorauslegat der erblasserischen Witwe an der Benutzung dieser Wohnung bleibt
aufrecht.
Demgemäß
verpflichtet er sich ihr gegenüber, ohne deren Zustimmung diese
Liegenschaftsanteile weder zu belasten noch zu veräußern. Er
räumt seiner Mutter E.K., geboren
am yy, das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 364c ABGB ein, das im Zuge
der Durchführung der Einantwortungsurkunde mit seinem Eigentumsrecht
mitzuverbüchern ist.
2.) Die
erblasserische Witwe E.K. räumt
ihrem Sohn J.K. ob den erblasserischen
103/2630 Anteilen B-LNR 3 an der Liegenschaft EZ
1, mit welchen Wohnungseigentum an der
Wohnung 3 Stiege 1 verbunden ist, ein Vorkaufsrecht ein. Dieses Vorverkaufsrecht
erlischt, sobald J.K. nicht mehr
Eigentümer der 79/2630 Anteile an dieser Liegenschaft, verbunden mit dem
Wohnungseigentum an Wohnung 1 Stiege 1 ist. Das Vorkaufsrecht ist mit dem
Eigentumsrecht zu verbüchern.
3.)
E.K. verpflichtet sich, die 79/2630
Anteile an dieser Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 1
Stiege 1, so wie sie liegen und stehen und sein werden, um den Betrag von
S 1,000.000,--, über erste Aufforderung Zug um Zug gegen
Aushändigung einer zumindest noch neun Monate gültigen
Veräußerungsrangordnung sowie des von
J.K. grundbuchsfähig
unterfertigten Kaufvertrages zahlbar, zu kaufen. Diese Verpflichtung
begründet sie für sich und ihre Rechtsnachfolger, ausgenommen
J.K.
selbst.
Der Kaufpreis wird
anhand des Verbraucherpreisindex 1996 mit dem Stand Jänner 2002 als
Ausgangsbasis dergestalt wertsicher erhalten, daß er sich in demselben
Maße verändert, als sich der Indexstand des Tages der Fälligkeit
des Kaufpreises zur Ausgangsbasis verändert
hat.
Für den Verzugsfall
werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweils
gesetzlichen Verzugszinsensatz vereinbart.
4.) Bis zur
geräumten Übergabe der Wohnung 1 Stiege 1 in
W.H., an
J.K. in einem
bauordnungsgemäßen und brauchbaren Zustand fallen alle mit Besitz,
Benützung und Eigentum dieser Wohnung verbundenen Kosten
E.K. und deren Rechtsnachfolger zur
Last."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde dem Berufungswerber
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
27. August 2002 die Erbschaftssteuer mit S 6.595,- (entspricht €
479,28) vorgeschrieben. Für die Vorschreibung gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG wurden vom Einheitswert die anteilig aushaftenden Darlehen
abgezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass dieser Erwerb mit dem Vorauslegat der erblasserischen Witwe
belastet sei und dieses in Abzug zu bringen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2002
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese
Abweisung damit:
"§ 758 ABGB
lautet: "Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist,
gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der
Wohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden
beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den
bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich
sind."
Nun ist aber aus dem
Verlassenschaftsakt eindeutig ersichtlich, dass der Erblasser seinen letzen
Wohnsitz in W. hatte - auch die
erbl. Witwe wohnt an dieser Adresse. Das bedeutet, dass sich die Ehewohnung in
der H. befand. Mit den dem
Berufungswerber zugefallenen Liegenschaftsanteilen ist aber Wohnungseigentum an
der Wohnung 1 verbunden. Gemäß
§ 758 ABGB steht das gesetzliche
Voraus aber nur an der Ehewohnung und nicht an allen, im Eigentum des
Verstorbenen stehenden Liegenschaften bzw. -anteilen
zu."
Im Vorlageantrag wird weiter vorgebracht, dass die
Wohnungen top Nr. 1 und top Nr. 3 zusammengelegt wurden und daher sei auch die
Wohnung top Nr. 1 mit dem Vorauslegat belastet.
Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates bei der
Baupolizei haben ergeben, dass die Wohnungen top Nr. 1 und top Nr. 3
zusammengelegt wurden. Laut den der Baupolizei vorgelegten Einreichplänen
befindet sich die Wohnung top Nr. 3 direkt über der Wohnung top Nr. 1. Die
Zusammenlegung erfolgte durch einen Deckendurchbruch und Errichtung einer
wohnungsinternen Stiege. Bei diesem Vorhaben wurde die Raumeinteilung und
Raumwidmung in der Wohnung top Nr. 3 geringfügig
geändert.
Auch wurde vom Unabhängigen Finanzsenat durch Einsicht
in den Veranlagungsakt festgestellt, dass sich die Facharztpraxis des
Verstorbenen nicht in der HZ, sondern in W.D. befand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Ehewohnung aus
den zusammengelegten Wohnungen top Nr. 1 und top Nr. 3 bestand, somit auch die
Wohnung top Nr. 1 Teil der gemeinsamen Wohnung ist, bezieht sich das
Vorausvermächtnis auch auf diese Wohnung. Da die Facharztpraxis des
Verstorbenen nicht in dieser zusammengelegten Wohnung, sondern in W.D. war, ist
davon auszugehen, dass diese zusammengelegte Wohnung vom Verstorbenen auch nicht
für Berufszwecke genutzt wurde. Aus diesen Gründen steht einem Abzug
des nach § 16 BewG kapitalisierten Rechtes in diesem Falle Nichts
entgegen.
Die Erbschaftssteuer ist daher gemäß
§ 8
Abs. 5 ErbStG mit 2 % vom Einheitswert in der Höhe von S 201.400,--
(entspricht € 14.636,31) mit S 4.028,-- (entspricht
€ 292,73) festzusetzen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4436-W/02
- Stammnummer
- 18922
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF